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Kirchengericht: | Disziplinargericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland |
Entscheidungsform: | Urteil (rechtskräftig) |
Datum: | 15.12.2017 |
Aktenzeichen: | DK-NELK 2/2011 |
Rechtsgrundlage: | § 4 DiszG VELKD; § 80 DiszG VELKD |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: |
Leitsatz:
Die Kammer hat das Verfahren eingestellt, denn die nur noch mögliche Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst ist jetzt nicht mehr verhältnismäßig.
Die Amtspflichtverletzungen des Angeschuldigten wiegen jedenfalls in ihrer Gesamtheit so schwer, dass sie bei ihrer isolierten Betrachtung nach ihrem Bekanntwerden die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt hätten. Gegen die Verhältnismäßigkeit der Entfernung aus dem Dienst zum jetzigen Zeitpunkt sprechen jedoch die Dauer des Disziplinarverfahrens, seine Auswirkungen auf den Angeschuldigten und die Behandlung des Verfahrens durch Verantwortliche der Kirche.
Tenor:
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland.
Dem Angeschuldigten ist die Hälfte seiner Kosten zu erstatten. Im Übrigen trägt der Angeschuldigte seine Kosten selbst.
Gründe:
I.
Der jetzt 76 Jahre alte Angeschuldigte begann nach Studium und Vikariat seine Arbeit als Pastor, zunächst als Hilfsgeistlicher in der Kirchengemeinde H., später ab 1968 in der Kirchengemeinde A. im Bezirk H. Im Mai 1969 wurde er auf die erste Pfarrstelle der Kirchengemeinde A. im Bezirk H. gewählt und versah fortan dort seinen Dienst vom XX.YY.1969 bis zu seiner Pensionierung am XX.YY.2006.
II.
Der Angeschuldigte bewohnte während seiner Dienstzeit das Pastorat in der H. Allee, das unmittelbar an die Gottesdienst- und Gemeinderäume des sogenannten Kirchsaals H. angrenzt. Seit dem XX.YY.1973 war außerdem der ehemalige Pastor D als Inhaber der 6. Pfarrstelle in der Kirchengemeinde A. beschäftigt. Er bewohnte ein Pastorat im S. in A..
Im Laufe der Jahre kam es sowohl zu sexuellen Verfehlungen des Angeschuldigten als auch des ehemaligen Pastors D.
1.
Der Angeschuldigte, der in seinem Pfarrbezirk eine engagierte Jugendarbeit betrieb, hatte die Angewohnheit, die Leiterinnen und Leiter der Jugendgruppen, die jugendlichen oder heranwachsenden Alters waren, nach den jeweiligen Sitzungen der Jugendgruppe im Kirchsaal H. zum Beisammensein in seinen Privaträumen einzuladen.
Zur Runde dieser Jugendgruppenleiterinnen gehörte auch die am XX.YY.ZZ geborene Zeugin E. Die Zeugin war von dem Angeschuldigten konfirmiert worden und im Anschluss daran Teilnehmerin einer von ihm geleiteten Jugendgruppe. Später wurde sie selbst Jugendgruppenleiterin.
Zur Jugendgruppe des Angeschuldigten gehörte seit Anfang 1982 ferner die am XX.YY.ZZ geborene Zeugin F. Die Zeuginnen F und E waren auch durch ihr Zusammentreffen in der Jugendgruppe des Angeschuldigten miteinander befreundet. Auch die Zeugin F, die nicht Jugendgruppenleiterin war, nahm deshalb wie die Zeugin E an den abendlichen Treffen der Jugendgruppenleiterinnen in den Privaträumen des Angeschuldigten teil.
Bei diesen Zusammentreffen bot der Angeschuldigte regelmäßig erhebliche Mengen Alkohol an. Es kam deshalb vor, dass die Zeugin E erheblich angetrunken die Wohnung des Angeschuldigten verließ. Bei einer Gelegenheit Anfang 1982 war sie derart angetrunken, dass sie kurze Zeit nach dem Verlassen des Pastorats des Angeschuldigten zusammenbrach und bewusstlos im Schnee lag. Die Zeugin F, die mit ihren Eltern gegenüber des Pastorats des Angeschuldigten wohnte, hatte dies gesehen und ihren Vater gebeten, die Zeugin E nach Hause zu fahren.
Es kam – wenn die Ehefrau des Angeschuldigten nicht anwesend war, sondern ein Treffen mit dem von ihr geleiteten Literaturkreis in der Gemeinde hatte – auch vor, dass der Angeschuldigte mit den Zeuginnen E und F allein in seinem Wohnzimmer blieb, nachdem die übrigen Jugendgruppenleiter seine Wohnung verlassen hatten. Alle drei tranken dann weiter Alkohol. Der Angeschuldigte geriet bei diesen Gelegenheiten, vor allem wenn er erhebliche Mengen Alkohol getrunken hatte, häufiger in eine depressive Stimmung. Es kam bei diesen Abenden mehrfach vor, dass er sich dabei von beiden die Füße massieren ließ, ohne dass es zu sexuellen Handlungen zwischen dem Angeschuldigten und den Zeuginnen kam.
Im Sommer 1982 veranstaltete der Angeschuldigte eine Jugendgruppenreise in die Toskana, an der auch die Zeuginnen E und F teilnahmen. Auf dieser Reise ließ der Angeschuldigte es zu, dass die Jugendlichen regelmäßig Alkohol tranken. Eines Abends hielt sich die noch siebzehnjährige Zeugin E im Zelt des Angeschuldigten auf und erzählte ihm von ihren schwierigen Familienverhältnissen. Sie hatte den Angeschuldigten bisher als Pastor bewundert und fühlte sich zu ihm auch hingezogen, weil er für sie eine Art Vaterersatz war. Ihr eigener Vater war alkoholkrank und gewalttätig. Die Ehe ihrer Eltern kriselte. Während dieses Gesprächs forderte der Angeschuldigte sie auf, ihm einen Kuss zu geben. Die Zeugin, die körperliche Zuwendung ihres Vaters lange nicht erfahren hatte, fühlte sich geschmeichelt und kam dem Verlangen des Angeschuldigten nach, und beide tauschten weitere Zärtlichkeiten aus. Die Zeugin blieb über Nacht im Zelt des Angeschuldigten, ohne dass es zum Geschlechtsverkehr kam.
Die Zeugin E berichtete ihrer Freundin, der Zeugin F, von der sexuellen Annäherung des Angeschuldigten. Nach der Jugendgruppenreise in A. setzte der Angeschuldigte seine Treffen mit der Zeugin E fort. Er traf sich mit ihr in der Folgezeit häufig abends, wenn seine Ehefrau nicht im Haus war und tauschte mit ihr sexuelle Zärtlichkeiten aus. Dabei kam es nur zum Oralverkehr, nicht jedoch zum Geschlechtsverkehr, weil der Angeschuldigte eine Schwangerschaft der Zeugin befürchtete.
Etwa zwei Wochen nach der Reise in die Toskana im Sommer 1982 kam der Angeschuldigte nach einem abendlichen Treffen mit Jugendlichen in seinem Garten auf die Zeugin F zu und gab ihr einen Zungenkuss. Anschließend äußerte er ihr gegenüber, damit müsse sie nun häufiger rechnen. Der Angeschuldigte begann in der Folgezeit parallel zur Beziehung zur Zeugin E ein sexuelles Verhältnis zur Zeugin F, in dem es ebenfalls zu sexuellen Handlungen wie Oralverkehr, jedoch nicht zum Geschlechtsverkehr kam, weil der Angeschuldigte eine Schwangerschaft der Zeugin befürchtete.
Die Zeuginnen E und F trafen in dieser Zeit nach dem Sommer 1982 mit dem Angeschuldigten und anderen Jugendlichen aus den Jugendgruppen der Pastoren auch im Pastorat von D zusammen. D, der auch homosexuell und pädophil veranlagt war, hatte ebenfalls seit längerem die Angewohnheit, sowohl an weiblichen als auch männlichen Jugendlichen aus seinen Jugendgruppen sexuelle Handlungen auszuführen. Als die Zeugin E eines Abends mit einem 14jährigen Jugendlichen bei D war, setzte D sich neben ihn und begann, an dessen Geschlechtsteil zu spielen. Die Zeugin und der Jugendliche konnten das Haus von D jedoch verlassen, ohne dass es zu weiteren sexuellen Handlungen kam.
Der Angeschuldigte tauschte Zärtlichkeiten mit der Zeugin F auch im Beisein seines ehemaligen Amtskollegen D aus. Im Jahre 1983 traf der Angeschuldigte mit den Zeuginnen F und E im Haus von D zusammen. Nach dem gemeinsamen Essen saßen der Angeschuldigte mit der Zeugin F und D mit der Zeugin E im Wohnzimmer des D auf einer Eckcouch, so dass D den Angeschuldigten und dieser D sehen konnte. Der Angeschuldigte begann mit der Zeugin F zu schmusen, während D versuchte, die Zeugin E zu küssen und sich ihr sexuell zu nähern. Sowohl D als auch der Angeschuldigte bemerkten die sexuellen Handlungen des jeweils Anderen.
Die Zeugin E beendete das sexuelle Verhältnis zum Angeschuldigten 1984, weil sie die parallel zur Zeugin F bestehende sexuelle Beziehung nicht länger ertragen konnte. Auch die Zeugin F beendete das sexuelle Verhältnis zum Angeschuldigten 1985, nachdem sie von einer weiteren sexuellen Beziehung des Angeschuldigten zu einer ehemaligen Teilnehmerin der Jugendgruppe, die mit ihr in Hamburg inzwischen studierte, erfahren hatte.
2.
