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Geltungszeitraum von: 03.08.1999

Geltungszeitraum bis: 01.10.2018

Satzung
des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes
Preetz/Raisdorf/Selent
– Friedhofswesen1#,2#

(GVOBl. 1999 S. 167)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Änderungssatzung zur Satzung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Preetz/Raisdorf – Friedhofswesen (1. ÄndSKGV)
31. Januar 2003
§ 1
neu gefasst
§ 4 Abs. 1 Satz 1
neu gefasst
§ 6 Abs. 1 Satz 1
Wort ersetzt
§ 6 Abs. 5
neu gefasst
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Aufgrund der Beschlüsse des Kirchenvorstandes der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Preetz vom 4. März 1999 und des Kirchenvorstandes der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Raisdorf vom 2. März 1999 sowie aufgrund der Artikel 51 bis 57 der Verfassung schließen sich die genannten Kirchengemeinden zum Zwecke der Erfüllung gemeinsamer Aufgaben im Friedhofswesen zu einem Kirchengemeindeverband zusammen und vereinbaren die folgende Satzung:
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§ 1
Mitglieder, Name, Sitz, Kirchensiegel

( 1 ) Verbandsmitglieder sind die Ev.-Luth. Kirchengemeinden Preetz, Raisdorf und Selent.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband führt den Namen „Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Preetz/Raisdorf/Selent – Friedhofswesen“ und hat seinen Sitz in Preetz.
( 3 ) Der Kirchengemeindeverband führt ein spitzovales Kirchensiegel mit der Umschrift „EV.-LUTH. KIRCHENGEMEINDEVERBAND PREETZ/RAISDORF/SELENT – FRIEDHOFSWESEN“. Das Siegelbild bildet ein lateinisches Kreuz mit beigestelltem Chi und Rho wie im Kirchensiegel der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Preetz.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband hat die Aufgabe, als öffentlich-rechtlicher Friedhofsträger in eigener Verantwortung für die verbandsangehörigen Kirchengemeinden die Friedhofsverwaltung durchzuführen. Hierzu gehört auch das Satzungsrecht.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband kann für Kirchengemeinden im Kirchenkreis Plön, die dem Verband nicht angehören, Aufgaben der Friedhofsverwaltung im Wege eines Vertrages auf der Grundlage von Artikel 58 Absatz 1 der Verfassung als Auftragsangelegenheit übernehmen.
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§ 3
Organe

Organe des Kirchengemeindeverbandes sind die Verbandsvertretung und der Verbandsausschuss.
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§ 4
Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung besteht aus fünf Mitgliedern der Kirchengemeinde Preetz und je zwei Mitgliedern der Kirchengemeinden Raisdorf und Selent. Die Mitglieder sind von dem jeweiligen Kirchenvorstand zu wählen, sie sollen mehrheitlich Mitglieder des Kirchenvorstandes sein. Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes dürfen der Verbandsvertretung nicht angehören. Die Kirchenvorstände wählen in gleicher Anzahl stellvertretende Mitglieder.
( 2 ) Die Verbandsvertretung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
( 3 ) Die Verbandsvertretung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie tritt ferner zusammen, wenn der Kirchenvorstand einer Verbandsgemeinde oder die Mehrheit der Verbandsvertretung dies verlangen.
( 4 ) Die Verbandsvertretung wird durch ihren Vorsitzenden im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Verbandsausschusses einberufen.
Die Geschäftsordnung der Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Plön ist entsprechend anzuwenden.
( 5 ) Die Amtszeit der Verbandsvertretung entspricht der Amtszeit der Kirchenvorstände. Nach Ende der Wahlperiode führen sie jedoch ihr Amt bis zum erstmaligen Zusammentreten der Verbandsvertretung.
( 6 ) Die Verbandsgemeinden können durch ihre Kirchenvorstände Anträge an die Verbandsvertretung richten.
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§ 5
Aufgaben der Verbandsvertretung

