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Geltungszeitraum von: 01.01.2012

Geltungszeitraum bis: 31.12.2018

Satzung vom 8. Juli 2010
für das „Stift Bethlehem“ in Ludwigslust1#

(KABl S. 61)

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Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
Bekanntmachung der Neufassung vom 8. Juli 2010 (KABl S. 61)
1.
Änderung der Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Stift Bethlehem“, in Ludwigslust
29. November 2011
Präambel Satz 4
Angabe
ersetzt
§ 3 Abs. 2 Satz 1
Wörter
ersetzt
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Wörter
ersetzt
§ 13 Abs. 1 Satz 2
Wörter
ersetzt
§ 15 (Überschrift)
Wörter
ersetzt
§ 15 Abs. 1
neu gefasst
§ 15 Abs. 2
Angabe
ersetzt
§ 15
neuer Abs. 2 angefügt
2.
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für das „Stift Bethlehem“ in Ludwigslust
14. November 2017
§ 2 Abs. 3
neu gefasst
§ 4 Abs. 1 und 2
neu gefasst
Abs. 3 und 4
eingefügt
bish. Abs. 3
wird Abs. 5
bish. Abs. 4
wird Abs. 6; Wörter ersetzt
bish. Abs. 5
wird Abs. 7; Wörter ersetzt
bish. Abs. 6
wird Abs. 8
Satz 1
Wörter eingefügt
Satz 2
Wort ersetzt
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Präambel

Das „Stift Bethlehem“ ist eine kirchliche Stiftung. Nach dem Willen der Stifterin, der ersten Oberin Helene Elisabeth Friederike Henriette von Bülow aus Camin, sind am 9. bzw. 19. Oktober 1851 der örtlichen Kirche zu Ludwigslust Grundstücke, Häuser und sonstiges Vermögen zum Zweck der Errichtung und Erhaltung einer Stiftung für die geistliche und leibliche Pflege Kranker, die Ausbildung von Kinderkranken- und Krankenpflegerinnen und der Erziehung von namentlich kränklichen Waisenkindern übereignet worden. Aus dem Vermögen entstanden ein Diakonissenmutterhaus, eine Krankenanstalt und sonstige soziale Einrichtungen. Dem „Stift Bethlehem“ wurden unter dem 29. Juni 1860 durch landesherrlichen Erlass die Rechte einer juristischen „frommen Stiftung“ (pium corpus) verliehen.
Diese Satzung ersetzt die am 8. Juli 2010 zuletzt geänderte Satzung und soll die Stiftung auch weiterhin in die Lage versetzen, ihre Aufgaben im Sinne des Stiftungszweckes zu erfüllen.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Stift Bethlehem“.
( 2 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in Ludwigslust.
( 3 ) Sie hat die Rechtsform einer rechtsfähigen kirchlichen Stiftung im Sinne des § 11 Absatz 3 des Stiftungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juni 2006 (Landesstiftungsgesetz – StiftG M-V) – GVOBl M-V S. 366 und § 2 Absatz 3 des Kirchengesetzes vom 18. November 2006 über kirchliche Stiftungen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchliches Stiftungsgesetz – KStiftG) – KABl S. 83 und GVOBl M-V S. 863 – in den jeweils geltenden Fassungen und aufgrund der Verleihungsurkunde vom 29. Juni 1860. Die Stiftungsaufsicht wird durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wahrgenommen.
( 4 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung hat die Aufgabe, durch das Errichten und Betreiben geeigneter Einrichtungen den Auftrag christlicher Nächstenliebe auszuführen. Sie erfüllt damit den Auftrag Jesu Christi, wie er im Leitwort der Stiftung dokumentiert ist (Matthäus 25, 40). Ihr diakonisches Handeln versteht sie als Wesensäußerung kirchlichen Dienstes in einer Glaubens- und Dienstgemeinschaft innerhalb der Landeskirche.
( 2 ) In Erfüllung dieser Zielsetzung bilden Diakonissen und Mitarbeiter eine Dienstgemeinschaft in Wort und Tat auf Grundlage des Evangeliums von Jesus Christus.
( 3 ) Zur Zweckerfüllung im Rahmen der Präambel und den vorstehend genannten Zwecken betreibt die Stiftung folgende Einrichtungen auf dem Gebiet sozialer, gesundheitlicher und wirtschaftlicher Förderung sowie der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe:
  1. das Diakonissenmutterhaus mit seiner Kirche und einer Paramentenwerkstatt mit einer Ausbildungsstätte,
  2. Alten- und Pflegeheime,
  3. Sozialstationen,
  4. Kindertageseinrichtungen, Bildungs- und Erziehungseinrichtungen,
  5. Wohn- und Internatsbereiche für Auszubildende und Mitarbeiter,
  6. Einrichtungen zur Betreuung psychisch kranker Menschen.
Zur Zweckverfolgung kann die Stiftung auch weitere Einrichtungen unterhalten, sich an gemeinnützigen Unternehmen beteiligen oder gemeinnützige Unternehmen gründen.
( 4 ) Die Aufnahme in Einrichtungen der Stiftung erfolgt nach medizinischen, pflegerischen und sozialpädagogischen Gesichtspunkten ohne Unterschied der Person nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten.
( 5 ) Die Stiftung ist gleichzeitig eine Anstaltskirchgemeinde2# im Rahmen der Kirchengesetze und gemäß Urkunde vom 28. April 1860. Sie organisiert ihr gottesdienstliches und geistliches Leben in Absprache mit der Ortsgemeinde, dem zuständigen Propst sowie den ansässigen kirchlichen Einrichtungen. Näheres dazu ist nach § 12 der Kirchengemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung in einer Ordnung, die vom Kuratorium zu beschließen ist und dem Einvernehmen mit der Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bedarf, zu regeln.
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§ 3
Zuordnung der Stiftung zur Diakonie der Landeskirche