D hatte ebenfalls eine Reihe von sexuellen Verhältnissen zu Jugendlichen aus seinen Jugendgruppen. Außerdem hatte er eine Vielzahl von Jugendlichen aus seinen Jugendgruppen sexuell missbraucht.
D hatte mit seiner ersten Ehefrau G einen gemeinsamen, im Juni 1971 geborenen Sohn. Im Jahr 1974 adoptierten er und seine Frau den im Jahr 1966 geborenen H, der fortan ebenfalls als Kind in seinem Haushalt lebte. Die Ehe von D mit seiner Ehefrau G wurde im Jahr 1980 geschieden. In der Folgezeit heiratete D erneut. Seine zweite Ehefrau brachte fünf Söhne mit in die Ehe, unter anderem den Zeugen I und seinen Bruder, den Zeugen J. Der Angeschuldigte erfuhr bei mehreren Gelegenheiten von dem Verdacht sexuellen Missbrauchs anderer durch D. Im Einzelnen:
2.1.
D unterhielt regelmäßige sexuelle Kontakte zu seinem Stiefsohn J. Er suchte ihn häufig abends in seinem Zimmer auf und ließ sich von ihm oral befriedigen. Gleiches trieb er mit seinem Adoptivsohn H und mit den Brüdern von J, K und L. Keiner konnte sich dem Treiben Ds widersetzen. Als ihr älterer Bruder I, der nicht mehr im Haushalt von D lebte, Weihnachten 1985 zu Besuch zu D kam, verabredete er sich mit D, den er seinerzeit schätzte und verehrte, in seiner Hamburger Studentenwohnung zu einem Besuch. D kam Anfang 1986 zu I und besuchte ihn. Beide suchten eine Gaststätte auf und tranken nicht unerhebliche Mengen Alkohol. D übernachtete deshalb bei I. Als I zu Bett gegangen war, öffnete D die Tür zum Zimmer von I und versuchte, sich ihm sexuell zu nähern. Er ging auf ihn zu, schmeichelte ihm und griff ihm unter der Bettdecke an sein Geschlechtsteil. Der Zeuge war durch Ds Verhalten schockiert und wehrte D ab, der das Zimmer wieder verließ.
Als D die Wohnung des Zeugen I am nächsten Morgen verlassen hatte, überlegte dieser, wie er mit der Situation umgehen solle. Für ihn war, weil D seine homosexuellen Neigungen gezeigt hatte, eine Welt zusammengebrochen. Er suchte nach einigen Tagen den Kontakt zu seinem Bruder J und erzählte ihm von seinem Erlebnis. Als dieser die Geschichte hörte, berichtete er seinem Bruder von den sexuellen Handlungen Ds ihm gegenüber und gegenüber seinen Brüdern K und L. Der Zeuge I überlegte deshalb, was er tun könne, um dem Treiben Ds ein Ende zu setzen. Er beriet sich mit seiner damaligen Freundin und jetzigen Ehefrau, der Zeugin M, als diese zu Besuch nach Hamburg gekommen war. Die Zeugin M stammte ebenfalls aus A. und hatte bei dem Angeschuldigten Religionsunterricht am Gymnasium gehabt. Sie schätzte ihn als vertrauenswürdigen Lehrer. Beide kamen deshalb auf die Idee, den Angeschuldigten aufzusuchen, um ihm von dem Treiben Ds zu berichten. Der Zeuge I und seine Frau suchten deshalb den Angeschuldigten nach entsprechender Verabredung auf, und I berichtete dem Angeschuldigten von seinem Erlebnis mit D. Der Angeschuldigte, der beiden zu Beginn des Besuchs freundlich zugewandt war, veränderte schlagartig seine Haltung und wurde gegenüber beiden Zeugen abweisend. Er fragte den Zeugen I, ob er seine Schilderung denn beweisen könne. Er solle doch an seine Familie denken. D habe schließlich seine Mutter, die aus schwierigen Verhältnissen gekommen sei, geheiratet und ihr und fünf Kindern ein Zuhause gegeben. Er wolle doch nicht eine Familie zerstören. I war ob dieses Verhaltens des Angeschuldigten, das er so nicht erwartet, vielmehr dessen Unterstützung erhofft hatte, konsterniert und verabschiedete sich mit seiner Frau sofort. Der Angeschuldigte ließ die Dinge auf sich beruhen und unternahm nichts.
2.2
Aus Anlass der Scheidung des D von seiner zweiten Ehefrau, der Mutter des Zeugen I, fand am 30. Januar 1990 eine Sitzung des Kirchenvorstands der Gemeinde A. statt, in der in Gegenwart des damaligen Propstes N über die Möglichkeit der Verlängerung der Amtszeit von D in der Gemeinde A. diskutiert wurde. Als einer der Anwesenden fragte, wo D denn an diesem Abend sei, teilte der damalige Verwaltungsleiter der Gemeinde, der Zeuge O mit, D sei zurzeit mit einem Jugendlichen auf Reisen. Als daraufhin Unruhe unter den Kirchenvorstehern entstand, äußerte der Angeschuldigte, man wolle doch jetzt keine schmutzige Wäsche waschen. Daraufhin kam es zur Abstimmung über das Verbleiben Ds als Pastor in der Gemeinde A.. Der Kirchenvorstand entschloss sich mit Mehrheit, das Amtsverhältnis mit D fortzusetzen. Der Zeuge P sprach daraufhin in die Runde, das könne doch nicht so stehen bleiben. Der Zeuge N erklärte daraufhin, er werde sich um die Sache kümmern, ließ die Sache aber auf sich beruhen. Er veranlasste nichts.
2.3
Im Jahr 1993 erfuhr der damalige Kirchenvorsteher Q von seiner Ehefrau, dass D Kinder in der Spielstunde im Kindergarten der Gemeinde A. im Bezirk H. sexuell belästigt habe. Der Zeuge Q wandte sich daraufhin an den Angeschuldigten und erzählte ihm davon. Der Angeschuldigte, der spätestens seit dem Besuch der Zeugen Eheleute I von dem Verdacht gegen D, sich jungen Männern sexuell zu nähern, wusste und die sexuelle Appetenz auch gegenüber Kindern und Jugendlichen ahnte, erwiderte daraufhin, man könne mit solchen Vorwürfen das Renommee eines Pastors nachhaltig schädigen. D würde, wenn diese Vorwürfe bekannt würden, ja gar nicht mehr auf die Beine kommen. Der Zeuge ging trotz dieser abweisenden Äußerung davon aus, der Angeschuldigte werde sich um die Angelegenheit kümmern. Der Angeschuldigte befragte daraufhin die Eltern der Kinder, die die Vorwürfe jedoch nicht verfolgt wissen wollten. Er ließ die Dinge deshalb auf sich beruhen, obwohl ihm die Brisanz der Situation klar war und er die Gefahr weiteren Missbrauchs erkannte.
2.4
Der Sohn der Zeugin R war im Jahr 1991 ebenfalls Mitglied einer Jugendgruppe bei D. Auch er wurde von D sexuell belästigt und erzählte hiervon seiner Mutter. Die Zeugin R vereinbarte daraufhin einen Termin bei dem Angeschuldigten und berichtete ihm bei dieser Gelegenheit von dem sexuellen Übergriff des D. Der Angeschuldigte erklärte zur Zeugin, sie solle an die Reputation des D denken. Sie könne mit solchen Vorwürfen eine Familie zerstören. Sie selbst sei doch auch eine zweifach geschiedene Frau. Die Zeugin verließ konsterniert das Pastorat des Angeschuldigten, der den von der Zeugin R erhobenen Vorwurf weder der damaligen Pröpstin, der Zeugin S, noch dem Landeskirchenamt meldete. Die Zeugin R wandte sich, nachdem sie bei dem Angeschuldigten gewesen war, in einem Telefonat an die Zeugin S und berichtete ihr davon. Auch die Zeugin S veranlasste nichts.
2.5
D hatte von 1980 bis 1984 ein sexuelles Verhältnis zu der 1964 geborenen Zeugin T. Die Zeugin T, die aus schwierigen Verhältnissen stammte, fühlte sich dadurch anfangs geschmeichelt. Sie erfuhr aufgrund ihrer Kontakte zu anderen Jugendlichen, unter anderem zu dem Adoptivsohn und den Stiefsöhnen Ds, alsbald von den vielfachen sexuellen Belästigungen und Missbräuchen Ds gegenüber anderen Jugendlichen. Als sie auch von anderen Verhältnissen Ds zu Frauen erfuhr, beendete sie das Verhältnis mit ihrem Wegzug aus A. im Jahre 1984.
Die Zeugin T war wegen des Verhältnisses mit D in ihrer psychischen Entwicklung erheblich angegriffen. Sie musste mehrere Psychotherapien absolvieren. In einer dieser Therapien stärkte die Therapeutin sie, D anzuzeigen, um die Angelegenheit besser verarbeiten zu können. Sie wandte sich deshalb auf den Rat einer Freundin im Jahr 1999 an die Zeugin Pröpstin S, die ihr als liberal und frauenfreundlich beschrieben worden war. Die Zeugin S vereinbarte mit ihr einen Termin, in dem ihr die Zeugin T ihre Erlebnisse mit D und den sexuellen Missbrauch an vielen männlichen Jugendlichen schilderte. Die Zeugin S, die mit D gut bekannt war, sprach ihn darauf an und vereinbarte mit ihm und der Zeugin T ein weiteres Gespräch, zu dem D erschien. Die Zeugin T wiederholte in diesem Gespräch ihre Vorwürfe gegenüber D, der auf Frage von S das Verhältnis mit der Zeugin T einräumte. Auch die sexuellen Missbrauchshandlungen an seinen Stiefsöhnen und anderen Jugendlichen, deren Namen die Zeugin T in dem Gespräch nannte, gestand er weinend. Die Identität dieser anderen Jugendlichen konnte im vorliegenden Verfahren nicht ermittelt werden.
