.

Geltungszeitraum von: 02.08.2014

Geltungszeitraum bis: 31.12.2018

Vertrag
über den Beitritt des
Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. zum Hauptbereich Diakonie (Hauptbereich 71#)2#

Vom 24. April 2014

(KABl. S. 360)

#
###
Zwischen
  1. der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
    – im Folgenden Landeskirche –
  2. dem Diakonischen Werk Hamburg − Landesverband der Inneren Mission e. V.
    – im Folgenden DW HH –
  3. dem Diakonischen Werk Schleswig-Holstein − Landesverband der Inneren Mission e. V.
    – im Folgenden DW SH –
    und
  4. dem Diakonischen Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V.
    – im Folgenden DW MV –
wird auf der Grundlage von § 1 Absatz 3 des Vertrages3# über die Wahrnehmung von gemeinsamen diakonischen Aufgaben und die Zusammenarbeit im Hauptbereich 7 vom 7. September 2009 (GVOBl. 2010 S. 120, 124) der folgende Vertrag geschlossen:
#

§ 1
Beitritt

Auf Antrag der Vertragspartei zu 4 stimmen die Vertragsparteien zu 1 bis 3 gemäß § 1 Absatz 3 des HB-7-Vertrages, dem Beitritt des DW MV zum Hauptbereich 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 zu.
#

§ 2
Steuerungsgruppe Hauptbereich 7

Die Vertragsparteien sind übereinstimmend einig, dass die gemeinschaftliche Steuerung nach § 2 des Vertrages vom 7. September 2009 mit sofortiger Wirkung durch den Diakonischen Rat der Diakonischen Konferenz e. V. wahrgenommen wird.
#

§ 3
Schlussbestimmungen

( 1 ) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine der Zielsetzung möglichst nahekommende, wirksame Regelung zu treffen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
( 2 ) Dieser Vertrag wird im Kirchlichen Amtsblatt der Landeskirche (KABl.) bekannt gemacht. Etwaige spätere Veränderungen des Vertrages werden in entsprechender Weise veröffentlicht.
( 3 ) Dieser Vertrag tritt am Tage nach seiner Bekanntmachung im KABl. in Kraft.4#

#
1 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) lautet der Name des Hauptbereichs jetzt: „Hauptbereich Diakonie der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“.
#
2 ↑ Red. Anm.: Der Vertrag ist aufgrund des neuen, gemeinsam geschlossenen Vertrags nach § 17 und 32 des Kirchengesetzes über die Hauptbereiche der kirchlichen Arbeit über die Wahrnehmung von gemeinsamen diakonischen Aufgaben und die Zusammenarbeit vom 15. November 2018 (KABl. 2019 S. 29) inhaltlich gegenstandslos.
#
3 ↑ Red. Anm.: Der Vertrag ist als Ordnungsnummer 4.117-501_Archiv Bestandteil dieser Rechtssammlung.
#
4 ↑ Red. Anm.: Der Vertrag trat am 2. August 2014 in Kraft.