.
Kirchengericht:Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:24.05.2018
Aktenzeichen:NK-MG 3-4/2017
Rechtsgrundlage:§ 12 AVR DW M-V
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:
#

Leitsatz:

Für die Eingruppierung ist die jeweilige Ausweisung einer entsprechenden Stelle im Stellenplan ohne Bedeutung. Es kommt vielmehr auf die übertragene Tätigkeit an.

Tenor:

Die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau M ab dem 01.01.2017 in die Entgeltgruppe EG 6 wird durch das Kirchengericht ersetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die zutreffende Eingruppierung von Frau M.
Der Antragsteller hörte mit Schreiben vom 06.12.2016 und ergänzendem Schreiben vom 29.01.2017 die Antragsgegnerin zur beabsichtigten teilweisen Entfristung und damit einhergehenden Eingruppierung von Frau M ab dem 01.01.2017 an.
Frau M ist seit dem 01.03.2016 bei der Antragstellerin zunächst in den Fachbereichen A, B und C beschäftigt gewesen. Dabei handelte es sich um ein zweckbefristetes Arbeitsverhältnis. Ende 2016 beantragte die Antragstellerin die Zustimmung zur Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis. Dabei war zunächst nicht klar, dass es sich nur um ein unbefristetes Dienstverhältnis im Umfang von zehn Wochenstunden handelte. Die Tätigkeit im Bereich C in Höhe von 20 Wochenstunden sollte auch künftig befristet sein. Das unbefristete Arbeitsverhältnis betraf den Fachbereich A. Bezüglich der Vergütung ging die Antragstellerin von einer Eingruppierung in die EG 6 aus. Die Mitarbeitervertretung stimmte der vorgesehenen Eingruppierung in die EG 6 nicht zu. Daraufhin leitete die Antragstellerin das kirchengerichtliche Verfahren ein.
Die Dienstgeberin vertritt die Auffassung, dass für das Arbeitsverhältnis insgesamt die EG 6 die zutreffende sei. Die Voraussetzungen der EG 7 seien nicht gegeben. Dieses folge schon aus dem Umstand, dass ausweislich der vorliegenden Stellenbeschreibung keine eigenständige Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne der Anmerkung 6 der Anlage 1 der AVR DW M-V geschuldet sei. Nach der Anmerkung 6 zu der Anlage 1 werde eine dreijährige Fachschulausbildung für die entsprechenden Fähigkeiten und das erforderliche Fachwissen vorausgesetzt. Im Hinblick auf das Anforderungsprofil in der Stellenbeschreibung sei aber lediglich eine abgeschlossene Ausbildung zum Management, jedoch keine weiteren Fachqualifikationen gefordert. Die geschuldete Tätigkeit von Frau M sei mit der abgeschlossenen kaufmännischen Berufsausbildung und ihrer Berufserfahrung leistbar.
Der Antragsteller beantragt,
die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau M ab dem 01.01.2017 in der Entgeltgruppe EG 6 zu ersetzen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, dass Frau M insgesamt Tätigkeiten ausübe, die der Entgeltgruppe EG 7 zuzuordnen seien. Dies folge schon aus dem Umfang der eigenständig wahrzunehmenden Aufgaben. Der Anspruch auf die EG 7 ergebe sich auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Frau M erledige Aufgaben, die in weitem Umfang den Aufgaben entsprechen, die vorher von Frau E erfüllt wurden. Bezüglich Frau E gehe die Dienstgeberin davon aus, dass ihr jedenfalls die EG 7 zustehe. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Stelle, auf der Frau M beschäftigt werde, im Stellenplan als eine Stelle mit der Wertigkeit EG 7 ausgewiesen sei.
Wegen des weiteren ausführlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.
Die Antragsgegnerin hat keinen Grund, der beabsichtigten Eingruppierung von Frau M in die EG 6 der AVR DW M-V die Zustimmung zu verweigern, § 60 Absatz 5 MVG.EKD.
Ein Verweigerungsgrund im Sinne des § 41 MVG.EKD wäre nur gegeben, wenn Frau M nach dem Inhalt ihrer Tätigkeit nicht in die Entgeltgruppe EG 6, sondern wie von der Mitarbeitervertretung angenommen in die Entgeltgruppe EG 7 eingruppiert wäre. Dafür, dass die Tätigkeit von Frau M nicht in die Entgeltgruppe EG 6, sondern in die Entgeltgruppe EG 7 eingruppiert ist, gibt es wie in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert aus Sicht des Kirchengerichts keine Anhaltspunkte.
1.
§ 12 AVR DW M-V regelt das Entgelt der Mitarbeiter, die nach den AVR angestellt sind. Danach ist vorgesehen, dass die Mitarbeiterin das Entgelt nach der Entgeltgruppe (künftig EG) erhält, in die sie nach Anlage 1 eingruppiert ist. Ausschlaggebend für die Eingruppierung sind die auszuübenden Tätigkeiten; auf einen formalen Berufsabschluss kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Entscheidend ist die ausgeübte Tätigkeit.
In den Anmerkungen zu Anlage 1 ist festgelegt, welche Qualifikation die Mitarbeiterin in der Regel benötigt, um die Tätigkeit dieser EG ausführen zu können. Bei diesen Tätigkeiten muss es sich um ausdrücklich übertragene Tätigkeiten handeln. Diese ausdrückliche Übertragung kann in Form einer Aufgaben- bzw. Stellenbeschreibung erfolgen.
