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Geltungszeitraum von: 01.04.1994

Geltungszeitraum bis: 01.04.2019

Kirchengesetz
über das Amt, die Ausbildung und die Anstellung
der Diakoninnen und Diakone in
der Evangelischen Kirche der Union
(Diakonengesetz – DiakG)1#

vom 5. Juni 1993

(ABl. 1994 S. 136)

Die Synode der Evangelischen Kirche der Union hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Präambel

Diakonie ist in dem Auftrag der Kirche begründet, Zeugnis von Jesus Christus in der Welt zu geben. Dienst der helfenden Liebe und Dienst mit dem Wort gehören untrennbar zusammen.
Im Diakonat nimmt die Gemeinde ihren Dienst der Liebe verantwortlich wahr. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Diakonat der Kirche sind Frauen und Männer mit unterschiedlicher Ausbildung, die gemeinsam mit anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den diakonischen Auftrag in Sozial- und Bildungsarbeit, in pflegerischen und erzieherischen Tätigkeiten sowie in Verkündigung, Seelsorge und Beratung ausführen. In ihrem Dienst soll die wechselseitige Abhängigkeit von Gottesdienst und Dienst in der Welt erkennbar werden.
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Abschnitt I
Allgemeines

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§ 1

( 1 ) Diakoninnen und Diakone im Sinne dieses Kirchengesetzes sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Diakonat, die nach den folgenden Bestimmungen ausgebildet und eingesegnet sind.
( 2 ) Der Diakonin und dem Diakon sind klar umgrenzte, möglichst selbstständige Aufgaben zuzuweisen. Wenigstens ein Arbeitsgebiet soll sie oder er in eigener Verantwortung betreuen.
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Abschnitt II
Ausbildung und Prüfung

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§ 2

( 1 ) Die Ausbildung zur Diakonin oder zum Diakon dauert insgesamt wenigstens fünf Jahre und umfasst eine mindestens zweijährige theologisch-diakonische Ausbildung sowie
  1. eine unter Einschluss eines Anerkennungsjahres mindestens dreijährige Ausbildung zu einem staatlich anerkannten Sozialberuf, die einen Fachschulabschluss oder einen mindestens vergleichbaren Ausbildungsabschluss einschließt,
oder
2.
eine mindestens dreijährige Ausbildung zu einem staatlich anerkannten Pflegeberuf, die einen Fachschulabschluss oder einen mindestens vergleichbaren Ausbildungsabschluss einschließt,
oder
3.
die Ausbildung in einem Sozialberuf oder einem Pflegeberuf oder einem Beruf, der für die Mitarbeit im Diakonat förderlich ist, wenn nach Abschluss dieser Ausbildung mindestens fünf Jahre eine hauptberufliche Tätigkeit in Kirche oder Diakonie ausgeübt wurde.
( 2 ) Erfahrungen mit gemeinschaftlichem Leben sollen während der Ausbildung vermittelt werden.
( 3 ) Allgemeine Richtlinien für die theologisch-diakonische Ausbildung erlässt der Rat.Einzelheiten der Ausbildung regeln die Gliedkirchen in einer Ausbildungsordnung, die im Benehmen mit den Ausbildungsstätten nach § 3 Absatz 1 erlassen wird.
( 4 ) An die Ausbildung kann sich eine Aufbauausbildung oder eine verpflichtende Fortbildung anschließen. Das Nähere regelt das gliedkirchliche Recht.
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§ 3

( 1 ) Die theologisch-diakonische Ausbildung findet in der Verantwortung einer Einrichtung statt, die von der Kirchenleitung der Gliedkirche, in deren Bereich sie liegt, und vom Rat als Ausbildungsstätte für Diakoninnen und Diakone anerkannt ist.
( 2 ) Die Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 soll in der Regel entweder in zeitlicher und organisatorischer Verbindung mit der theologisch-diakonischen Ausbildung stattfinden oder dieser vorausgegangen sein.
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§ 4

