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Satzung der
„Stiftung St. Marienkloster Verchen“

Vom 4. Dezember 2018

(KABl. 2019 S. 110)

Der Vorstand der kirchlichen „Stiftung St. Marienkloster Verchen“ hat in seiner Sitzung am 4. Dezember 2018 nach § 12 Nummer 1 der Satzung für die Stiftung „Stiftung St. Marienkloster Verchen“ vom 25. April 2003 nachstehende Neufassung einer Satzung der „Stiftung St. Marienkloster Verchen“ beschlossen:
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Präambel

Von 1296 bis 1535 haben die Nonnen des St. Marienklosters in Verchen nach den Regeln des Heiligen Benedikts versucht, am Ufer des Kummerower Sees geistliches Leben und die Arbeit mit und für Menschen zu verbinden. Ihre Form, in verbindlicher Gemeinschaft Gott und den Menschen zu dienen, ist bis heute ein Beispiel gelebten Christentums. In Anknüpfung an diese Tradition wird hiermit die Stiftung St. Marienkloster Verchen durch die Kirchengemeinde Verchen, den Kirchenkreis Demmin und die Pommersche Evangelische Kirche wiederbegründet und erhält die nachfolgende Satzung:
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§ 1
Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung St. Marienkloster Verchen“.
( 2 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in Verchen.
( 3 ) Sie ist eine kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts im Sinne des § 11 Absatz 1 Landesstiftungsgesetz M-V vom 7. Juni 2006 in der jeweils geltenden Fassung.
( 4 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Stiftungszweck

( 1 ) Der Zweck der Stiftung ist die Förderung kirchlicher Zwecke oder Zwecke des § 52 der Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Der Zweck der Stiftung ist die Förderung der mildtätigen und kirchlichen Zwecke sowie die Förderung der Jugendhilfe, Altenhilfe sowie Belange der Volks- und Berufsbildung und der Kunst und Kultur durch ideelle, materielle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder von Körperschaften des öffentlichen Rechts zur ideellen finanziellen und materiellen Förderung und Pflege der mildtätigen und kirchlichen Zwecke sowie der Förderung der Religion, Jugendhilfe, Altenhilfe sowie Belange der Volks- und Berufsbildung und der Kunst und Kultur im Bereich des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises. Daneben kann die Stiftung unmittelbar die Förderung der mildtätigen Zwecke, der Religion, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, der Jugendhilfe, der Altenhilfe, der Bildung und der Kunst und Kultur auf dem territorialen Gebiet des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises vornehmen. Weiterhin hat die Stiftung die Aufgabe, hilfsbedürftige Personen im Sinne von § 53 AO im Bereich des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises zu unterstützen.
( 3 ) Der Zweck der Stiftung wird durch eine Evangelische Communität verwirklicht. Ihr ausschließlicher und unmittelbarer Zweck ist darauf gerichtet, das geistliche Leben in der Region zu stärken. Für die Durchführung des Stiftungszwecks heißt dies im Konkreten:
  1. Arbeit mit Kindern: Kindertreffpunkte wie Christenlehre, insbesondere Ferienwochen für Kinder;
  2. Arbeit mit Jugendlichen, insbesondere Jugendabende;
  3. Kulturangebote, insbesondere Theaterprojekte und Kirchenmusiken;
  4. Bildung, insbesondere Seelsorgeseminare und Weiterbildungsseminare zum Thema Spiritualität;
  5. Altenhilfe, insbesondere seelsorgerliche Besuche;
  6. Sterbebegleitung;
  7. Kunst, insbesondere Kirchenführungen und Führungen zu den mittelalterlichen Darstellungen in der Klosterkirche;
  8. Denkmalsschutz, insbesondere Informationsveranstaltungen zum Denkmalschutz sowohl der Klosterkirche, als auch zur Historie des Klosters selbst als alte Dorfschule;
  9. Diakonie, insbesondere Verbindung zu diakonischen Einrichtungen vor Ort, wie der Tafel oder die seelsorgerliche Begleitung in Alten- und Pflegeheimen.
( 4 ) Erster und grundlegender Dienst ist das Gebet in Spannweite zwischen der Anbetung Gottes und der konkreten Fürbitte für Menschen und Situationen.
( 5 ) Im missionarischen und seelsorgerlichen Dienst geht es um die Einladung Gottes zu einem Leben im Vertrauen.
( 6 ) Der diakonische Dienst kann in vielfältigen Formen geschehen.
( 7 ) Um den Stiftungszweck zu erreichen, arbeitet die Stiftung mit kirchlichen, kommunalen und privaten Stellen zusammen, insbesondere mit der Kirchengemeinde Verchen-Kummerow, der Propstei Demmin und dem Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis. Sie schließt gegebenenfalls Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit den jeweiligen Stellen ab.
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§ 3
Gemeinnützigkeit, Vermögensbindung

