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Geltungszeitraum von: 03.12.2009

Geltungszeitraum bis: 18.11.2014

Diakonisches Werk Schleswig-Holstein –
Landesverband der Inneren Mission e. V.
Satzung

Vom 5. November 20091#

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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zugehörigkeit

  1. Der Name des Vereins ist „Diakonisches Werk Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e. V.” (im Folgenden kurz als „Diakonisches Werk Schleswig-Holstein" bezeichnet). Der am 2. August 1954 gegründete Verein ist unter der Register-Nummer VR 226 RD in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen worden.
  2. Das Diakonische Werk Schleswig-Holstein ist ein rechtlich selbstständiges Werk der Nordelbischen Kirche im Sinne der Verfassung der Nordelbischen Kirche. Es ist Mitglied des Nordelbischen Diakonischen Werks e. V. und gehört dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V. als anerkanntem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege an.
  3. Das Diakonische Werk Schleswig-Holstein ist ein Zusammenschluss diakonischer Träger und Einrichtungen in Schleswig-Holstein.
  4. Das Diakonische Werk Schleswig-Holstein hat seinen Sitz und seine Geschäftstelle in Rendsburg.
  5. Zeichen des Diakonischen Werks Schleswig-Holstein ist das Kronenkreuz.
  6. Das Geschäftsjahr des Diakonischen Werks Schleswig-Holstein ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zwecke und Aufgaben

  1. Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Diakonie ist eine Gestalt dieses Zeugnisses und nimmt sich besonders der Menschen in leiblicher Not, in seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen an. Sie sucht auch die Ursachen dieser Nöte zu beheben. Sie richtet sich in ökumenischer Weite an Einzelne und Gruppen, an Nahe und Ferne, an Christen und Nichtchristen. Da die Entfremdung von Gott die tiefste Not des Menschen ist und sein Heil und Wohl untrennbar zusammengehören, vollzieht sich Diakonie in Wort und Tat als ganzheitlicher Dienst am Menschen. Das Diakonische Werk Schleswig-Holstein weiß sich diesem Auftrag Jesu Christi verpflichtet.
  2. Das Diakonische Werk Schleswig-Holstein dient der Förderung des Wohlfahrtswe-sens, der Bildung, der Hilfe für Menschen in schwierigen Lebenssituationen sowie der Vermittlung und Verkündigung des Evangeliums.
  3. Das Diakonische Werk Schleswig-Holstein hat im Einzelnen folgende Aufgaben:
    1. als anerkannter Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege die gesamte diakonische Arbeit in Schleswig-Holstein bei den entsprechenden kirchlichen, staatlichen und kommunalen Körperschaften und Behörden sowie bei den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege zu vertreten;
    2. die kirchliche, diakonische und missionarische Ausrichtung der in ihm zusammengeschlossenen Mitglieder zu fördern, ihre Arbeit zusammenzufassen und zu unterstützen, zu gegenseitiger Hilfe und Zusammenarbeit anzuregen, zur Planung ihrer Arbeit beizutragen und gemeinsame Aufgaben aufzugreifen;
    3. in besonderen Notsituationen diakonischen Einsatz zu leisten;
    4. die angeschlossenen Mitglieder in theologischen, fachlichen und fachlich-rechtlichen Fragen und ihrer Verwaltungs- und Wirtschaftsführung zu betreuen und zu beraten;
    5. die Entwicklungen des sozialen Lebens in der Gesellschaft konzeptionell und praktisch zu fördern, kritisch zu begleiten und mitzugestalten;
    6. die Aus-, Fort- und Weiterbildung von haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchzuführen und zu fördern.
  4. Das Diakonische Werk Schleswig-Holstein kann durch Vereinbarung mit anderen Rechtsträgern weitere diakonische Aufgaben übernehmen oder sich mit anderen Diakonischen Werken zu einem Verbund zusammenschließen.
  5. Ferner kann das Diakonische Werk Schleswig-Holstein gemäß § 58 Nummer 1 der Abgabenordnung (AO) Mittel beschaffen und um Spenden werben und diese an andere steuerbegünstigte Körperschaften weiterleiten, um sie dadurch bei der Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke zu fördern und zu unterstützen. Dabei sollen vorrangig die dem Diakonischen Werk Schleswig-Holstein angeschlossenen steuerbegünstigten Körperschaften und Einrichtungen in ihrer Eigenschaft als steuerbegünstigte Körperschaften gefördert werden. Auch darf das Diakonische Werk Schleswig-Holstein einen Teil seiner Mittel gemäß § 58 Nummer 2 AO an andere steuerbegünstigte Körperschaften weiterleiten.
  6. Das Diakonische Werk Schleswig-Holstein errichtet und unterhält die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Einrichtungen und Dienste.
  7. Das Diakonische Werk Schleswig-Holstein kann alle Geschäfte tätigen, die der Erreichung oder Förderung des Vereinszwecks dienen, insbesondere auch steuerbegünstigte Gesellschaften, Vereine und weitere Einrichtungen vorgenannter Art gründen, übernehmen oder sich an bereits bestehenden steuerbegünstigten Rechtsträgern beteiligen.
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§ 3
Steuerbegünstigte Zwecke

