.Vertrag
§ 1
§ 2
§ 3
Geltungszeitraum von: 02.08.2014
Geltungszeitraum bis: 31.12.2018
Vertrag
über den Beitritt des
Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. zum Hauptbereich Diakonie (Hauptbereich 71#)2#
Vom 24. April 2014
(KABl. S. 360)
####Zwischen
- der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland– im Folgenden Landeskirche –
- dem Diakonischen Werk Hamburg − Landesverband der Inneren Mission e. V.– im Folgenden DW HH –
- dem Diakonischen Werk Schleswig-Holstein − Landesverband der Inneren Mission e. V.– im Folgenden DW SH –und
- dem Diakonischen Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V.– im Folgenden DW MV –
wird auf der Grundlage von § 1 Absatz 3 des Vertrages3# über die Wahrnehmung von gemeinsamen diakonischen Aufgaben und die Zusammenarbeit im Hauptbereich 7 vom 7. September 2009 (GVOBl. 2010 S. 120, 124) der folgende Vertrag geschlossen:
#§ 1
Beitritt
Auf Antrag der Vertragspartei zu 4 stimmen die Vertragsparteien zu 1 bis 3 gemäß § 1 Absatz 3 des HB-7-Vertrages, dem Beitritt des DW MV zum Hauptbereich 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 zu.
#§ 2
Steuerungsgruppe Hauptbereich 7
Die Vertragsparteien sind übereinstimmend einig, dass die gemeinschaftliche Steuerung nach § 2 des Vertrages vom 7. September 2009 mit sofortiger Wirkung durch den Diakonischen Rat der Diakonischen Konferenz e. V. wahrgenommen wird.
#§ 3
Schlussbestimmungen
(
1
)
1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. 2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine der Zielsetzung möglichst nahekommende, wirksame Regelung zu treffen. 3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
(
2
)
1 Dieser Vertrag wird im Kirchlichen Amtsblatt der Landeskirche (KABl.) bekannt gemacht. 2 Etwaige spätere Veränderungen des Vertrages werden in entsprechender Weise veröffentlicht.
#
1 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) lautet der Name des Hauptbereichs jetzt: „Hauptbereich Diakonie der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“.
1 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) lautet der Name des Hauptbereichs jetzt: „Hauptbereich Diakonie der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“.
#
2 ↑ Red. Anm.: Der Vertrag ist aufgrund des neuen, gemeinsam geschlossenen Vertrags nach § 17 und 32 des Kirchengesetzes über die Hauptbereiche der kirchlichen Arbeit über die Wahrnehmung von gemeinsamen diakonischen Aufgaben und die Zusammenarbeit vom 15. November 2018 (KABl. 2019 S. 29) inhaltlich gegenstandslos.
2 ↑ Red. Anm.: Der Vertrag ist aufgrund des neuen, gemeinsam geschlossenen Vertrags nach § 17 und 32 des Kirchengesetzes über die Hauptbereiche der kirchlichen Arbeit über die Wahrnehmung von gemeinsamen diakonischen Aufgaben und die Zusammenarbeit vom 15. November 2018 (KABl. 2019 S. 29) inhaltlich gegenstandslos.