Die Verbandsvertretung hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
  1. Sie wählt aus ihrer Mitte den Verbandsausschuss und bestimmt durch Wahl seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden. Sie wählt für jedes Mitglied einen Stellvertreter.
  2. Sie beschließt den Haushalt des Kirchengemeindeverbandes, Friedhofssatzungen, Friedhofsgebührensatzungen und nimmt die Jahresabrechnung ab.
  3. Sie beschließt über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Stellen des Kirchengemeindeverbandes.
  4. Sie beschließt über Anträge von Kirchengemeinden auf Aufnahme in den Kirchengemeindeverband.
  5. Sie beaufsichtigt die Geschäftsführung des Verbandsausschusses und beschließt über dessen Entlastung.
  6. Sie legt den Kirchenvorständen für jedes Haushaltsjahr einen Rechenschaftsbericht vor.
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§ 6
Verbandsausschuss

( 1 ) Der Verbandsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Der Vorsitzende der Verbandsvertretung kann nicht Mitglied des Verbandsausschusses sein.
( 2 ) Der Verbandsausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten des Verbandes, soweit nicht die Zuständigkeit der Verbandsvertretung gegeben ist. Er ist gesetzlicher Vertreter des Kirchengemeindeverbandes und handelt als solcher durch seinen Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied. Ist der Vorsitzende verhindert, tritt der stellvertretende Vorsitzende an seine Stelle.
( 3 ) Der Verbandsausschuss ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Die laufenden Geschäfte führt sein Vorsitzender, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
( 4 ) In dringenden Fällen veranlasst der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter, das einstweilen Erforderliche. Er berichtet dem Verbandsausschuss hierüber unverzüglich. Der Verbandsausschuss kann die getroffenen Entscheidungen mit Wirkung für die Zukunft ändern oder aufheben.
( 5 ) Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder oder deren Vertreter anwesend sind.
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§ 7
Aufgaben des Verbandsausschusses

( 1 ) Der Verbandsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über die Friedhofsverwaltung,
  2. Vorbereitung der Sitzungen der Verbandsvertretung und Ausführung ihrer Beschlüsse,
  3. Erstellung des Haushaltsplanentwurfes und Ausführung nach seiner Feststellung sowie die Vorlage der Jahresrechnung,
  4. Entscheidung über Widersprüche gegen Gebührenbescheide, soweit nicht der Kirchenkreisvorstand zuständig ist, sowie über die Stundungs- und Erlassanträge.
( 2 ) Der Verbandsausschuss legt der Verbandsvertretung für jedes Haushaltsjahr einen Rechenschaftsbericht vor.
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§ 8
Verfahrensbestimmungen

( 1 ) Die Sitzungen der Verbandsvertretung sind öffentlich nach Maßgabe von Artikel 120 Absatz 2 der Verfassung. Die Sitzungen des Verbandsausschusses sind nicht öffentlich.
( 2 ) Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes sind in Fragen ihres Arbeitsbereiches zu den Sitzungen der Verbandsvertretung und des Verbandsausschusses mit beratender Stimme hinzuzuziehen. Zu einzelnen Beratungsgegenständen können Sachverständige gehört werden.
( 3 ) Der Leiter der Friedhofsverwaltung oder sein Stellvertreter nimmt an den Sitzungen der Verbandsvertretung und des Verbandsausschusses mit beratender Stimme teil.
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§ 9
Deckung des Finanzbedarfs

Der Kirchengemeindeverband finanziert sich aus
  1. Gebühren,
  2. Kostenbeiträgen,
  3. Kostenerstattungen.
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§ 10
Liegenschaften, Personal

( 1 ) Die Verbandsgemeinden übertragen dem Kirchengemeindeverband für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Kirchengemeindeverband die Friedhöfe in ihrer jeweiligen Größe mit allen vorhandenen Anlagen, aufstehenden Gebäuden und Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen zur Bewirtschaftung und bestimmungsmäßigen Nutzung. Die Eigentumsrechte der Verbandsgemeinden an den Grundstücken bleiben unberührt.
( 2 ) Neubau, Umbau und Abbruch von Gebäuden bedürfen übereinstimmender Beschlüsse der betroffenen Verbandsgemeinde und des Kirchengemeindeverbandes.
( 3 ) Die Mitarbeiter der Verbandsgemeinden im Bereich Friedhofswesen sind in den Kirchengemeindeverband mit allen Rechten und Pflichten abzuordnen.
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§ 11
Friedhofsverwaltung