  1. Das Diakonische Werk Schleswig-Holstein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Das Diakonische Werk Schleswig-Holstein ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Diakonischen Werks Schleswig-Holstein dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Diakonischen Werks Schleswig-Holstein. Auch darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine angemessene Vergütung des Vorstands sowie haupt- oder nebenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Grund gesonderter Vereinbarungen bleibt hiervon unberührt.
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§ 4
Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können sein oder werden:
    1. Kirchengemeinden und Kirchenkreise,
    2. Freikirchen,
    3. andere Träger diakonischer Dienste, Vereine, Werke, Anstalten, Stiftungen und Einrichtungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag beschließt der Vorstand. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats. Im Falle der Ablehnung ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich.
  3. Voraussetzung der Mitgliedschaft ist, dass die Mitglieder sich dem diakonisch-missionarischen Auftrag des Evangeliums verpflichtet wissen, sich zur Mitarbeit im Sinne der Satzung bereit erklären und die Bedingungen für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne der Abgabenordnung erfüllen.
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§ 5
Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben die Diakonie und ihre Aufgaben zu fördern und die diakonischen Gedanken zu stärken.
  2. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,
    1. ihre Satzung bzw. ihren Gesellschaftsvertrag sowie deren Änderungen vorab mit dem Diakonischen Werk Schleswig-Holstein abzustimmen;
    2. die Tagesordnung ihrer Mitglieder- bzw. Gesellschafterversammlungen fristgerecht dem Vorstand des Diakonischen Werks Schleswig-Holstein als Einladung zu übermitteln und ihm bzw. einer Vertreterin oder einem Vertreter die Möglichkeit zu Meinungsäußerungen in den Versammlungen zu geben;
    3. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der kirchlichen Mitarbeitervertretungsordnung bzw. der Mitarbeitervertretungsordnung des Diakonischen Werks der EKD e. V. oder einer entsprechenden Regelung an den Rechten und Pflichten zu beteiligen;
    4. einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe sich nach einer von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitragsordnung richtet; dazu haben die Mitglieder dem Diakonischen Werk Schleswig-Holstein einmal jährlich ihre Bemessungsgrundlagen mitzuteilen;
    5. ihre Jahresabschlüsse bzw. Jahresrechnungen (§ 51 RVO HKR)2# regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, von einem geeigneten Abschlussprüfer (§ 319 Absatz 1 Satz 1 HGB) prüfen zu lassen, soweit sie nicht kirchenamtlicher Rechnungsprüfung unterliegen und die geprüften Jahresabschlüsse bzw. Jahresrechnungen dem Diakonischen Werk Schleswig-Holstein einzureichen; sofern sie nicht jährlich einen geprüften Jahresabschluss einreichen, haben sie dem Diakonischen Werk Schleswig-Holstein zumindest jährlich ihre wirtschaftlichen Kennzahlen mitzuteilen;
    6. dem Diakonischen Werk Schleswig-Holstein relevante Daten zur Aufbereitung statistischer Vergleiche zur Verfügung zu stellen;
    7. unverzüglich mitzuteilen, wenn
      • hohe Fehlbeträge oder andere wirtschaftliche und fachliche Schwierigkeiten vorliegen oder zu erwarten sind;
      • steuerbegünstigende Zwecke wegfallen;
      • die Gemeinnützigkeit aberkannt werden soll;
      • das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet wird;
    8. die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der EKD e. V., das in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche geltende Tarifrecht oder ein in Anlehnung an diese Arbeitsrechtsregelungen gestaltetes Arbeitsvertragsrecht anzuwenden.
  3. Die Mitglieder haben in ihren Satzungen die Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk Schleswig-Holstein auszuweisen. Sie erkennen damit ausdrücklich dessen Satzung in der jeweils gültigen Form an. Die rechtliche Selbständigkeit und Selbstverantwortung der Mitglieder bleibt unberührt.
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§ 6
Mitgliedsbeitrag

