.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Geltungszeitraum von: 31.07.2004
Geltungszeitraum bis: 02.01.2019
Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeindeverbandes Propstei Boizenburg1#
Vom 18. Mai 2004
Der Evangelisch-Lutherische Kirchgemeindeverband Propstei Boizenburg im Kirchenkreis Parchim hat sich auf der Grundlage der Verordnung zur Regelung der Zusammenarbeit zwischen den Kirchgemeinden vorn 4. Januar 1997 – ZAVO – mit Beschluss der Gründungsversammlung vom 3. April 2004 unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 ZAVO folgende Verbandssatzung gegeben:
####§ 1
Bereich, Name und Sitz
(
1
)
Die folgenden Kirchgemeinden haben sich gemäß § 1 Absatz 1 ZAVO als Mitgliedsgemeinden zusammengeschlossen:
- Evang.-Luth. Kirchgemeinde Blücher,
- Evang.-Luth. Kirchgemeinde Boizenburg,
- Evang.-Luth. Kirchgemeinde Gresse Granzin,
- Evang.-Luth. Kirchgemeinde Zahrensdorf.
(
2
)
1 Der Evangelisch-Lutherische Kirchgemeindeverband Propstei Boizenburg führt den Namen:
„Evangelisch-Lutherischer Kirchgemeindeverband Propstei Boizenburg“.
2 Er wird im Folgenden „Kirchgemeindeverband“ genannt.
(
3
)
1 Der Kirchgemeindeverband hat seinen Sitz in 19258 Boizenburg, Kirchplatz 7, Pfarrhaus. 2 Der Gemeindeverband ist unter der E-Mail-Adresse Verband.Propstei@Boizenburg-MV.de erreichbar.
#§ 2
Zweck und Dauer des Zusammenschlusses
(
1
)
Der Zusammenschluss als Kirchgemeindeverband dient der Erfüllung von in § 3 genannten Aufgaben.
(
2
)
1 Der Zusammenschluss soll zunächst für mindestens sechs Jahre gelten und verlängert sich jeweils für die Dauer von sechs Jahren, wenn nicht der Kirchgemeindeverband zuvor aufgelöst wird. 2 Die erste Amtsperiode soll sich zeitlich erweitern und drei Monate nach einer Amtsperiode der Kirchgemeinderäte enden.
#§ 3
Aufgaben
(
1
)
Der Kirchgemeindeverband übernimmt die folgenden Aufgaben seiner Mitgliedsgemeinden:
- Er fördert und wirkt im Rahmen von Buchstabe a dieser Vorschrift darauf hin, dass die Dienstgruppen und Kreise in dem Kirchgemeindeverband zusammenarbeiten (§ 31 Absatz 3 Buchstabe c der Kirchgemeindeordnung).
- Der Kirchgemeindeverband sorgt im Rahmen von Buchstabe a dieser Vorschrift für die Vermögensverwaltung und kann sich hierbei der Kirchenkreisverwaltung nach den Vorschriften der Finanzordnung und weiterer Bestimmungen bedienen (vgl. § 33 Absatz 2 der Kirchgemeindeordnung).
- Er nimmt die Aufgaben wahr, die den Kirchgemeinderäten im Rahmen von Buchstabe a dieser Vorschrift nach §§ 47, 52, 53, 54, 55 und dem VI. Abschnitt der Kirchgemeindeordnung zu gewiesen sind.
(
2
)
1 Der Kirchgemeindeverband kann zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben Mitarbeiter anstellen oder auf Mitarbeiter innerhalb des Kirchgemeindeverbandes zurückgreifen. 2 Die Vorschriften des V. Abschnittes der Kirchgemeindeordnung sind anzuwenden.
(
3
)
Unbeschadet der erforderlichen Beschlüsse des Verbandsrates bedürfen folgende Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche der Zustimmung durch die Kirchgemeinderäte der Mitgliedsgemeinden des Kirchgemeindeverbandes:
- Einstellung von Mitarbeitenden in den Kirchgemeindeverband, wenn dieses durch mindestens zwei Mitglieder des Verbandsrates beantragt wird;
- die feste und ausschließliche Bindung der Mitarbeiter an einzelne Kirchgemeinden.
(
4
)
1 Soweit Mitglieder des Kirchgemeindeverbandes diese zugewiesenen Aufgaben in eigener Verantwortung wahrnehmen wollen, ist dies in einer Anlage zu dieser Verbandssatzung festzustellen. 2 In ihr sind auch Fragen der finanziellen Beteiligung zwischen dieser Kirchgemeinde und dem Kirchgemeindeverband geregelt.
#§ 4
Mitgliedschaft
(
1
)
1 Die Mitgliedschaft zum Kirchgemeindeverband können benachbarte Kirchgemeinden erwerben. 2 § 4 ZAVO ist zu beachten.
(
2
)
Das Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Kirchgemeindeverband erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung.
