.Satzung der „Stiftung Sozial-Diakonische Arbeit
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Geltungszeitraum von: 01.04.2012
Geltungszeitraum bis: 01.12.2018
Satzung der „Stiftung Sozial-Diakonische Arbeit
im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg
– Evangelische Jugend – “1#,2#
Vom 12. September 2000
#Änderungen
####Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Änderung der Satzung der rechtlich unselbstständigen Stiftung kirchlichen Rechts „Evangelische Jugend Schwerin“ | 29. Januar 2008 | § 2 Abs. 1 Buchst. b | eingefügt | |
die bisherigen Buchst. b bis e | werden zu Buchst. c bis f | ||||
§ 2 Abs. 2 Satz 1 | Wörter eingefügt | ||||
§ 2 Abs. 2 Satz 2 | Wort ersetzt | ||||
2 | Änderung der Satzung der rechtlich unselbstständigen Stiftung kirchlichen Rechts „Evangelische Jugend Schwerin“ | 9. September 2008 | § 10 Abs. 2 Buchst. b | Wörter gestrichen | |
3 | Änderung der Satzung der rechtlich unselbstständigen Stiftung Evangelische Jugend Schwerin | 10. Februar 2012 | gesamter Text | neu gefasst |
Präambel
In der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs werden in den Kirchenkreisen Wismar und Stargard Einrichtungen und Dienste evangelischer Jugend- und Sozialarbeit unterhalten. Sie sind im Kirchenkreis Wismar als rechtlich unselbstständige Stiftung unter dem Namen „Evangelische Jugend Schwerin“ bzw. im Kirchenkreis Stargard als unselbstständiges Werk mit dem Namen „Sozial-diakonische Jugendarbeit Neubrandenburg“ tätigt. Ihre Arbeit ist darauf ausgerichtet, durch verantwortungsbewusste Wahrnehmung des sozialen Umfeldes Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen entsprechend ihrer individuellen Bedürfnisse Hilfen in der Orientierung am Evangelium von Jesus Christus anzubieten. Des Weiteren wird das Ziel verfolgt, Eltern hinsichtlich ihres Erziehungsauftrages zu unterstützen und Bildungsangebote für alle Generationen bereitzuhalten. Die Einrichtungen und Dienste sollen durch Neufassung der Satzung der rechtlich unselbstständigen Stiftung des Kirchenkreises Wismar zu einem Träger zusammengefasst werden und für den zukünftigen Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg der ab Pfingsten 2012 entstehenden Kirche in Form einer kirchlichen Stiftung dieses Kirchenkreises in die Lage versetzt werden, auch künftig ihr Aufgaben im Sinne der kirchlichen Ordnung zu erfüllen.
#§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
(
1
)
Die Einrichtung hat den Namen:
„Stiftung Sozial-Diakonische Arbeit im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg – Evangelische Jugend –“.
(
2
)
Sie wird in der Rechtsform einer rechtlich unselbstständigen Stiftung kirchlichen Rechts – Sondervermögen des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg, nachfolgend Stiftung genannt –, geführt.
(
3
)
Die Stiftung ist ein Werk im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg im Sinne der kirchlichen Ordnungen.
(
4
)
Sitz der Stiftung ist Schwerin.
(
5
)
Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
#§ 2
Zweck und Aufgaben der Stiftung
(
1
)
1 Die Stiftung wird mit jungen Menschen und für junge Menschen und Erwachsene tätig, die aufgrund ihrer Lebenslage, ihrer sozialen Benachteiligung oder gesellschaftlichen Ausgrenzung auf kirchlich-diakonische und sozialpädagogische Angebote im kirchengemeindenahen und -übergreifenden Bezug angewiesen sind. 2 Damit nimmt sie auch teil an der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg und stimmt sich mit dieser ab.
