.Vertrag
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Geltungszeitraum von: 07.09.2009
Geltungszeitraum bis: 31.12.2018
Vertrag
nach § 3 Absatz 2 i. V. m. § 4 des Kirchengesetzes
über die Errichtung des
Hauptbereichs „Diakonie“ (Hauptbereich 71#)
über die Wahrnehmung von gemeinsamen diakonischen Aufgaben und die Zusammenarbeit2#
Vom 7. September 2009
####Zwischen
der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche
– im Folgenden NEK genannt –
– im Folgenden NEK genannt –
und
dem Diakonischen Werk Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V.
– im Folgenden Diakonisches Werk Hamburg genannt –
– im Folgenden Diakonisches Werk Hamburg genannt –
sowie
dem Diakonischen Werk Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e. V.
– im Folgenden Diakonisches Werk Schleswig-Holstein genannt –.
#– im Folgenden Diakonisches Werk Schleswig-Holstein genannt –.
Präambel
Dieser Vertrag dient der Ausgestaltung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in dem nach dem Hauptbereichsgesetz (HBG) sowie dem Kirchengesetz über die Errichtung des Hauptbereichs „Diakonie“ (Hauptbereich 7) errichteten Hauptbereich 7.
#§ 1
Grundsätze
(
1
)
Die Diakonischen Werke Hamburg und Schleswig-Holstein arbeiten als rechtlich selbstständige Träger kirchlicher Arbeit im Hauptbereich „Diakonie“ (Hauptbereich 7) im Sinne des § 1 Absatz 2 Hauptbereichsgesetz mit der NEK nach Maßgabe der folgenden Regelungen zusammen.
(
2
)
1 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Ziel dieser Vereinbarung die Sicherstellung einer engen Zusammenarbeit der NEK und des rechtlich selbstständigen Trägers kirchlicher Arbeit in dem Bereich „Diakonie“ zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 4 dieses Vertrages ist. 2 Im Hinblick auf dieses Ziel verpflichten sie sich wechselseitig zu vertrauensvoller Zusammenarbeit.
(
3
)
Der Beitritt weiterer rechtlicher selbstständiger Träger kirchlicher Arbeit zum Hauptbereich 7 bedarf der Zustimmung aller Vertragsparteien.
#§ 2
Gemeinschaftliche Steuerung
(
1
)
Die Vertragsparteien nehmen die Aufgaben in den gemäß § 2 des Kirchengesetzes über die Errichtung des Hauptbereichs „Diakonie“ (Hauptbereich 7) bestimmten Arbeitsfeldern in einer Steuerungsgruppe wahr.
(
2
)
1 Die Abstimmung und Steuerung der gemeinsamen Arbeit in den nach § 2 des Kirchengesetzes über die Errichtung des Hauptbereichs „Diakonie“ (Hauptbereich 7) bestimmten Arbeitsfeldern nimmt eine Steuerungsgruppe wahr.
2 Sie besteht aus folgenden Mitgliedern:
- einer bischöflichen Person,
- einem Mitglied der Kirchenleitung,
- zwei Mitgliedern der Synode,
- dem Landespastor bzw. der Landespastorin und einem weiteren Vorstandsmitglied des Diakonischen Werks Hamburg,
- dem Landespastor bzw. der Landespastorin und einem weiteren Vorstandsmitglied des Diakonischen Werks Schleswig-Holstein.
3 Das zuständige stimmberechtigte Mitglied im Kollegium des Nordelbischen Kirchenamtes nimmt mit beratender Stimme teil.
4 Die Vertragsparteien benennen je einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin, die oder der im Verhinderungsfalle das Stimmrecht wahrnimmt. 5 Das gilt entsprechend für das zuständige stimmberechtigte Mitglied im Kollegium.
