.Vergaberichtlinien
Geltungszeitraum von: 15.10.2005
Geltungszeitraum bis: 08.01.2012
Vergaberichtlinien
für einen Nordelbischen Strukturfonds1#
Vom 15. Oktober 20052#
Geändert durch Beschluss des Hauptausschusses vom 15. September 20103#
1. Grundsatz
1 Die Nordelbische Kirche richtet einen Strukturfonds ein. 2 Er ist Ausdruck der gemeinsamen Verantwortung aller Dienste und Werke und des Nordelbischen Kirchenamtes für die Gestaltung kirchlichen Lebens und kirchlicher Aufgaben.
#2. Ausstattung
1 Die Nordelbische Kirche unterhält einen Strukturfonds von anfänglich 1,5 Mio. Euro. 2 Die Ersteinlage des Strukturfonds erfolgt aus den Ausschüttungsbeträgen der Clearingabrechnung an die NEK der Jahre 1997 und 1998.
3 Die Clearing-Abrechnung der Jahre 2000 und 2001 erfolgt in 2005. 4 Die nordelbischen Anteile an den Clearing-Ausschüttungen, die über den Haushaltsplanansatz hinausgehen, werden dem Nordelbischen Strukturfonds zugeführt. 5 Mit den Clearingabrechnungen der folgenden Jahre wird entsprechend so verfahren, dass zum Ausschüttungstermin der Strukturfonds bis zu 1,5 Mio. Euro aufgefüllt wird. 6 Der Strukturfonds wird letztmalig durch sich evtl. ergebende Mehrausschüttungen des Abrechnungsjahres 2006 aufgefüllt. 7 Die Abrechnung des Jahres 2006 wird in 2010 erwartet.
#3. Förderungsziel
1 Der Strukturfonds wird bei reduziertem Kirchensteueranteil zur Finanzierung struktureller Maßnahmen eingesetzt. 2 Förderungswürdig sind Maßnahmen des NEK-Haushaltes bei der Neueinrichtung, der Zusammenlegung, der Einschränkung oder der Aufgabe von Arbeitsbereichen. 3 Insbesondere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bildung der Ev. Kirche in Norddeutschland4# sind förderfähig.
#4. Vergabeausschuss
1 Über die Mittelvergabe aus dem Nordelbischen Strukturfonds entscheidet ein Vergabeausschuss. 2 Der Vergabeausschuss setzt sich zusammen aus
- einem Mitglied der Kirchenleitung,
- einem Mitglied des Hauptausschusses,
- der Finanzdezernentin/dem Finanzdezernenten,
- der Theologischen Vizepräsidentin/dem Theologischen Vizepräsidenten.
3 Die Finanzdezernentin/der Finanzdezernent wird durch die Präsidentin/den Präsidenten des Nordelbischen Kirchenamtes vertreten. 4 Die Theologische Vizepräsidentin/der Theologische Vizepräsident wird durch die Dezernentin/den Dezernenten des Dezernates E vertreten.
5 Die Antrag stellende Dezernentin/der Antrag stellende Dezernent nimmt an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil.
6 Stellt die Finanzdezernentin/der Finanzdezernent einen Antrag auf Förderung aus dem Strukturfonds, muss sie bzw. er sich vertreten lassen. 7 Entsprechendes gilt für die Theologische Vizepräsidentin/den Theologischen Vizepräsidenten.
8 Die Geschäftsführung wird vom Finanzdezernat wahrgenommen. 9 Die Sitzungen werden von der Finanzdezernentin/vom Finanzdezernenten geleitet.
10 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
11 Das Vergabegremium tagt in der Regel vierteljährlich.
#5. Förderungsgrundsätze
1 Folgende Förderungsgrundsätze müssen erfüllt sein:
- Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn sie dem Förderungsziel entsprechen.
- Der Vergabeausschuss kann eine anteilige Beteiligung des Antragstellers bei der Finanzierung der Strukturmaßnahme verlangen.
2 Der Vergabeausschuss entscheidet über die Reihenfolge der Vergabe der Strukturmittel.
#6. Förderungsvoraussetzungen
1 Die Anträge auf Förderung sind vor Beginn der Maßnahme zu stellen.
2 Bei der Antragstellung ist auf evtl. bestehende Beschlüsse der Gremien hinzuweisen.
3 Maßnahmen zur Freisetzung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind förderungsfähig, insbesondere die Zahlung von Abfindungen und Nachteilsausgleichen. 4 Notwendige Investitionen und Dienstleistungen sind grundsätzlich förderungsfähig, wenn sie den Förderungsgrundsätzen entsprechen. 5 Dazu gehören Aufwendungen aufgrund von Beratungen, insesondere zu Out- und Newplacement.
6 Die Fördermittel werden nach Fortschritt der Umsetzung der Maßnahme gezahlt. 7 Die Mittelverwendung ist nachzuweisen. 8 Im Förderbescheid ist ein Termin für den Förderbeginn festzulegen. 9 Werden die Mittel nicht zwölf Monate nach diesem Datum abgefordert, verfallen diese.
#7. Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind die Dezernate und die Leitung des Nordelbischen Kirchenamtes.
#8. Controlling
1 Dem Vergabeausschuss ist von den Antragstellenden während des Förderzeitraumes mindestens einmal jährlich, das erste Mal jedoch sechs Monate nach Bewilligung der Förderung, über den Verlauf der Maßnahme und über die Verwendung der Fördermittel zu berichten.
2 Der Vergabeausschuss kann bewilligte Mittel kürzen, streichen oder zurückfordern, wenn
- wesentliche Änderungen gegenüber den zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung bestehenden Voraussetzungen eingetreten sind, oder
- Auflagen und/oder Bedingungen der Bewilligungsbescheide nicht oder nicht vollständig erfüllt sind, oder
- Ziele des Projektes oder der Maßnahme nicht oder nur unzulänglich erreicht worden sind.
3 Über die Bewilligungen, die Kürzung, die Streichung oder die Rückforderung ist die Kirchenleitung, der Hauptausschuss und das Nordelbische Kirchenamt jährlich zu informieren.
4 Nach Abschluss der geförderten Maßnahme ist ein Abschlussbericht des Antragstellers mit einer detaillierten Endabrechnung vorzulegen. 5 Nicht verbrauchte Mittel sind an den Strukturfonds abzuliefern.
#9. Widerspruchsmöglichkeit
Bei Ablehnung oder Kürzung eines Antrages kann ein erneuter Antrag gestellt werden, wenn dieser von mindestens einem weiteren Mitglied des Kollegiums unterstützt wird.
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1 ↑ Red. Anm.: Der Nordelbische Strukturfonds ist seit dem 9. Januar 2012 geschlossen, es können keine neuen Anträge an den Fonds gestellt werden. Ein Abschlussbericht wurde im zweiten Halbjahr 2018 erstellt und verabschiedet. Die Restmittel wurden Mitte 2019 einer anderen landeskirchlichen Verwendung zugeführt.
1 ↑ Red. Anm.: Der Nordelbische Strukturfonds ist seit dem 9. Januar 2012 geschlossen, es können keine neuen Anträge an den Fonds gestellt werden. Ein Abschlussbericht wurde im zweiten Halbjahr 2018 erstellt und verabschiedet. Die Restmittel wurden Mitte 2019 einer anderen landeskirchlichen Verwendung zugeführt.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift wurde ohne Eingangsformel beschlossen und nicht öffentlich bekannt gemacht.
2 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift wurde ohne Eingangsformel beschlossen und nicht öffentlich bekannt gemacht.