(
2
)
1 Zweck und Aufgabe der Stiftung ist insbesondere
- a)
- die Unterstützung und Förderung von Angeboten in Kooperation mit der gemeindepädagogischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Kirchenkreis Mecklenburg,
- b)
- die Erbringung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (Kinder- und Jugendhilfe), insbesondere von Angeboten der Jugend- und Schulsozialarbeit, der Jugendbildungsarbeit, der Jugendkulturarbeit, Angebote der Förderung der Erziehung in der Familie und Hilfen zur Erziehung,
- c)
- die Erbringung von Angeboten der generationsübergreifenden Arbeit sowie von Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern Zweites Buch, Drittes Buch, Neuntes Buch und Zwölftes Buch,
- d)
- die Bereitstellung von Beratungsangeboten, z. B. in Fragen der Krisenberatung, Erziehungsberatung, Ehe-, Familien- und Lebensberatung und Schwangeren- und Schwangerenkonfliktberatung sowie Allgemeine Sozialberatung und Opferberatung,
- e)
- die Förderung der Kommunikation und des Fachaustausches kirchlich-diakonischer und sozialer Träger,
- f)
- das Angebot von berufsbezogener, allgemeiner und politischer Bildungsarbeit.
2 Die Wahrnehmung der vorgenannten Zwecke erfolgt unter dem Gesichtspunkt einer gesicherten Aufgabenerfüllung und unter der Zielsetzung der Entwicklung von weitergehenden zeitgemäßen und zukunftsorientierten Angebotsstrukturen.
(
3
)
1 Die Stiftung nimmt Aufgaben als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe und als staatlich anerkannte Einrichtung der Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen der möglichen Finanzierungen wahr. 2 Sie knüpft dabei an wesentliche Erfahrungen Evangelischer Jugend- und Sozialarbeit an und leistet der Kirche den Dienst, Fragen und Problemlagen der Menschen zu Gehör zu bringen und zum verantwortlichen Dialog herauszufordern. 3 Das gemeinsame Arbeiten, Leben, Handeln und Reden soll ein Ausdruck der Wertorientierung ihres sozial-diakonischen Handelns sein.
(
4
)
1 Die Stiftung unterhält einen Bereich in Neubrandenburg bzw. in der Propstei Stargard. 2 Weitere Bereiche können an anderen Standorten errichtet werden.
(
5
)
Die Stiftung kann Mitglied in Fachverbänden und Werken werden.
#§ 3
Gemeinnützigkeit
(
1
)
Die Stiftung verfolgt mit ihrer Einrichtung und den einzelnen Teilbereichen, sofern sie nicht hoheitlich betrieben werden, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere die in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke.
(
2
)
Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; sie wird überwiegend aus öffentlichen Zuwendungen, Leistungs- oder Entgeltverträgen finanziert.
(
3
)
1 Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 2 Die Organmitglieder der Stiftung erhalten keinerlei Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Organmitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(
4
)
Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
#§ 4
Stiftungsvermögen
(
1
)
1 Das Stiftungsvermögen besteht aus dem gesamten Unternehmensvermögen der Stiftung. 2 Der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Mecklenburg hat darüber hinaus ein Stiftungskapital, das in seinem Bestand unantastbar ist, in Höhe von 26.000 Euro gezeichnet. 3 Die Stiftung ist unternehmenstragend. 4 Das Stiftungsvermögen erhöht sich um die Beträge und Vermögenswerte, die dem Stiftungskapital als Zustiftung zugeführt werden.
(
2
)
1 Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand von anderem Vermögen des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg als Sondervermögen getrennt zu halten. 2 Der Ertrag des Stiftungsvermögens und sein zweckgebundener Bestand dürfen nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden.
(
3
)
1 Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Stiftungsvermögen wieder in das allgemeine Vermögen des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg. 2 Das Stiftungsvermögen ist unmittelbar für diakonische und sonstige kirchliche Zwecke, möglichst im Rahmen der bisherigen satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung, zu verwenden.
(
4
)
1 Die Wirtschaftsführung erfolgt in den Rahmenbedingungen der in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke. 2 Zur Erreichung der Ziele sind die betriebswirtschaftlichen und kaufmännischen Instrumentarien zu nutzen, wie sie für Wirtschaftsunternehmen gleicher Größenordnung und entsprechender Ausrichtung Anwendung finden.