(
3
)
1 Die Steuerungsgruppe soll mindestens zweimal im Jahr von der Geschäftsführung nach Absatz 5 unter Zusendung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. 2 Verlangen mindestens zwei Mitglieder der Steuerungsgruppe unter Angabe und Erläuterung der von ihnen gewünschten Tagesordnungspunkte eine Einberufung der Steuerungsgruppe, so hat die Geschäftsführung unverzüglich eine Sitzung der Steuerungsgruppe einzuberufen, die innerhalb von längstens vier Wochen nach Eingang des schriftlich begründeten Einberufungsbegehrens anzuberaumen ist. 3 Im Übrigen gibt sich die Steuerungsgruppe eine Geschäftsordnung, in der sie für die Vorbereitung und Durchführung von Aufgaben die Einsetzung von Ausschüssen regeln kann.
(
4
)
1 Die Steuerungsgruppe fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder. 2 Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. 3 Beschlüsse können nicht gegen die Stimmen einer der Vertragsparteien (für die NEK: s. § 2 Absatz 2 Ziffer 1. und 2., für das DW Hamburg: s. § 2 Absatz 2 Ziffer 4. und für das DW Schleswig-Holstein: s. § 2 Absatz 2 Ziffer 5. gefasst werden.
(
5
)
Das Nordelbische Kirchenamt wird mit der Verwaltung des Hauptbereichs „Diakonie“ (Hauptbereich 7) und der Geschäftsführung der Steuerungsgruppe beauftragt.
#§ 3
Sprecherin oder Sprecher der Steuerungsgruppe
(
1
)
1 Die Mitglieder der Steuerungsgruppe wählen aus dem Kreis der der Steuerungsgruppe angehörenden Landespastorinnen bzw. Landespastoren eine Sprecherin bzw. einen Sprecher im Sinne des § 11 Absatz 1 Ziffer 4 Hauptbereichsgesetz auf mindestens zwei Jahre. 2 Die Wiederwahl ist zulässig.
(
2
)
Die Sprecherin bzw. der Sprecher vertritt die Belange des Hauptbereichs „Diakonie“ (Hauptbereich 7) sowie der diesem Hauptbereich gemäß § 3 Kirchengesetz über die Errichtung des Hauptbereichs „Diakonie“ (Hauptbereich 7) zugehörenden Dienste und Werke nach Maßgabe der in der Steuerungsgruppe gefassten Beschlüsse in der Gesamtkonferenz der Hauptbereichsleitungen.
#§ 4
Sachgebiete und Aufgaben der Steuerungsgruppe
(
1
)
1 Die Vertragsparteien koordinieren und fördern die diakonische Arbeit der NEK und der in ihrer Mitte bestehenden rechtlich selbstständigen Träger kirchlicher Arbeit unter Wahrung ihrer rechtlichen Selbständigkeit.
2 Die Steuerungsgruppe hat folgende Aufgaben:
- Erarbeitung von Zielvereinbarungen mit der Kirchenleitung in Bezug auf das Budget des Hauptbereichs „Diakonie“ (Hauptbereich 7),
- Aufstellung und eigenverantwortliche Bewirtschaftung des Budgets für den Hauptbereich „Diakonie“ (Hauptbereich 7),
- Entwicklung inhaltlicher Kriterien (insbesondere Globalziele und daraus abgeleitete Zielvereinbarungen) für die Vergabe von Mitteln,
- Sicherstellung des kirchlichen Auftrags in den Arbeitsfeldern gemäß § 2 Kirchengesetz über die Errichtung des Hauptbereichs „Diakonie“ (Hauptbereich 7),
- Regelmäßige Evaluation der Arbeit des Hauptbereichs „Diakonie“ (Hauptbereich 7),
- Berichterstattung an Kirchenleitung und Synode.
(
2
)
1 Die von der Steuerungsgruppe gemäß § 2 Absatz 4 gefassten Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend. 2 Die Beschlüsse der Gesamtkonferenz der Hauptbereichsleitungen haben für die Vertragsparteien nur empfehlende Wirkung.
#§ 5
Sitz
Der Sitz der Steuerungsgruppe ist am Sitz des Nordelbischen Kirchenamtes.
#§ 6
Rechtsverpflichtungen
Bereits bestehende Rechtsbeziehungen und Rechtsverpflichtungen der NEK mit selbstständigen Trägern werden von diesem Vertrag nicht berührt.
