.Kirchengesetz
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Geltungszeitraum von: 01.01.1981
Geltungszeitraum bis: 01.04.2019
Kirchengesetz
zur Ordnung des Dienstes der Diakonin und des Diakons
in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
(Diakoninnen- und Diakonengesetz)1#
Vom 30. November 1980
Änderungen
Lfd. Nr.: | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
Bekanntmachung der Neufassung des Kirchengesetzes zur Ordnung des Dienstes der Diakonin und des Diakons in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (Diakoninnen- und Diakonengesetz) vom 9. November 1993 (GVOBl. 1994 S. 13, 106) |
§ 1
(
1
)
1 Der Dienst der Diakonin oder des Diakons nach Artikel 19 der Verfassung gründet sich in der Botschaft von Jesus Christus. 2 Die Diakonin oder der Diakon bemüht sich insbesondere um Menschen und Menschengruppen in sozialer, leiblicher und seelischer Not. 3 Sie oder er fragt nach den Ursachen und hilft, diese und deren Auswirkungen zu beseitigen. 4 Sie oder er fördert dadurch das der Gemeinde aufgetragene diakonische Handeln. 5 Nach Artikel 21 der Verfassung nimmt die Diakonin oder der Diakon im Rahmen ihres oder seines Dienstes verantwortlich an der Ausrichtung von Verkündigung, Seelsorge und Unterweisung teil. 6 Damit dient sie oder er der Einheit der Kirche.
(
2
)
1 Der Dienst der Diakonin oder des Diakons wird mit der Einsegnung übertragen. 2 Die Einsegnung wird von der zuständigen Bischöfin oder dem zuständigen Bischof im Zusammenwirken mit den Diakonenschaften bzw. Gemeinschaften nach der Agende vollzogen. 3 Sie oder er kann eine Pastorin oder einen Pastor, die oder der mit den Diakonenschaften bzw. Gemeinschaften oder der Ausbildung verbunden sind, mit der Einsegnung beauftragen. 4 Die Diakonin oder der Diakon erhält über die Einsegnung eine Urkunde.
(
3
)
Die Diakonin oder der Diakon führt ihr oder sein Leben so, dass die Glaubwürdigkeit des ihr oder ihm übertragenen Dienstes der Kirche nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird.
#§ 2
(
1
)
Diakonin oder Diakon ist,
- wer in einer dem Verband Evangelischer Diakonen- und Diakoninnengemeinschaften in Deutschland (VEDD) angeschlossenen Ausbildungsstätte im Einvernehmen mit der Nordelbischen Kirche oder entsprechend ausgebildet ist,
- die Diakonenprüfung bestanden hat,
- einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehört,
- in den Dienst einer Diakonin oder eines Diakons eingesegnet ist und
- einer Diakonenschaft bzw. Gemeinschaft angehört.
(
2
)
1 Die Diakonin oder der Diakon ist verpflichtet, am Leben der Gemeinschaft teilzunehmen. 2 Er oder sie soll diese Gemeinschaft pflegen und bereit sein, in Lehre, Dienst und Leben Rat und Ermahnung zu geben und anzunehmen. 3 Ihm oder ihr soll durch die dienstvorgesetzte Stelle dazu Möglichkeit gegeben werden.
(
3
)
1 Die Anerkennung einer Diakonenschaft erfolgt durch die Kirchenleitung. 2 Die Diakonenschaft soll dem Verband Evangelischer Diakonen- und Diakoninnengemeinschaften in Deutschland (VEDD) angehören.
(
4
)
Die Diakonin oder der Diakon soll neben der bestandenen Diakonenprüfung einen staatlich anerkannten Berufsabschluss für einen Beruf nachweisen können, der für ihren oder seinen Dienst förderlich ist.
#§ 3
Für das Diakonisch-Theologische Ausbildungszentrum in Rickling wird die Kirchenleitung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen festzulegen.2#
#§ 4
(
1
)
1 Der Aufgabenbereich der Diakonin oder der Diakons wird durch eine Dienstanweisung festgelegt. 2 Die Diakonenschaft bzw. Brüderschaft ist zu hören.
(
2
)
Im Rahmen ihrer oder seiner Dienstanweisung nimmt die Diakonin oder der Diakon ihre oder seine Aufgabe selbstständig wahr.
(
3
)
Über das Anstellungsverhältnis wird nach Anhörung der Diakonenschaft bzw. Brüderschaft ein Anstellungsvertrag abgeschlossen.
(
4
)
Die Diakonin oder der Diakon wird in einem Gottesdienst in ihren oder seinen Aufgabenbereich eingeführt; an der Einführung ist die Diakonenschaft bzw. Brüderschaft zu beteiligen.
#§ 5
(
1
)
1 Verstößt die Diakonin oder der Diakon gegen die Pflichten nach § 1 Absatz 1 oder 3 des ihr oder ihm mit der Einsegnung übertragenen Dienstes und gegen § 2 Absatz 1, so kann die zuständige Bischöfin oder der zuständige Bischof ihr oder ihm die mit der Einsegnung übertragenen Rechte entziehen. 2 Vor der endgültigen Entscheidung sind die Diakonin oder der Diakon und die betroffene Diakonenschaft bzw. Gemeinschaft anzuhören.
(
2
)
1 Erklärt eine Diakonin oder ein Diakon rechtswirksam den Austritt aus der Kirche, so erlöschen die Rechte aus der Einsegnung. 2 Bei einem Wiedereintritt können die Rechte aus der Einsegnung durch die zuständige Bischöfin oder den zuständigen Bischof wieder beigelegt werden.
#§ 6
Daten, deren Kenntnis für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind, dürfen erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
#§ 7
Wer bis zum Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes als Diakonin oder Diakon im Bereich der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche tätig war, bleibt Diakonin oder Diakon im Sinne des Gesetzes.
#§ 8
(weggefallen)
#§ 9
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft, insbesondere
- das Kirchengesetz zur Ordnung des Diakonenamtes in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins vom 13. November 1964 (KGVBl. S. 146),
- das Kirchengesetz über die Rechtsverhältnisse der Gemeindehelfer in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Lübeck vom 17. Februar 1956 in der Fassung vom 10. April 1963 (KABL S. 109),
- das Diakonengesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate vom 27. Juni 1958 (GVM S. 41).
(
3
)
Die Rechtsverordnung über Ausbildung und Dienst des Diakons und der Diakonin in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Hannovers vom 1. Dezember 1975 (KABL S. 223) findet im Kirchenkreis Harburg keine Anwendung.
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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Diakonen- und Gemeindepädagogendienstgesetzes vom 8. März 2019 (KABl. S. 154) mit Ablauf des 1. April 2019 außer Kraft. Es galt zuvor gemäß Teil 1 § 59 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland neben dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche auch für die landeskirchliche Ebene als Anstellungsträger.
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Diakonen- und Gemeindepädagogendienstgesetzes vom 8. März 2019 (KABl. S. 154) mit Ablauf des 1. April 2019 außer Kraft. Es galt zuvor gemäß Teil 1 § 59 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland neben dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche auch für die landeskirchliche Ebene als Anstellungsträger.
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2 ↑ Red. Anm.: Nach Auflösung des Diakonisch-Theologischen Ausbildungszentrums in Rickling gegenstandslos, vgl. GVOBl. 2010 S. 54.
2 ↑ Red. Anm.: Nach Auflösung des Diakonisch-Theologischen Ausbildungszentrums in Rickling gegenstandslos, vgl. GVOBl. 2010 S. 54.