.Ordnung für das kirchgemeindliche
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Geltungszeitraum von: 01.01.2009
Geltungszeitraum bis: 31.07.2018
Ordnung für das kirchgemeindliche
Leben in der Stiftskirche1#,2#
Vom 25. November 2008
(KABl 2009 S. 13)
####Das Kuratorium des Stift Bethlehem in Ludwigslust hat in seiner Sitzung am 25. November 2008 nachstehende Ordnung nach § 2 Absatz 5 der Satzung des Stift Bethlehem für die Evangelisch-Lutherische Anstaltsgemeinde (im Folgenden „Stiftsgemeinde“ genannt) beschlossen, die zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Oberkirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs bedarf:
#§ 1
Selbstverständnis
(
1
)
1 Die Stiftsgemeinde ist als Gemeinde Jesu Christi Gemeinschaft auf Zeit. 2 Sie ist Ort für Gemeinschaft in Wort und Sakrament, für Lehren und Lernen, Verkündigung und Raum für Stille, Andacht und das persönliche Gebet.
(
2
)
1 Die Stiftsgemeinde ist ein geistliches Zentrum für alle Menschen, die im Stift Bethlehem, im Evangelischen Krankenhaus, im Kirchlichen Bildungshaus, der Stadtkirchengemeinde und weiteren kirchlichen Einrichtungen leben und arbeiten. 2 Sie ist in ihrer Geschichte eng verbunden mit den Diakonissen, der Bildungstradition der Landeskirche, den Menschen der Region und der Stadtkirchengemeinde Ludwigslust.
(
3
)
1 Die Stiftsgemeinde ist Anstaltsgemeinde im Sinne von § 7 Kirchgemeindeordnung. 2 Sie ist der Propstei Ludwigslust angeschlossen und gehört zum Kirchenkreis Parchim.
(
4
)
Die Stiftskirche ist geistliches Zentrum der Stiftsgemeinde.
#§ 2
Aufgaben
(
1
)
1 Die Stiftsgemeinde mit der Stiftskirche ist Ort für unterschiedliche Begegnungen mit Jesus Christus und lädt alle Menschen – unabhängig von ihrer Gemeindezugehörigkeit – dazu ein, in ihr Station zu machen. 2 Sie ist Ort der Einkehr und Haus der Gastfreundschaft für alle, die Stärkung für ihr geistliches Leben suchen, für die Vorübergehenden und die, die am Ort leben.
(
2
)
1 Die Stiftsgemeinde nimmt ihren Auftrag wahr, in dem sie Raum bietet für Gottesdienste, Seelsorge und andere Veranstaltungen, die dem Verkündigungsauftrag dienen. 2 In ihr ereignet sich Gemeinschaft der verschiedenen Bereiche, die sich mit ihren besonderen Diensten einbringen.
#§ 3
Gemeinschaft der Dienste
(
1
)
Das eine Amt gliedert sich in verschiedene Dienste.
(
2
)
Jeder, der sich im Bereich der Stiftsgemeinde aufhält, kann ehrenamtlich tätig werden.
#§ 4
Der Stiftsbeirat
(
1
)
1 Der Stiftsbeirat ist das Leitungsgremium der Stiftsgemeinde. 2 Er nimmt die Aufgaben eines Kirchgemeinderates im Sinne der §§ 19, 29 bis 34 Kirchgemeindeordnung wahr.
(
2
)
1 Der Stiftsbeirat bildet sich aus den verschiedenen Bereichen, die die Stiftsgemeinde bilden. 2 Zu diesen Bereichen gehören:
- das Stift Bethlehem,
- die Evangelisches Krankenhaus Stift Bethlehem gGmbH,
- die Krankenhausseelsorge,
- das Kirchliche Bildungshaus (Theologisch-Pädagogisches Institut, Predigerseminar, Pastor für Fort- und Weiterbildung),
- die Stadtkirchengemeinde Ludwigslust.
(
3
)
1 Der Stiftsbeirat besteht aus
- dem Stiftspropst, als geistlichem Leiter des Stift Bethlehem,
- einer Vertretung der Evangelisches Krankenhaus Stift Bethlehem gGmbH,
- einer Vertretung der Krankenhausseelsorge,
- zwei Vertretungen aus dem Kirchlichen Bildungshaus,
- einem Mitglied des Kirchgemeinderates der Stadtkirchengemeinde Ludwigslust.
