.Verwaltungsvorschrift
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Geltungszeitraum von: 02.04.2014
Geltungszeitraum bis: 01.08.2018
Verwaltungsvorschrift
über den Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten
(Prädikantendienstverwaltungsvorschrift – PrädVwV)1#
Vom 4. März 2014
####Das Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
#1 | Antrag auf Beauftragung |
Dem Antrag der Kirchengemeinde auf Beauftragung einer Prädikantin bzw. eines Prädikanten nach § 4 Absatz 1 des Prädikantengesetzes sind folgende Unterlagen beizufügen: | |
a) | der Lebenslauf der bzw. des Vorgeschlagenen mit Lichtbild, |
b) | ein Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung nach § 2 des Prädikantengesetzes, |
c) | eine Bescheinigung über Taufe, Konfirmation und gegebenenfalls kirchliche Trauung, |
d) | eine schriftliche Erklärung der bzw. des Vorgeschlagenen, dass sie bzw. er bereit ist, sich beauftragen zu lassen, |
e) | die Empfehlung des Ausschusses für die Beauftragung der Prädikantinnen und Prädikanten (Prädikantenausschuss), |
f) | ein erweitertes Führungszeugnis. |
2 | Dienstkleidung |
1 Die liturgische Kleidung für Prädikantinnen und Prädikanten nach § 8 Absatz 5 des Prädikantengesetzes ist der „Allgemeine Talar für Prädikantinnen bzw. Prädikanten“. 2 Er ist schwarz, mit wenigen gelegten Falten und einem V-Ausschnitt mit schwarzem Schalkragen. |
3 | Fortbildungen |
1 Die Prädikantin bzw. der Prädikant nimmt mindestens alle zwei Jahre an einer für ihren bzw. seinen Dienst notwendigen und durch den Prädikantenausschuss anerkannten Fortbildung (§ 3 Absatz 2 Nummer 4 Prädikantengesetz) teil. 2 Von der Prädikantin bzw. dem Prädikanten kann ein Eigenbeitrag verlangt werden. 3 Das Nähere regelt die Dienstvereinbarung. 4 Der Kirchengemeinderat entscheidet über den Antrag auf Fortbildung und darüber, in welcher Höhe die Kirchengemeinde die Kosten für die Fortbildung übernimmt. |
4 | Muster für die Erteilung eines Dienstauftrags und die Genehmigung der Dienstvereinbarung |
Für die Erteilung des Dienstauftrags und die Genehmigung der Dienstvereinbarung nach § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 3 des Prädikantengesetzes ist das Muster für die Erteilung eines Dienstauftrags und die Genehmigung der Dienstvereinbarung der Anlage 1 zu dieser Verwaltungsvorschrift zu verwenden. |
5 | Muster einer Dienstvereinbarung |
Für den Abschluss einer Dienstvereinbarung nach § 7 des Prädikantengesetzes ist das Muster einer Dienstvereinbarung der Anlage 2 zu dieser Verwaltungsvorschrift zu verwenden. |
6 | Inkrafttreten |
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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß Nr. 6.2 Verwaltungsvorschrift über den Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten (Prädikantendienstverwaltungsvorschrift – PrädVwV) vom 3. Juli 2018 (KABl. S. 317) mit Ablauf des 1. August 2018 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß Nr. 6.2 Verwaltungsvorschrift über den Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten (Prädikantendienstverwaltungsvorschrift – PrädVwV) vom 3. Juli 2018 (KABl. S. 317) mit Ablauf des 1. August 2018 außer Kraft.