( 1 ) Die Stiftung ist als rechtlich selbstständige Einrichtung ein Werk des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland im Sinne des § 3 Absatz 1 Kirchengesetz vom 29. Oktober 2005 über die kirchlichen Werke in der Evangelisch- Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs – KABl S. 85 – in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Sie gehört dem Diakonischen Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V., einschließlich der seinem Arbeitsbereich entsprechenden Fachverbände, an. Sie ist damit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland – als anerkanntem evangelischen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege – angeschlossen.
( 3 ) Die Stiftung ist Mitglied des Kaiserwerther Verbandes deutscher Diakonissenmutterhäuser e. V. und gehört damit der Kaiserwerther Generalkonferenz an.
( 4 ) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Stiftung mit anderen diakonischen Trägern und den Kirchgemeinden im Umfeld ihrer Einrichtungen zusammen.
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§ 4
Gemeinnützigkeit, Vermögensbindung

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung der kirchlichen und diakonischen Arbeit, die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere durch Einrichtungen zur sozialen, wirtschaftlichen und gesundheitlichen Förderung Hilfsbedürftiger, die Förderung von Bildung und Erziehung sowie die Förderung der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe.
( 2 ) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die in § 2 Absatz 3 genannten Tätigkeiten und Einrichtungen, insbesondere
  1. die Unterstützung seelsorgerlicher und diakonischer Aufgaben sowie die Unterhaltung von Kirchen und anderen kirchlichen Gebäuden,
  2. Trägerschaft von Kindertagesstätten,
  3. Trägerschaft von Alten- und Pflegeeinrichtungen,
  4. das Betreiben von Beratungsstellen,
  5. psychosoziale Angebote.
( 3 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 4 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die in den satzungsrechtlichen Organen tätigen Personen erhalten hierfür keine Zuwendungen aus Stiftungsmitteln.
( 5 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 6 ) Das gesamte Stiftungsvermögen dient der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Mit Einwilligung der Stiftungsaufsicht kann das Stiftungskapital in einzelnen Geschäftsjahren maximal in Höhe von fünf Prozent des Vorjahresbestands in Anspruch genommen werden, soweit das Kuratorium zuvor einstimmig durch Beschluss festgestellt hat, dass die Entnahme des Betrags zur Erfüllung des Stiftungszwecks dringend erforderlich ist; seine Rückführung muss innerhalb der nächsten drei Jahre sichergestellt sein.
( 7 ) Zustiftungen durch Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen sind zulässig und dem Stiftungskapital zuzuführen.
( 8 ) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Rahmen der stiftungsgemäßen Zwecke zu verwenden hat. Das Gleiche gilt, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich wird.
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§ 5
Organe der Stiftung