#§ 7
Budget
(
1
)
1 Die Steuerungsgruppe beschließt unter Berücksichtigung der Rechtsverpflichtungen der NEK auf Vorschlag des Nordelbischen Kirchenamtes den Budgetentwurf für den Hauptbereich „Diakonie“ (Hauptbereich 7). 2 Die Synode der NEK stellt nach Maßgabe des Haushaltsrechts der NEK dem Hauptbereich „Diakonie“ (Hauptbereich 7) aufgrund dieses Entwurfs finanzielle Mittel zur Verfügung. 3 Die Steuerungsgruppe beschließt über die Aufteilung des Budgets im Benehmen mit den übrigen Zuwendungsempfängern in Teilbudgets. 4 Diese werden von den Zuwendungsempfängern selbstständig verantwortet.
(
2
)
1 Die Steuerungsgruppe berücksichtigt in den Teilbudgets sowohl institutionelle Förderungen als auch Programme und Projekte. 2 Sie trägt dabei Sorge, dass die Diakonischen Werke Schleswig-Holstein und Hamburg die von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben tatsächlich ausführen können.
(
3
)
Das erste Budget wird auf der Grundlage der Haushaltspositionen des Jahres 2008 erstellt.
(
4
)
Unter Anwendung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung wird die ordnungsgemäße Verwendung des Budgets nachgewiesen.
#§ 8
Laufzeit und Kündigung der Vereinbarung
(
1
)
1 Die ordentliche Kündigung dieses Vertrages ist für jede Vertragspartei bis zum 30. September jeden Jahres zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres möglich. 2 Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist von der kündigenden Partei der Geschäftsführung nach § 2 Absatz 5 und der Sprecherin/dem Sprecher der Steuerungsgruppe gemäß § 3 und allen anderen Mitgliedern der Steuerungsgruppe nach § 2 Absatz 1 zuzustellen.
(
2
)
1 Abweichend von Absatz 1 kann diese Vereinbarung im Falle einer Neuordnung der Dienste und Werke durch die Kirchenleitung auf der Grundlage von § 4 des Artikel 9 des Kirchengesetzes über die Organisation der Dienste und Werke der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche in Hauptbereichen der kirchlichen Arbeit von jeder Vertragspartei mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen mit Wirkung zum 31. Dezember 2010 gekündigt werden, sofern ihr das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist. 2 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
#§ 9
Schlussbestimmungen
(
1
)
1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. 2 Die Vertragsparteien werden die unwirksame Regelung durch eine Regelung ersetzen, die dem mit der unwirksamen Regelung Gewollten nahe kommt.
(
2
)
1 Dieser Vertrag wird im Gesetz- und Verordnungsblatt der NEK öffentlich bekannt gemacht.3# 2 Etwaige spätere Veränderungen des Vertrags werden in entsprechender Weise veröffentlicht.
Kiel, den 7. September 2009
Nordelbische Ev.-Luth. Kirche | |
Vorsitzender der Kirchenleitung Bischof Gerhard Ulrich | Mitglied der Kirchenleitung Dr. Friedrich August Bonde |
Diakonisches Werk Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e. V. | |
Landespastorin Petra Thobaben | |
Diakonisches Werk Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V. | |
Landespastorin Annegrethe Stoltenberg | Mitglied des Vorstandes Stefan Rehm |
#
1 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) lautet der Name des Hauptbereichs jetzt: „Hauptbereich Diakonie der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“.
1 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) lautet der Name des Hauptbereichs jetzt: „Hauptbereich Diakonie der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“.
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2 ↑ Red. Anm.: Der Vertrag wurde durch die Kirchenleitung gemäß seines § 8 fristgerecht zum Ablauf des 31. Dezember 2018 gekündigt.
2 ↑ Red. Anm.: Der Vertrag wurde durch die Kirchenleitung gemäß seines § 8 fristgerecht zum Ablauf des 31. Dezember 2018 gekündigt.
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3 ↑ Red. Anm.: GVOBl. 2010 S. 120, 124.
3 ↑ Red. Anm.: GVOBl. 2010 S. 120, 124.