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Kirchengesetz
zur Ergänzung des
Disziplinargesetzes der EKD
(Disziplinargesetzergänzungsgesetz – DGErgG)

Vom 9. Oktober 2015

(KABl. S. 393)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Bestimmung der Disziplinargerichtsbarkeit und zur Änderung des Richterwahlausschussgesetzes
24. November 2021
§ 2
neu gefasst
§ 3
aufgehoben
§ 5 Satz 2
aufgehoben
§ 6
eingefügt
bish. § 6
wird § 7
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Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Disziplinaraufsichtführende Stelle
(zu § 4 Absatz 4 DG.EKD)

Für Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland oder zu einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, über die die Evangelische1# Kirche in Norddeutschland die Aufsicht führt, sowie für Ordinierte, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, ist disziplinaraufsichtführende Stelle das Landeskirchenamt. Abweichend von Satz 1 ist die Kirchenleitung disziplinaraufsichtführende Stelle für die hauptamtlichen Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes; dies gilt für die Dauer des Bestehens ihres Dienstverhältnisses zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
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§ 2
Disziplinargericht
(zu § 47 Absatz 1 DG.EKD)

Zum Disziplinargericht im ersten Rechtszug wird das Disziplinargericht der Evangelischen Kirche in Deutschland bestimmt.
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§ 3

(weggefallen)
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§ 4
Begnadigung
(zu § 84 DG.EKD)

Das Begnadigungsrecht übt die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof aus.
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§ 5
Verfahren

In Verfahren vor dem Disziplinargericht gilt das Verfahrensrecht der Evangelischen Kirche in Deutschland für disziplinarrechtliche Streitigkeiten.
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§ 6
Übergangsvorschrift

Für anhängige Verfahren, in denen die mündliche Verhandlung vor dem 1. Januar 2022 eröffnet wurde, bleiben die Richterpersonen des Disziplinargerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bis zum Abschluss des betreffenden Verfahrens im Amt. Sie werden nach dem bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Verfahrensrecht durchgeführt.
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§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft
  1. das Kirchengesetz zur Ergänzung des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 20. März 2010 (KABl S. 21) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs,
  2. das Kirchengesetz zur Ausführung des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 18. April 2010 (ABl. S. 11) der Pommerschen Evangelischen Kirche, das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung zur Aufhebung der EKD-Gerichtsbarkeit vom 27. April 2012 (ABl. S. 12) geändert worden ist.

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1 ↑ Red. Anm.: Es müsste lauten „Evangelisch-Lutherische“.