( 1 ) Die Organe der Stiftung sind:
  1. das Kuratorium,
  2. der Vorstand.
( 2 ) In die Organe der Stiftung können, soweit die nachstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes regeln, berufen bzw. gewählt werden:
  1. Gemeindeglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinden und andere Personen, die einer Kirche angehören, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist und die die Stiftungszwecke unterstützen wollen,
  2. ordinierte Amtsträger der evangelischen Kirche.
( 3 ) Bei der Übernahme ihres Amtes geben die Mitglieder der Organe die Versicherung ab, die kirchliche Aufgabe der Stiftung und ihrer Einrichtungen als Werk christlichen Glaubens zu wahren und zu fördern.
( 4 ) Die Mitgliedschaft in den Organen endet:
  1. durch Niederlegung,
  2. durch Abberufung oder Abwahl,
  3. für hauptamtliche Mitarbeiter der Stiftung mit dem Ausscheiden aus dem hauptamtlichen Dienst der Stiftung.
( 5 ) Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu bewahren.
( 6 ) Die Tätigkeit im Kuratorium und Vorstand ist, soweit sie nicht hauptamtlich ausgeübt wird, ehrenamtlich. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen aus ihrer Tätigkeit. Diese Aufwendungen können auch durch eine angemessene Pauschale, deren Höhe durch Beschluss des Kuratoriums festzulegen ist, abgegolten werden.
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§ 6
Zusammensetzung des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium besteht aus mindestens sieben, höchstens neun Mitgliedern:
  1. der regional zuständige Propst, der sich vertreten lassen kann,
  2. ein Mitglied des Vorstandes des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V.,
  3. ein Vertreter des Landeskirchenamtes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
  4. weitere Mitglieder.
Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht aus dem Kreis der hauptamtlichen Mitarbeiter des Stiftes Bethlehem berufen werden.
( 2 ) Die Kooption von Mitgliedern über die Mindestzahl hinaus bzw. die Reduzierung der Mitglieder auf die Mindestzahl nach § 7 Absatz 13# bedarf der Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.
( 3 ) Die Mitglieder des Kuratoriums werden für die Dauer von sechs Jahren gewählt bzw. berufen. Wiederwahl oder -berufung ist zulässig.
( 4 ) Für den Fall, dass das Kuratorium abweichend von der Mindestzahl auf bis zu neun Mitglieder erweitert wird, gilt diese Entscheidung für die laufende und die darauf folgende Legislaturperiode des Kuratoriums.
( 5 ) Sie bleiben bis zur ersten Sitzung der neu gewählten Mitglieder im Amt. Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums während seiner sechsjährigen Amtsdauer aus dem Kuratorium aus, so wird sein Nachfolger im Rahmen des Absatz 1 gewählt bzw. berufen. Seine Amtszeit endet mit der Amtszeit der ordentlich gewählten Mitglieder gemäß Absatz 3.
( 6 ) Die Berufung des Mitglieds nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt durch den Diakonischen Rat, die Berufung des Mitglieds nach Absatz 1 Nummer 3 durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Mindestens vier Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 4 werden vom Kuratorium in der letzten Sitzung seiner Amtszeit gewählt. Weitere Personen können während einer laufenden Amtszeit kooptiert werden.
( 7 ) Besteht das Kuratorium für seine konstituierende Sitzung nicht aus der Mindestzahl der unter Absatz 1 vorgeschriebenen Mitglieder, beruft der Diakonische Rat die notwendige Zahl von Mitgliedern spätestens vier Wochen vor der konstituierenden Sitzung.
( 8 ) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter, von denen einer ordinierter Pastor der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sein soll.
( 9 ) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an allen Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil. Die Hinzuziehung von Sachverständigen ist zulässig.
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§ 7
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium verantwortet die Arbeit der Stiftung. Es überwacht die Geschäfte der Stiftung und berät den Vorstand nach Maßgabe von Gesetz und Stiftungssatzung.
( 2 ) Das Kuratorium nimmt sein Vorschlagsrecht bei der Wahl des Stiftspropstes wahr und wählt gegebenenfalls weitere Vorstandsmitglieder gemäß § 10 Absatz 24#.
( 3 ) Dem Kuratorium obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Aufsicht über den Vorstand der Stiftung, Einwilligung in die Erteilung von Prokuren durch den Vorstand,
  2. Beschlussfassung über An- und Verkauf von Grundstücken, Aufnahme von Darlehen und dingliche Belastungen des Grundbesitzes sowie Neubauten und größere Umbauten,
  3. Bestätigung der Wirtschafts- und Stellenpläne,
  4. Entscheidung über Anstellung und Entlassung der Leiter der Einrichtungen,
  5. Entscheidung über die Führung von Rechtsstreitigkeiten, wenn diese über die laufende Geschäftsführung hinausgehen,
  6. Entgegennahme der vom Vorstand alljährlich zu erstellenden Jahresberichte der Stiftung,
  7. Bestimmung bzw. Bestellung des Abschlussprüfers und Entgegennahme des Berichtes zum geprüften Jahresabschluss,
  8. Entlastung des Vorstandes,
  9. Beschlussfassung über Beteiligung an Gesellschaften,
  10. Wahl von Vertretern in Gesellschaftsversammlungen und Aufsichtsräten von Tochtergesellschaften; dabei müssen Vertreter in Gesellschaftsversammlungen Mitglied des Kuratoriums sein,
  11. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und den Geschäftsverteilungsplan des Vorstandes,
  12. Genehmigung der Ordnungen für die Diakonissen und weiteren Dienstgemeinschaften,
  13. Einzelentscheidungen in besonderen Fällen, wenn sie vom Vorstand der Stiftung vorgelegt werden,
  14. Beschlussfassung über
    1. die Aufnahme neuer Arbeitsgebiete im Rahmen der durch die Stiftungssatzung festgelegten Stiftungszwecke,
    2. die Änderung der Satzung, des Stiftungszweckes und über die Auflösung der Stiftung.
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§ 8
Sitzungen des Kuratoriums