(
5
)
1 Die Rechnungslegung erfolgt nach kaufmännischen Grundsätzen, wie sie nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) für Kapitalgesellschaften gelten. 2 Entsprechend wird der Jahresabschluss in den hierfür geltenden Fristen aufgestellt und geprüft.
#§ 5
Stiftungsorgane
(
1
)
Organe der Stiftung sind:
- -
- das Stiftungskuratorium
- -
- die Geschäftsführung.
(
2
)
1 Die Organmitglieder der Stiftung sind über alle Angelegenheiten der Stiftung, die ihnen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangen, zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit die Sache es gebietet oder Vertraulichkeit durch Beschluss festgestellt ist. 2 Diese Verpflichtung gilt über das Ausscheiden aus einem der Organe hinaus.
(
3
)
Die Mitgliedschaft von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Stiftungskuratorium ist ausgeschlossen, soweit die Satzung nicht etwas anderes vorsieht.
(
4
)
1 Die Organmitglieder gehören der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland an. 2 Im Einzelfall gehören sie einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen an.
#§ 6
Stiftungskuratorium
(
1
)
1 Das Stiftungskuratorium besteht aus sieben Mitgliedern. 2 Das Stiftungskuratorium setzt sich zusammen aus
- a)
- zwei gewählten ehrenamtlichen Mitgliedern aus der Landessynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg,
- b)
- einem Vertreter des kirchlichen Zentrums für Dienste und Werke im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg als geborenem Mitglied und
- c)
- vier weiteren Mitgliedern als Fachkräfte, die im pädagogischen, theologischen, wirtschaftlichen und juristischen Bereich kundig sein sollen. Davon muss mindestens ein Mitglied aus dem Bereich der Propstei Stargard des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg sein.
(
2
)
1 Das Stiftungskuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende bzw. einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2 Alle Erklärungen des Kuratoriums werden in seinem Namen von seiner Vorsitzenden bzw. seinem Vorsitzenden und bei Verhinderung von der stellvertretenden Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden abgegeben.
(
3
)
1 Versammlungen des Stiftungskuratoriums werden von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden und bei Verhinderung von der stellvertretenden Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. 2 Die Geschäftsführung der Stiftung nimmt in der Regel mit beratender Stimme an den Versammlungen des Stiftungskuratoriums teil.
(
4
)
1 Die Tätigkeit im Stiftungskuratorium ist ehrenamtlich. 2 Die Mitglieder können für ihre Tätigkeit Ersatz ihrer Aufwendungen erhalten. 3 Diese Aufwendungen können auch durch eine angemessene Pauschale abgegolten werden..
#§ 7
Berufung und Amtszeit der Mitglieder des Stiftungskuratoriums
(
1
)
Die vier Mitglieder des Stiftungskuratoriums, die als Fachkräfte im pädagogischen, theologischen, wirtschaftlichen und juristischen Bereich kundig sein sollen, werden durch den Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg für den Zeitraum von fünf Jahren berufen.
(
2
)
1 Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg entsendet aus ihrer Mitte zwei Personen. 2 Die Mitglieder des Stiftungskuratoriums können ihr Amt jeder Zeit niederlegen. 3 Die Niederlegung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg. 4 Bei Niederlegung endet die Mitgliedschaft mit Eingang einer schriftlichen Erklärung beim Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg.
(
3
)
1 Wiederberufung ist zulässig. 2 Die Kuratoriumsmitglieder bleiben bis zur Neuberufung im Amt.
#§ 8
Arbeitsweise des Stiftungskuratoriums
(
1
)
Das Stiftungskuratorium soll mindestens alle drei Monate tagen und wird von seiner Vorsitzenden bzw. seinem Vorsitzenden einberufen.
(
2
)
1 Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung spätestens vierzehn Tage vor der Versammlung unter Beifügung der Tagesordnung. 2 Der Einberufung sollen die für die einzelnen Tagesordnungspunkte erforderlichen Unterlagen beigefügt werden (z. B. Beratungs- und Beschlussvorlagen). 3 Tagesordnungsergänzungen können in derselben Verfahrensweise bis zu sieben Tage vor der Versammlung erfolgen.
