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Geltungszeitraum von: 19.01.2010

Geltungszeitraum bis: 01.02.2019

Grundsätze
zur Landverpachtung in
der Pommerschen Evangelischen Kirche1#

Vom 19. Januar 2010

(ABl. S. 34)

Die Kirchenleitung erlässt gemäß Artikel 139 Absatz 3 Satz 1 KO2# die nachfolgende Grundsätze für die Liegenschaftsverwaltung im Konsistorium:
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1. Vergabe von Landpachtflächen

Bei der Verpachtung sind kirchliche, soziale, wirtschaftliche und ökologische Gesichtspunkte zu beachten. Auf die Festsetzung eines angemessenen und gesicherten, an den ortsüblichen Preisen orientierten Pachtpreises ist zu achten. Eine öffentliche meistbietende Verpachtung findet in der Regel nicht statt und sollte nur dann erwogen werden, wenn sie aus kirchengemeindlichen Gründen vertretbar ist. Die Vergabe von Flächen an Landpächter durch die Gemeindekirchenräte erfolgt nach Abwägung insbesondere folgender Kriterien:
Die Kirche handelt als verlässlicher Verpächter, das heißt die bisherigen Pächter behalten in der Regel Vorrang, wenn sie die Pachtflächen zur Aufrechterhaltung ihres Betriebes benötigen, ordnungsgemäß wirtschaften und bereit sind, mindestens den ortsüblichen Pachtpreis zu entrichten
Als Pächter sind in erster Linie Kirchenmitglieder zu berücksichtigen
Höhe des Pachtpreis-Angebotes
Umgang mit dem Boden (Gewährleistung der ordnungs- und vertragsgemäßen Bewirtschaftung)
Das Verhältnis der Kirchenflächen zu den Gesamtflächen des Pächters
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2. Bewirtschaftung

Der Grundbesitz ist so zu bewirtschaften, dass seine Zweckbestimmung erfüllt und er auf Dauer bestmöglich genutzt wird. Die Ländereien sind in gutem Kulturzustand zu erhalten. Bei der Bewirtschaftung ist dem Umweltschutz Rechnung zu tragen und insbesondere auf Bodengesundheit und Gewässerschutz zu achten. Dünge- und chemische Pflanzenbehandlungsmittel dürfen nur in umweltverträglichem Umfange verwendet werden.
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3. Mustervertrag

Das vom Konsistorium ausgegebene Vertragsmuster soll verwendet werden. Die Regelungen zur Weitergabe der ursprünglich zugeteilten Prämienrechte an einen evtuell Nachfolgepächter haben als Vertragsinhalt Gültigkeit und sind damit Voraussetzung zur Verpachtung. Die Pachtzeit beträgt grundsätzlich zwölf Jahre. Die Verträge werden mit der Möglichkeit geschlossen, die Pachthöhe auf Verlangen jeder Vertragspartei anzupassen, wenn sich die wirtschaftlichen oder geldlichen Verhältnisse allgemein in dem Maße ändern, dass die vereinbarte Pacht für den Verpächter oder den Pächter nicht mehr angemessen ist. Jeweils nach Ablauf von drei Jahren kann die Pachtanpassung verlangt werden. Verträge über eine Laufzeit von sechs Jahren können ohne Pachtanpassungsklausel geschlossen werden.
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4. Vertragsgenehmigung

Die Pommersche Evangelische Kirche verzichtet nicht auf die kirchenaufsichtliche Genehmigung von Pachtverträgen, wie es die Bestimmung in § 34 Absatz 3 Satz 2 VwO3# ermöglicht.
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5. Schlussbestimmungen

Die Bestimmungen der Kirchlichen Verwaltungsordnung (insbesondere §§ 30 bis 37) bleiben unberührt. Auf die Einhaltung der Bestimmung aus Artikel 68 Absatz 1 Punkt 3 KO4# wird verwiesen. Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit dem heutigen Tag in Kraft.5#

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1 ↑ Red. Anm.: Die Grundsätze traten gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 3 der Rechtsverordnung für die Verwaltung des kirchlichen Grundeigentums der Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und örtlichen Kirchen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Grundstücksrechtsverordnung – GrVO) vom 23. November 2018 (KABl. 2019 S. 78) mit Ablauf des 1. Februar 2019 außer Kraft. Sie galten zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprachen oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist die Kirchenordnung der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche vom 2. Juni 1950 (ABl. S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
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3 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist die Kirchliche Verwaltungsordnung vom 1. Juli 1998 (ABl. EKD 1999 S. 137) der Evangelischen Kirche der Union.
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4 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist wohl Artikel 68 Absatz 2 Nummer 3 der Kirchenordnung der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche vom 2. Juni 1950 (ABl. S. 30) in der jeweiligen Fassung.
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5 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist hier wohl das Beschlussdatum der Norm, also der 19. Januar 2010.