( 1 ) Die Sitzungen des Kuratoriums werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den stellvertretenden Vorsitzenden, vorbereitet und geleitet.
( 2 ) Das Kuratorium tritt auf Einladung des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter, mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Einladung und die Tagesordnung sind den Mitgliedern des Kuratoriums mindestens 14 Tage vor der Sitzung zuzustellen.
( 3 ) Wenn zwei Mitglieder des Kuratoriums oder ein Mitglied des Vorstandes unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes es verlangen, muss das Kuratorium innerhalb von drei Wochen zusammentreten.
( 4 ) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Fehlt die Beschlussfähigkeit, so ist das Kuratorium in einer zweiten, mit gleicher Tagesordnung einzuberufenden Sitzung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Zwischen der ersten und zweiten Sitzung muss eine Frist von mindestens drei Tagen liegen. In der Einladung zu dieser Sitzung ist auf die unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
( 5 ) Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderungen des Stiftungszweckes oder die Auflösung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Kuratoriumsmitglieder in einer ordnungsgemäß einzuberufenden Sitzung des Kuratoriums gefasst werden.
( 6 ) Der Vorsitzende kann in begründeten Ausnahmefällen ausnahmsweise den Mitgliedern bestimmte Punkte zur schriftlichen Beschlussfassung vorlegen. In diesem Verfahren ist stets die Zustimmung von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums erforderlich. Die Zustimmungen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Absendung der Aufforderung zur Stimmenabgabe beim Vorsitzenden vorliegen. Die Aufzeichnung des Vorsitzenden über das Ergebnis der schriftlichen Beschlussfassung ist in der Niederschrift über die nächste Sitzung des Kuratoriums aufzunehmen.
( 7 ) Über die Sitzung des Kuratoriums werden Niederschriften gefertigt, die die Namen der anwesenden Mitglieder, Beschlüsse und den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben sollen. Sie sind vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Kuratoriums, des Vorstandes und dem Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Abschrift zuzusenden.
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§ 9
Der Vorstand

