.Geschäftsordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Geschäftsordnung
der Arbeitsgemeinschaft der
Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland
Vom 2. Dezember 20161#
####Die Arbeitsgemeinschaft der Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat sich diese Geschäftsordnung nach Veröffentlichung der Neufassung des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes (KKVwG) im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Dezember 2016 gemäß § 11 Absatz 2 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes2# gegeben.
#§ 1
Aufgaben
Die Arbeitsgemeinschaft nimmt die in § 11 Absatz 1 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes3# genannten Aufgaben wahr.
#§ 2
Mitgliedschaft und Zusammenkünfte
(
1
)
1 Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind die Leiterinnen und Leiter der Kirchenkreisverwaltungen. 2 Im Vertretungsfall nehmen stellvertretende Leiterinnen und Leiter an den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft teil.
(
2
)
1 Die Arbeitsgemeinschaft kommt im Regelfall viermal jährlich zusammen. 2 Der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft kann darüber hinaus zusätzliche Zusammenkünfte der Arbeitsgemeinschaft einberufen.
#§ 3
Vorstand
(
1
)
Die Arbeitsgemeinschaft überträgt durch Wahl einem Mitglied den Vorsitz und zwei weiteren Mitgliedern den stellvertretenden Vorsitz für die Dauer von drei Jahren.
(
2
)
1 Der Vorstand trägt dafür Sorge, dass die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft wahrgenommen werden. 2 Er terminiert die regelmäßigen Zusammenkünfte, legt die Tagesordnung fest und entscheidet über den Ort der Zusammenkunft sowie über die einzuladenden Gäste und Sachverständigen. 3 Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft.
(
3
)
1 Das vorsitzende Mitglied vertritt die Arbeitsgemeinschaft für die laufenden Geschäfte und lädt mit einer Frist von im Regelfall einer Woche zu den Zusammenkünften der Arbeitsgemeinschaft unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. 2 Das vorsitzende Mitglied leitet die Tagungen der Arbeitsgemeinschaft und trägt dafür Sorge, dass eine Niederschrift gefertigt wird.
#§ 4
Beschlüsse
(
1
)
Jeder Kirchenkreis hat eine Stimme.
(
2
)
Die Arbeitsgemeinschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Kirchenkreise vertreten sind.
(
3
)
1 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 2 Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. 3 Die Beschlüsse sind zu protokollieren.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 2. Dezember 2016 in Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Der Verweis ist veraltet. Nach der Änderung des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes (KKVwG) durch das Kirchengesetz zur Änderung von Vorschriften für die Kirchenkreisverwaltung und die Zusammenarbeit vom 29. November 2022 (KABl. S. 522) findet sich der Inhalt des ehemaligen § 11 KKVwG nun in § 14 KKVwG.
2 ↑ Red. Anm.: Der Verweis ist veraltet. Nach der Änderung des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes (KKVwG) durch das Kirchengesetz zur Änderung von Vorschriften für die Kirchenkreisverwaltung und die Zusammenarbeit vom 29. November 2022 (KABl. S. 522) findet sich der Inhalt des ehemaligen § 11 KKVwG nun in § 14 KKVwG.
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3 ↑ Red. Anm.: Der Verweis ist veraltet. Nach der Änderung des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes (KKVwG) durch das Kirchengesetz zur Änderung von Vorschriften für die Kirchenkreisverwaltung und die Zusammenarbeit vom 29. November 2022 (KABl. S. 522) findet sich der Inhalt des ehemaligen § 11 KKVwG nun in § 14 KKVwG.
3 ↑ Red. Anm.: Der Verweis ist veraltet. Nach der Änderung des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes (KKVwG) durch das Kirchengesetz zur Änderung von Vorschriften für die Kirchenkreisverwaltung und die Zusammenarbeit vom 29. November 2022 (KABl. S. 522) findet sich der Inhalt des ehemaligen § 11 KKVwG nun in § 14 KKVwG.