2 Die in Nummer 2 bis 5 Genannten nehmen die Stellung und die Aufgaben von Kirchenältesten im Sinne von § 21 Absatz 3 Nummer 1 Kirchgemeindeordnung ein. 3 In Abweichung der §§ 22 bis 28 KGO gilt für deren Zugehörigkeit zum Stiftsbeirat, dass sie von Amts wegen während der Dauer ihrer Funktion Mitglied sind. 4 Eine Wahl im Bereich der Stiftsgemeinde findet nicht statt.
(
4
)
Weitere Personen aus den unter (2)3# genannten Bereichen können mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
(
5
)
1 Vorsitzender des Stiftsbeirats ist der Stiftspropst. 2 Der zweite Vorsitzende wird während der ersten Sitzung des Stiftsbeirats gewählt.
(
6
)
Für die Aufgaben des Stiftsbeirates und die Geschäftsführung im Stiftsbeirat gelten die §§ 29 bis 47 KGO, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist.
#§ 5
Aufgaben des Stiftsbeirates
(
1
)
1 Zu den Aufgaben des Stiftsbeirates gehören das Planen und Ordnen der Gottesdienste und Veranstaltungen im Bereich der Stiftskirche. 2 Er trägt Verantwortung für die Finanzierung, die mit der Nutzung und Erhaltung der Stiftskirche verbunden ist.
(
2
)
Zum Planen und Ordnen gehören insbesondere:
- Beschlussfassung über die Nutzung der Stiftskirche unter Wahrnahme der Verantwortung, dass Nutzungen nicht im Widerspruch zu landeskirchlichen Ordnungen erfolgen,
- Beschlussfassung über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen zur Nutzung der Stiftskirche,
- Wahrnahme der Verantwortung in der Baukonferenz für die Erhaltung der Stiftskirche und Beschlussfassung über notwendige Baumaßnahmen.
(
3
)
1 Der Stiftsbeirat stellt den jährlichen Finanzbedarf fest und beschließt für jedes Kalenderjahr den Haushaltsplan der Stiftsgemeindekasse. 2 Er nimmt den Jahresabschluss entgegen.
#§ 6
Finanzierung und Verwaltung
(
1
)
Der Finanzbedarf der Stiftsgemeindekasse wird insbesondere gedeckt durch
- Umlagen,
- Gebühren,
- Kollekten,
- Drittmittel,
- Spenden,
- Sachleistungen.
(
2
)
Die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung erfolgt durch die Kirchenkreisverwaltung.
#§ 7
Inkrafttreten
(
1
)
Die Ordnung ist in der Sitzung des Kuratoriums am 25. November 2008 einstimmig bei Anwesenheit aller stimmberechtigten Kuratoriumsmitglieder in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung beschlossen worden.
(
2
)
Die Leiterkonferenz des Kirchlichen Bildungshauses hat am 2. November 2008 dieser Ordnung zugestimmt.
(
3
)
Der Kirchgemeinderat der Stadtkirche Ludwiglust hat in seiner Sitzung am 6. Oktober 2008 dieser Ordnung zugestimmt.
(
4
)
Der Kirchenkreisrat des Kirchenkreises Parchim hat in seiner Sitzung am 5. Dezember 2008 die Ordnung zur Kenntnis genommen.
(
5
)
Sie tritt aufgrund des Beschlusses des Oberkirchenrates vom 28. Oktober 2008 über die Genehmigung am 1. Januar 2009 in Kraft.
#
1 ↑ Red. Anm.: Die Ordnung wurde gemäß § 5 der Anordnung über die Aufhebung der Evangelisch-Lutherischen Anstaltskirchengemeinde der Stiftung „Stift Bethlehem“ in Ludwigslust vom 9. Juli 2018 (KABl. S. 326) aufgehoben und trat gemäß § 6 der Anordnung mit Ablauf des 31. Juli 2018 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Die Ordnung wurde gemäß § 5 der Anordnung über die Aufhebung der Evangelisch-Lutherischen Anstaltskirchengemeinde der Stiftung „Stift Bethlehem“ in Ludwigslust vom 9. Juli 2018 (KABl. S. 326) aufgehoben und trat gemäß § 6 der Anordnung mit Ablauf des 31. Juli 2018 außer Kraft.
#
2 ↑ Red. Anm.: Die Ordnung galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
2 ↑ Red. Anm.: Die Ordnung galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.