(
3
)
1 Auf Beschluss des Verbandsrates und nach Genehmigung der Aufsichtsbehörde können auch nicht beigetretene Kirchgemeinden den Kirchgemeindeverband mit der Wahrnehmung von ihnen obliegenden Aufgaben betrauen. 2 Hierüber ist eine Vereinbarung zwischen Kirchgemeindeverband und der Kirchgemeinde abzuschließen, in der insbesondere auch die für Dienstleistungen des Kirchgemeindeverbandes zu zahlende Vergütung und seine3# Beteiligung an den sonstigen Kosten des Kirchgemeindeverbandes zu regeln sind (§ 7 Absatz 3). 3 Die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit nicht beigetretenen Kirchgemeinden soll einvernehmlich erfolgen.
#§ 5
Verbandsorgan
(
1
)
Organ des Kirchgemeindeverbandes ist der Verbandsrat.
(
2
)
Die Bildung, die Aufgaben und die Arbeitsweise des Verbandsrates richten sich insbesondere nach §§ 6 und 7 ZAVO.
#§ 6
Geschäftsführungsgrundsätze
(
1
)
Der Kirchgemeindeverband ist den Mitgliedsgemeinden für sparsame, ordnungsgemäße und wirtschaftliche Geschäftsführung im Rahmen der kirchlichen Ordnung verantwortlich.
(
2
)
1 Der Kirchgemeindeverband legt nach Maßgabe des kirchlichen Dienstrechts die Anzahl und die näheren Einsatzbedingungen (Dienst- und Stellenbeschreibung) der zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung erforderlichen Mitarbeiter fest und regelt deren Dienstverhältnisse. 2 Im Übrigen gilt die Kirchgemeindeordnung entsprechend.
(
3
)
Der Kirchgemeindeverband stellt jährliche Haushaltspläne auf und leitet den einzelnen Kirchgemeinden gegebenenfalls die diesen Haushaltsplänen entsprechende Umlagengröße zum Zwecke derer Haushaltsplanung rechtzeitig nach Genehmigung weiter.
(
4
)
Der Kirchgemeindeverband erstellt jährlich einen Jahresabschluss und gewährt den Mitgliedsgemeinden und deren Kirchgemeinderäten Einsicht.
#§ 7
Deckung des Finanzbedarfs
(
1
)
1 Die Kosten für die gemeinsame Erfüllung von Aufgaben und für die Finanzverwaltung der Mitgliedsgemeinden sind durch Beiträge aus den den Mitgliedsgemeinden verbleibenden mäßigen Einkünften und im Übrigen aus Zuweisungen der Kirchenkreise und der Landeskirche im Rahmen der jeweils geltenden kirchlichen Ordnungen zur Regelung der Finanzierung kirchlicher Arbeit zu decken. 2 Vom Kirchgemeindeverband eingenommene Zinsen auf Guthaben aus Mitteln der Mitgliedsgemeinden sind im Verhältnis der jeweiligen Anteile als Guthaben zugunsten der jeweiligen Mitgliedsgemeinde zu berücksichtigen; sie gelten nicht als Überschüsse oder Ersparnisse des Kirchgemeindeverbandes.
(
2
)
Soweit der Kirchgemeindeverband aus eigenem Vermögen Einnahmen erzielt, sind diese zur Finanzierung der Arbeit heranzuziehen.
(
3
)
Für Auftraggeber, die die Dienste des Kirchgemeindeverbandes in Anspruch nehmen, ohne selbst Mitgliedsgemeinde zu sein, sind die Maßstäbe der von ihnen aufzubringenden finanziellen Mittel bei der Auftragserteilung nach Absatz 1 zu berechnen und bei anderen Aufgaben besonders zu vereinbaren.
#§ 8
Finanzielle Folgen von Zusammenschluss, Beitritt und Entlassung
(
1
)
Die Mitgliedsgemeinden zahlen zur Bildung eines eigenen Vermögensstockes des Kirchgemeindeverbandes einmalig oder regelmäßig Beiträge, deren Höhe in einer Anlage zu dieser Verbandssatzung festgesetzt ist.
(
2
)
1 Der Kirchgemeindeverband kann ein neu aufzunehmendes Mitglied zur Leistung eines angemessenen Finanzbeitrages verpflichten. 2 Dieser Beitrag orientiert sich an den Beitragsvereinbarungen im Sinne des Absatz 1, eventuell von den Mitgliedsgemeinden zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit unabhängig von laufenden Dienstleistungsentgelten aufgebrachten Beiträgen sowie den notwendigen Kosten für die Aufnahme eines Mitgliedes.
(
3
)
Beitragsumfang und Beitragshöhe gemäß Absätze 1 und 2 werden vom Verbandsrat beschlossen und bedürfen der Zustimmung des Kirchenkreisrates.