Kurz vor diesem Gespräch zwischen der Zeugin T, D und S suchte der Angeschuldigte die Zeugin T an ihrer Arbeitsstätte in H. auf und bat sie, D nicht bei der Zeugin S anzuzeigen. Er müsse D dann wieder trösten, so schlimm sei das doch alles gar nicht.
Tatsächlich befürchtete der Angeschuldigte, D werde auch seine, des Angeschuldigten, sexuellen Verfehlungen aufdecken.
Die Zeugin S beschloss daraufhin, D aus der Gemeinde zu versetzen, ohne den Verdacht sexuellen Missbrauchs durch D beim Landeskirchenamt förmlich anzuzeigen. Sie informierte den Kirchenvorstand von ihrer Absicht in einer Sitzung im August 1999. An dieser Sitzung nahmen auch der Zeuge Q und der Angeschuldigte teil. Als die Zeugin S die Vorwürfe gegenüber D mitgeteilt hatte, bat der Zeuge Q den Angeschuldigten aus dem Raum. Er sprach ihn auf die Vorwürfe und auf sein Gespräch mit ihm im Jahr 1993 an. Er fragte ihn, ob er im Jahre 1993 auch schon von den Vorwürfen gegenüber D gewusst habe. Der Angeschuldigte bejahte die Frage. Auf die Frage, warum er gegenüber Q geschwiegen habe, schwieg er.
Die Zeugin S betrieb die Versetzung Ds, indem sie im Landeskirchamt zunächst mit einem Mitarbeiter der Personalabteilung, vermutlich dem Zeugen U und dem Abteilungsleiter der Abteilung für Dienste und Werke im Dezernat E, dem Zeugen V sprach. Der Zeuge V suchte seinerzeit einen Pastor zum Aufbau der Gefangenenseelsorge in der neu zu gründenden Gefängnisseelsorge in der Jugendanstalt S. Der Jugendvollzug war bislang in Schleswig-Holstein nur in der Jugendanstalt N. organisiert. Er sollte nach S. verlegt werden. D wurde deshalb ab XX.YY.1999 zum Seelsorger in der JVA N. mit dem Auftrag betraut, die Gefängnisseelsorge für Jugendliche in der Jugendanstalt S. aufzubauen. Er hatte ein Büro in Neumünster und arbeitete auch als Gefängnisseelsorger mit jugendlichen Gefangenen. Aus Anlass der Räumung seines Pastorats war ihm gestattet worden, einige Möbel im Gemeindehaus unterzustellen. Als er eines Tages dort auftauchte, sah ihn die Pröpstin S und sagte zum Küster der Gemeinde: „Was macht der denn noch hier? Jeder andere wäre im Knast gelandet.“
Als die Zeugin T über den Adoptivsohn des D, H, davon hörte, wandte sie sich empört an die Zeugin S und berichtete ihr davon. Die Zeugin S beschwerte sich bei dem Zeugen V darüber, dass D für die Gefängnisseelsorge mit Jugendlichen zuständig war. Sie suchte anlässlich einer Tagung der Kirchenleitung im Jahr 1999 den Leiter der Abteilung E, den Zeugen V auf und berichtete ihm, dass D Seelsorge mit jugendlichen Gefangenen betreibe. V erklärte ihr, D habe auch praktische Erfahrung sammeln müssen. Die Zeugin S beließ es dabei und veranlasste nichts.
D beantragte im September 2000 seine vorzeitige Pensionierung. Er wurde mit Wirkung zum XX.YY.2001 in den Ruhestand versetzt.
Die Zeugin T entschloss sich Anfang 2010, nachdem Missbrauchsskandale in der katholischen Kirche öffentlich geworden waren, ihre Erfahrungen mit D und ihre Kenntnisse über dessen sexuellen Missbrauch an Jugendlichen öffentlich werden zu lassen. Sie schrieb am XX.YY.2010 einen sogenannten „Offenen Brief zu sexuellem Missbrauch in der evangelischen Kirche in A.“. Sie sandte diesen Brief an die damalige amtierende Bischöfin W für den Sprengel H., den Leiter der Kirchenleitung Bischof X und einen sogenannten Sonderermittler Y. In diesem Brief schilderte sie ihre Erlebnisse mit D und behauptete erneut, dass D systematisch diverse seiner jugendlichen Schutzbefohlenen in sein Bett geholt und ihnen verboten habe, darüber mit anderen zu sprechen. Er habe mit Jungen onaniert, sie körperlich und verbal belästigt, ihnen eingeredet, dass dies gut für sie sei und er gut für sie sei. Mit Mädchen, also auch mit ihr, habe er von ihrem 16. Lebensjahr bis zu ihrem Weggang aus A. 1984 Geschlechtsverkehr gehabt und ihr eingeredet, sie sei die einzige. Sie habe auf Anraten einer Bekannten allen Mut zusammengefasst und sich 1999 an die Pröpstin S gewandt, die zunächst sehr betroffen und einfühlsam auf ihre Geschichte reagiert habe. Bei einem Treffen mit D zu dritt habe dieser alles zugegeben. Die Pröpstin S habe sie gebeten, ihr zu vertrauen, sie würde die Sache schon regeln. Sie wolle dafür sorgen, dass D nach allem nun nur noch einen Schreibtischposten innerhalb der Kirche bekomme, so ganz könne man sein Leben doch so kurz vor der Berentung nicht kaputt machen. Kurz vorher habe der damalige Kollege von D, Pastor B, versucht, sie von ihrem Vorhaben abzubringen und bei Pröpstin S zu „petzen“. Er müsse D dann wieder trösten, so schlimm sei das doch alles gar nicht. Einer der Stiefsöhne von D, J, habe ihr erzählt, dass sein Bruder I bei B gewesen sei, um mit ihm über die sexuellen Übergriffe zu sprechen und sich Hilfe zu holen. Er sei mit der Bemerkung lapidar abgewimmelt worden, man wolle den Leuten doch das Weihnachtsfest nicht verderben. B leite heute noch Bibelgesprächskreise. Er habe von den Geschehnissen jahrelang gewusst und Pastor D gedeckt. Sie habe nach dem Weggang von D in der A. Zeitung einen Bericht zum Abschied von D aus A. gelesen. Sie habe daraufhin einen Leserbrief in der Zeitung veröffentlichen wollen. Die Zeugin S habe sie jedoch gebeten, den Brief zurückzuziehen und nicht mit Reportern zu sprechen, sie habe Angst, dass D sich was antue. Sie habe später von dem Adoptivsohn von D auch erfahren, dass D in A. Seelsorgearbeit betreibe. Auch dies habe sie der Pröpstin S mitgeteilt. Die habe sie ziemlich barsch abgefertigt und sie in mehreren Telefonaten ärgerlich und unfreundlich dahin beschieden, sie habe ihre Mitarbeiter mit ihren Anrufen sehr genervt, sie komme ihr vor wie ein Racheengel, für D sei am XX.YY.2000 ohnehin Schluss in S..
Daraufhin leitete die Kolleggruppe für Disziplinarangelegenheiten des Nordelbischen Kirchenamtes durch Beschluss vom XX.YY.2010 gegen D ein Ermittlungsverfahren gemäß § 12 Absatz 1 des Disziplinargesetzes ein. D beantragte unter dem Druck des ihm drohenden Verfahrens mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom XX.YY.2010 seine Entlassung aus dem Dienst der Nordelbischen Kirche mit Wirkung zum XX.YY.2010. Dem Antrag ist mit Wirkung zum XX.YY.2011 entsprochen worden.
Die Zeugin F, die in der Zeitung einen Bericht von den Ermittlungen gegen D und unter anderem eine abwiegelnde Stellungnahme des Angeschuldigten gelesen hatte, teilte mit Schreiben vom XX.YY.2010 zusammen mit der Zeugin E die Beziehungen des Angeschuldigten zu den Zeuginnen beim Nordelbischen Kirchenamt mit. Die Kolleggruppe für Disziplinarangelegenheiten der Nordelbischen Kirche beschloss daraufhin am XX.YY.2010 die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens auch gegen den Angeschuldigten. Außerdem untersagte sie ihm während der laufenden Ermittlungen und im Falle eines förmlichen Verfahrens die öffentliche Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung sowie die Vornahme von Amtshandlungen.
Nachdem sich der Angeschuldigte in dem Parallelverfahren DK-NELK 1/2011 gegen die Untersagung der Wortverkündigung zur Wehr gesetzt hatte, reichte die Kolleggruppe des Nordelbischen Kirchenamtes mit Schriftsatz ihres Vertreters vom XX.YY.2011 nach Durchführung von Ermittlungen die Anschuldigungsschrift gegen den Angeschuldigten bei der Disziplinarkammer der Nordelbischen Kirche ein. Die Anschuldigungsschrift wurde durch Verfügung des damaligen Vorsitzenden der Disziplinarkammer vom XX.YY.2011 dem Verteidiger des Angeschuldigten übersandt. Termin zur mündlichen Verhandlung wurde auf den XX.YY.2012 bestimmt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom XX.YY.2012 ist das Verfahren vor der Disziplinarkammer nach gescheiterten Erörterungen zur einvernehmlichen Erledigung des Verfahrens durch Beschluss des Vorsitzenden unter Berufung auf § 57 Absatz 2 Disziplinargesetz der VELKD eingestellt worden.