(
3
)
1 Beschlüsse des Stiftungskuratoriums werden grundsätzlich in Versammlungen gefasst. 2 Das ordnungsgemäß einberufene Stiftungskuratorium ist beschlussfähig, wenn vier seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. 3 Kommt eine beschlussfähige Versammlung nicht zustande, so ist auf Veranlassung der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung innerhalb von vier Wochen durchzuführen. 4 Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn in der schriftlichen Einladung zu der neuen Versammlung auf diese Rechtslage hingewiesen wurde.
(
4
)
Abgestimmt wird mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(
5
)
Schriftliche, elektronisch oder fernmündlich übermittelte Abstimmungen außerhalb einer ordentlich einberufenen Versammlung sind wirksam, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder diesem Verfahren innerhalb einer von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist schriftlich zustimmen und kein Mitglied eine Versammlung beantragt hat.
(
6
)
1 Das Ergebnis der Beratungen und Beschlüsse des Stiftungskuratoriums werden schriftlich protokolliert. 2 Das Protokoll ist von der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter und – ausgenommen im Fall des Absatzes 5 dieser Vorschrift – von der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen. 3 Je eine Ausfertigung des unterzeichneten Protokolls ist allen Mitgliedern des Stiftungskuratoriums zur Genehmigung zuzustellen. 4 Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn ihm nicht binnen zwei Wochen nach Zugang durch ein stimmberechtigtes Mitglied schriftlich widersprochen wird. 5 Im Falle des Widerspruchs wird über die Genehmigung des Protokolls in der nächsten ordentlich einberufenen Versammlung beschlossen.
#§ 9
Aufgaben des Stiftungskuratoriums
(
1
)
1 Das Stiftungskuratorium erlässt die allgemeinen Richtlinien für die Arbeit und legt insbesondere den Stellenplan für die Stiftung einschließlich der kaufmännischen Geschäftsführung vor. 2 Die Dienstbeschreibung für die Geschäftsführung wird auf Vorschlag des Stiftungskuratoriums vom Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg beschlossen. 3 Die Dienstaufsicht über die kaufmännische Geschäftsführung und die Fachaufsicht über die Geschäftsführung obliegt der bzw. dem Vorsitzenden des Stiftungskuratoriums. 4 Das Stiftungskuratorium kann durch Beschluss jeder Zeit von der Geschäftsführung Auskünfte und Berichte in allen Angelegenheiten verlangen, Einsicht in die Bücher und Schriften der Stiftung nehmen, Betriebsbegehungen und alle sonst erforderlichen Maßnahmen durchführen. 5 Mit diesen Aufgaben der Überwachung und Prüfung kann das Kuratorium auch zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Dritte beauftragen.
(
2
)
Das Stiftungskuratorium hat nachfolgende weitere Aufgaben:
- a)
- Mitwirkung bei Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung,
- b)
- Beschlussfassung über einen Geschäftsverteilungsplan und Regelungen zur Vertretung der Geschäftsführung,
- c)
- Stellungnahme zu vierteljährlichen Berichten der Geschäftsführung sowie Beschlussfassung über den von der Geschäftsführung innerhalb der ersten vier Monate des Geschäftsjahres zu erstellenden Haushaltsplan und Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses sowie die Entlastung der Geschäftsführung,
- d)
- Gründung, Erwerb und Veräußerung von Unternehmen oder Erwerb einer Beteiligung.
