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Satzung der Stiftung
„Hospital zum Heiligen Geist in Bützow“

Vom 11. April 2018

(KABl. S. 251)

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Der Vorstand der kirchlichen Stiftung „Hospital zum Heiligen Geist in Bützow“ hat in seiner Sitzung am 11. April 2018 nach § 8 Absatz 1 der Satzung für die Stiftung „Hospital zum Heiligen Geist in Bützow“ vom 30. Januar 1996 (KABl S. 68) nachstehende Neufassung der Satzung der Stiftung „Hospital zum Heiligen Geist in Bützow“ beschlossen:
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Präambel

Das „Hospital zum Heiligen Geist in Bützow“ ist eine kirchliche Stiftung. Sie umfasst ein von der Herzogin Elisabeth im Jahre 1566 gegründetes Hospital und die Schloßpräbenden in Bützow. Diese wurden durch Friedrich Franz als „selbstständige und der evangelisch-lutherischen Kirche eigene Stiftungen“ durch das Regulativ am 24. Mai 1852 oberbischöflich bestätigt. Die Stiftung soll nun durch die in nachstehend neugefasster Satzung beschlossene Organisationsform in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben auch weiterhin im Sinne des Stiftungszweckes zu erfüllen.
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§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Hospital zum Heiligen Geist in Bützow“.
( 2 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in Bützow.
( 3 ) Sie ist eine kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts im Sinne des § 11 Absatz 1 StiftG M-V vom 7. Juni 2006 in der jeweils geltenden Fassung. Die Stiftungsaufsicht wird durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wahrgenommen.
( 4 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck der Stiftung

( 1 ) Der Zweck der Stiftung ist die Förderung der mildtätigen und kirchlichen Zwecke sowie die Förderung der Altenhilfe sowie Belange der Volks- und Berufsbildung und der Kunst und Kultur durch ideelle, materielle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder von Körperschaften des öffentlichen Rechts zur ideellen finanziellen und materiellen Förderung und Pflege der mildtätigen und kirchlichen Zwecke sowie der Förderung der Altenhilfe sowie Belange der Volks- und Berufsbildung und der Kunst und Kultur im Bereich der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bützow. Daneben kann die Stiftung unmittelbar die Förderung der mildtätigen Zwecke, der Altenhilfe und der Kunst und Kultur auf dem territorialen Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bützow vornehmen. Weiterhin hat die Stiftung die Aufgabe, hilfsbedürftige Personen im Sinne von § 53 AO im Bereich der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bützow zu unterstützen.
( 2 ) Das Wirken der Stiftung steht in direktem Bezug zum Auftrag des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg und seiner diakonischen Aufgaben.
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§ 3
Zuordnung der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung ist ein rechtlich selbstständiges Werk des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg.
( 2 ) Sie hält Kontakt zur Propstei Rostock.
( 3 ) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Stiftung mit Trägern diakonischer Arbeit zusammen. Aus dem Stiftungsvermögen wird jährlich ein Betrag einer diakonischen Einrichtung zugewendet. Über die Höhe und den Zweck hat jeweils der Hospitalvorstand zu entscheiden.
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§ 4
Gemeinnützigkeit, Vermögensbindung

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne steuerbegünstigter Zwecke der jeweils geltenden Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die organschaftlich berufenen Vertreterinnen und Vertreter erhalten hierfür keine Zuwendungen aus Stiftungsmitteln.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 4 ) Das gesamte Stiftungsvermögen dient der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und ist in seinem Wert zu erhalten.
( 5 ) Zustiftungen durch Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen sind zulässig und dem Vermögen der Stiftung zuzuführen.
( 6 ) Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden hat. Das Gleiche gilt, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich wird.
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§ 5
Finanzierung

Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  1. die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln durch Beiträge, Mieten, Pachten, Spenden, den Ertrag des Vermögens sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für die geförderten Zwecke dienen,
  2. die finanzielle Unterstützung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bützow auf o. g. Gebieten,
  3. die Durchführung und Organisation eigener Veranstaltungen zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne von § 2 und
  4. die Unterstützung von Personen im Sinne von § 53 AO.
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§ 6
Organe der Stiftung

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Hospitalvorstand.
( 2 ) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung und die Verwaltung der Stiftung wird durch den Hospitalvorstand wahrgenommen. Rechtsverbindliche Erklärungen sind von der bzw. dem Vorsitzenden des Hospitalvorstands abzugeben. Sie bzw. er ist dabei an die Beschlüsse des Hospitalvorstands gebunden.
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§ 7
Zusammensetzung des Hospitalvorstands