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige, steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stifterinnen und Stifter und ihre Erben und Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Die Stiftung darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
( 3 ) Das gesamte Stiftungsvermögen dient der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und ist in seinem Wert zu erhalten.
( 4 ) Zustiftungen durch Zuwendungen unter Lebenden oder von Tods wegen sind zulässig und dem Vermögen der Stiftung zuzuführen.
( 5 ) Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die Evangelische Kirchengemeinde Verchen-Kummerow, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden hat. Das Gleiche gilt, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich wird.
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§ 4
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungskapital besteht im Zeitpunkt der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung
  1. aus dem Grundstück einschließlich des Gebäudes in der Gemarkung Verchen, Flur 4, Flurstück 118/6 und
  2. einem Stiftungskapital in Höhe von 55 000 Euro (in Worten: fünfundfünfzigtausend Euro).
Das Stiftungskapital ist unangreifbares Grundstockvermögen.
( 2 ) Das Stiftungskapital ist ertragbringend anzulegen und in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Das gesamte Stiftungsvermögen dient der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und ist in seinem Wert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nummer 7a der Abgabenordnung dem Stiftungsvermögen zuführen.
( 3 ) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur Erträgnisse des Stiftungskapitals sowie Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungskapitals bestimmt sind.
( 4 ) Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.
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§ 5
Stiftungsmittel

( 1 ) Ein Anspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht. Die Organe sind bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln nur an die gesetzlichen Bestimmungen und an die Bestimmungen dieser Satzung gebunden.
( 2 ) Für die Finanzierung des Haushalts und sonstiger mit dem Geschäftsbetrieb der Stiftung verbundener Maßnahmen dürfen alle Mittel der Stiftung, sofern sie nicht zum Stiftungsvermögen gehören, verwendet werden.
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§ 6
Klosterkirche

Die Evangelische St. Marienkirche Verchen ist neben ihrer Funktion als Gemeindekirche zugleich die Klosterkirche. In ihr findet sich die Communität zu regelmäßigem Gebet zusammen. Von hier aus durchdringt und verändert das geistliche Leben die gewachsenen gesellschaftlichen Strukturen.
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§ 7
Konvent

( 1 ) Der Konvent besteht zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung aus von der Communität Christusbruderschaft Selbitz entsandten Schwestern. Die Leitung des Konvents hat die dafür bestimmte Konventsverantwortliche, die von der Priorin in Selbitz eingesetzt wird. Die Communität hat eine eigene Regel und eigene Konkretionen. Das Gegenüber für den Konvent ist die Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel Mecklenburg und Pommern mit Sitz in Greifswald. Dem Konvent zur Seite steht der Inhaber der Pfarrstelle Verchen-Kummerow.
( 2 ) Der Konvent wirkt hin auf das Einwurzeln der Klostergemeinschaft in Ort und Region und ist Ansprechpartner in der offenen Klosterkirche. Die Schwestern arbeiten in verschiedenen Bereichen diakonisch und missionarisch und sind auch in Einrichtungen und Gruppen der Kirchengemeinde tätig.
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§ 8
Stiftungsvorstand

( 1 ) Die Stiftung wird von einem Stiftungsvorstand verwaltet.
( 2 ) Der Stiftungsvorstand besteht aus
  1. der zuständigen Pröpstin bzw. dem zuständigen Propst des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises als Vorsitzende bzw. Vorsitzenden,
  2. der Inhaberin bzw. dem Inhaber der Pfarrstelle Verchen-Kummerow als stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretendem Vorsitzenden,
  3. einer Vertreterin bzw. einem Vertreter aus der Propstei Demmin, die bzw. der vom Kirchenkreisrat des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises gewählt wird,
  4. einer bzw. einem Kirchenältesten der Kirchengemeinde Verchen-Kummerow, die bzw. der vom Kirchengemeinderat gewählt wird,
  5. der Bischöfin bzw. dem Bischof im Sprengel Mecklenburg und Pommern mit Sitz in Greifswald oder einer von der Bischofsperson bestellten Vertretung,
  6. der Konventsverantwortlichen,
  7. einer Vertreterin bzw. einem Vertreter des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg, die bzw. der vom Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg gewählt wird.
Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 3, 4 und 7 werden jeweils für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied aus dem Stiftungsvorstand aus, erfolgt eine Neuwahl. Ein Mitglied bleibt solange im Amt, bis das neue Mitglied gewählt worden ist.
( 3 ) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands üben ihr Amt ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen aus ihrer Tätigkeit.
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§ 9
Vertretung der Stiftung

