.Geschäftsordnung
Eine Vereinbarung zwischen
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Geltungszeitraum von: 27.05.2012
Geltungszeitraum bis: 25.08.2015
Geschäftsordnung
zur Arbeit der Gemischten Kommission1#
Eine Vereinbarung zwischen
dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs
der Pommerschen Evangelischen Kirche
den Erzbistümern Hamburg und Berlin
(Mittl.bl. BM M-V 2011 S. 641)2#
####In Ausführung der Verträge und Vereinbarungen, die die Landesregierung mit den evangelischen Landeskirchen und den Katholischen Erzbistümern geschlossen hat, insbesondere in Erfüllung des Vertrages zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20. Januar 1994 (GS Meckl.-Vorp. GL Nr. 2221 - 3) Artikel 1 und Artikel 6 und des Vertrages des Heiligen Stuhls und dem Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15. September 1997 (GS Meckl.-Vorp. GL. Nr. 2222 - 2) Artikel 1 und Artikel 4 regeln die Vertragspartner mit nachfolgender Geschäftsordnung ihre zukünftige Zusammenarbeit in der Gemischten Kommission:
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs, die Pommersche Evangelische Kirche, das Erzbistum Hamburg, das Erzbistum Berlin und die Theologischen Fakultäten der Universitäten Rostock und Greifswald einigen sich für ihre gemeinsame Arbeit im Gremium der Gemischten Kommission (nachfolgend GK) auf nachfolgende Geschäftsordnung:
#1. Grundsätze und Aufgaben
(
1
)
Es wird einvernehmlich festgestellt, dass, ausgehend von einer gemeinsamen Bildungsverantwortung der Beteiligten für Fragen der religiösen Bildung, folgende Grundsätze Geschäftsgrundlage der gemeinsamen Arbeit in der GK sind:
- Die GK dient dem fachlichen Austausch und der gegenseitigen Information,
- Zwischen den Beteiligten werden verbindliche Verabredungen zu konkreten Einzelfragen im Rahmen der Aufgaben getroffen.
(
2
)
Themenfelder der GK sind:
- Religionsunterricht an den öffentlichen allgemeinbildenden und beruflichen Schulen,
- Fragen der religiösen Bildung und Erziehung im Vorschul-, Schul- und Jugendalter,
- Fragen der Aus-, Fort- und Weiterbildung in den Fächern Evangelische und Katholische Religion,
- Belange der Fächergruppe Religion und Philosophie,
- Belange evangelischer und katholischer Schulen.
(
3
)
1 Vor Entscheidungen zu den genannten Themenfeldern werden die Mitglieder der GK gehört. 2 Darüber hinaus wird die GK zu grundlegenden Fragen der Bildungsentwicklung gehört.
#2. Mitglieder der Gemischten Kommission
(
1
)
Mitglieder der GK sind als Institutionen das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die Theologischen Fakultäten der Universitäten Rostock und Greifswald, die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs, die Pommersche Evangelische Kirche, das Erzbistum Hamburg und das Erzbistum Berlin.
(
2
)
Jedes Mitglied entsendet Vertreter in eigener Verantwortung wie folgt:
- –
- drei Vertreter des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, je ein Vertreter der beiden Theologischen Fakultäten, Fachrichtung Religionspädagogik,
- –
- je ein Vertreter der Schulreferate der evangelischen Kirchen und der katholischen Erzbistümer in Mecklenburg-Vorpommern.
3. Arbeitsweise
(
1
)
1 Die Sitzungen der GK werden durch einen Vertreter des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur einberufen. 2 Eine Einladung ergeht ca. 14 Tage vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung und ggf. Beifügung von Vorlagen.
(
2
)
Die Sitzungen der GK werden durch einen als Vorsitzenden benannten Vertreter des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur geleitet.
(
3
)
Sitzungen sollen im Regelfall drei Mal jährlich einberufen werden; im Bedarfsfall häufiger.
(
4
)
Soweit möglich, sind Themen für die folgende Sitzung in der vorangegangenen Sitzung zu verabreden.
(
5
)
1 Über die Sitzungen wird eine Niederschrift über den wesentlichen Verlauf, getroffene Verabredungen, erteilte Arbeitsaufträge und sonstige wichtige Fakten gefertigt. 2 Das Protokoll wird den Mitgliedern zeitnah zur Verfügung gestellt.
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Mecklenburg-Vorpommern gez. Henry Tesch |
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs gez. Dr. Jürgen Danielowski |
Pommersche Evangelische Kirche gez. Matthias Bartels |
Erzbistum Berlin – Erzbistum Hamburg gez. Thomas Weßler |
Vertreter PEK |
Vertreter Erzbistümer |
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1 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung trat am 26. August 2015 mit der Unterzeichnung der neuen Geschäftsordnung außer Kraft. Sie galt zuvor gemäß Teil 1 § 3 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung als Recht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland fort.
1 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung trat am 26. August 2015 mit der Unterzeichnung der neuen Geschäftsordnung außer Kraft. Sie galt zuvor gemäß Teil 1 § 3 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung als Recht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland fort.