( 1 ) Für die Durchführung der Aufgaben des Verbandsausschusses steht die Friedhofsverwaltung zur Verfügung.
( 2 ) Der Verbandsausschuss, vertreten durch seinen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, ist gegenüber dem Leiter der Friedhofsverwaltung weisungsbefugt.
( 3 ) Der Verbandsausschuss erlässt für den Leiter eine Dienstanweisung, er kann dies auch für die übrigen Mitarbeiter tun.
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§ 12
Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung bedürfen eines Beschlusses der Verbandsvertretung. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln ihrer Mitglieder.
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§ 13
Ausscheiden aus dem Kirchengemeindeverband

( 1 ) Der Austritt einer Verbandsgemeinde aus dem Kirchengemeindeverband ist gegenüber dem Vorsitzenden des Verbandsausschusses schriftlich zu erklären. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen und bedarf der Innehaltung einer Frist von einem Jahr. Solange noch gegenseitige Verpflichtungen zwischen dem Kirchengemeindeverband und der betreffenden Kirchengemeinde bestehen, wird die Austrittserklärung nicht wirksam. Die Feststellung hierüber trifft die Verbandsvertretung.
( 2 ) Bei Ausscheiden ist über die Vermögensauseinandersetzung ein Vertrag zu schließen. § 14 Absatz 2 Buchstabe b ist entsprechend anzuwenden. Seit Bestehen der Mitgliedschaft erwirtschaftete Rücklagen, bewegliches Vermögen und entstandene Defizite werden entsprechend der durchschnittlichen Beerdigungszahlen der letzten fünf Jahre aufgeteilt und sind der austretenden Verbandsgemeinde auszuzahlen bzw. von dieser auszugleichen.
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§ 14
Aufhebung des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Über die Aufhebung des Kirchengemeindeverbandes sind gleichlautende Beschlüsse der Kirchenvorstände der Verbandsgemeinden zu fassen. Über die Vermögensauseinandersetzung ist ein Vertrag zu schließen.
( 2 ) Der Auflösungsbeschluss und der Vertrag müssen bestimmen, wie das Vermögen des Verbandes aufzuteilen ist, und sicherstellen,
  1. dass verbleibende Arbeitsformen der bisherigen gemeinsamen Aufgaben von den Verbandsgemeinden übernommen oder in andere Zuständigkeit übergeleitet werden,
  2. dass die Beamten und Arbeitnehmer von den Verbandsgemeinden oder deren Rechtsnachfolgern anteilmäßig unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen werden.
( 3 ) Der Beschluss über die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes bedarf der Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes und des Nordelbischen Kirchenamtes und wird mit Ablauf des folgenden Jahres wirksam.
( 4 ) Hat sich durch Erklärungen gemäß § 13 die Mitgliederzahl auf eins verringert, gilt der Verband als aufgehoben.
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§ 15
Haftung der Verbandsmitglieder

Für Ansprüche Dritter gegen den Kirchengemeindeverband haften auch die Verbandsmitglieder in ihrer Gesamtheit.
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§ 16
Veröffentlichungen

Satzungen des Kirchengemeindeverbandes werden, soweit sie nicht im Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bekannt zu machen sind, durch Abdruck im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Kreises Plön und durch Aushang am Eingang der Friedhöfe bekannt gemacht.
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§ 17
Sprachform

Soweit in dieser Satzung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.
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§ 18
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.3#

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 15 Absatz 2 der Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbands Preetz/Raisdorf/Selent – Friedhofswesen vom 20. Mai 2018 (KABl. S. 383) mit Ablauf des 1. Oktober 2018 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung wurde undatiert bekannt gemacht.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 3. August 1999 in Kraft.