  1. Zur Deckung des dem Diakonischen Werks Schleswig-Holstein entstandenen Aufwands tragen die ihm angeschlossenen Körperschaften, Anstalten und Einrichtungen bei. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags sowie seine Bemessungsgrundlage werden von der Mitgliederversammlung entsprechend den vorliegenden Aufgaben des Diakonischen Werks Schleswig-Holstein festgelegt und in einer Beitragsordnung geregelt. Kirchengemeinden und Kirchenkreise sind für ihre diakonischen Dienste und Einrichtungen entsprechend beitragspflichtig. Sie sind beitragsfrei, wenn sie nicht Träger diakonischer Dienste und Einrichtungen sind.
  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können in bestimmten Einzelfällen ausnahmsweise Sonderbeiträge erhoben werden.
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§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk Schleswig-Holstein endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Aberkennung der Gemeinnützigkeit.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Die Austrittserklärung wird zum Schluss des Kalenderjahres wirksam, wenn sie dem Vorstand mindestens drei Monate vorher zugegangen ist. Das austretende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Einer schriftlichen Austrittserklärung steht es gleich, wenn ein Mitglied einen Beitrag gemäß § 6 der Satzung trotz zweifacher schriftlicher Mahnung mit Nachfristsetzung von jeweils 3 Wochen innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist nicht entrichtet hat. In den Mahnungen ist auf die mögliche Konsequenz der Nichtzahlung von Beiträgen hinzuweisen. In diesem Fall endet die Mitgliedschaft mit Ablauf der mit der zweiten Mahnung gewährten Nachfrist. Das austretende Mitglied bleibt zur Zahlung der ausstehenden Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
  3. Mitglieder, über deren Vermögen entweder das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde, sowie Mitglieder, die ihre Mitgliedspflichten nicht erfüllen oder ihren Aufgaben und der diakonischen Verantwortung zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, schriftlich gegenüber dem Vorstand zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
  4. Im Falle der Aberkennung der Gemeinnützigkeit eines Mitglieds endet die Mitgliedschaft mit der rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde bzw. des Gerichts von selbst, ohne dass es des Ausschlusses bedarf.
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§ 8
Organe des Diakonischen Werks Schleswig-Holstein

