.Verbandssatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
#§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Geltungszeitraum von: 02.08.2016
Geltungszeitraum bis: 02.01.2019
Verbandssatzung
des Evangelischen Friedhofszweckverbandes
Kemnitz-Hanshagen1#
Vom 8. März 2016
(KABl. S. 288)
####Die Verbandsversammlung des Evangelischen Friedhofszweckverbandes Kemnitz-Hanshagen hat am 8. März 2016 aufgrund des Artikels 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Verbandssatzung beschlossen:
#§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Kirchensiegel
(
1
)
Der Kirchengemeindeverband trägt den Namen „Evangelischer Friedhofszweckverband Kemnitz-Hanshagen“ (im Folgenden Friedhofszweckverband genannt).
(
2
)
Der Friedhofszweckverband ist Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(
3
)
Er hat seinen Sitz in Kemnitz.
(
4
)
Der Friedhofszweckverband führt das in der Anlage 1 zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel.
#§ 2
Verbandsmitglieder, Anschluss weiterer Kirchengemeinden
(
1
)
Verbandsmitglieder sind die in der Anlage 2 zu dieser Satzung ersichtlichen Kirchengemeinden.
(
2
)
1 Weitere Kirchengemeinden des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises können sich dem Friedhofszweckverband durch Vertrag anschließen. 2 Voraussetzungen für den Anschluss sind ein Antrag der jeweiligen Kirchengemeinde in Form eines Beschlusses ihres Kirchengemeinderates, die Zustimmung der Verbandsversammlung sowie die entsprechende Änderung dieser Satzung.
#§ 3
Zweck, Aufgaben, Aufgabenerweiterungen
(
1
)
Der Friedhofszweckverband dient den Verbandsmitgliedern zur Erfüllung von gemeinsamen Aufgaben auf dem Gebiet der Friedhofsverwaltung.
(
2
)
In Erfüllung des Verbandszweckes nimmt der Friedhofszweckverband insbesondere die folgenden, von den Verbandsmitgliedern übertragenen Aufgaben wahr:
- die Trägerschaft der Friedhöfe Kemnitz und Hanshagen,
- die Trägerschaft für Anstellungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
(
3
)
Dem Friedhofszweckverband können von den Verbandsmitgliedern weitere Aufgaben übertragen werden, wenn sämtliche Verbandsmitglieder durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates dem zustimmen.
#§ 4
Organe
(
1
)
Der Friedhofszweckverband wird geleitet durch die Verbandsversammlung und den Verbandsvorstand.
(
2
)
Für die Organe des Friedhofszweckverbandes gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung des Kirchengemeinderates entsprechend, wenn nicht in Teil 4 §§ 75 bis 77 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung (Kirchengemeindeordnung) etwas anderes bestimmt ist.
(
3
)
1 Die Amtszeit der Mitglieder der Organe richtet sich nach deren Amtszeit im Kirchengemeinderat des jeweiligen Verbandsmitgliedes. 2 Die Mitglieder der Organe bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der jeweils neu gebildeten Organe im Amt.
#§ 5
Verbandsversammlung
(
1
)
1 Die Verbandsversammlung besteht aus jeweils einer Pastorin bzw. einem Pastor und jeweils sechs ehrenamtlichen Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der verbandsangehörigen Kirchengemeinden. 2 Für die Mitglieder ist jeweils eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestimmen.
(
2
)
Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
#§ 6
Aufgaben und Befugnisse der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- sie beschließt die Verbandssatzung und weitere Satzungen des Verbandes und ändert diese;
- sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstandes;
- sie nimmt die dem Verband übertragenen Aufgaben wahr;
- sie beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab;
- sie setzt die Umlagen der Verbandsmitglieder fest;
- sie errichtet Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Friedhofszweckverbandes;
- sie überwacht die Auflösung des Verbandes;
- sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Friedhofszweckverbandes richten;
- sie nimmt weitere durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung zugewiesene Aufgaben wahr.
§ 7
Verbandsvorstand
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand besteht aus drei Mitgliedern, darunter ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren und zwei ehrenamtliche Mitglieder. 2 Diese werden aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt.
(
2
)
Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
(
3
)
1 Der Verbandsvorstand wird ermächtigt, eines seiner Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu beauftragen. 2 Geschäfte der laufenden Verwaltung bedürfen eines Beschlusses des Verbandsvorstandes, wenn sie eine Wertgrenze in Höhe von 250 Euro übersteigen.
#§ 8
Aufgaben und Befugnisse des Verbandsvorstandes
Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- er führt die laufenden Geschäfte des Friedhofszweckverbandes;
- er vertritt den Friedhofszweckverband im Rechtsverkehr;
- er besetzt die Stellen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Friedhofszweckverbandes und führt die Aufsicht.
§ 9
Finanzierung
(
1
)
Der Friedhofszweckverband finanziert seine Arbeit aus Friedhofsgebühren.
(
2
)
1 Im Übrigen werden Kosten des Friedhofszweckverbandes, die nicht durch Einnahmen nach Absatz 1 gedeckt werden, durch Umlagen gemäß § 6 Nummer 5 finanziert. 2 Maßstab für die Höhe der Umlagen ist die Finanzkraft der Verbandsmitglieder.
