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Geltungszeitraum von: 02.10.2008

Geltungszeitraum bis: 01.11.2018

Rechtsverordnung
über die Vergütung von Reisekosten
(Reisekostenverordnung – RKVO)1#

Vom 26. August 2008

(GVOBl. S. 263)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 8 des Kirchenbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2002 (GVOBl. S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 12. Februar 2007 (GVOBl. S. 42) folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Geltung von Bundesrecht

( 1 ) Für die Vergütung von Reisekosten gilt im Bereich der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche das Bundesreisekostengesetz vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) in seiner jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
( 2 ) Die Vergütung von Reisekosten für Auslandsdienstreisen richtet sich nach der Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
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§ 2
Anspruch auf Reisekostenvergütung

( 1 ) Als Dienstreisende gelten diejenigen, die eine Dienstreise im Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes unternehmen. Anspruchsberechtigt im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes sind beruflich Mitarbeitende, unabhängig von der Art ihres Anstellungs- oder Ausbildungsverhältnisses, ehrenamtlich Tätige sowie ehrenamtliche Organmitglieder.
( 2 ) Die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes und dieser Rechtsverordnung gelten für die Mitglieder der Nordelbischen Synode nur, wenn und soweit die Synode keine eigenen Regelungen getroffen hat.
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§ 3
Zuständige Stelle

Zuständige Stelle im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 3 des Bundesreisekostengesetzes ist die für die Führung der Verwaltungsgeschäfte einer kirchlichen Körperschaft oder eines Dienstes oder eines Werkes zuständige Dienststelle. Die Befugnis, Auslandsdienstreisen schriftlich anzuordnen bzw. zu genehmigen, obliegt der für die Leitung der Verwaltung verantwortlichen Stelle.
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§ 4
Oberste Dienstbehörde

Das Nordelbische Kirchenamt gilt als oberste Dienstbehörde im Sinne der Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes.
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§ 5
Fahrt- und Flugkostenerstattung

( 1 ) Die Fahrt- und Flugkostenerstattung erfolgt nach Maßgabe von § 4 des Bundesreisekostengesetzes. Für Dienstreisen sollen die regelmäßig verkehrenden öffentlichen Beförderungsmittel benutzt werden.
( 2 ) Die Flugkostenerstattung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundesreisekostengesetzes wird nur gewährt, sofern die Flugzeugbenutzung aus dienstlichen Gründen erfolgte. § 4 Absatz 1 Satz 4 des Bundesreisekostengesetzes findet Anwendung.
( 3 ) Dienstreisenden sind die Kosten einer Bahncard zu erstatten, wenn die Nutzung gegenüber anderen Fahrpreisermäßigungen wirtschaftlicher ist und der Kauf daher aus dienstlichen Gründen erfolgt. Die Kosten einer nicht aus dienstlichen Gründen gekauften Bahncard können auf Antrag erstattet werden, wenn sie sich vollständig amortisiert haben; eine anteilige Erstattung ist ausgeschlossen.
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§ 6
Wegstreckenentschädigung

( 1 ) Für Fahrten mit anderen als den in § 4 des Bundesreisekostengesetzes genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs 0,30 Euro je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Im Einzelfall kann eine den Betrag von 130 Euro übersteigende Entschädigung gewährt werden.
( 2 ) § 5 Absatz 2 und 3 des Bundesreisekostengesetzes, die eine Wegstreckenentschädigung bei Bestehen eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs und eine Entschädigungsregelung bei Benutzung eines Fahrrades vorsehen, finden keine Anwendung. § 5 Absatz 4 des Bundesreisekostengesetzes, der regelt, in welchen Fällen keine Wegstreckenentschädigung gezahlt wird, gilt entsprechend.
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§ 7
Haftung

( 1 ) Dienstreisende haben gegen ihren Dienstherrn, Anstellungsträger oder diejenige Stelle, in deren Interesse die Dienstreise unternommen wurde, im Schadensfalle einen Anspruch auf Ersatz für auf Dienstreisen entstandene Sachschäden am privateigenen Kraftfahrzeug nach Maßgabe von § 7 der Fahrzeugbenutzungsverordnung.
( 2 ) Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche hat zur Regulierung von Eigenschäden an einem privateigenen Kraftfahrzeug bei einem Unfall auf einer genehmigten Dienstreise einen Eigenfonds eingerichtet, aus dem Schäden nach den allgemeinen Bedingungen der Kraftfahrzeug-Versicherung (Vollkasko) reguliert werden. Die Schadensabwicklung erfolgt durch den Ecclesia-Versicherungsdienst über die für die Führung der Verwaltungsgeschäfte zuständige Dienststelle.
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§ 8
Nordschleswigsche Gemeinde

Dienstreisen in die Nordschleswigsche Gemeinde oder von dort in den Bereich der Nordelbischen Kirche sind als Inlandsdienstreise im Sinne des Bundesreisekostengesetzes abzurechnen.
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§ 9
Nicht anzuwendende Vorschriften

§ 9 des Bundesreisekostengesetzes, nach dem eine Aufwands- und Pauschalvergütung gewährt wird, findet keine Anwendung.
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§ 10
Ausnahmen

Die Kirchenkreissynoden können für die Teilnahme an ihren Sitzungen abweichende Kostenerstattungsregelungen festlegen. Die in dieser Rechtsverordnung bestimmten Erstattungssätze dürfen dabei nicht überschritten werden.
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§ 11
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.2# Die Reisekostenverordnung vom 8. Juni 1993 (GVOBl. 1994 S. 102) tritt gleichzeitig außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 10 Absatz 2 Nummer 1 der Reisekostenverordnung vom 10. Oktober 2018 (KABl. S. 410) mit Ablauf des 1. November 2018 außer Kraft. Zuvor fand sie nach Maßgabe von Teil 1 § 52 Absatz 9 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung seit Inkrafttreten der Verfassung insgesamt Anwendung für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 2. Oktober 2008 in Kraft.