  1. Organe des Diakonischen Werks Schleswig-Holstein sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Aufsichtsrat,
    3. der Vorstand.
  2. Die Mitglieder von Organen sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Diakonischen Werk Schleswig-Holstein oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich oder für das Diakonische Werk Schleswig-Holstein von wirtschaftlicher Bedeutung sind.
  3. Die Mitglieder des Diakonischen Werks Schleswig-Holstein sowie der Organe haben keinerlei Anspruch auf die Erträgnisse des Vereinsvermögens. Soweit Organmitglieder ehrenamtlich für das Diakonische Werk Schleswig-Holstein tätig sind, haben sie Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Aufwendungen. Die hauptamtlich tätigen Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Vergütung auf Grund eines Dienstvertrages oder besonderer Vereinbarung.
  4. Organmitglieder, die von einer Beschlussfassung in eigener Sache betroffen sind, bleiben von der Abstimmung ausgeschlossen.
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§ 9
Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreterinnen und Vertretern der dem Diakonischen Werk Schleswig-Holstein angeschlossenen Mitglieder gemäß § 4. Jedes beitragspflichtige Mitglied hat mindestens eine Stimme. Ein mehrfaches Stimmrecht kann für jedes Mitglied nur einheitlich ausgeübt werden. Die Anzahl der Stimmen eines Mitglieds bestimmt sich wie folgt:
Bei einem Mitgliedsbeitrag
bis zu € 5.000,--
1 Stimme
über € 5.000,-- bis zu € 25.000,--
3 Stimmen
über € 25.000,--
6 Stimmen.
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§ 10
Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Diakonischen Werks Schleswig-Holstein es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Erfolgt binnen vier Wochen seit Beantragung keine Einberufung durch den Vorstand, sind die Antrag stellenden Mitglieder selbst zur Einberufung berechtigt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von der oder von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, bei Verhinderung von der oder von dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss ausgeschlossen werden.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens dreißig Vereinsmitglieder anwesend bzw. ordnungsgemäß vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss nicht zustande gekommen. Zur Änderung der Satzung ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Diakonischen Werks Schleswig-Holstein eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss nicht zustande gekommen.
  6. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sowie des Vorstands nehmen an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil. Die Mitgliederversammlung kann im Einzelfall in eigener Sache betroffene Organmitglieder von der Teilnahme ausschließen.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter der Mitgliederversammlung und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll Ort und Tag der Versammlung, die Person der Versammlungsleiterin oder des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Gegenstände der Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben bzw. als Anlage beizufügen.
  8. Das unterzeichnete Protokoll ist allen Mitgliedern binnen sechs Wochen nach der Versammlung zuzusenden. Wird binnen vier Wochen nach Versand kein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Protokolls beim Vorstand eingelegt, gilt dieses als genehmigt.
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§ 11
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle ihr durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.
  2. Insbesondere ist sie zuständig für die:
    1. Wahl und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder;
    2. Entgegennahme der Jahresberichte der Landespastorin/des Landespastors und des Aufsichtsrats;
    3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats;
    4. Wahl einer Wirtschaftsprüferin/eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüferin/Abschlussprüfer;
    5. Genehmigung einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat;
    6. Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
    7. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern nach § 7 Ziffer 3;
    8. Änderung der Satzung;
    9. Beschlussfassung über die Auflösung des Diakonischen Werks Schleswig-Holstein.
  3. In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen aussprechen.
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§ 12
Der Aufsichtsrat

  1. Der Aufsichtsrat besteht insgesamt aus neun Mitgliedern, die mehrheitlich dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder angehören müssen:
    1. Das Bischofskollegium der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche benennt aus seiner Mitte ein Mitglied.
    2. Die Kirchenleitung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche benennt aus ihrer Mitte ein Mitglied.
      Die unter a) und b) benannten Personen bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
    3. Für die Wahl der übrigen sieben Mitglieder kann der jeweils bestehende Aufsichtsrat Wahlvorschläge unterbreiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Aufsichtsrat möglichst Kompetenzen/Fachlichkeiten aus folgenden Bereichen vertreten sein sollen:
      • Theologie/Diakonie,
      • Wirtschaft/Finanzen,
      • Gesellschaft/Soziales.
  2. Die Mitglieder des Aufsichtsrats müssen einer Mitgliedskirche der EKD oder einer Freikirche angehören. Sie dürfen bei ihrer Wahl das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  3. An den Sitzungen des Aufsichtsrats kann ein durch die Präsidentin/den Präsidenten des Nordelbischen Kirchenamts bestimmtes Mitglied des Kirchenamts beratend teilnehmen.
  4. Alle Aufsichtsratsmitglieder werden für eine Gesamtwahldauer von sechs Jahren gewählt. Wiederwahl von Aufsichtsratmitgliedern sowie Block- und Listenwahl sind zulässig. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird für die Wahlperiode nicht mitgerechnet. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat aus, so erfolgt die Wahl des Nachfolgers für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  5. Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt durch eine an die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen.
  6. Den Vorsitz führt in der Regel das Mitglied gemäß Ziffer 1 Buchstabe a. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine stellvertretende Vorsitzend einen stellvertretenden Vorsitzenden für die in Ziffer 4 bestimmte Amtszeit. Die Wahl erfolgt im Anschluss an die Mitgliederversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder gewählt worden sind, in einer ohne besondere Einladung stattfindenden Sitzung.
  7. Scheidet die Stellvertreterin/der Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit der/des Ausgeschiedenen vorzunehmen.
  8. Der Aufsichtsrat soll in der Regel einmal im Kalendervierteljahr, er muss einmal im Kalenderhalbjahr einberufen werden. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, die von der Mitgliederversammlung genehmigt werden muss. An den Sitzungen des Aufsichtsrats nimmt der Vorstand in der Regel teil.
  9. Die Tätigkeit im Aufsichtsrat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können ihre Aufgaben nicht durch andere Personen (Dritte) wahrnehmen lassen. Sie haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Beraters und Überwachers anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden, haben sie Stillschweigen zu bewahren. Verletzen die Mitglieder des Aufsichtsrats ihre Pflichten, haften sie nur für solche Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen entstanden sind.
  10. Die Aufsichtsratsmitglieder haben ihre Unabhängigkeit zu wahren. Sie sind verpflichtet, ihre Mandate in anderen Aufsichtsgremien oder als Vorstände anderer Einrichtungen im Anhang zum Jahresabschluss aufzuführen. Auch haben sie Interessenkonflikte offenzulegen und die Mitgliederversammlung hierüber zu informieren.
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§ 13
Beschlussfassung des Aufsichtsrats