(
3
)
Folgende Rechtshandlungen der Geschäftsführung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Stiftungskuratoriums:
- a)
- Investitionsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen, wenn sie eine Höhe von 10.000 Euro überschreiten, soweit sie nicht im Haushaltsplan enthalten sind; Leasingverträge für Gegenstände, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen,
- b)
- die zu den unter Buchstabe a genannten Zwecken erforderlichen Kreditaufnahmen, soweit sie nicht im Haushaltsplan enthalten sind,
- c)
- Abschluss von Pacht- und Mietverträgen, wenn sie nicht im Haushaltsplan enthalten sind und mit einem Gesamtbetrag die Höhe von 10.000 Euro bis zum jeweiligen, nächstmöglichen Kündigungstermin überschreiten,
- d)
- Gewährung von Sicherheiten (z. B. Verpfändung, Sicherungsübereignung) und die Bewilligung von Krediten außerhalb des üblichen Geschäftsverkehrs sowie Übernahme fremder Verbindlichkeiten,
- e)
- Abschluss, Aufhebung oder Änderung von Verträgen mit in gerader Linie Verwandten oder Verschwägerten der Kuratoriumsmitglieder oder der Geschäftsführung,
- f)
- Vereinbarung von kurzfristigen Betriebsmittelkrediten, die im Einzelfall den Betrag von 10.000 Euro oder die den bisher von dem Stiftungskuratorium bewilligten oder im Haushaltsplan vorgesehenen Umfang insgesamt um einen Betrag um mehr als 10.000 Euro erhöhen,
- g)
- Erlass von Forderungen gegen Organmitglieder oder Arbeitnehmer, wenn diese im Laufe eines Geschäftsjahres einen Betrag von 2.000 Euro übersteigen,
- h)
- Aufnahme und Aufgabe eines Geschäftszweiges,
- i)
- Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die damit zusammenhängenden Verpflichtungsgeschäfte, soweit sie nicht im Haushaltsplan enthalten sind,
- j)
- Übernahme von Bürgschaften, Eingehen von Wechselverbindlichkeiten und Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten,
- k)
- Abschluss, Änderung und Kündigung der Anstellungsverträge von Bereichsleitern.
(
4
)
1 In Einzelfällen dürfen unaufschiebbare Geschäfte der im vorstehenden Absatz genannten Art durch die Geschäftsführung auch ohne Einwilligung des Stiftungskuratoriums vorgenommen werden. 2 Jedoch sind die Mitglieder hierüber unverzüglich zu informieren und ist deren Genehmigung einzuholen.
(
5
)
Das Stiftungskuratorium kann die Einwilligung für bestimmte Arten von Geschäften allgemein im Voraus erteilen oder die Geschäftsführung von den Beschränkungen des Absatzes 2 durch ausdrücklichen Beschluss allgemein oder für bestimmte Fälle befreien; der Geschäftsführung kann eine gesonderte Berichtspflicht für die von dieser Ausnahme erfassten Entscheidungen auferlegt werden.
#§ 10
Geschäftsführung
(
1
)
1 Die Geschäftsführung ist hauptamtlich tätig. 2 Sie setzt sich aus der pädagogischen Geschäftsführung und der kaufmännischen Geschäftsführung zusammen.
(
2
)
1 Die pädagogische Geschäftsführung ist die Gesamtleitung der Stiftung. 2 Sie ist die gesetzliche Vertreterin der Stiftung. 3 Sie soll nach einschlägigem sozialpädagogischen-diakonischen Ausbildungsprofil qualifiziert sein. 4 Sie hat eine Stelle als Bereichsleitung im kirchlichen Zentrum für Dienste und Werke im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg inne.
(
3
)
1 Die kaufmännische Geschäftsführung ist die betriebswirtschaftliche Leitung der Stiftung und vertritt die Stiftung in betriebswirtschaftlichen Belangen. 2 Darüber hinaus vertritt sie die pädagogische Geschäftsführung in deren mehrtägigen Abwesenheit. Sie soll nach einschlägigem betriebswirtschaftlichem Ausbildungsprofil qualifiziert sein.
(
4
)
1 Die Geschäftsführung hat folgende Aufgaben:
- a)
- Wahrnehmung der Geschäftsführung für alle Aufgabenbereiche und rechtliche Vertretung der Stiftung in allen Angelegenheiten,
- b)
- Vorlage des Jahresabschlusses sowie vierteljährlicher Berichte zu den wesentlichen wirtschaftlichen und strukturellen Entwicklungen zur laufenden Unterrichtung im Stiftungskuratorium,
- c)
- Vorlage des geprüften Jahresabschlusses zur Feststellung und Entlastung im Stiftungskuratorium,
- d)
- Weiterentwicklung satzungsgemäßer Angebote und Aufgaben unter wirtschaftlichen Rahmenbedingungen,
- e)
- Zukunftssicherung der satzungsgemäß vorgegebenen Aufgabenbereiche und Entwicklung von langfristigen Planungsperspektiven,
- f)
- Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben oder Aufsichtsfunktionen in verbundenen Unternehmen,
- g)
- Beschlussfassung über Abschluss, Änderung und Kündigung von Anstellungsverträgen sowie die Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Stiftung, soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt,
- h)
- Begleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auch im Blick auf Fragen der Kirchenmitgliedschaft und der Stärkung des evangelischen Profils,
- i)
- Weiterentwicklung der sozialdiakonischen Arbeit im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg und seinen Kirchengemeinden und Zusammenarbeit mit den Arbeitsbereichen des kirchlichen Zentrums für Dienste und Werke im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg.