( 1 ) Der Hospitalvorstand besteht aus:
  1. der Pastorin bzw. dem Pastor, die bzw. der die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bützow inne hat oder verwaltet, als Vorsitzende bzw. Vorsitzender,
  2. fünf weiteren Gemeindegliedern aus dem Bereich der Propstei Rostock, von denen mindestens drei Mitglieder der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bützow angehören müssen,
  3. der Leiterin bzw. dem Leiter der Kirchenkreisverwaltung, die bzw. der sich vertreten lassen kann und in der Regel die Aufgabe der Rechnungsführerin bzw. des Rechnungsführers übernimmt.
( 2 ) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 sind kraft Amts Mitglieder des Hospitalvorstands. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 werden jeweils auf der konstituierenden Sitzung des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bützow für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds findet eine Neuwahl durch den Kirchengemeinderat für den Rest der regulären Amtsdauer statt.
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§ 8
Beschlussfassung des Hospitalvorstands

( 1 ) Der Hospitalvorstand beschließt nach Stimmenmehrheit entweder aufgrund mündlicher Beratung in einer gemeinsamen Sitzung, zu der die bzw. der Vorsitzende mindestens vierzehn Tage vorher in Textform eingeladen haben muss. Außerhalb seiner Sitzungen kann der Hospitalvorstand auf Veranlassung seiner bzw. seines Vorsitzenden, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, durch schriftliche, fernschriftliche (Fax) oder elektronische (E-Mail) Form Beschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder des Hospitalvorstands diesem Verfahren zustimmen.
( 2 ) Jedes Mitglied ist berechtigt, mündliche Beratung zu verlangen.
( 3 ) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von mindestens zwei Mitgliedern des Hospitalvorstands zu unterzeichnen ist.
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§ 9
Verwaltung

( 1 ) Die laufende Geschäftsführung der Stiftung kann durch Beschluss des Hospitalvorstands auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden oder auf ein anderes Mitglied des Hospitalvorstands übertragen werden.
( 2 ) Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung muss nach den Grundsätzen erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch geführt und über jedes Geschäftsjahr Rechnung abgelegt werden. Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch das für den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg zuständige Rechnungsprüfungsamt.
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§ 10
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung

( 1 ) Diese Satzung sowie ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
( 2 ) Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland auf der Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
( 3 ) Der Umfang der Stiftungsaufsicht durch das Landeskirchenamt ist in den jeweils geltenden kirchengesetzlichen Vorschriften geregelt.
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§ 11
Satzungsänderung, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung

( 1 ) Der Hospitalvorstand kann Änderungen der Satzung beschließen, wenn dadurch der Stiftungszweck nach § 2 nicht verändert und die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt oder aufgehoben werden.
( 2 ) Der Hospitalvorstand kann den Stiftungszweck ändern, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird.
( 3 ) Der Hospitalvorstand kann die Stiftung
  1. einer anderen Stiftung mit deren Zustimmung zulegen,
  2. mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammenlegen oder
  3. auflösen,
wenn dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnisse angebracht ist, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann.
( 4 ) Der Hospitalvorstand kann die Stiftung wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnisse insbesondere dann auflösen, wenn
  1. über zehn Jahre lang keine Leistungen erbracht worden sind oder
  2. der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden kann.
( 5 ) In den Fällen von Absatz 1 bedürfen die Beschlüsse einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Hospitalvorstands, in den Fällen von Absatz 2 bis 4 ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder des Hospitalvorstands erforderlich.
( 6 ) Beschlüsse nach Absatz 1 bis 4 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Landeskirchenamts als zuständiger kirchlicher Stiftungsaufsichtsbehörde. Weitergehende landesrechtliche Zuständigkeiten sind zu beachten. Die Beschlüsse treten erst mit dem Tag des Zugangs der Genehmigung in Kraft. Die Genehmigung ist vom Hospitalvorstand beim Landeskirchenamt unter Beifügung der Beschlüsse und einer Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Unbedenklichkeit im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit zu beantragen.
( 7 ) Die Beschlüsse und die Genehmigung sind vom Hospitalvorstand mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
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§ 12
Überleitungsbestimmungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Bis zur neuen Konstituierung des Kirchengemeinderats verbleiben die bisherigen vom Kirchengemeinderat nach § 7 Absatz 2 Satz 2 der Satzung der Stiftung „Hospital zum Heiligen Geist in Bützow“ vom 30. Januar 1996 (KABl S. 68) gewählten Mitglieder im Amt. Im Übrigen findet § 7 Absatz 2 Satz 3 Anwendung.
( 2 ) Diese Satzung ist in der Sitzung des Vorstands am 11. April 2018 beschlossen worden. Sie tritt vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamts1# der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland am 1. Juli 2018 in Kraft.
( 3 ) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung der Stiftung „Hospital zum Heiligen Geist in Bützow“ vom 30. Januar 1996 (KABl S. 68) außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung wurde vom Landeskirchenamt gemäß Beschluss des Kollegiums vom 15. Mai 2018 mit Schreiben vom 16. Mai 2018 stiftungsaufsichtlich genehmigt.