(
4
)
1 Bei Entlassung ist neben der Abrechnung von Beitragsentgelten bis zur Wirksamkeit des Ausscheidens der auf die ausscheidende Mitgliedsgemeinde entfallende eingebrachte Vermögensanteil zurückzuerstatten und der Anteil an Überschüssen und Ersparnissen des Kirchgemeindeverbandes auszuzahlen, sofern diese Rücklagen anteilig aus Mitteln der ausscheidenden Mitgliedsgemeinde gebildet wurden. 2 Verbindlichkeiten, die zukünftig anfallen und ihren Ursprung aus der Mitgliedschaft einer ausscheidenden Mitgliedsgemeinde haben, sind von der ausscheidenden Mitgliedsgemeinde zu erstatten. 3 Das Auseinandersetzungsverfahren bedarf der Zustimmung des Oberkirchenrates.
#§ 9
Auflösung des Kirchgemeindeverbandes
(
1
)
1 Falls die Auflösung des Kirchgemeindeverbandes mit der Neugründung eines Kirchgemeindeverbandes oder eines vergleichbaren Zusammenschlusses einhergeht, so sind die finanziellen und sachlichen Mittel des Kirchgemeindeverbandes nach Möglichkeit zur Herstellung der Arbeitsfähigkeit des nachfolgenden Kirchgemeindeverbandes oder des entsprechenden Zusammenschlusses einzusetzen. 2 Soweit bisherige Mitgliedsgemeinden diesem Kirchgemeindeverband oder dem entsprechendem Zusammenschluss nicht beitreten, ist mit ihnen eine Regelung nach § 8 Absatz 3 vorzunehmen. 3 Dabei ist in diesem Fall auch ihr Anteil an einem von dem Kirchgemeindeverband gebildeten Vermögen zu ermitteln. 4 Über die Auszahlung entsprechender Beträge sind Vereinbarungen zwischen dem aufzulösenden Kirchgemeindeverband und den jeweils ausscheidenden Mitgliedsgemeinden zu treffen, die der Genehmigung der beteiligten Aufsichtsbehörden bedürfen. 5 Dabei sind die Interessen zum Zwecke des Erhaltes kirchlichen Vermögens zu beachten.
(
2
)
1 Soweit eine Regelung nach Absatz 1 nicht in Betracht kommt, hat der Kirchgemeindeverband durch Beschluss des Verbandsrates und mit Genehmigung der beteiligten Aufsichtsbehörden eine Regelung zur Auflösung des Kirchgemeindeverbandes und zur Verteilung der nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibenden Geld- und Sachwerte sowie gegebenenfalls zur anteiligen Aufbringung verbleibender Verpflichtungen durch die Mitgliedsgemeinden zu treffen. 2 Dabei sind die Verteilungsgrundsätze nach § 8 Absatz 34# entsprechend anzuwenden.
#§ 10
Geltung sonstiger kirchlicher Ordnungen
(
1
)
Hinsichtlich der Arbeitsweise und der Aufgabenerfüllung gelten neben der ZAVO die für Kirchgemeinden geltenden kirchlichen Ordnungen.5#
(
2
)
Aus diesen Ordnungen ergibt sich im Einzelnen, wer die zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne dieser Satzung ist.
#§ 11
Gleichstellungsklausel
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.
#§ 12
Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt nach Beschluss des Verbandsrates und Genehmigung durch den Kirchenkreisrat und den Oberkirchenrat am Tag nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evang.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs in Kraft.6#
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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 14 Absatz 2 der Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Boizenburg und Umgebung vom 8. August 2018 (KABl. 2019 S. 35) mit Ablauf des 2. Januar 2019 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 14 Absatz 2 der Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Boizenburg und Umgebung vom 8. August 2018 (KABl. 2019 S. 35) mit Ablauf des 2. Januar 2019 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist das Kirchengesetz vom 20. März 1969 über die Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 20. März 1969 (KABl S. 28). Das Kirchengesetz ist gemäß Teil 1 § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung mit Inkraftreten der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 2, 127) in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Ablauf des 26. Mai 2012 außer Kraft getreten, soweit im genannten Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde.
2 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist das Kirchengesetz vom 20. März 1969 über die Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 20. März 1969 (KABl S. 28). Das Kirchengesetz ist gemäß Teil 1 § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung mit Inkraftreten der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 2, 127) in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Ablauf des 26. Mai 2012 außer Kraft getreten, soweit im genannten Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde.
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5 ↑ Red. Anm.: Es gelten insbesondere die Bestimmungen der Verfassung vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 2, 127) und Teil 4 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in ihren jeweiligen Fassungen.
5 ↑ Red. Anm.: Es gelten insbesondere die Bestimmungen der Verfassung vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 2, 127) und Teil 4 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in ihren jeweiligen Fassungen.