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Organisationssatzung für das Friedhofswerk
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf

Vom 3. Dezember 2018

(KABl. 2019 S. 32)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Organisationssatzung für das Friedhofswerk des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf
10. November 2020
KABl. S. 410
§ 3 Abs. 2 Nr. 7
Angabe
ersetzt
§ 4 Satz 1
Angabe
ersetzt
§ 5 Abs. 2 Satz 2
Angabe
ersetzt
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Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf hat am 10. November 2018 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 und 6 und Artikel 41 Absatz 2 der Verfassung die nachfolgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Errichtung, Rechtsform, Name, Sitz

( 1 ) Die Kirchenkreissynode hat zum 1. Januar 2013 ein Friedhofswerk als unselbstständiges Werk des Kirchenkreises nach Artikel 41 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 115 der Verfassung errichtet.
( 2 ) Das Friedhofswerk führt den Namen „Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf – Friedhofswerk“ (im Folgenden: FWRM).
( 3 ) Der Sitz des FWRM ist der Sitz des Kirchenkreises.
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§ 2
Aufgaben, Aufsicht

( 1 ) Die Kirchengemeinden können die Trägerschaft an ihren Friedhöfen auf den Kirchenkreis übertragen. Angestrebt wird mit dieser organisatorischen Bündelung die Verbesserung der gesamtwirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und personellen Abläufe unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten der Friedhöfe sowie die Verbesserung der Vermögens-, Kosten- und Erlösstrukturen. Friedhöfe, deren Trägerschaft in die des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf (im Folgenden: Kirchenkreis) überführt werden sollen, werden in diesem Werk des Kirchenkreises nach Artikel 41 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 115 der Verfassung zusammengefasst.
( 2 ) Dem FWRM obliegen die nach dem Bestattungsgesetz vom 4. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 70), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162, 206) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführenden Aufgaben auf den in der Trägerschaft des Kirchenkreises befindlichen Friedhöfen. Ihm obliegt insbesondere
  1. die Bewirtschaftung und Unterhaltung der Friedhöfe,
  2. der Betrieb von Leichen- und Trauerhallen,
  3. die Unterhaltung des öffentlichen Grüns auf den Friedhöfen (gebührenneutrale Bereiche).
( 3 ) Das FWRM kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritter bedienen.
( 4 ) Der Kirchenkreisrat führt nach Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung die Aufsicht über das FWRM.
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§ 3
Übernahme der Trägerschaft, Vertragsschluss

( 1 ) Kirchengemeinden des Kirchenkreises, die Träger eines Friedhofs sind, können dem Kirchenkreis die Trägerschaft und das Betreiben ihres Friedhofs übertragen. Die Übertragung der Trägerschaft erfolgt durch Beschluss ihres Kirchengemeinderats und dem Abschluss eines schriftlichen Vertrags zwischen dem bisherigen Träger und dem Kirchenkreis. Ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrags besteht nicht.
( 2 ) In dem Übertragungsvertrag muss mindestens Folgendes geregelt sein:
  1. Die Übertragung der Trägerschaft,
  2. gegebenenfalls die Regelung der Eigentumsrechte an Grundstücken beziehungsweise grundstücksgleichen Rechten,
  3. Regelungen für alle Anstellungsverhältnisse aufgrund des Rechtsträgerwechsels,
  4. Regelungen oder Nachweise zur Deckung von möglichen Defiziten und nicht gedeckten Verbindlichkeiten entweder durch:
    1. Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung mit den Kommunen mit Zustimmung dieser zur Übertragung der Rechtsträgerschaft oder
    2. Vorlage von prüfbaren Unterlagen zur Darstellung einer zukünftig verbesserten wirtschaftlichen Situation durch notwendige Umstrukturierungen,
  5. Regelungen zum Vermögensübergang bzw. für bestehende Verbindlichkeiten,
  6. Vereinbarungen über die Nutzung von Grundeigentum, Gebäuden und Sachmitteln, soweit diese nicht übertragen werden,
  7. Regelungen zur dauerhaften Übernahme der Kostenerstattung gemäß 13.3 der Friedhofsverwaltungsvorschriften vom 20. August 2019 (KABl. S. 438, 502) in der jeweils geltenden Fassung durch den bzw. die bisherigen Friedhofsträger,
  8. die Übertragung zweckbestimmter Rücklagen sowie Forderungen und Verbindlichkeiten,
  9. Überführung der Friedhofs- und der Friedhofsgebührensatzungen in die Regelungen des Kirchenkreises.
( 3 ) Der Kirchenkreis nimmt ab dem Zeitpunkt der Übertragung des Friedhofs die gesetzlichen Trägerschaftsaufgaben wahr.
( 4 ) Ergänzungen und Nebenabreden zu den jeweiligen Übertragungsverträgen im Sinne dieser Satzung müssen schriftlich vereinbart werden.
( 5 ) Für den Rechtsträgerwechsel gelten die Bestimmungen des Betriebsübergangs nach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Eingesetzte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können, sofern Mehrfachbeschäftigungen (Mischfunktion) beim bisherigen Träger vorliegen, vom Betriebsübergang ausgenommen werden und verbleiben in ihrem bisherigen Anstellungsverhältnis, sofern dazu die Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erteilt wird. Die Personalkosten werden dann anteilig vom FWRM erstattet.
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§ 4
Friedhofsausschuss

