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Kirchengesetz
über die Zustimmung zum Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie1#

Vom 27. Oktober 2018

(KABl. S. 450)

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Dem Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie (Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz – ARGG-EKD) vom 13. November 2013 (ABl. EKD S. 420) in der jeweils geltenden Fassung wird für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland und ihre Diakonischen Werke – Landesverbände – zugestimmt. Die Diakonischen Werke – Landesverbände – sollen darauf hinwirken, dass die Grundsätze dieses Kirchengesetzes bei ihren Mitgliedern umgesetzt werden.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist als Artikel 1 des Kirchengesetzes über die Zustimmung zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD vom 27. Oktober 2018 (KABl. S. 450) verkündet worden; es trat gemäß Artikel 3 dieses Gesetzes mit Inkrafttreten des Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetzes für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland am 1. Januar 2019 in Kraft, s. die Fünfte Verordnung über das Inkrafttreten des Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetzes der EKD vom 27. Oktober 2018 (ABl.EKD 2019 S. 24); vgl. auch den Hinweis hierzu in KABl. 2019 S. 83.