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Geltungszeitraum von: 01.01.2009

Geltungszeitraum bis: 31.07.2018

Ordnung für das kirchgemeindliche
Leben in der Stiftskirche1#,2#

Vom 25. November 2008

(KABl 2009 S. 13)

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Das Kuratorium des Stift Bethlehem in Ludwigslust hat in seiner Sitzung am 25. November 2008 nachstehende Ordnung nach § 2 Absatz 5 der Satzung des Stift Bethlehem für die Evangelisch-Lutherische Anstaltsgemeinde (im Folgenden „Stiftsgemeinde“ genannt) beschlossen, die zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Oberkirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs bedarf:
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§ 1
Selbstverständnis

( 1 ) Die Stiftsgemeinde ist als Gemeinde Jesu Christi Gemeinschaft auf Zeit. Sie ist Ort für Gemeinschaft in Wort und Sakrament, für Lehren und Lernen, Verkündigung und Raum für Stille, Andacht und das persönliche Gebet.
( 2 ) Die Stiftsgemeinde ist ein geistliches Zentrum für alle Menschen, die im Stift Bethlehem, im Evangelischen Krankenhaus, im Kirchlichen Bildungshaus, der Stadtkirchengemeinde und weiteren kirchlichen Einrichtungen leben und arbeiten. Sie ist in ihrer Geschichte eng verbunden mit den Diakonissen, der Bildungstradition der Landeskirche, den Menschen der Region und der Stadtkirchengemeinde Ludwigslust.
( 3 ) Die Stiftsgemeinde ist Anstaltsgemeinde im Sinne von § 7 Kirchgemeindeordnung. Sie ist der Propstei Ludwigslust angeschlossen und gehört zum Kirchenkreis Parchim.
( 4 ) Die Stiftskirche ist geistliches Zentrum der Stiftsgemeinde.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Die Stiftsgemeinde mit der Stiftskirche ist Ort für unterschiedliche Begegnungen mit Jesus Christus und lädt alle Menschen – unabhängig von ihrer Gemeindezugehörigkeit – dazu ein, in ihr Station zu machen. Sie ist Ort der Einkehr und Haus der Gastfreundschaft für alle, die Stärkung für ihr geistliches Leben suchen, für die Vorübergehenden und die, die am Ort leben.
( 2 ) Die Stiftsgemeinde nimmt ihren Auftrag wahr, in dem sie Raum bietet für Gottesdienste, Seelsorge und andere Veranstaltungen, die dem Verkündigungsauftrag dienen. In ihr ereignet sich Gemeinschaft der verschiedenen Bereiche, die sich mit ihren besonderen Diensten einbringen.
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§ 3
Gemeinschaft der Dienste

( 1 ) Das eine Amt gliedert sich in verschiedene Dienste.
( 2 ) Jeder, der sich im Bereich der Stiftsgemeinde aufhält, kann ehrenamtlich tätig werden.
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§ 4
Der Stiftsbeirat

