.Verwaltungsanordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Geltungszeitraum von: 01.01.1987
Geltungszeitraum bis: 31.12.2018
Verwaltungsanordnung
zum Dienstwohnungsrecht der
Angestellten und Arbeiter1#
Vom 18. Februar 1986
Änderungen
Lfd. Nr.: | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Verwaltungsanordnung zur Änderung der Verwaltungsanordnung zum Dienstwohnungsrecht der Angestellten und Arbeiter | 29. Juli 1986 | § 8 | neu gefasst | |
2 | Verwaltungsanordnung zur Änderung der Verwaltungsanordnung zum Dienstwohnungsrecht der Angestellten und Arbeiter | 31. März 1987 | § 8 | eingefügt | |
bish. § 8 | wird § 9 |
Nach Artikel 102 Absatz 3 der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche wird folgende Verwaltungsanordnung erlassen:
####§ 1
Geltungsbereich
Die Rechtsverordnung über die Bereitstellung, Unterhaltung und Verwaltung kirchlicher Dienstwohnungen für Kirchenbeamte (Kirchliche Dienstwohnungsvorschriften) vom 14. Januar 1986 (GVOBl. S. 26) ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, entsprechend auf Dienstwohnungen anzuwenden, die Angestellten und Arbeitern vom Anstellungsträger aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften zugewiesen werden.
#§ 2
Geltendes Recht
Das Dienstwohnungsrecht der Angestellten und Arbeiter ist privatrechtlicher Natur.
#§ 3
Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses
Für die Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Wohnraum, der im Rahmen des Dienstverhältnisses überlassen ist (§ 565 Buchstabe e BGB).
#§ 4
Räumung der Dienstwohnung
Ist ein versetzter Dienstwohnungsinhaber aus nicht in seiner Person liegenden Gründen an der fristgerechten Räumung der Dienstwohnung verhindert (z. B. wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort oder bei Versetzung innerhalb des Dienstortes, mangels anderweitiger Wohnmöglichkeit), so hat er nach Ablauf der nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch für die Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses maßgebenden Frist weiterhin als Nutzungsentgelt nur die Vergütung zu zahlen, die zu zahlen wäre, wenn das Dienstwohnungsverhältnis noch bestanden hätte, längstens jedoch für zwölf Monate, gerechnet vom Ende des Monats an, in dem der Dienstwohnungsinhaber aus dem Dienstposten ausgeschieden ist.
#§ 5
Zuordnung der Angestellten und Arbeiter
Die Angestellten und Arbeiter werden den in § 3 der Kirchlichen Dienstwohnungsvorschriften genannten Stufen wie folgt zugeordnet:
#Stufe | |||
a) | übertarifliche Angestellte | 1 | |
Ist mit übertariflichen Angestellten eine Vergütung in Höhe der Dienstbezüge eines Beamten einer bestimmten Besoldungsgruppe vereinbart, so werden sie der für diese Besoldungsgruppe geltenden Stufe zugeordnet. | |||
b) | Angestellte der Vergütungsgruppen | ||
I | 1 | ||
IVa bis la, Kr. X bis XII | 2 | ||
Vc bis IVb, Kr. VI bis IX | 3 | ||
VII bis VI, Kr. III bis V | 4 | ||
IX und VIII, Kr. I und II | 5 | ||
c) | Arbeiter | 5 |
§ 6
Teilzeitbeschäftigung
Bei Teilzeitbeschäftigung ist die höchste Dienstwohnungsvergütung von den Bezügen zu berechnen, die bei Vollbeschäftigung zuständen.
#§ 7
Einbehaltung der Dienstwohnungsvergütung
Die Dienstwohnungsvergütung für einen Kalendermonat ist von den am Zahltag des gleichen Kalendermonats zu zahlenden Bezügen (Vergütung oder Lohn) einzubehalten.
#§ 8
Ausführung von Schönheitsreparaturen durch den Dienstwohnungsinhaber
Anstelle der Abführung des Pauschalbetrages für Schönheitsreparaturen gemäß § 17 Absatz 5 der Pastoratsvorschriften in Verbindung mit § 1 der Kirchlichen Dienstwohnungsvorschriften für Kirchenbeamte kann auf Antrag im Einzelfall bei Dienstwohnungsinhabern in Kirchengemeinden vom Kirchenvorstand, in Kirchenkreisen vom Kirchenkreisvorstand, im Übrigen vom Nordelbischen Kirchenamt zugelassen werden, dass der Dienstwohnungsinhaber die Schönheitsreparaturen selbst nach den hierfür geltenden Bestimmungen ausführt, sofern nach vorheriger Prüfung der hausverwaltenden Stelle die Voraussetzungen für deren einwandfreie handwerkliche Ausführung gegeben und die Einhaltung der Fristen gewährleistet sind.
#§ 9
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsanordnung tritt zum 1. Januar 1987 in Kraft.
#
1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 der Dienstwohnungsverordnung vom 27. Oktober 2018 (KABl. S. 451) mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 der Dienstwohnungsverordnung vom 27. Oktober 2018 (KABl. S. 451) mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.