  1. Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst, die von der/dem Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens acht Tagen schriftlich einberufen werden.
  2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind. Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Aufsichtsratsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden – im Verhinderungsfall die Stimme der Stellvertreterin/des Stellvertreters – den Ausschlag.
  3. Über Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter sowie von einem weiteren Mitglied des Aufsichtsrats zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats anzugeben. Jedem Aufsichtsratsmitglied ist unverzüglich eine Abschrift zuzuleiten. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn kein Aufsichtsratmitglied dagegen binnen vier Wochen seit Zusendung Widerspruch einlegt.
  4. Schriftliche, fernschriftliche, fernkopierte Beschlussfassungen oder solche per Datenfernübertragung sind zulässig, wenn kein Aufsichtsratsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Der Inhalt des Beschlusses sowie das Ergebnis der Abstimmung sind in der nächsten Aufsichtsratssitzung bekannt zu geben und in die Niederschrift der nächsten Sitzung aufzunehmen.
  5. Die/Der Vorsitzende ist ermächtigt, die Beschlüsse des Aufsichtsrats durchzuführen und die dazu erforderlichen Willenserklärungen abzugeben.
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§ 14
Aufgaben des Aufsichtsrats

  1. Der Aufsichtsrat berät den Vorstand bei seiner Arbeit, sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch den Vorstand und überwacht dessen Geschäftsführung. Er greift jedoch nicht in die unmittelbare Führung der laufenden Geschäfte ein.
  2. Der Aufsichtsrat ist zuständig für alle ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere obliegen ihm folgende Aufgaben:
    1. Beratung der Leitlinien der inhaltlichen Aufgabenschwerpunkte;
    2. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie über alle Fragen, die ihm vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden;
    3. Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer Dienstverträge;
    4. Genehmigung der vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftspläne;
    5. Genehmigung und Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand;
    6. Beschlussfassung über die in der Geschäftsordnung für den Vorstand als zustimmungspflichtig bezeichneten Geschäfte;
    7. Erteilung des Prüfungsauftrags für den Jahresabschluss an die von der Mitgliederversammlung gewählte Abschlussprüferin/den gewählten Abschlussprüfer;
    8. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer oder über die Beendigung bestehender Aufgaben durch den Verein, soweit hierfür nicht die Mitgliederversammlung zuständig bzw. eine Satzungsänderung erforderlich ist;
    9. Entgegennahme des geprüften Jahresabschlusses und des Lageberichts unter Hinzuziehung des Abschlussprüfers. Billigt der Aufsichtsrat auf Grund seiner Prüfung den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt. Über das Ergebnis seiner Prüfung hat der Aufsichtsrat die Mitgliederversammlung zu informieren;
    10. Erarbeitung und Beratung von Vorlagen an die Mitgliederversammlung.
  3. Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt die/der Vorsitzende des Aufsichtsrats – im Verhinderungsfall deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter – das Diakonische Werk Schleswig-Holstein gerichtlich und außergerichtlich.
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§ 15
Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Diakonischen Werks Schleswig-Holstein besteht aus zwei hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern. Die Landespastorin/der Landespastor ist Sprecherin/Sprecher des Vorstands und wird durch die Kirchenleitung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat bestellt. Das kaufmännische Vorstandsmitglied wird durch den Aufsichtsrat in Abstimmung mit der Landespastorin/dem Landespastor bestellt. Das kaufmännische Vorstandsmitglied muss ebenfalls der Evangelisch-Lutherischen Kirche angehören.
