.Tarifvertrag
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Geltungszeitraum von: 01.01.2011
Geltungszeitraum bis: 31.12.2017
Tarifvertrag
zum Übergang von der Förderung der Vermögensbildung
zur weiteren Förderung der Altersvorsorge1#
Vom 26. November 2010
(GVOBl. 2011 S. 86)
####Zwischen
– einerseits –
und
der Gewerkschaft Kirche und Diakonie – VKM-NE3#
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft
Landesbezirke Hamburg und Nord
der Gewerkschaft Kirche und Diakonie – VKM-NE3#
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft
Landesbezirke Hamburg und Nord
– andererseits –
wird auf Grundlage der Tarifverträge vom 5. November 1979 Folgendes vereinbart:
#§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen, die unter den Geltungsbereich des Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrages fallen.
#§ 2
Übergangsbestimmungen
1 Die Arbeitnehmerin, die einen Vertrag abgeschlossen hat, aus dem sich ein Anspruch nach dem Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Arbeitnehmerinnen ergibt, hat keinen Anspruch aus § 5 des Tarifvertrages zur Entgeltumwandlung auf einen anstellungsträgerfinanzierten Beitragsanteil. 2 Der Arbeitnehmerin steht jedoch ein Wahlrecht zu. 3 Danach gilt Satz 1 nicht, wenn auf den Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen nach dem Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für Arbeitnehmerinnen schriftlich verzichtet wird. 4 Der Verzicht ist unwiderruflich.
#§ 3
Nichtanwendung des Tarifvertrages über vermögenswirksame
Leistungen für Arbeitnehmerinnen
1 Der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für Arbeitnehmerinnen vom 26. Februar 2008 wird im Geltungsbereich des Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrages ab 1. Januar 2011 nicht mehr angewendet. 2 Satz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2017 nicht für Verträge zur Anlage vermögenswirksamer Leistungen, die vor dem 1. Januar 2011 geschlossen worden sind.
#§ 4
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Kiel, den 26. November 2010 | ||
Für den Verband kirchlicher und | Für die Gewerkschaften | |
diakonischer Anstellungsträger Nordelbien (VKDA-NEK) | ||
gez. Unterschriften | gez. Unterschriften | |
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1 ↑ Red. Anm.: Der Tarifvertrag ist nach Ablauf der in seinem § 3 aufgeführten Übergangsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2017 gegenstandslos geworden. Er galt zuvor gemäß Teil 1 § 56 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung neben dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche auch auf landeskirchlicher Ebene.
1 ↑ Red. Anm.: Der Tarifvertrag ist nach Ablauf der in seinem § 3 aufgeführten Übergangsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2017 gegenstandslos geworden. Er galt zuvor gemäß Teil 1 § 56 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung neben dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche auch auf landeskirchlicher Ebene.
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2 ↑ Red. Anm.: Der Verband führt inzwischen den Namen „Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland“ (VKDA), vgl. die Neufassung der Satzung des Verbandes nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 6. Dezember 2012 (KABl. 2013 S. 204).
2 ↑ Red. Anm.: Der Verband führt inzwischen den Namen „Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland“ (VKDA), vgl. die Neufassung der Satzung des Verbandes nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 6. Dezember 2012 (KABl. 2013 S. 204).
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3 ↑ Red. Anm.: Die Gewerkschaft führt inzwischen nach eigener Auskunft den Namen „Gewerkschaft der Mitarbeitenden in Kirche, Diakonie und Caritas; Kirchengewerkschaft – Landesverband Nord“, vgl. Satzung des Landesverbandes vom 21. November 2012, zuletzt geändert am 12. Oktober 2016 durch Beschluss des Verbandstages.
3 ↑ Red. Anm.: Die Gewerkschaft führt inzwischen nach eigener Auskunft den Namen „Gewerkschaft der Mitarbeitenden in Kirche, Diakonie und Caritas; Kirchengewerkschaft – Landesverband Nord“, vgl. Satzung des Landesverbandes vom 21. November 2012, zuletzt geändert am 12. Oktober 2016 durch Beschluss des Verbandstages.