Nachdem die Einleitende Stelle durch Schriftsatz ihres Vertreters vom XX.YY.2012 zunächst die Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung beantragt hatte, hat sie nach Zustellung des Beschlusses des Vorsitzenden der Disziplinarkammer am XX.YY.2012 mit Schriftsatz vom XX.YY.2012 beantragt, diesen Beschluss aufzuheben und die mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkammer wieder zu eröffnen. Außerdem hat die Einleitende Stelle durch diesen Schriftsatz ihres Vertreters die an der Verhandlung vom XX.YY.2012 beteiligten Richter der Disziplinarkammer der Nordelbischen Kirche wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dem Befangenheitsgesuch der Einleitenden Stelle ist durch Beschluss der Vertreterkammer der Disziplinarkammer der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland als Nachfolgekammer der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom XX.YY.2013 entsprochen worden. Daraufhin sind die Mitglieder der Disziplinarkammer als Nachfolgekammer der Disziplinarkammer der Nordelbischen Kirche von ihren Ämtern zurückgetreten. Der Angeschuldigte lehnte in der Folgezeit den nunmehr amtierenden Vorsitzenden und den amtierenden juristischen Beisitzer der Disziplinarkammer wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Die Kirchenleitung der Nordkirche bestellte zum XX.YY.2014 neue Richter der ordentlichen Disziplinarkammer, die im Jahre 2014 über die Befangenheitsanträge des Angeschuldigten entschied. Nachdem der Vorsitzende der Disziplinarkammer sich geweigert hatte, das Verfahren zu betreiben, weil er der Auffassung war, dessen Fortsetzung falle in die Zuständigkeit der früheren Stellvertreter der Richter der Disziplinarkammer, ist das Verfahren nach erneuter Wahl von Richtern zum 1. Januar 2016 fortgesetzt worden. Nach erneut gescheiterten Vergleichsverhandlungen der Beteiligten hat die mündliche Verhandlung im Januar 2017 begonnen.
III.
Der Angeschuldigte hat den festgestellten Sachverhalt zum Teil eingeräumt und sich abweichend davon in der mündlichen Verhandlung wie folgt zur Sache geäußert:
1. Zeuginnen E und F
Er habe die Beziehungen zu den Zeuginnen E und F nicht nur als sexuelle Beziehungen empfunden. Die Zeuginnen habe er als selbstbewusste junge Frauen erlebt. Er habe sie brieflich um Vergebung gebeten.
2. Treffen im Hause D 1983/1984
Er habe mit dem ehemaligen Pastor D gut 25 Jahre bis zu dessen Versetzung im Jahre 1999 zusammengearbeitet. Die Form der Zusammenarbeit habe sich auf das rein Dienstliche beschränkt. Auf diesem Sektor sei es eine angenehme, für beide sinnvolle und von gegenseitiger Hilfsbereitschaft gekennzeichnete Arbeitsteilung gewesen. Jeder habe sich auf den anderen verlassen können. D habe sein Interesse an theologischen Fragen gespürt und sich ihm in diesem Punkt als unterlegen empfunden. Er habe ihn deshalb Anfang der 80er Jahre gebeten, nicht mehr in seine Gottesdienste zu kommen. Dieser Bitte habe er entsprochen. Er sei mit D nicht befreundet gewesen. Seine, des Angeschuldigten Ehefrau habe die körperliche Präsenz von D nicht ertragen. Er habe ihn nicht ein einziges Mal zum Essen eingeladen. Niemals habe er mit D über persönliche oder gar intime Dinge gesprochen. Es sei sehr erstaunlich, dass dennoch die dienstliche Zusammenarbeit reibungslos und störungsfrei möglich war.
Es sei unzutreffend, dass D seine Beziehungen zu den Zeuginnen F und E bemerkt oder etwas darüber gewusst habe. Deshalb sei die Behauptung, er habe Verfehlungen Ds verschwiegen, damit dieser nicht seine Beziehungen zu den Zeuginnen F und E offenbare, abwegig.
Er sei mit den Zeuginnen nach der Toskanafahrt 1982 im Hause D gewesen, in dem zahlreiche Jugendliche und junge Erwachsene gewesen seien, die er meist nicht gekannt habe. Die Anschuldigungsschrift gebe einen Vorfall sinnentstellend wieder, denn sie tue so, als ob D und er mit den beiden Zeuginnen vertraut zusammengekommen seien. Das sei grundfalsch. Die Anschuldigungsschrift verschweige, dass nach den Schilderungen der Zeuginnen im Hause D zahlreiche weitere Personen versammelt gewesen seien, als die angeblichen Zärtlichkeiten ausgetauscht worden sein sollten. Er habe Fs Hand gehalten, andere Zärtlichkeiten habe er mit ihr nicht ausgetauscht. Von einem Versuch Ds, E zu küssen, habe er mit Sicherheit nichts bemerkt. Er könne nicht verstehen, wieso aus diesem angeblichen Geschehen ein weiterer Anschuldigungspunkt gemacht werde.
Er habe 1982 kein eigenes Wissen darüber gehabt, ob D 1982 zu sexuellen Übergriffen geneigt habe oder solche gegenüber minderjährigen Schutzbefohlenen und Stiefkindern begangen habe. Er wisse das auch heute nicht. Seine heutige Kenntnis stamme aus Akten und aus Zeitungen. Deshalb sei es aus seiner Sicht abwegig, aus einem „Händchen halten“ mit der erwachsenen Zeugin F zu schließen, D habe damit gewusst, dass er ein Verhältnis mit den Zeuginnen gehabt habe, schon gar nicht ein Wissen um ein „lang andauerndes“. Genauso abwegig sei die Annahme, er habe aus dem Kussversuch Ds, wenn er ihn denn bemerkt habe, geschlossen, D neige zu - auch pädophilen - sexuellen Übergriffen gegenüber minderjährigen Schutzbefohlenen oder Stiefkindern. Er dürfe daran erinnern, dass beide Zeuginnen weder minderjährig noch Schutzbefohlene gewesen seien. Da er die Beziehungen mit den beiden Zeuginnen eingeräumt habe, verstehe er auch nicht, wieso daraus eine gesonderte Anschuldigung gemacht werde.
3. Jahreswende 1985/86 Vorsprache I
Er habe keine Erinnerungen an eine Vorsprache Is und seiner Freundin im Jahre 1985/86. Im Jahr 1984 habe er AA mit D getraut. In jene Zeit fielen auch zwei verabredete und ein zufälliges Treffen mit AA, der Mutter Is. Sie habe ihn, die er schon einige Jahre in einer seelsorgerlichen Beziehung gekannt und auch mit D getraut habe, um Gespräche gebeten. Bei aller gebotenen Schweigepflicht dürfe er doch so viel sagen: Sie habe von massiven Schwierigkeiten in der Familie, von dem Wunsch zweier Söhne auszuziehen und ihrer eigenen Hilflosigkeit gesprochen. Sie habe aber mit keinem Wort von etwaigen sexuellen, pädophilen Annäherungen oder Missbräuchen gesprochen. Da sei er sich sicher. Eines wisse er aber noch sehr genau: AA, die sehr viel Schweres durchgemacht gehabt habe, habe in keinem Fall aus dem Pastorat ausziehen wollen. Dafür sei sie bereit gewesen, einiges zu ertragen.
In ähnlicher Weise habe, so nehme er an, auch I bei ihm argumentiert. Hätte er von Missbrauch oder Ähnlichem geredet, er, der Angeschuldigte, hätte es behalten. Er halte es aber ehrlicherweise auch für möglich, dass er ihn - wenn er „vorsichtig gesprochen“ habe - nicht wirklich verstanden habe, weil er sich das nicht habe vorstellen können „(ein Stiefvater, quasi vor den Augen seiner Ehefrau in Missbrauchsbeziehungen mit ihren Söhnen?“ Alles unter einem Dach?). In welcher Deutlichkeit I zu ihm gesprochen habe, wisse er nicht mehr. Er könne sich schwer vorstellen, dass er ihn als Denunzianten verunglimpft haben sollte. Er könne sich schon gar nicht vorstellen, dass er ihn hinausgeworfen habe - das komme in seinem Verhaltenskodex nicht vor. Ebenso erscheine es ihm ausgeschlossen, er habe ihm „untersagt“, er solle irgendetwas gegen D unternehmen. Er könne sich eine solche Dummheit seinerseits nicht vorstellen: Er habe ja nichts kontrollieren oder durchsetzen können. Es habe I doch immer frei gestanden, sich an den Propst oder die Staatsanwaltschaft zu wenden. Dass dies in der Folgezeit nicht geschehen sei, könne ihn nur darin bestärkt haben, dass „wohl doch alles nicht gar so schlimm war“.
Am XX.YY.1992/93/94, wann genau, wisse er nicht, - habe ihn ein anderer der Brüder aufgesucht und ihm von sexuellem Missbrauch im Hause D erzählt. Er habe noch zwei Predigten für Heiligabend zu schreiben gehabt. Er habe mit derartiger Deutlichkeit und Glaubwürdigkeit erzählt, dass er ihm sofort geglaubt habe. Das Gespräch habe lange gedauert. Er habe angedroht, er werde sich bei beiden Gottesdiensten, die sein Stiefvater halten werde, vor dem Kirchsaal postieren und in einer Flugblattaktion alle Gemeindeglieder über das Geschehene informieren. Er habe ihm gesagt, er könne ihm sinnvoll nichts verbieten und ihn gebeten, davon Abstand zu nehmen, gerade zu Weihnachten diese erschreckenden Informationen in so viele Familien zu tragen. Er habe ihm weitere Gespräche nach Weihnachten angeboten. Danach habe er intensiv mit D gesprochen und ihm mitgeteilt, er habe in einem seelsorgerlichen Gespräch von sexuellen Missbräuchen erfahren. Er habe ihm mitgeteilt, er werde ihn wegen der für ihn geltenden Schweigepflicht nicht anzeigen. Er solle eine Selbstanzeige erstatten und sich einer Therapie unterziehen. Das sei von ihm als Warnschuss gedacht worden. Er sei sicher gewesen, dass alles bald „so oder so“ bekannt werden würde.
