.Kirchengesetz
###§ 1 
§ 2 
§ 4 
§ 5 
§ 6
§ 7 
        
      Kirchengesetz
zur Ergänzung des
Disziplinargesetzes der EKD
(Disziplinargesetzergänzungsgesetz – DGErgG)
Vom 9. Oktober 2015
(KABl. S. 393)
Änderungen
Lfd. Nr.  | Änderndes Recht  | Datum  | Fundstelle  | Geänderte Gliederungs-einheiten  | Art der  Änderung  | 
1  | Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Bestimmung der Disziplinargerichtsbarkeit und zur Änderung des Richterwahlausschussgesetzes  | 24. November 2021  | § 2  | neu gefasst  | |
§ 3  | aufgehoben  | ||||
§ 5 Satz 2   | aufgehoben  | ||||
§ 6  | eingefügt  | ||||
bish. § 6  | wird § 7  | 
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#§ 1 
Disziplinaraufsichtführende Stelle
(zu § 4 Absatz 4 DG.EKD) 
 1 Für Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland oder zu einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, über die die Evangelische1# Kirche in Norddeutschland die Aufsicht führt, sowie für Ordinierte, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, ist disziplinaraufsichtführende Stelle das Landeskirchenamt.  2 Abweichend von Satz 1 ist die Kirchenleitung disziplinaraufsichtführende Stelle für die hauptamtlichen Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes; dies gilt für die Dauer des Bestehens ihres Dienstverhältnisses zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
#§ 2 
Disziplinargericht 
(zu § 47 Absatz 1 DG.EKD)
Zum Disziplinargericht im ersten Rechtszug wird das Disziplinargericht der Evangelischen Kirche in Deutschland bestimmt.
#§ 3
 (weggefallen)
#§ 4 
Begnadigung 
(zu § 84 DG.EKD)
Das Begnadigungsrecht übt die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof aus.
#§ 5 
Verfahren
In Verfahren vor dem Disziplinargericht gilt das Verfahrensrecht der Evangelischen Kirche in Deutschland für disziplinarrechtliche Streitigkeiten.
#§ 6
Übergangsvorschrift
 1 Für anhängige Verfahren, in denen die mündliche Verhandlung vor dem 1. Januar 2022 eröffnet wurde, bleiben die Richterpersonen des Disziplinargerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bis zum Abschluss des betreffenden Verfahrens im Amt.  2 Sie werden nach dem bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Verfahrensrecht durchgeführt.
#§ 7 
Inkrafttreten, Außerkrafttreten 
			(
			1
			)
		 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. 
			(
			2
			)
		 Gleichzeitig treten außer Kraft
- das Kirchengesetz zur Ergänzung des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 20. März 2010 (KABl S. 21) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs,
 - das Kirchengesetz zur Ausführung des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 18. April 2010 (ABl. S. 11) der Pommerschen Evangelischen Kirche, das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung zur Aufhebung der EKD-Gerichtsbarkeit vom 27. April 2012 (ABl. S. 12) geändert worden ist.