.Kirchengesetz
###§ 1
§ 2
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Kirchengesetz
zur Ergänzung des
Disziplinargesetzes der EKD
(Disziplinargesetzergänzungsgesetz – DGErgG)
Vom 9. Oktober 2015
(KABl. S. 393)
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Gliederungs-einheiten | Art der Änderung |
1 | Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Bestimmung der Disziplinargerichtsbarkeit und zur Änderung des Richterwahlausschussgesetzes | 24. November 2021 | § 2 | neu gefasst | |
§ 3 | aufgehoben | ||||
§ 5 Satz 2 | aufgehoben | ||||
§ 6 | eingefügt | ||||
bish. § 6 | wird § 7 |
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#§ 1
Disziplinaraufsichtführende Stelle
(zu § 4 Absatz 4 DG.EKD)
1 Für Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland oder zu einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, über die die Evangelische1# Kirche in Norddeutschland die Aufsicht führt, sowie für Ordinierte, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, ist disziplinaraufsichtführende Stelle das Landeskirchenamt. 2 Abweichend von Satz 1 ist die Kirchenleitung disziplinaraufsichtführende Stelle für die hauptamtlichen Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes; dies gilt für die Dauer des Bestehens ihres Dienstverhältnisses zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
#§ 2
Disziplinargericht
(zu § 47 Absatz 1 DG.EKD)
Zum Disziplinargericht im ersten Rechtszug wird das Disziplinargericht der Evangelischen Kirche in Deutschland bestimmt.
#§ 3
(weggefallen)
#§ 4
Begnadigung
(zu § 84 DG.EKD)
Das Begnadigungsrecht übt die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof aus.
#§ 5
Verfahren
In Verfahren vor dem Disziplinargericht gilt das Verfahrensrecht der Evangelischen Kirche in Deutschland für disziplinarrechtliche Streitigkeiten.
#§ 6
Übergangsvorschrift
1 Für anhängige Verfahren, in denen die mündliche Verhandlung vor dem 1. Januar 2022 eröffnet wurde, bleiben die Richterpersonen des Disziplinargerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bis zum Abschluss des betreffenden Verfahrens im Amt. 2 Sie werden nach dem bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Verfahrensrecht durchgeführt.
#§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig treten außer Kraft
- das Kirchengesetz zur Ergänzung des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 20. März 2010 (KABl S. 21) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs,
- das Kirchengesetz zur Ausführung des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 18. April 2010 (ABl. S. 11) der Pommerschen Evangelischen Kirche, das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung zur Aufhebung der EKD-Gerichtsbarkeit vom 27. April 2012 (ABl. S. 12) geändert worden ist.