Der Kirchenkreisrat kann aus seiner Mitte einen Friedhofsausschuss nach Artikel 64 Absatz 1 der Verfassung bilden und ihm nach Maßgabe von § 9 der Kirchenkreissatzung vom 19. Februar 2020 (KABl. S. 69) in der jeweils geltenden Fassung in der jeweils geltenden Fassung Entscheidungen übertragen, wenn seine Gesamtverantwortung nicht beeinträchtigt wird. Der Kirchenkreisrat ist in seiner nächsten Sitzung über Entscheidungen zu unterrichten.
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§ 5
Leitung, Geschäftsführung

( 1 ) Das FWRM wird von einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer nach Maßgabe der Beschlüsse des Kirchenkreisrats bzw. des Friedhofsausschusses geleitet.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat führt die Dienstaufsicht über die Geschäftsführung. Der Kirchenkreisrat kann der Geschäftsführung Aufgaben und Befugnisse nach Maßgabe von Artikel 56 der Verfassung in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes vom 15. September 2016 (KABl. S. 399) und § 9 und § 10 der Kirchenkreissatzung übertragen. Ausgenommen von einer Übertragung sind Aufgaben und Befugnisse, die die eigenständige Leitungsfunktion des Kirchenkreisrats beeinträchtigen.
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§ 6
Organisationsstruktur, Regionen

( 1 ) Das FWRM ist organisatorisch gegliedert in einen zentralen Verwaltungssitz für die Geschäftsführung und in Hauptfriedhofsverwaltungen als Regionalzentren, in denen die Friedhöfe aus der Region organisatorisch zur Verwaltung und Bewirtschaftung zusammengefasst werden.
( 2 ) Überregionale Zentren können genutzt werden, wenn dies aus organisatorischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Ebenso können aufgrund betriebstechnischer und logistischer Gründe unterhalb der Hauptfriedhofsverwaltungen auf größeren örtlichen Friedhöfen Friedhofsbetriebshöfe vorgehalten werden, wenn dies einem wirtschaftlichen Arbeitsablauf dient.
( 3 ) Die Friedhofsverwaltungen werden von Personen geleitet, die aufgrund ihrer Befähigungen und Qualifikationen umfängliche Kenntnisse und Erfahrungen aus den Bereichen Friedhofswesen oder Landschafts- und Gartenbau besitzen, um die für die kirchlichen Friedhöfe erforderlichen Aufgaben durchführen zu können.
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§ 7
Finanzierung, Haushalt

( 1 ) Die Finanzierung der Friedhöfe des FWRM als kostenrechnende Einrichtungen erfolgt grundsätzlich in den jeweiligen Friedhofsteilhaushalten durch Gebühren und sonstige Einnahmen. Der Kirchenkreis kann für notwendige Investitionen zur Herstellung oder zur Veränderung notwendiger Strukturen zur Erhaltung und Verbesserung der Wirtschaftlichkeit innere Darlehen, Zuschüsse oder Zuweisungen, die dem Eigenkapital zuzuordnen sind, gewähren. Es ist eine entsprechende Rückzahlungspflicht festzulegen.
( 2 ) Die Haushaltsplanung und die kaufmännische Buchführung werden im Sinne des kirchlichen Haushaltsrechts und des Handelsgesetzbuchs durchgeführt. Eine Abbildung erfolgt in Mandanten und Teilhaushaltsplänen des Kirchenkreises, in denen die Friedhöfe als örtliche Monopolfriedhöfe gesondert ausgewiesen werden.
( 3 ) Das FWRM kann zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts innerhalb und außerhalb der Friedhöfe gewerbliche Aufgaben durchführen, wenn die zu erbringenden Leistungen durch entsprechende gewerbliche Erträge langfristig gedeckt werden können.
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§ 8
Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden und Kommunen

Das FWRM arbeitet mit den örtlichen Vertretungen von Kirche und Kommune zusammen. Näheres ergibt sich aus den Verträgen zwischen Kirche und Kommunen.
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§ 9
Änderung dieser Satzung

Änderungen dieser Satzung werden durch die Kirchenkreissynode mit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschlossen.
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§ 10
Bekanntmachung von Satzungen

Diese Satzung und ihre Änderungen sowie Satzungen für die nach § 3 an den Kirchenkreis übertragenen Friedhöfe werden im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht.
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§ 11
Auflösung, Aufhebung des Friedhofswerks

Bei Aufhebung des FWRM fällt das nicht einzelnen Friedhöfen zuzuordnende Vermögen an den Kirchenkreis, der es unmittelbar und ausschließlich für das Friedhofswesen verwenden soll.
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§ 12
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.1#

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 3. Januar 2019 in Kraft.