Nach der Systematik der AVR muss zunächst der Obersatz und sodann der Untersatz erfüllt sein, bevor ein Abgleich mit den Richtbeispielen erfolgt. Bei der umfassenden Bewertung des Arbeitsplatzes muss dabei immer geprüft werden, ob die Anforderungen an die höhere Entgeltgruppe erfüllt sind. In den Anmerkungen sind die eingruppierungsrelevanten Begriffe definiert und sind zur Auslegung der Eingruppierung heranzuziehen. Sie sind Bestandteil des Eingruppierungskataloges.
Für die Eingruppierung irrelevant ist die Eingruppierung vergleichbarer Mitarbeiter. Ebenfalls ohne Bedeutung für die Eingruppierung ist die jeweilige Ausweisung einer entsprechenden Stelle im Stellenplan.
2.
Dieses zugrunde gelegt, sind vorliegend Anhaltspunkte, die eine Eingruppierung von Frau M in die EG 7 begründen könnten, weder vorgetragen noch ersichtlich.
Aus der Anlage 1 zu den AVR ergibt sich, dass in die Entgeltgruppe 6 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die erweiterte und vertiefte Kenntnisse und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen, eingruppiert sind. Als hier in Frage kommendes Richtbeispiel wird genannt: Verwaltungsfachkraft.
In die Entgeltgruppe 7 sind eingruppiert Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen. Dazu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit eigenständiger Wahrnehmung (Anm. 5) von komplexen (Anm. 15) Aufgaben in den Tätigkeitsbereichen
a. …
b. Verwaltung
c. ... .
Als hier in Frage kommende Richtbeispiele werden genannt: Finanzbuchhalterin, Personalsachbearbeiterin.
Vor diesem Hintergrund muss es nach Überzeugung des Gerichts bei einer Eingruppierung in die EG 6 bleiben.
Trotz der ausführlichen Darlegungen der Mitarbeitervertretung zu den von Frau M auszuübenden Tätigkeiten und den damit verbundenen Schwierigkeiten, die Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen, ist das Kirchengericht davon überzeugt, das hier lediglich die EG 6 in Frage kommt. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass für die geschuldete Tätigkeit ein über die Entgeltgruppe 6 hinausgehendes Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten erforderlich sind. Auch fehlt es an der Voraussetzung der eigenständigen Wahrnehmung von komplexen Aufgaben. Trotz des Hinweises des Vorsitzenden im Erörterungstermin hat die Antragsgegnerin nicht ausreichend zur Hervorhebung der Tätigkeiten aus der zwischen den Beteiligten unstreitigen EG 6 vorgetragen.
Aus Sicht des Gerichts sind hier reguläre Sekretariatsaufgaben geschuldet. Diese sind zutreffend in die EG 6 eingruppiert. Eine eigenständige Wahrnehmung von komplexen Aufgaben im Tätigkeitsbereich der Verwaltung im Sinne der Regelungen in den AVR sind weder aus dem Vortrag der Antragsgegnerin begründet noch sonst ersichtlich. Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, inwieweit die von Frau M geschuldete Tätigkeit vom Schwierigkeitsgrad her mit der Tätigkeit zum Beispiel einer Finanzbuchhalterin oder einer Personalsachbearbeiterin vergleichbar sein sollte.
Das Kirchengericht legt Wert auf den Hinweis, dass die Tätigkeit von Frau M nicht herabgewürdigt werden soll. Allerdings erscheint auch unter Berücksichtigung des Vortrages der Antragstellerin zu den ausgeübten Tätigkeiten die Eingruppierung in die EG 6 als zutreffend. Darauf wurde bereits in der mündlichen Verhandlung ausführlich hingewiesen.
3.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Arbeitsplatzbeschreibung für Frau E. Die Tätigkeiten, die Frau E zu verrichten hat bzw. hatte, sind keineswegs 1 : 1 gleichzusetzen mit den von Frau M zu verrichtenden Tätigkeiten. Dieses wird auch von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt. Vor diesem Hintergrund ist keine Vergleichbarkeit gegeben.
4.
Der Umstand, dass im Stellenplan eine Stelle mit der Wertigkeit EG 7 ausgewiesen ist, rechtfertigt ebenfalls kein anderes Ergebnis. Allein das Vorhandensein einer entsprechenden Stelle führt nicht dazu, dass der auf dieser Stelle geführte Mitarbeiter einen Anspruch auf die aus der Stelle mögliche Vergütung hat. Es kommt vielmehr auf die übertragene Tätigkeit an.
In diesem Zusammenhang hat auch die Mitarbeitervertretung in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sie davon ausgehe, dass der Vorstand die Entscheidung getroffen habe, dass die Stelle von Frau M durch die Zuweisung von Tätigkeiten so gestaltet werden sollte, dass sie nur die Eingruppierung in die EG 6 rechtfertige.
Eine Eingruppierung in die EG 7 lässt sich nach Vorgenanntem nicht begründen.
Dem Antrag der Dienstgeberin war daher stattzugeben.
#
Eckhardt (Vorsitzender Richter)