Die bzw. der Vorsitzende des Stiftungsvorstands vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, bei deren bzw. dessen Verhinderung die bzw. der stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsvorstands.
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§ 10
Aufgaben des Stiftungsvorstands

( 1 ) Außer in den in der Satzung bestimmten Fällen ist der Stiftungsvorstand für die äußere Ordnung des St. Marienklosters verantwortlich und sichert die Erfüllung des Satzungszwecks.
( 2 ) Der Stiftungsvorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.
( 3 ) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
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§ 11
Verwaltung

( 1 ) Die laufende Geschäftsführung der Stiftung kann durch Beschluss des Stiftungsvorstands auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden oder auf ein anderes Mitglied des Stiftungsvorstands übertragen werden.
( 2 ) Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung muss nach den Grundsätzen erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch geführt und über jedes Geschäftsjahr Rechnung abgelegt werden. Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch das für den Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis zuständige Rechnungsprüfungsamt.
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§ 12
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung

( 1 ) Diese Satzung sowie ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
( 2 ) Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland auf der Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
( 3 ) Der Umfang der Stiftungsaufsicht durch das Landeskirchenamt ist in den jeweils geltenden kirchengesetzlichen Vorschriften geregelt.
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§ 13
Satzungsänderung, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung

( 1 ) Der Stiftungsvorstand kann Änderungen der Satzung beschließen, wenn dadurch der Stiftungszweck nach § 2 nicht verändert und die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt oder aufgehoben werden.
( 2 ) Der Stiftungsvorstand kann den Stiftungszweck ändern, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird.
( 3 ) Der Stiftungsvorstand kann die Stiftung
  1. einer anderen Stiftung mit deren Zustimmung zulegen,
  2. mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammenlegen oder
  3. auflösen,
wenn dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann.
( 4 ) Der Stiftungsvorstand kann die Stiftung wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen insbesondere dann auflösen, wenn
  1. über zehn Jahre lang keine Leistungen erbracht worden sind oder
  2. der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden kann.
( 5 ) In den Fällen von Absatz 1 bedürfen die Beschlüsse einer Mehrheit von vier Siebteln der Mitglieder des Stiftungsvorstands, in den Fällen von Absatz 2 bis 4 ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder des Stiftungsvorstands erforderlich.
( 6 ) Beschlüsse nach Absatz 1 bis 4 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Landeskirchenamts als zuständige kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde. Weitergehende landesrechtliche Zuständigkeiten sind zu beachten. Die Beschlüsse treten erst mit dem Tag des Zugangs der Genehmigung in Kraft. Die Genehmigung ist vom Vorstand beim Landeskirchenamt unter Beifügung der Beschlüsse und einer Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Unbedenklichkeit im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit zu beantragen.
( 7 ) Die Beschlüsse und die Genehmigung sind vom Stiftungsvorstand mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
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§ 14
Überleitungsbestimmungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Bis zur Benennung, Berufung und Wahl der Mitglieder des Stiftungsvorstands nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 7 verbleiben die bisher benannten, berufenen und gewählten Mitglieder des Stiftungsvorstands nach § 8 Absatz 2 3., 4. und 7. Anstrich der Satzung der Stiftung St. Marienkloster Verchen vom 25. April 20031# im Amt. Die Mitglieder nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 7 werden bis zum 30. Juni 2019 neu gewählt. Im Übrigen findet § 8 Absatz 2 Anwendung.
( 2 ) Diese Satzung ist in der Sitzung des Vorstands am 4. Dezember 2018 beschlossen worden. Sie tritt vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamts2# der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland am 1. Januar 2019 in Kraft.
( 3 ) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung der Stiftung St. Marienkloster Verchen vom 25. April 2003 außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung ist mit der Ordnungsnummer 4.508-511 P_Archiv Bestandteil dieser Rechtssammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Genehmigung des Landeskirchenamts wurde gemäß Beschluß des Kollegiums vom 15. Januar 2019 mit Schreiben vom 16. Januar 2019 erteilt.