Als er D nach etwa einer Woche wieder getroffen habe, habe er ihm gesagt, er habe eine Therapie begonnen, von einer Selbstanzeige habe er nichts mehr gewusst. Ob er weitere Übergriffe gegenüber seinen Söhnen unterlassen habe, wisse er nicht. Allerdings heiße es im abschließenden Bericht der Einleitenden Stelle vom XX.YY.2011, im Ermittlungsverfahren gegen D seien nach Dezember 1992 oder nach Dezember 1993 keine Vorwürfe sexuellen Missbrauchs gegenüber D ermittelt worden. Wenn dem so sei, dann habe sein „Warnschuss“ immerhin bewirkt, dass es nicht zu weiteren Übergriffen gekommen sei. Dann sei aber für ihn unverständlich, wenn auf der nächsten Seite des Abschlussberichts ausgeführt werde, er habe D in seinem Missbrauch gestärkt, weil er den „für D geschaffenen geschützten Raum und Rahmen für dessen sexuellen Missbrauch fortgeschrieben“ habe.
Nach seinen theologischen Vorstellungen, nach seinem Verstehen pastoralen Handelns habe er recht gehandelt. Der Pastor unterliege bei seelsorgerlich relevanten Gesprächen der absoluten Schweigepflicht. Das Brechen der Schweigepflicht höhle seine Glaubwürdigkeit aus und mache die Schweigepflicht obsolet. Wer sich im Zusammenhang mit kriminellen Handlungen an die Schweigepflicht halte, könne, ja müsse vielleicht schuldig werden. Das sei ihm immer klar gewesen.
Es sei ihm unverständlich, warum die Einleitende Stelle auf die mit dem Stichwort „Schweigepflicht“ implizierte Problematik nicht zu sprechen komme. Stattdessen spreche sie von „Vertuschen“ u .ä. und ziehe damit die Gesamtproblematik auf eine niedere Ebene. Er sei nicht bereit, sich diesem Denken anzupassen.
4. Drei Eltern
Drei Elternpaare hätten das Gespräch mit ihm gesucht. Wann dies genau gewesen sei, wisse er nicht mehr – möglicherweise Ende der 80er Jahre/Anfang der 90er Jahre. Sie hätten ihm erzählt, dass auf Freizeiten D ihren Söhnen nahe gekommen sei: Er habe sie gestreichelt, wann, wie und wo - das hätten sie nicht gewusst. Er habe den Eltern jeweils gesagt, dass sie Anzeige erstatten müssten, falls es sich um sexuelle Berührungen gehandelt haben sollte. Er könne ihnen Adresse und Telefonnummer des Propstes oder der Staatsanwaltschaft geben. Er selbst dürfe wegen der Schweigepflicht diesen Schritt nicht gehen. Die Eltern hätten den Gedanken an eine Anzeige im Interesse ihrer Kinder vehement zurückgewiesen, weil sie ihre Kinder keinem offiziellen Verfahren hätten aussetzen wollen, aus Sorge auch um das Verhalten von Mitschülern. Auch hier sei er der Meinung, sich korrekt verhalten zu haben. Die Schweigepflicht verbiete die Weitergabe des Gehörten; die Haltung der Eltern hätte er zu respektieren gehabt.
Ungefähr zur gleichen Zeit sei es zu einem seelsorgerlichen Gespräch mit einer etwa 18-jährigen jungen Frau gekommen. Sie sei Teilnehmerin an einem Religionskurs gewesen, den D gehalten habe. Bei einem Kurstreffen in seinem Hause sei sie von ihm „betatscht“ worden. Auch hier habe er die junge Frau gefragt, ob sie Anzeige erstatten wolle, er werde ihr bei den praktischen Dingen helfen. Er selbst sei wegen der Schweigepflicht daran gehindert. Sie habe erwidert, sie fühle sich durch das mit ihm geführte Gespräch hinreichend erleichtert. Mit ihren Eltern könne sie darüber nicht reden. Sie wolle keine Anzeige erstatten.
5. Kirchenvorstandssitzung am XX.YY.1990
Nach seiner - auch hier - unsicheren Erinnerung hätten die Gespräche mit den Eltern und der jungen Frau nach der Sitzung vom XX.YY.1990 stattgefunden.
Ob in dieser Sitzung geäußert worden sei, Pastor D sei mit einem Jugendlichen aus der Kirchengemeinde auf Reisen gegangen und es gäbe merkwürdige Einladungen Ds, wisse er nicht mehr exakt. Er habe gewiss an dieser Sitzung teilgenommen, sie jedoch nicht geleitet. Die Leitung habe vielmehr Propst N gehabt. Dieser habe genauso wie er seines Wissens zu diesem Zeitpunkt keinerlei Kenntnis von sexuellen Übergriffen von D gehabt. Insbesondere habe es keinerlei Hinweise auf homoerotische Kontakte zu jugendlichen Gemeindemitgliedern gegeben. Es sei deshalb durchaus möglich, dass er geäußert habe, man solle nun nach der zweiten Scheidung Ds, dem eigentlichen Thema dieser Sitzung, nicht nach weiterer schmutziger Wäsche suchen. Damit habe er keinesfalls „abwiegeln“ wollen, die Sitzung sei aber mehr und mehr in Richtung Vorverurteilung abgedriftet. Ihm sei es darum sehr lieb gewesen, dass Propst N gesagt habe, man müsse sich im Kirchenvorstand heute nicht weiter bemühen, er werde sich der Sache annehmen. Ihn habe es grundsätzlich entlastet zu wissen, dass der Propst sich der Sache annehmen werde.
Der Vorwurf, er habe „die aus der Sitzung heraus geäußerten Bedenken aufnehmen und - unter Einbeziehung des dienstvorgesetzten Propstes, der die Sitzung geleitet habe und dem Kirchenvorstand versprochen habe, sich um die Sache zu kümmern - in ein geordnetes Verfahren lenken müssen, wie der Bericht der Einleitenden Stelle meine, sei abwegig: er sei eines von ca. 30 Mitgliedern des Kirchenvorstands gewesen, und die Leitung und Lenkung habe eindeutig beim Propst gelegen.
6. Der Zeuge Q
An das Gespräch mit dem Zeugen Q erinnere er sich. Es müsse 1992/93 stattgefunden haben. Es sei um das Gerücht, D habe sich an Kindern der Kinderstunde vergriffen gegangen. Herr Q und er hätten diese Angelegenheit als sehr heikel angesehen, nichts sei bewiesen gewesen und der Verdacht in sich selbst für einen Pastor sehr schwerwiegend gewesen. Es treffe absolut nicht zu, dass er ausweichend oder abwiegelnd reagiert habe. Er habe mit den Leiterinnen der Kinderstunde gesprochen, zu denen eine vertrauensvolle Beziehung bestanden habe und habe die Mütter der angeblich betroffenen Kinder aufgesucht. Ihm sei versichert worden, die Mütter hätten in Kenntnis dieses Gerüchtes die Kinder in der Kinderstunde gelassen. Sie hätten engen Kontakt mit ihren Kindern und mit diesen sehr intensiv gesprochen; sie hätten keinen Hinweis gefunden, dass dieses Gerücht zutreffe. Nach dieser klaren Aussage sei für ihn die Sache erledigt gewesen. Eine Weitergabe nicht bestätigter Gerüchte über einen Kollegen sei für ihn nicht in Betracht gekommen.
Es möge sein, dass er 1999 auf Qs Frage, ob er ihn 1993 belogen habe, mit „ja“ geantwortet habe, denn er habe ihm in der Tat nicht mitgeteilt, dass der I ihm von Ds sexuellen Handlungen an seinen Brüdern berichtet habe. Einerseits habe er sich an die Schweigepflicht gebunden gefühlt, andererseits habe er Q gegenüber nicht leugnen können, dass er ihm nicht die volle Wahrheit eröffnet habe. Er habe keinen Anlass gesehen, nun noch mehr zu unternehmen, nachdem Pröpstin S den Kirchenvorstand darüber informiert hätte, D werde wegen schwerer Vorwürfe sexueller Übergriffe im Amt vor 20 Jahren sein Amt in der Gemeinde aufgeben. S habe in dieser Sitzung schwere sexuelle Übergriffe angesprochen und geäußert, D müsse zwangsweise versetzt werden.
7. Zeugin R
Das Gespräch mit der Zeugin R habe stattgefunden. Er könne sich allerdings nicht daran erinnern, dass sie ihm in diesem Gespräch eindeutig sexuelle Handlungen Ds an ihrem Sohn geschildert habe. An das Jahr erinnere er sich nicht mehr. Er sei sich aber sicher, dass es vor dem Gespräch mit dem AA - Sohn stattgefunden habe, denn durch dieses Gespräch habe er von den sexuellen Verfehlungen Ds glaubhaft erfahren und habe - wie geschildert - auf ihn eingewirkt. Zum Zeitpunkt des Gesprächs mit der Zeugin sei er davon überzeugt gewesen, dass der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern durch D unberechtigt gewesen sei, zumal sich die Gerüchte im Zusammenhang mit den drei Elternpaaren zuvor nicht bestätigt hätten. Wenn Frau R bekunde, er habe ihr gesagt, D könne so etwas doch nicht gemacht haben, er habe eine Frau mit fünf Söhnen geheiratet, die sozial gefährdet gewesen sei und durch die Heirat soziale Anerkennung gefunden habe, so könne das zutreffen. Er schließe allerdings aus, dass er der Zeugin in herablassender Weise begegnet sei, ihre Glaubwürdigkeit wegen zweier Scheidungen bezweifelt habe.