( 1 ) Der Stiftspropst ist der Vorstand der Stiftung. Er ist gleichzeitig der geistliche Leiter aller Einrichtungen und Dienste.
( 2 ) Durch Zuwahl durch das Kuratorium kann der Vorstand um die Position der Oberin sowie des Kaufmännischen Vorstandes erweitert werden. In diesem Fall übernimmt der Stiftspropst den Vorsitz.
( 3 ) Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter der Stiftung, sofern dies nicht in § 8 Absatz 105# anders geregelt ist. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen für die Stiftung abzugeben.
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§ 10
Aufgaben des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Stiftung dem Kuratorium gegenüber verantwortlich, soweit die Angelegenheiten nicht dem Kuratorium zur Entscheidung vorbehalten sind.
( 2 ) Der Vorstand regelt die Aufgaben und Funktionsverteilungen durch einen Geschäftsverteilungsplan und eine Vertretungsregelung. Beide bedürfen der Zustimmung des Kuratoriums.
( 3 ) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
  1. die Ausführung der Beschlüsse des Kuratoriums,
  2. Dienst- und Fachaufsicht über die unmittelbar dem Vorstand zugeordneten Mitarbeiter,
  3. Weiterentwicklung des Leitbildes der Stiftung, ihrer Einrichtungen und der fachlichen und diakonischen Ausrichtung der Mitarbeiter,
  4. Weiterentwicklung der Lebens- und Dienstformen der Diakonissen und weiteren Dienstgemeinschaften im Sinne der Stiftungszwecke gemäß § 2,
  5. Aufsicht über die Erhaltung bzw. Weiterentwicklung der Vermögenswerte der Stiftung,
  6. wirtschaftliche Überwachung der einzelnen Betriebsbereiche einschließlich der betriebswirtschaftlichen Beobachtung der Arbeitsgebiete und Einzeleinrichtungen,
  7. Aufstellung der Wirtschaftspläne einschließlich der Jahresabschlussrechnung,
  8. regelmäßige Geschäftsberichte,
  9. zeitnahe Informationen an den Vorsitzenden des Kuratoriums über besondere Ereignisse des laufenden Geschäftsbetriebes,
  10. Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen zur vorübergehenden Deckung von haushaltsplanmäßigen Ausgaben,
  11. Anstellung und Entlassung der Mitarbeiter der Einrichtungen, soweit nicht das Kuratorium zuständig ist,
  12. Vorbereitung der Kuratoriumssitzung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums.
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§ 11
Der Stiftspropst

( 1 ) Der Stiftspropst ist Inhaber der Pfarrstelle in der Anstaltskirchgemeinde und muss ordinierter Pastor der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sein. Er wird von der Kirchenleitung auf Vorschlag des Kuratoriums berufen.
( 2 ) Er gehört den für Pastoren im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg zuständigen Konventen an.
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§ 12
Rechnungsprüfung

( 1 ) Der vom Kuratorium bestellte Rechnungsprüfer prüft das Rechnungswesen und die Bilanz der Stiftung mit allen Einrichtungen und erstattet dem Kuratorium Bericht.
( 2 ) Dem Vorstand ist Gelegenheit zu geben, vor der Beschlussfassung im Kuratorium schriftlich zu dem Bericht des Rechnungsprüfers Stellung zu nehmen.
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§ 13
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung

( 1 ) Diese Satzung sowie ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Das Landeskirchenamt hört zuvor den Diakonischen Rat des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. an.
( 2 ) Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland auf Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
( 3 ) Der Umfang der Stiftungsaufsicht durch den Oberkirchenrat6# ist in den jeweils geltenden kirchengesetzlichen Vorschriften geregelt.
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§ 14
Gleichstellungsklausel