( 1 ) Der Stiftsbeirat ist das Leitungsgremium der Stiftsgemeinde. Er nimmt die Aufgaben eines Kirchgemeinderates im Sinne der §§ 19, 29 bis 34 Kirchgemeindeordnung wahr.
( 2 ) Der Stiftsbeirat bildet sich aus den verschiedenen Bereichen, die die Stiftsgemeinde bilden. Zu diesen Bereichen gehören:
  1. das Stift Bethlehem,
  2. die Evangelisches Krankenhaus Stift Bethlehem gGmbH,
  3. die Krankenhausseelsorge,
  4. das Kirchliche Bildungshaus (Theologisch-Pädagogisches Institut, Predigerseminar, Pastor für Fort- und Weiterbildung),
  5. die Stadtkirchengemeinde Ludwigslust.
( 3 ) Der Stiftsbeirat besteht aus
  1. dem Stiftspropst, als geistlichem Leiter des Stift Bethlehem,
  2. einer Vertretung der Evangelisches Krankenhaus Stift Bethlehem gGmbH,
  3. einer Vertretung der Krankenhausseelsorge,
  4. zwei Vertretungen aus dem Kirchlichen Bildungshaus,
  5. einem Mitglied des Kirchgemeinderates der Stadtkirchengemeinde Ludwigslust.
Die in Nummer 2 bis 5 Genannten nehmen die Stellung und die Aufgaben von Kirchenältesten im Sinne von § 21 Absatz 3 Nummer 1 Kirchgemeindeordnung ein. In Abweichung der §§ 22 bis 28 KGO gilt für deren Zugehörigkeit zum Stiftsbeirat, dass sie von Amts wegen während der Dauer ihrer Funktion Mitglied sind. Eine Wahl im Bereich der Stiftsgemeinde findet nicht statt.
( 4 ) Weitere Personen aus den unter (2)3# genannten Bereichen können mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
( 5 ) Vorsitzender des Stiftsbeirats ist der Stiftspropst. Der zweite Vorsitzende wird während der ersten Sitzung des Stiftsbeirats gewählt.
( 6 ) Für die Aufgaben des Stiftsbeirates und die Geschäftsführung im Stiftsbeirat gelten die §§ 29 bis 47 KGO, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist.
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§ 5
Aufgaben des Stiftsbeirates

( 1 ) Zu den Aufgaben des Stiftsbeirates gehören das Planen und Ordnen der Gottesdienste und Veranstaltungen im Bereich der Stiftskirche. Er trägt Verantwortung für die Finanzierung, die mit der Nutzung und Erhaltung der Stiftskirche verbunden ist.
( 2 ) Zum Planen und Ordnen gehören insbesondere:
  1. Beschlussfassung über die Nutzung der Stiftskirche unter Wahrnahme der Verantwortung, dass Nutzungen nicht im Widerspruch zu landeskirchlichen Ordnungen erfolgen,
  2. Beschlussfassung über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen zur Nutzung der Stiftskirche,
  3. Wahrnahme der Verantwortung in der Baukonferenz für die Erhaltung der Stiftskirche und Beschlussfassung über notwendige Baumaßnahmen.
( 3 ) Der Stiftsbeirat stellt den jährlichen Finanzbedarf fest und beschließt für jedes Kalenderjahr den Haushaltsplan der Stiftsgemeindekasse. Er nimmt den Jahresabschluss entgegen.
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§ 6
Finanzierung und Verwaltung

( 1 ) Der Finanzbedarf der Stiftsgemeindekasse wird insbesondere gedeckt durch
  1. Umlagen,
  2. Gebühren,
  3. Kollekten,
  4. Drittmittel,
  5. Spenden,
  6. Sachleistungen.
( 2 ) Die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung erfolgt durch die Kirchenkreisverwaltung.
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§ 7
Inkrafttreten

( 1 ) Die Ordnung ist in der Sitzung des Kuratoriums am 25. November 2008 einstimmig bei Anwesenheit aller stimmberechtigten Kuratoriumsmitglieder in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung beschlossen worden.
( 2 ) Die Leiterkonferenz des Kirchlichen Bildungshauses hat am 2. November 2008 dieser Ordnung zugestimmt.
( 3 ) Der Kirchgemeinderat der Stadtkirche Ludwiglust hat in seiner Sitzung am 6. Oktober 2008 dieser Ordnung zugestimmt.
( 4 ) Der Kirchenkreisrat des Kirchenkreises Parchim hat in seiner Sitzung am 5. Dezember 2008 die Ordnung zur Kenntnis genommen.
( 5 ) Sie tritt aufgrund des Beschlusses des Oberkirchenrates vom 28. Oktober 2008 über die Genehmigung am 1. Januar 2009 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Ordnung wurde gemäß § 5 der Anordnung über die Aufhebung der Evangelisch-Lutherischen Anstaltskirchengemeinde der Stiftung „Stift Bethlehem“ in Ludwigslust vom 9. Juli 2018 (KABl. S. 326) aufgehoben und trat gemäß § 6 der Anordnung mit Ablauf des 31. Juli 2018 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Ordnung galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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3 ↑ Red. Anm.: Es müsste „Absatz 2“ lauten.