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Geltungszeitraum von: 01.01.1981

Geltungszeitraum bis: 01.04.2019

Kirchengesetz
zur Ordnung des Dienstes der Diakonin und des Diakons
in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
(Diakoninnen- und Diakonengesetz)1#

Vom 30. November 1980

(GVOBl. 1981 S. 1)

Änderungen
Lfd.
Nr.:
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
Bekanntmachung der Neufassung des Kirchengesetzes zur Ordnung des Dienstes der Diakonin und des Diakons in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (Diakoninnen- und Diakonengesetz) vom 9. November 1993 (GVOBl. 1994 S. 13, 106)
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§ 1

( 1 ) Der Dienst der Diakonin oder des Diakons nach Artikel 19 der Verfassung gründet sich in der Botschaft von Jesus Christus. Die Diakonin oder der Diakon bemüht sich insbesondere um Menschen und Menschengruppen in sozialer, leiblicher und seelischer Not. Sie oder er fragt nach den Ursachen und hilft, diese und deren Auswirkungen zu beseitigen. Sie oder er fördert dadurch das der Gemeinde aufgetragene diakonische Handeln. Nach Artikel 21 der Verfassung nimmt die Diakonin oder der Diakon im Rahmen ihres oder seines Dienstes verantwortlich an der Ausrichtung von Verkündigung, Seelsorge und Unterweisung teil. Damit dient sie oder er der Einheit der Kirche.
( 2 ) Der Dienst der Diakonin oder des Diakons wird mit der Einsegnung übertragen. Die Einsegnung wird von der zuständigen Bischöfin oder dem zuständigen Bischof im Zusammenwirken mit den Diakonenschaften bzw. Gemeinschaften nach der Agende vollzogen. Sie oder er kann eine Pastorin oder einen Pastor, die oder der mit den Diakonenschaften bzw. Gemeinschaften oder der Ausbildung verbunden sind, mit der Einsegnung beauftragen. Die Diakonin oder der Diakon erhält über die Einsegnung eine Urkunde.
( 3 ) Die Diakonin oder der Diakon führt ihr oder sein Leben so, dass die Glaubwürdigkeit des ihr oder ihm übertragenen Dienstes der Kirche nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird.
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§ 2

( 1 ) Diakonin oder Diakon ist,
  • wer in einer dem Verband Evangelischer Diakonen- und Diakoninnengemeinschaften in Deutschland (VEDD) angeschlossenen Ausbildungsstätte im Einvernehmen mit der Nordelbischen Kirche oder entsprechend ausgebildet ist,
  • die Diakonenprüfung bestanden hat,
  • einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehört,
  • in den Dienst einer Diakonin oder eines Diakons eingesegnet ist und
  • einer Diakonenschaft bzw. Gemeinschaft angehört.
( 2 ) Die Diakonin oder der Diakon ist verpflichtet, am Leben der Gemeinschaft teilzunehmen. Er oder sie soll diese Gemeinschaft pflegen und bereit sein, in Lehre, Dienst und Leben Rat und Ermahnung zu geben und anzunehmen. Ihm oder ihr soll durch die dienstvorgesetzte Stelle dazu Möglichkeit gegeben werden.
( 3 ) Die Anerkennung einer Diakonenschaft erfolgt durch die Kirchenleitung. Die Diakonenschaft soll dem Verband Evangelischer Diakonen- und Diakoninnengemeinschaften in Deutschland (VEDD) angehören.
( 4 ) Die Diakonin oder der Diakon soll neben der bestandenen Diakonenprüfung einen staatlich anerkannten Berufsabschluss für einen Beruf nachweisen können, der für ihren oder seinen Dienst förderlich ist.
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§ 3

Für das Diakonisch-Theologische Ausbildungszentrum in Rickling wird die Kirchenleitung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen festzulegen.2#
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§ 4

( 1 ) Der Aufgabenbereich der Diakonin oder der Diakons wird durch eine Dienstanweisung festgelegt. Die Diakonenschaft bzw. Brüderschaft ist zu hören.
( 2 ) Im Rahmen ihrer oder seiner Dienstanweisung nimmt die Diakonin oder der Diakon ihre oder seine Aufgabe selbstständig wahr.
( 3 ) Über das Anstellungsverhältnis wird nach Anhörung der Diakonenschaft bzw. Brüderschaft ein Anstellungsvertrag abgeschlossen.
( 4 ) Die Diakonin oder der Diakon wird in einem Gottesdienst in ihren oder seinen Aufgabenbereich eingeführt; an der Einführung ist die Diakonenschaft bzw. Brüderschaft zu beteiligen.
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§ 5

( 1 ) Verstößt die Diakonin oder der Diakon gegen die Pflichten nach § 1 Absatz 1 oder 3 des ihr oder ihm mit der Einsegnung übertragenen Dienstes und gegen § 2 Absatz 1, so kann die zuständige Bischöfin oder der zuständige Bischof ihr oder ihm die mit der Einsegnung übertragenen Rechte entziehen. Vor der endgültigen Entscheidung sind die Diakonin oder der Diakon und die betroffene Diakonenschaft bzw. Gemeinschaft anzuhören.
( 2 ) Erklärt eine Diakonin oder ein Diakon rechtswirksam den Austritt aus der Kirche, so erlöschen die Rechte aus der Einsegnung. Bei einem Wiedereintritt können die Rechte aus der Einsegnung durch die zuständige Bischöfin oder den zuständigen Bischof wieder beigelegt werden.
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§ 6

Daten, deren Kenntnis für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind, dürfen erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
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§ 7

Wer bis zum Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes als Diakonin oder Diakon im Bereich der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche tätig war, bleibt Diakonin oder Diakon im Sinne des Gesetzes.
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§ 8

(weggefallen)
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§ 9

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft, insbesondere
  1. das Kirchengesetz zur Ordnung des Diakonenamtes in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins vom 13. November 1964 (KGVBl. S. 146),
  2. das Kirchengesetz über die Rechtsverhältnisse der Gemeindehelfer in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Lübeck vom 17. Februar 1956 in der Fassung vom 10. April 1963 (KABL S. 109),
  3. das Diakonengesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate vom 27. Juni 1958 (GVM S. 41).
( 3 ) Die Rechtsverordnung über Ausbildung und Dienst des Diakons und der Diakonin in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Hannovers vom 1. Dezember 1975 (KABL S. 223) findet im Kirchenkreis Harburg keine Anwendung.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Diakonen- und Gemeindepädagogendienstgesetzes vom 8. März 2019 (KABl. S. 154) mit Ablauf des 1. April 2019 außer Kraft. Es galt zuvor gemäß Teil 1 § 59 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland neben dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche auch für die landeskirchliche Ebene als Anstellungsträger.
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2 ↑ Red. Anm.: Nach Auflösung des Diakonisch-Theologischen Ausbildungszentrums in Rickling gegenstandslos, vgl. GVOBl. 2010 S. 54.