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Kirchengesetz
zur Ergänzung des
Disziplinargesetzes der EKD
(Disziplinargesetzergänzungsgesetz – DGErgG)

Vom 9. Oktober 2015

(KABl. S. 393)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Bestimmung der Disziplinargerichtsbarkeit und zur Änderung des Richterwahlausschussgesetzes
24. November 2021
§ 2
neu gefasst
§ 3
aufgehoben
§ 5 Satz 2
aufgehoben
§ 6
eingefügt
bish. § 6
wird § 7
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Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Disziplinaraufsichtführende Stelle
(zu § 4 Absatz 4 DG.EKD)

1Für Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland oder zu einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, über die die Evangelische1# Kirche in Norddeutschland die Aufsicht führt, sowie für Ordinierte, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, ist disziplinaraufsichtführende Stelle das Landeskirchenamt. 2Abweichend von Satz 1 ist die Kirchenleitung disziplinaraufsichtführende Stelle für die hauptamtlichen Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes; dies gilt für die Dauer des Bestehens ihres Dienstverhältnisses zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
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§ 2
Disziplinargericht
(zu § 47 Absatz 1 DG.EKD)

Zum Disziplinargericht im ersten Rechtszug wird das Disziplinargericht der Evangelischen Kirche in Deutschland bestimmt.
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§ 3

(weggefallen)
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§ 4
Begnadigung
(zu § 84 DG.EKD)

Das Begnadigungsrecht übt die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof aus.
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§ 5
Verfahren

In Verfahren vor dem Disziplinargericht gilt das Verfahrensrecht der Evangelischen Kirche in Deutschland für disziplinarrechtliche Streitigkeiten.
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§ 6
Übergangsvorschrift

1Für anhängige Verfahren, in denen die mündliche Verhandlung vor dem 1. Januar 2022 eröffnet wurde, bleiben die Richterpersonen des Disziplinargerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bis zum Abschluss des betreffenden Verfahrens im Amt. 2Sie werden nach dem bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Verfahrensrecht durchgeführt.
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§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
  1. das Kirchengesetz zur Ergänzung des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 20. März 2010 (KABl S. 21) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs,
  2. das Kirchengesetz zur Ausführung des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 18. April 2010 (ABl. S. 11) der Pommerschen Evangelischen Kirche, das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung zur Aufhebung der EKD-Gerichtsbarkeit vom 27. April 2012 (ABl. S. 12) geändert worden ist.

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1 ↑ Red. Anm.: Es müsste lauten „Evangelisch-Lutherische“.
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