2 Die Geschäftsführungsbefugnisse sind im Rahmen der in dieser Satzung geregelten Zustimmungs- bzw. Entscheidungsvorbehalte durch das Stiftungskuratorium begrenzt.
(
5
)
Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Geschäftsführung werden in einem Geschäftsverteilungsplan geregelt, der die Grundlage für die Dienstbeschreibungen bildet.
##§ 11
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(
1
)
Es finden die im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen Anwendung.
(
2
)
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht und die Pflicht, sich für ihre Aufgaben fortzubilden.
#§ 12
Rechnungsprüfung
1 Die Rechnungen der Stiftung werden im Rahmen von jährlich zu erstellenden Jahresabschlüssen von einem von der Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Stiftungskuratorium zu bestellenden Rechnungsprüfer geprüft. 2 Die Buchführung erfolgt nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung, soweit das Zuwendungsrecht nichts anderes vorschreibt.
#§ 13
Satzungsänderungen, Auflösung der Stiftung
Diese Satzung sowie deren Änderungen und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Beschlussfassung des Kirchenkreisrates des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg.
#§ 14
Übergangsregelungen
(
1
)
Mit dem Tage der Beschlussfassung über diese Satzungsänderungen durch den Kirchenkreisrat des Kirchenkreises Wismar geht – vorbehaltlich der Genehmigung der Kirchenleitung – die unselbstständige Einrichtung des Kirchenkreises Stargard, „Sozialdiakonische Jugendarbeit Neubrandenburg“, in die Stiftung über.
(
2
)
Mit dem Tag der Satzungsgenehmigung wird der Vorstand der Stiftung Evangelische Jugend Schwerin zur Geschäftsführung der Stiftung ernannt.
(
3
)
1 Die rechtskräftige Zusammensetzung des Stiftungskuratoriums wird in einer Sitzung des Kirchenkreisrates des Kirchenkreises Wismar, welche innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Satzung stattfindet, beschlossen. 2 Bis zu diesem Beschluss bleiben der Stiftungsausschuss und das Kuratorium der bisherigen Stiftung „Evangelische Jugend Schwerin“ mit den Aufgaben nach dieser Satzung im Amt.
#§ 15
Schlussbestimmung
Soweit in dieser Satzung nicht abweichend geregelt, gelten für die Stiftung die kirchlichen Ordnungen.
#§ 16
Inkrafttreten
Die Neufassung der Satzung tritt am 1. April 2012 in Kraft.
#
1 ↑ Red. Anm.: Diese Fassung der Satzung galt bis zur Änderung des gesamten Satzungstextes durch die Änderungssatzung vom 6. November 2018 (KABl. S. 474) bis zum Ablauf des 1. Dezember 2018.
1 ↑ Red. Anm.: Diese Fassung der Satzung galt bis zur Änderung des gesamten Satzungstextes durch die Änderungssatzung vom 6. November 2018 (KABl. S. 474) bis zum Ablauf des 1. Dezember 2018.
#
2 ↑ Red. Anm.: Mit der vorherigen Neugestaltung des Satzungstextes vom 10. Februar 2012 (KABl S. 171) wurde unter anderem der bisherige Name der Stiftung „Evangelische Jugend Schwerin“ geändert.
2 ↑ Red. Anm.: Mit der vorherigen Neugestaltung des Satzungstextes vom 10. Februar 2012 (KABl S. 171) wurde unter anderem der bisherige Name der Stiftung „Evangelische Jugend Schwerin“ geändert.