(
3
)
Hinsichtlich der Finanzierung der Friedhöfe gilt § 53 Absatz 2 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche der Union (Kirchliche Verwaltungsordnung – VwO) vom 1. Juli 1998 (ABl. 1999 S. 119) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
#§ 10
Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes
(
1
)
Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, sein Ausscheiden zum Ende eines Kalenderjahres mit Frist von zwölf Monaten gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich unter Vorlage eines entsprechenden Beschlusses seines Kirchengemeinderates zu erklären.
(
2
)
1 Spätestens sechs Monate vor dem Ausscheiden schließen das ausscheidende Verbandsmitglied und der Friedhofszweckverband einen Vertrag über die rechtlichen Folgen des Ausscheidens. 2 Der Vertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 enthalten.
(
3
)
Die Auseinandersetzung findet nach folgenden Grundsätzen statt: Das zum Zeitpunkt der Gründung eingebrachte Vermögen wird zurückerstattet; das nach der Gründung des Friedhofszweckverbandes erworbene Vermögen verbleibt beim Verband.
(
4
)
1 Soweit ein Vertrag nicht bis zu dem in Absatz 2 Satz 1 benannten Zeitpunkt zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. 2 Die Entscheidungen des Kirchenkreisrates sind endgültig.
(
5
)
Verbleibt infolge des Ausscheidens von Verbandsmitgliedern lediglich noch ein Verbandsmitglied im Friedhofszweckverband, so gilt der Friedhofszweckverband als im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des letzten, vorgesehenen Ausscheidens eines Verbandsmitglieds als aufgelöst.
#§ 11
Auflösung des Friedhofszweckverbandes
(
1
)
Die Auflösung des Friedhofszweckverbandes erfolgt zum Ende eines Kalenderjahres, wenn mindestens zwölf Monate zuvor alle Verbandsmitglieder der Auflösung durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates zugestimmt haben.
(
2
)
1 Zur Auflösung des Friedhofszweckverbandes bedarf es eines Vertrages der Verbandsmitglieder (Auflösungsvertrag). 2 Der Auflösungsvertrag muss bestimmen, wie das Verbandsvermögen künftig genutzt bzw. aufgeteilt werden soll und in welchem Verhältnis die Verbandsmitglieder die Verbindlichkeiten des Friedhofszweckverbandes zu tragen haben. 3 Der Auflösungsvertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 enthalten.
(
3
)
Die Auseinandersetzung findet hierbei nach folgenden Grundsätzen statt: Das zum Zeitpunkt der Gründung eingebrachte Vermögen wird zurückerstattet; das nach der Gründung des Friedhofszweckverbandes erworbene Vermögen wird zu gleichen Teilen aufgeteilt.
(
4
)
1 Soweit ein Auflösungsvertrag nach Absatz 2 nicht bis spätestens zu einem Zeitpunkt von sechs Monaten vor der geplanten Auflösung zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. 2 Die Entscheidungen des Kirchenkreisrates sind endgültig.
#§ 12
Änderungen der Verbandssatzung
(
1
)
1 Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung. 2 Bei Änderungen dieser Satzung, durch die auf den Kirchengemeindeverband weitere Aufgaben übertragen werden, ist § 3 Absatz 3 zu beachten.
(
2
)
Änderungen dieser Satzung erfolgen im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat und bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#§ 13
Veröffentlichungen
(
1
)
Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
(
2
)
Weitere Satzungen des Friedhofszweckverbandes werden bekannt gemacht durch Veröffentlichung im Amtsblatt „Zieseblick“ und der Webseite www.kirche-kemnitz.de.
#§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.2#
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Satzung des Evangelischen Friedhofszweckverbandes Kemnitz-Hanshagen vom 17. Mai 2011 (ABl. S. 164)3# außer Kraft.
#Anlage 1
Kirchensiegel des Evangelischen
Friedhofszweckverbandes Kemnitz-Hanshagen
Friedhofszweckverbandes Kemnitz-Hanshagen
#
Anlage 2
Verbandsmitglieder des Evangelischen
Friedhofszweckverbandes Kemnitz-Hanshagen
Friedhofszweckverbandes Kemnitz-Hanshagen
- Evangelische Kirchengemeinde Kemnitz
- Evangelische Kirchengemeinde Hanshagen
#
1 ↑ Red. Anm.: Diese Satzung trat gemäß § 2 des Beschlusses zur Regelung der Auflösung, Rechtsnachfolge und Vermögensauseinandersetzung des Evangelischen Friedhofszweckverbandes Kemnitz-Hanshagen vom 3. Dezember 2018 (KABl. 2019 S. 38) mit Ablauf des 2. Januar 2019 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Diese Satzung trat gemäß § 2 des Beschlusses zur Regelung der Auflösung, Rechtsnachfolge und Vermögensauseinandersetzung des Evangelischen Friedhofszweckverbandes Kemnitz-Hanshagen vom 3. Dezember 2018 (KABl. 2019 S. 38) mit Ablauf des 2. Januar 2019 außer Kraft.
#
3 ↑ Red. Anm.: Es muss lauten (ABl. S. 165).
3 ↑ Red. Anm.: Es muss lauten (ABl. S. 165).