8. Zeugin T
Er wisse nicht mehr, ob Frau T ihn angerufen habe oder er sie. Er sei sich aber sicher, dass sie ihm gesagt habe, sie könne für ein Gespräch nicht mehr in das Gemeindezentrum kommen, sie würde das nicht aushalten. Er sei zu ihr nach H. gefahren. Der Grund dafür sei gewesen, dass er von Frau BB erfahren habe, Frau T wolle mit der „Geschichte D“ an die Presse gehen. Sein Ziel sei es gewesen, sie im Interesse der Kirche davon abzuhalten. In diesem Gespräch habe Frau T ihm Einzelheiten über ihre Beziehung zu D mitgeteilt. Die Behauptung in der Anklageschrift, über das Verhältnis Frau Ts mit Pastor D sei er schon länger informiert gewesen, sei falsch. Frau BB habe ihm kurz vor seiner Fahrt nach H. angedeutet, es ginge um eine sexuelle Beziehung Ds mit Frau T. Frau T habe ihm von ihrer Verzweiflung, ihrer Traumatisierung und der Notwendigkeit einer therapeutischen Behandlung berichtet. Dieses Gespräch sei eindeutig ein seelsorgerliches Gespräch gewesen. Von einem beabsichtigten oder bereits stattgefundenen Gespräch mit Pröpstin S habe er keine Kenntnis gehabt, habe es aber später erfahren.
Zu den Vorwürfen der Vertuschung habe er nach bestem Wissen und Gewissen Stellung genommen. Heute frage er sich natürlich, ob die Schweigepflicht aus Sicht der Kirche wirklich ein so hohes Gut sei, wie er früher gedacht habe und heute immer noch annehme. Er sei sich allerdings sicher, dass sie, wenn er insoweit im Recht sei, auch gegenüber kirchlichen Stellen gelte.
Diese dem festgestellten Sachverhalt widersprechende Einlassung glaubt die Kammer nicht.
Der Angeschuldigte war jedenfalls seit dem Besuch des Zeugen I darüber informiert, dass gegen den ehemaligen Pastor D der dringende Verdacht bestand, seine Stiefsöhne sexuell missbraucht zu haben. Jedenfalls nach dem Besuch der Zeugin R hatte er Kenntnis von dem begründeten Verdacht, D belästige Jugendliche in seinen Jugendgruppen sexuell. Der Angeschuldigte hat zur Überzeugung der Kammer diesen Verdacht gegenüber dem zuständigen Propst nicht offengelegt, weil er anderenfalls die Aufdeckung seiner Verhältnisse jedenfalls mit den Zeuginnen E und F durch D hätte befürchten müssen.
Nach der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeschuldigte jedenfalls seit der Begegnung mit dem Zeugen I im Januar 1986 von dem begründeten Verdacht sexueller Verfehlungen Ds wusste. Der Zeuge I hat ebenso wie seine Ehefrau, die Zeugin M, die Begegnung mit dem Angeschuldigten wie festgestellt glaubhaft geschildert. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen ihre detailreiche Schilderung erfunden haben könnten, gibt es nicht. Der Angeschuldigte konnte auch keine Veranlassung haben, aus seelsorgerlichen Gründen von einer Anzeige gegenüber dem Landeskirchenamt gegen D abzusehen, denn das Gespräch mit den Eheleuten I und M hatte für ihn erkennbar keinen seelsorgerlichen Bezug. Vielmehr suchten die Eheleute I und M Rat bei dem Angeschuldigten, wie mit dem Verhalten Ds umzugehen sei und erhofften sich ein Einschreiten von ihm.
Die Kenntnis des Angeschuldigten von den Verfehlungen Ds wird ferner durch sein Verhalten in der Kirchenvorstandssitzung vom XX.YY.1990, der Zeugin R im Jahre 1994 sowie gegenüber dem Zeugen Q und der Zeugin T im Jahre 1999 bestätigt.
Der Zeuge P hat die Vorgänge anlässlich der Kirchenvorstandssitzung im Jahre 1990 eindrucksvoll und detailreich, wie festgestellt, beschrieben. Anhaltspunkte dafür, dass er den Ablauf dieser Sitzung erfunden hat, gibt es nicht. Dem steht nicht entgegen, dass der ehemalige Verwaltungsleiter O, der nach der Aussage des Zeugen P der Informant in der Kirchenvorstandssitzung zum Verhalten Ds gewesen war, sich an einen solchen Vorgang nicht erinnern wollte und dies in Abrede nahm. Die Motive des Zeugen O für dieses Aussageverhalten sind der Kammer verborgen geblieben. Unerheblich ist auch, dass der Zeuge N angab, er könne sich an eine solche Ansprache Ps nicht erinnern. Die Kammer unterstellt zugunsten des Zeugen N, dass er diesen Vorfall vergessen hat, wenngleich dies in Anbetracht der Schwere des Vorwurfs kaum vorstellbar ist. Der Angeschuldigte selbst hat eingeräumt, dass es ein Gespräch um das Verhalten Ds mit dem Versprechen des damaligen Propstes N gegeben habe, sich um die Sache zu kümmern. Dabei kann es nach der Überzeugung der Kammer nicht um die Scheidung Ds gegangen sein, denn diese war ohnehin Gegenstand der damaligen Kirchenvorstandssitzung. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass das angekündigte Bemühen des Propstes N um die Person D mit in der Sitzung erhobenen Vorwürfen sexuellen Fehlverhaltens zu tun hatte.
Auch der Zeuge Q hat eindrucksvoll beschrieben, wie der Angeschuldigte ihm gegenüber anlässlich einer Kirchenvorstandssitzung im August 1999 eingeräumt habe, ihn bereits 1993 in Zusammenhang mit Vorwürfen sexuellen Fehlverhaltens von D belogen zu haben. Der Zeuge Q hat - ebenso wie die Zeugin S - bekundet, die Zeugin S habe auf dieser Sitzung den Kirchenvorstand von ihrer Absicht, D wegen der Vorwürfe sexuellen Fehlverhaltens zu versetzen, informiert. Daraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeschuldigte schon 1993 den Verdacht hatte, D belästige Kinder sexuell, denn anders ist sein Geständnis gegenüber dem Zeugen Q nicht zu verstehen.
Schließlich belegt auch das Verhalten des Angeschuldigten gegenüber der Zeugin T, dass er seit der Begegnung mit den Eheleuten I und M wusste, dass begründete Vorwürfe sexuellen Fehlverhaltens gegen D bestanden. Wenn ihn mit seinem Amtskollegen D - wie er glauben machen wollte - lediglich dienstliche Belange verbanden und dieser vor allem seiner Ehefrau, der Zeugin B, unsympathisch war, gab es keine Veranlassung, diese Vorwürfe gegenüber den Verantwortlichen im Landeskirchenamt und dem zuständigen Propst zu verschweigen. Die Einlassung des Angeschuldigten, er habe zum Wohle der Kirche die Zeugin T davon abhalten wollen, mit ihren Vorwürfen an die Öffentlichkeit zu gehen, glaubt die Kammer nicht.
Die Zeuginnen F und E haben ihr jeweiliges sexuelles Verhältnis zum Angeschuldigten wie festgestellt glaubhaft geschildert. Der Angeschuldigte hat das Bestehen dieser Verhältnisse nicht bestritten, lediglich in Einzelheiten versucht, sein Verhalten abzuschwächen. Die Kammer hat jedoch weder Zweifel an der Glaubhaftigkeit der detailreichen Angaben der Zeuginnen noch an ihrer Glaubwürdigkeit.
Die Kammer ist davon auch überzeugt, dass D jedenfalls seit dem festgestellten Zusammentreffen mit den Zeuginnen und dem Angeschuldigten in seinem Haus von diesen Verhältnissen wusste. Die Zeuginnen F und E haben diese Begebenheit, insbesondere die Situation im Wohnzimmer D glaubhaft und übereinstimmend geschildert. Die Zeuginnen hatten weder Motiv noch Veranlassung, sich die Begebenheit auszudenken. Daraus ergibt sich, dass der Angeschuldigte von D wusste, dass dieser sich der Zeugin E sexuell genähert hatte und D das Treiben des Angeschuldigten beobachtet hatte. Daraus ergibt sich auch zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeschuldigte ebenso wie D in einer sexualisierten Atmosphäre mit Jugendlichen der Jugendgruppen lebte.
Vor diesem Hintergrund ist das Schweigen des Angeschuldigten über ihm berichtete sexuelle Verfehlungen Ds nachvollziehbar. Der Angeschuldigte musste befürchten, D werde ihn wegen seiner Verhältnisse anzeigen, wenn er D wegen dessen sexueller Verfehlungen anzeigen würde.