  2. Die Vorstandsmitglieder vertreten das Diakonische Werk Schleswig-Holstein jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind für alle Rechtsgeschäfte mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Darüber hinaus kann jedes Vorstandsmitglied durch Beschluss des Aufsichtsrats für ein einzelnes konkretes Rechtsgeschäft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
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§ 16
Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Diakonischen Werks Schleswig-Holstein in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Aufsichtsrats. Er hat bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt einer/eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiterin/Geschäftsleiters anzuwenden.
  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Diakonischen Werks Schleswig-Holstein zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  3. Dem Vorstand obliegen alle ihm durch das Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung nach Abstimmung mit dem Aufsichtsrat;
    2. Berichterstattung an den Aufsichtsrat und an die Mitgliederversammlung, wobei die Berichte den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen haben;
    3. Aufstellung des Wirtschaftsplans vor Beginn des Geschäftsjahres, für das dieser gelten soll;
    4. Einsetzen von Fachausschüssen und Konferenzen der Leitungen der Mitglieder nach § 4 Absatz 1 Buchstabe c sowie Festlegung der für sie geltenden Geschäftsordnung.
  4. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands sowie die Festlegung von Geschäften, die der Genehmigung des Aufsichtsrats unterliegen, werden in einer Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt, die vom Aufsichtsrat genehmigt wird.
  5. Der Vorstand ist verpflichtet, den Aufsichtrat in dessen Sitzungen über die allgemeine Verbandstätigkeit und über die wirtschaftliche Situation des Diakonischen Werks Schleswig-Holstein zu informieren.
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§ 17
Jahresabschluss

  1. Jahresabschluss und Lagebericht sind vom Vorstand nach den gesetzlichen Vorschriften, die für große Kapitalgesellschaften gelten, innerhalb der hierfür bestimmten Frist aufzustellen. Unverzüglich nach der Aufstellung hat der Vorstand Jahresabschluss und Lagebericht der Abschlussprüferin/dem Abschlussprüfer vorzulegen.
  2. Jahresabschluss und Lagebericht sind durch die Abschlussprüferin/den Abschlussprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, kann der Jahresabschluss durch den Aufsichtsrat nicht festgestellt werden.
  3. Nach Eingang des Prüfungsberichts hat der Vorstand diesen mit dem Jahresabschluss und Lagebericht zusammen unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen.
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§ 18
Fachausschüsse und Konferenzen

  1. Zur besseren Erfüllung seiner Aufgaben und zur Strukturierung des Meinungsbildungsprozesses zwischen dem Diakonischen Werk Schleswig-Holstein und seinen Mitgliedern werden durch Beschluss des Vorstands gemäß § 16 Ziffer 3 Buchstabe d Fachausschüsse und Konferenzen gebildet.
  2. Die Geschäftsführung der Fachausschüsse und Konferenzen erfolgt durch die Geschäftsstelle des Diakonischen Werks Schleswig-Holstein.
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§ 19
Auflösung des Diakonischen Werks Schleswig-Holstein

  1. Die Auflösung des Diakonischen Werks Schleswig-Holstein kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 Ziffer 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Diakonischen Werks Schleswig-Holstein an die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke der Diakonie in Schleswig-Holstein zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
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§ 20
In-Kraft-Treten

Die Satzungsneufassung wurde von der Mitgliederversammlung am 5. November 2009 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister3# in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Eine Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt ist nicht erfolgt.
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2 ↑ Red. Anm.: Der Verweis ist veraltet.
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3 ↑ Red. Anm.: Laut Auskunft des Diakonischen Werkes Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e. V. eingetragen am 3. Dezember 2009.