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten in der weiblichen und männlichen Form.
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§ 15
Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung ist in der Sitzung des Kuratoriums am 29. November 2011 beschlossen worden und tritt vorbehaltlich der Genehmigung des Oberkirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Zustimmung des Diakonischen Rates des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. am 1. Januar 2012 in Kraft7#. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20. Januar 1994 in der ab 8. Juli 2010 geltenden Fassung außer Kraft.
( 2 ) 8# Mit dem Tag des Wirksamwerdens des Zusammenschlusses der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Pommerschen Evangelischen Kirche und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gelten in dieser Satzung folgende abweichende Bestimmungen:
  1. In § 1 Absatz 3 sind in Satz 2 die Wörter „den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs“ durch die Wörter „das Landeskirchenamt der Evangelisch- Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ zu ersetzen.
  2. § 2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
    1. In Satz 2 ist das Wort „Landessuperintendenten“ durch die Wörter „zuständigen Propst“ zu ersetzen.
    2. Satz 3 wird wie folgt gefasst:
    „Näheres dazu ist nach § 12 der Kirchengemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung in einer Ordnung, die vom Kuratorium zu beschließen ist und dem Einvernehmen mit der Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bedarf, zu regeln.“
  3. In § 3 Absatz 1 sind die Wörter „ein Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs“ durch die Wörter „ein Werk des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ zu ersetzen.
  4. In § 4 Absatz 6 sind in Satz 1 die Wörter „die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs, die“ durch die Wörter „den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg, der“ zu ersetzen.
  5. § 6 erhält folgende Fassung:
    1. In Absatz 1 Satz 1 sind in Nummer 1 die Wörter „Landessuperintendent des Kirchenkreises Parchim“ durch die Wörter „regional zuständige Propst, der sich vertreten lassen kann“ und in Nummer 3 das Wort „Oberkirchenrates“ durch die Wörter „Landeskirchenamtes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ zu ersetzen.
    2. In Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz sind die Wörter „den Oberkirchenrat“ durch die Wörter „das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ zu ersetzen.
    3. In Absatz 8 sind die Wörter „Landeskirche Mecklenburgs“ durch die Wörter „Kirche in Norddeutschland“ zu ersetzen.
  6. In § 8 Absatz 7 Satz 2 ist das Wort „Oberkirchenrat“ durch die Wörter „Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ zu ersetzen.
  7. § 11 erhält folgende Fassung:
    1. In Absatz 1 Satz 1 sind die Wörter „Landeskirche Mecklenburgs“ durch die Wörter „Kirche in Norddeutschland“ zu ersetzen.
    2. In Absatz 2 sind die Wörter „dem Propsteikonvent Ludwigslust und dem Kirchenkreiskonvent der Pastoren im Kirchenkreis Parchim“ durch die Wörter „den für Pastoren im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg zuständigen Konventen“ zu ersetzen.
  8. § 13 erhält folgende Fassung:
  1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    aa) In Satz 1 sind die Wörter „den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs“ durch die Wörter „das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ zu ersetzen.
    bb) In Satz 2 sind die Wörter „Der Oberkirchenrat“ durch die Wörter „Das Landeskirchenamt“ zu ersetzen.
  2. In Absatz 2 sind die Wörter „Landeskirche Mecklenburgs“ durch die Wörter „Kirche in Norddeutschland“ zu ersetzen.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 der Satzung für das „Stift Bethlehem“ vom 27. Juni 2018 (KABl. S. 386) mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Anstaltskirchengemeinde wurde durch landeskirchliche Anordnung vom 9. Juli 2018 (KABl. S. 326) mit Ablauf des 31. Juli 2018 aufgehoben; damit erlosch auch die in Satz 3 genannte Ordnung.
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3 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist Absatz 1 dieses Paragrafen 6.
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4 ↑ Red. Anm.: Es müsste „§ 9 Absatz 2“ lauten.
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5 ↑ Red. Anm.: Der Verweis ist fehlerhaft.
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6 ↑ Red. Anm.: Es müsste lauten: „durch das Landeskirchenamt“.
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7 ↑ Red. Anm.: Der Oberkirchenrat hat die Satzungsänderungen am 6. Dezember 2011 genehmigt (KABl 2012 S. 9). Die Zustimmung des Diakonischen Rates erfolgte am 13. Januar 2012 (KABl S. 19).
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8 ↑ Red. Anm.: Durch den Beschluss des Kuratoriums über die Änderungssatzung vom 29. November 2011 (KABl 2012 S. 8) wurde § 15 Absatz 2 der Satzung des „Stift Bethlehem“ mit dem abgedruckten Wortlaut angefügt. Die hier als § 15 Absatz 2 der Satzung abgedruckten Änderungsbefehle sind in den Text der Satzung eingearbeitet worden.Die Aufnahme der Änderungsbefehle aus der Änderungssatzung in die geltende Fassung des § 15 Absatz 2 war offensichtlich nicht beabsichtigt: Die in Nummer 5 Buchstabe c des Änderungsbeschlusses aufgelisteten Änderungen waren erkennbar als einzelne Änderungsbefehle gestaltet, die die Satzung des „Stift Bethlehem“ ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) ändern sollten. Aufgrund des Wortlautes der Änderungssatzung ist der angefügte § 15 Absatz 2 jedoch Bestandteil des geltenden Satzungstextes geworden und wird daher an dieser Stelle abgebildet.