Der Angeschuldigte hatte spätestens seit dem Besuch von I Kenntnis von dem Verdacht sexueller Missbrauchshandlungen Ds gegenüber seinen Stiefsöhnen. Diesen Verdacht hätte er gegenüber vorgesetzten Stellen - dem Propst und dem Landeskirchenamt - offenbaren müssen. Eine Schweigepflicht des Angeschuldigten bestand nicht. Die Gesprächssituation des Zeugen I gab die Annahme einer solchen Schweigepflicht nicht her. Der Zeuge I hat - ebenso wie seine Ehefrau, die Zeugin M - die Situation des Gesprächs als hilfesuchend beschrieben. Anhaltspunkte dafür, der Zeuge I oder seine Ehefrau hätten den Angeschuldigten darum ersucht, das ihm Berichtete für sich zu behalten, sind fernliegend. Der Zeuge I und seine Ehefrau hatten vielmehr das dringende Bedürfnis, von einem aus ihrer Sicht damals noch objektiven Pastor Hilfestellung in der für den Zeugen I bedrückenden Situation zu erfahren. Der Zeuge I hat in Abrede genommen, den Angeschuldigten um Stillschweigen gebeten zu haben. Er hat vielmehr die Gesprächssituation und das Gesprächsklima glaubhaft wie festgestellt geschildert.
Die Befürchtung des Angeschuldigten, D würde ihn für den Fall der Offenbarung von dessen sexuellen Missbräuchen anzeigen, begründet zur Überzeugung der Kammer auch dessen Verhalten in der Kirchenvorstandssitzung 1990 und bei dem Zusammentreffen mit der Zeugin R. Das Verhalten des Angeschuldigten diente zur Überzeugung der Kammer in erster Linie dazu, sich selbst vor disziplinarischer Verfolgung zu bewahren. Wenn der Angeschuldigte nicht die Offenbarung eigener Amtspflichtverletzungen durch D hätte befürchten müssen, hätte einer Mitteilung an vorgesetzte Dienststellen von dem ihm Berichteten nichts im Wege gestanden. Das Bestehen einer solchen Mitteilungspflicht war dem Angeschuldigten zur Überzeugung der Kammer bekannt.
Dies erklärt auch sein Verhalten gegenüber der Zeugin T im Jahre 1999, das die Zeugin wie festgestellt glaubhaft geschildert hat. Weil der Angeschuldigte die Offenbarung seiner eigenen Verhältnisse zu jungen Frauen durch D befürchten musste, konnte er nicht zulassen, dass Ds Verhältnis zu der Zeugin T offenbar werden würde.
Die Behauptung des Angeschuldigten, er habe D nach einem angeblichen Besuch eines der Stiefsöhne Ds vor Weihnachten 1992, 1993 oder 1994 in einem Gespräch aufgefordert, eine Therapie anzutreten und eine Selbstanzeige zu erstatten, entlastet ihn nicht.
Es mag sein, dass dieses Gespräch stattgefunden hat. Die Kammer konnte hierzu keine weiteren Feststellungen treffen, weil D nicht bereit war, vor der Kammer als Zeuge auszusagen. Für die Richtigkeit der Behauptung des Angeschuldigten spricht, dass der Zeuge Z bekundet hat, der Angeschuldigte habe ihm vor einem Weihnachtsgottesdienst – jedoch erst 1997 oder 1998 – berichtet, er befürchte eine Störung des Gottesdienstes, er, der Zeuge Z, habe vermutet, dass es um D gegangen sei.
Ob, wann und mit welchem Inhalt das Gespräch zwischen dem Angeschuldigten und D geführt wurde, kann offenbleiben.
Der Angeschuldigte war ohnehin nach dem Besuch der Zeugen I und M 1985 verpflichtet, den Verdacht sexuellen Missbrauchs durch D anzuzeigen. Wenn er dieses Gespräch geführt hat, hätte er zumindest gegenüber der Pröpstin S davon und den ihm von D, der angeblich bereit war, eine Therapie anzutreten, dadurch bestätigten Missbrauchshandlungen berichten müssen. Es ist nicht glaubhaft, dass der Angeschuldigte nach dem Besuch eines der Stiefsöhne Ds davon ausging, über das ihm Berichtete schweigen zu müssen. Wenn der Besucher des Angeschuldigten zuvor gegen den sexuellen Missbrauch Ds öffentlich protestieren wollte, konnte der Angeschuldigte nicht davon ausgehen, es habe sich bei dem anschließenden Gespräch um ein seelsorgerisches Gespräch gehandelt, dessen Inhalt ihn zum Schweigen verpflichtete. Das war ihm zur Überzeugung der Kammer klar.
IV.
Der Angeschuldigte hat in zwei Fällen gegen die sich aus den §§ 3, 24 Pfarrergesetz VELKD vom 1. November 1978 bzw. aus den §§ 4, 32 Pfarrergesetz der VELKD vom 17. Oktober 1995 ergebenden Lebensführungspflichten und gegen die ihm übertragenen Aufsichtspflichten verstoßen. Er hat sich deshalb einer Amtspflichtverletzung in zwei Fällen schuldig gemacht.
1.
Der Angeschuldigte ist jedenfalls in zwei Fällen im Zeitraum von Sommer 1982 bis Oktober 1984 mit Frauen außereheliche sexuelle Beziehungen eingegangen, zu deren Beginn eine von ihnen – die Zeugin E– minderjährig war.
Zugleich liegt eine Verletzung des Vertrauens der Kirchengemeinde A. und der Zeuginnen E und F selbst in die Vorbildlichkeit und Integrität der Amtsführung des Angeschuldigten vor. Er hat sich damit ungeistlich verhalten und sich als des Amtes der Kirche unwürdig erwiesen. Ferner hat er gegen seine Verpflichtungen aus der Ordination, nämlich gegen die Pflichten aus seinem Hirtenamt verstoßen.
Schließlich hat er ehewidrig gehandelt und auch auf diese Weise gegen seine Amtspflichten verstoßen.
2.
Spätestens seit dem Besuch der Eheleute I und M war dem Angeschuldigten bekannt, dass der Verdacht bestand, D treibe mit jungen Menschen sexuellen Missbrauch. Dieser Verdacht ist durch das Gespräch mit der Zeugin R bestätigt worden. Der Angeschuldigte wusste seit dem Besuch des Zeugen I auch, dass D im Verdacht stand, seine Stiefsöhne sexuell zu missbrauchen. Dieser Verdacht war derart schwerwiegend, dass er ihn nicht verschweigen durfte, um weitere derartige Handlungen abzuwenden.
V.
Weitere dem Angeschuldigten zur Last gelegte Verfehlungen konnten nicht aufgeklärt werden. Im Einzelnen:
Soweit dem Angeschuldigten zur Last gelegt worden ist, die als Zeugin benannte Frau CC im Jahre 1976 auf einer Jugendfreizeit mit einem Zungenkuss sexuell bedrängt zu haben, hat die Kammer davon abgesehen, diesen Vorwurf zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens zu machen.
Der Angeschuldigte hat diesen Vorwurf bestritten.
Die Zeugin CC hat nach ihrer Ladung zur mündlichen Verhandlung schriftlich mitgeteilt, sie stehe für eine Zeugenvernehmung nicht zur Verfügung und ziehe ihre Aussage zurück.
Die Kammer hat zu der Vernehmung der Zeugin im Ermittlungsverfahren zwar die Ermittlungsführerin, Oberkirchenrätin DD als Zeugin vernommen, die die im Anschuldigungsbericht enthaltenen Anschuldigungen der Zeugin CC bestätigt hat. Die Kammer sieht sich dennoch nicht in der Lage, den von der Zeugin CC erhobenen Vorwurf einer Amtspflichtverletzung gegen den Angeschuldigten bei der Entscheidung zugrunde zu legen, denn mangels persönlicher Vernehmung der Zeugin CC sieht die Kammer keine Möglichkeit, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage und die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu überprüfen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die von ihr geschilderte Situation des Zusammentreffens mit dem Angeschuldigten wegen der von ihm behaupteten offen einsehbaren Zelte nicht möglich war.
Die Kammer hat auch das dem Angeschuldigten mit der Anschuldigungsschrift zur Last gelegte Verhalten durch Verschweigen des Treibens Ds nach Angaben von drei Eltern und einer Teilnehmerin des Religionsunterrichtes des ehemaligen Pastors D der Entscheidung nicht zugrunde legen können, weil die Umstände dieser Begebenheiten mangels Vernehmung entsprechender Zeugen oder Erhebung anderer Beweise nicht aufgeklärt werden konnten.
Gegenstand der Entscheidung sind ferner nicht die Vorwürfe der Anschuldigungsschrift, der Angeschuldigte habe nach einer Information seiner Ehefrau, die diese von der Zeugin EE erhalten habe, begründeten Verdacht gegenüber D nicht den zuständigen Stellen im Landeskirchenamt gemeldet. Die Zeugin EE hat zwar ein entsprechendes Gespräch mit der Zeugin B über sexuelle Belästigungen ihres Sohnes FF und eines seiner Freunde durch D bekundet. Die Zeugin B hat ein solches Gespräch in Abrede genommen. Die Zeugin EE, die der Sache nach dem von ihr bekundeten Gespräch mit der Zeugin B keine Aufmerksamkeit mehr widmete, konnte nichts dazu bekunden, ob der Angeschuldigte von diesem Gespräch erfahren hatte. FF hat trotz entsprechender Aufforderung nicht vor der Kammer ausgesagt. Es ist deshalb nicht aufzuklären gewesen, ob der Angeschuldigte tatsächlich von einem von der Zeugin EE oder dem Zeugen FF geäußerten Vorwurf sexuellen Fehlverhaltens Ds erfahren hat.
Zum Gegenstand der Entscheidung sind auch nicht die von der Nordkirche nachgetragenen Anschuldigungspunkte, der Angeschuldigte habe in den Jahren 1979 bis 1989 weitere außereheliche sexuelle Beziehungen zu drei Frauen, nämlich GG, HH und II gehabt. Auch diese Vorwürfe sind nicht zu beweisen gewesen. Der Angeschuldigte hat zu diesen Vorwürfen geschwiegen. Die benannten Frauen waren zu einer persönlichen Vernehmung als Zeugin vor der Kammer nicht bereit.
