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Geltungszeitraum von: 01.01.1992

Geltungszeitraum bis: 31.12.2018

Verwaltungsanordnung
zur Regelung von Härten bei der Besteuerung
von Dienstwohnungen für Angestellte sowie
für Arbeiterinnen und Arbeiter1#

Vom 19. November 19912#

(GVOBl. S. 357)

Nach Artikel 102 Absatz 3 der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche wird folgende Verwaltungsanordnung erlassen:
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§ 1

Die Rechtsverordnung zur Regelung von Härten bei der Besteuerung von Pastoraten und Dienstwohnungen für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen vom 11. Juni 1991 (GVOBl. S. 277) – RVH – ist auf Personen, denen vom Anstellungsträger eine Dienstwohnung aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften zugewiesen wird, entsprechend anzuwenden, so­weit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
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§ 2

( 1 ) § 1 Absatz 1 RVH ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch anteilige Sozialversicherungsbeiträge in die Berechnung der Belastung einbezogen werden.
( 2 ) § 1 Absatz 2 RVH gilt in der folgenden Fassung:
„Die Obergrenze beträgt in den Vergütungs- bzw. Lohngruppen
IX b – V c und Kr. 1 – VI bzw. alle Lohngruppen
15 Prozent
V a/b – III und Kr. VII – XII
16 Prozent
II a – I und Kr. XIII
17 Prozent
der Brutto-Vergütung mit dem Ortszuschlag der Stufe 4 bzw. des Brutto-Lohns mit dem Sozialzuschlag für zwei Kinder.“
( 3 ) In § 1 Absatz 3 RVH werden die Zahlenkolonnen der Tabelle durch folgende ersetzt:
DM 2850
16
24
DM 3400
17
26
DM 3950
20
28
DM 4500
22
30
DM 5050
24
32
DM 5600
25
34
DM 6150
26
36
DM 6700
27
38
DM 7250
28
40
( 4 ) Als „anteilige Sozialversicherungsbeiträge“ sind 9 Prozent des „Sachbezugs“ in die Berechnung der Belastung nach § 1 Absatz 1 RVH einzubeziehen.
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§ 3

Scheidet der oder die Dienstwohnungsberechtigte aus dem Dienstposten aus, der den Anspruch auf die Dienstwohnung begründet hat, so erlischt der Anspruch auf den Wohnungszuschuss mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens, auch wenn die Wohnung noch weiterhin bewohnt wird.
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§ 4

§ 3 RVH gilt mit der Maßgabe, dass die Prozentsätze dieser Verwaltungsanordnung (§ 2 Absatz 3) auf der Lohnsteuertabelle A beruhen.
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§ 5

( 1 ) Diese Verwaltungsanordnung tritt zum 1. Januar 1992 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Übergangsregelung gemäß Rundschreiben des Nordelbischen Kirchenamts vom 24. Oktober 1989 (Finanzielle Übergangsregelung in Einzelfällen) außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 der Dienstwohnungsverordnung vom 27. Oktober 2018 (KABl. S. 451) mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Beschlussdatum; Bekanntmachungsdatum war der 2. Dezember 1991.