Lediglich der Zeuge JJ hat bekundet, er habe auf einer Jugendfreizeit im Jahre 1978 bemerkt, dass der Angeschuldigte zu der Teilnehmerin GG ein sexuelles Verhältnis gehabt habe. Beide seien händchenhaltend aufgetreten und GG sei in das Zelt des Angeschuldigten gegangen, wo es nach akustischem Vernehmen zu sexuellen Kontakten gekommen sei. Die Zeugin GG hat sich lediglich mit Schreiben vom XX.YY.2017 gegenüber dem Verteidiger geäußert und in Abrede genommen, auf einer Freizeit den Angeschuldigten in seinem Zelt besucht und dort sexuellen Kontakt zu ihm gehabt zu haben. Wenngleich die Zeugin damit das sexuelle Verhältnis selbst nicht in Abrede genommen hat, genügt dies nicht, dies zur Überzeugung der Kammer festzustellen. Die Zeugin II hat ein sexuelles Verhältnis zu dem Angeschuldigten zwar in mehreren Schreiben gegenüber der Nordkirche bestätigt. Auch die Zeugin KK hat nur bekundet, sie habe von der Zeugin F gehört, der Angeschuldigte habe zu dieser Zeugin ein Verhältnis. Sie hat nichts dazu bekunden können, dass der Angeschuldigte auch ein Verhältnis zu der nicht als Zeugin vernommenen HH gehabt hat. Deshalb hat sich die Kammer nicht in der Lage gesehen, derartige Vorwürfe zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, weil die Existenz, die Dauer und die Umstände dieser etwaigen außerehelichen Beziehungen nicht aufzuklären waren.
VI.
Die Kammer hat das Verfahren eingestellt, denn die nach § 4 Abs.1 Satz 2 DiszG VELKD jetzt nur noch mögliche Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 7 ist jetzt nicht mehr verhältnismäßig.
Allerdings wiegen die Amtspflichtverletzungen des Angeschuldigten jedenfalls in ihrer Gesamtheit so schwer, dass sie bei ihrer isolierten Betrachtung nach ihrem Bekanntwerden im Jahre 2010 die Entfernung des Angeschuldigten aus dem Dienst gerechtfertigt hätten. Der Angeschuldigte hat seine Pflichten, für das Wohl aller Jugendlichen in der Gemeinde zu sorgen, schwer missachtet. Wenngleich er für den Bezirk seines Kollegen D nicht unmittelbar verantwortlich war, hätte er doch derartig schwerwiegende Vorwürfe, wie den sexuellen Missbrauch von Jugendlichen, vor allem der Stiefkinder von D, gegenüber den Verantwortlichen des Landeskirchenamtes und gegenüber dem zuständigen Propst anzeigen müssen. Er hat durch das Unterlassen dieser Anzeige der Nordelbischen Kirche schweren Schaden zugefügt. Wenn er bereits im Jahre 1986, nach dem Zusammentreffen mit den Eheleuten I und M, sein Wissen gegenüber dem zuständigen Propst und dem Landeskirchenamt offenbart hätte, wäre bei sachgerechter Behandlung ein Disziplinarverfahren gegen D eingeleitet worden, das mit großer Wahrscheinlichkeit zu dessen Suspendierung und Entfernung aus dem Dienst geführt hätte. Dann wären weitere Verfehlungen Ds, jedenfalls in Jugendgruppen der Kirchengemeinde A., verhindert worden. Unbeschadet einer fehlenden Garantenstellung des Angeschuldigten für eine strafrechtliche Verfolgung Ds wäre auch diese mutmaßlich noch möglich gewesen. Wenngleich der Angeschuldigte in Anbetracht der Umstände der Kirchenvorstandssitzung im Jahre 1990 davon hätte ausgehen können, dass der damalige Propst etwas gegen D wegen des Verdachts sexueller Verfehlungen hätte unternehmen können, so wurde ihm jedoch alsbald klar, dass dies wegen des Verbleibens Ds in der Gemeinde nicht der Fall gewesen sein konnte.
Der Angeschuldigte ist auch durch das Zusammentreffen mit der Zeugin R im Jahre 1994 erneut auf das Treiben Ds hingewiesen worden. Er hätte in Anbetracht des detaillierten Berichts der Zeugin R von der sexuellen Annäherung Ds an ihren Sohn auch jetzt noch die Pflicht gehabt, dies gegenüber den zuständigen Dienstvorgesetzten Ds anzuzeigen.
Gegen die Verhältnismäßigkeit der Entfernung des Angeschuldigten aus dem Dienst zum jetzigen Zeitpunkt sprechen jedoch die Dauer des vorliegenden Disziplinarverfahrens, seine Auswirkungen auf den Angeschuldigten und die Behandlung des Verfahrens durch Verantwortliche der Nordelbischen Kirche.
Der Angeschuldigte ist 76 Jahre alt. Die Kammer geht davon aus, dass er künftig nur noch selten Amtshandlungen vornehmen wird.
Das Verfahren gegen den Angeschuldigten dauert nunmehr mehr als sieben Jahre und damit unangemessen lang. Es ist mehr als drei Jahre verzögert worden.
Weder hat der Angeschuldigte die gesetzwidrige Entscheidung der Disziplinarkammer der Nordelbischen Kirche vom XX.YY.2012 noch die anschließende Verzögerung des Verfahrens durch Nichtbescheidung seiner Befangenheitsanträge und die fehlende Förderung des Verfahrens in der Zeit von Anfang 2014 bis Anfang 2016 zu verantworten.
Hinzu kommt, dass auch das Verfahren gegen D unsachgemäß behandelt worden ist. Weder die damals zuständige Pröpstin S noch die Verantwortlichen im Landeskirchenamt, vor allem die Oberkirchenräte U und V, haben die notwendigen Schritte unternommen, die zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen D hätten führen müssen. Zwar hat die Zeugin S die Verfehlungen Ds gegenüber dem Nordelbischen Kirchenamt mündlich angezeigt. Es ist jedoch unklar geblieben, wem gegenüber diese Anzeige erfolgte. In Anbetracht der Schwere der ihr bekannten Vorwürfe der Zeugin T hätte die Zeugin S als zuständige Pröpstin den zuständigen Mitarbeitern im Landeskirchenamt, vor allem dem Zeugen U als zuständigem Leiter der Personalabteilung, von den Vorwürfen schriftlich berichten müssen. Ihr waren Umfang und Gewicht der Vorwürfe – wie auch ihre Äußerung gegenüber dem Küster der Gemeinde A. beim Antreffen Ds im Jahre 1999 zeigt – bekannt.
Die nur mündliche Anzeige der Zeugin S hat nur dazu geführt, dass D Pastor in der Seelsorge im Jugendstrafvollzug wurde. Die Gründe hierfür und damit für das Verhalten der Verantwortlichen im Landeskirchenamt sind nicht nachvollziehbar, denn schriftliche Vermerke über den Grund dieser Versetzung gibt es nicht. Der Zeuge V hat im Zusammenwirken mit dem Zeugen U ohne Begründung lediglich die Versetzung Ds in die Seelsorge des Jugendstrafvollzugs des Landes Schleswig-Holstein veranlasst. Dort sollte er eine Tätigkeit übernehmen, bei der ihm ein Zusammentreffen mit Jugendlichen weiterhin möglich war. Den Mitarbeitern der Personalabteilung war der Grund für die Versetzung aus der Gemeinde von der Zeugin S – wie diese bekundet hat – mitgeteilt worden. Sowohl V als auch U haben von dem Verdacht der Verfehlungen Ds zur Überzeugung der Kammer gewusst, denn es ist nicht vorstellbar, dass die damit Befassten angesichts des Alters Ds, der kurz vor seiner Pensionierung stand, den Grund dafür nicht diskutiert haben. Die unterlassene Einleitung des zwingend notwendigen Disziplinarverfahrens gegen D stellt deshalb eine grobe und schwerwiegende Pflichtverletzung der damit befassten Personen dar.
Nicht völlig unberücksichtigt bleiben kann auch, dass der damalige Propst N im Jahre 1990 dringende Veranlassung hätte haben müssen, den in der Kirchenvorstandssitzung der Kirchengemeinde A. unzweifelhaft geäußerten Vorwürfen sexuellen Fehlverhaltens Ds gegenüber Jugendlichen nachzugehen und dies pflichtwidrig unterlassen hat.
Schließlich ist für die Einstellung des Verfahrens auch das Verhalten der Kolleggruppe der Nordkirche im Zusammenhang mit der Suspendierung des Angeschuldigten von Bedeutung gewesen.
Wenn die Nordkirche die Entfernung des Angeschuldigten aus dem Dienst forderte, steht dazu im Widerspruch, dass dem Angeschuldigten während seiner Suspendierung die Durchführung von Amtshandlungen gestattet wurde. Die Kammer hat angesichts dieses Verhaltens der Nordkirche nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Reinigungsfunktion der Kirche als Institution zur Wahrung ihrer Integrität und Glaubwürdigkeit und ihrer Funktionsfähigkeit bei Abwägung aller Umstände die Entfernung des Angeschuldigten aus dem kirchlichen Dienst jetzt noch erfordert.
VII.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 119 Abs. 2 DiszG VELKD.
gez. Schröder | |
(Vorsitzender Richter) |
gez. Dr. Kriewitz | |
(Beisitzender Richter) |
gez. Rutkowsky | |
(Beisitzender Richter) |
gez. Wiechert | |
(Beisitzende Richterin) |
gez. Gräfin von Bülow | |
(Beisitzende Richterin) |