( 1 ) Zur theologisch-diakonischen Ausbildung kann zugelassen werden, wer
  1. einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehört,
  2. nicht älter als 35 Jahre ist,
  3. die Fachoberschulreife oder einen mindestens vergleichbaren Ausbildungsabschluss besitzt und
  4. zu einer späteren Mitarbeit im Diakonat geeignet erscheint und nicht aus gesundheitlichen Gründen an einem solchen Dienst gehindert sein wird.
( 2 ) Über die Zulassung entscheidet die Ausbildungsstätte. Diese kann im Einvernehmen mit dem Konsistorium (Landeskirchenamt, Landeskirchenrat) der zuständigen Gliedkirche Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 zulassen.
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§ 5

( 1 ) Die theologisch-diakonische Ausbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen.
( 2 ) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Ausbildungsstätte mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
( 3 ) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der aus einer oder einem Beauftragten der zuständigen Kirchenleitung, der Leiterin oder dem Leiter und Lehrkräften der Ausbildungsstätte besteht. Die oder der Beauftragte der Kirchenleitung führt den Vorsitz.
( 4 ) Allgemeine Richtlinien für die Prüfung erlässt der Rat.Einzelheiten regeln die Gliedkirchen in einer Prüfungsordnung, die im Einvernehmen mit den Ausbildungsstätten erlassen wird.
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Abschnitt III
Einsegnung und Anstellungsfähigkeit

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§ 6

( 1 ) Wer die Prüfung mit Erfolg abgelegt und eine Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 durchlaufen hat, einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehört und zum Auftrag und Dienst der Diakonin oder des Diakons bereit ist, wird auf Antrag eingesegnet.
( 2 ) Die Einsegnung wird nach der Ordnung der Agende im Auftrag der Kirche vollzogen. Gehören Einzusegnende einer anerkannten Gemeinschaft nach § 10 Absatz 1 an, so ist diese bei der Einsegnung zu beteiligen.
( 3 ) Über die Einsegnung wird eine Urkunde ausgestellt.
( 4 ) Das Nähere regelt das gliedkirchliche Recht.
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§ 7

Zur Diakonin oder zum Diakon kann auf Antrag auch eingesegnet werden, wer eine Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 durchlaufen und eine theologisch-diakonische Ausbildung außerhalb einer Ausbildungsstätte nach § 3 Absatz 1 mit Erfolg abgeschlossen hat. Diese Ausbildung muss mindestens einer Ausbildung nach den Allgemeinen Richtlinien nach § 2 Absatz 3 vergleichbar sein. Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet das Konsistorium (Landeskirchenamt, der Landeskirchenrat), in dessen Bereich die Einsegnung vollzogen werden soll. § 6 gilt entsprechend.
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§ 8

( 1 ) Mit der Einsegnung erwirbt die Diakonin oder der Diakon die Anstellungsfähigkeit und mit dieser das Recht, sich „Diakonin“ oder „Diakon“ zu nennen.
( 2 ) Die Anstellungsfähigkeit kann auf Antrag auch an Personen verliehen werden, die eine Ausbildung im Sinne des Abschnitts II abgeschlossen haben und bereits ordiniert oder zu einem anderen kirchlichen Dienst eingesegnet worden sind.
( 3 ) Über die Anstellungsfähigkeit stellt das Konsistorium (Landeskirchenamt, der Landeskirchenrat) eine Urkunde aus. Die Urkunden über die Einsegnung und die Anstellungsfähigkeit können zu einer Urkunde zusammengefasst werden.
( 4 ) Die in einer der Gliedkirchen erworbene Anstellungsfähigkeit gilt im ganzen Bereich der Evangelischen Kirche der Union.
( 5 ) Mit der Aushändigung der Urkunde über die Anstellungsfähigkeit ist ein Anspruch auf Zuweisung einer Stelle nicht verbunden.
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§ 9

( 1 ) Die Anstellungsfähigkeit ist vom Konsistorium (Landeskirchenamt, Landeskirchenrat) zu entziehen,
  1. wenn die Diakonin oder der Diakon aus der evangelischen Kirche austritt,
  2. wenn die Diakonin oder der Diakon in einem Disziplinarverfahren aus dem kirchlichen Dienst entfernt wird,
  3. wenn einer Diakonin oder einem Diakon fristlos gekündigt worden ist und das Konsistorium (Landeskirchenamt, der Landeskirchenrat) nach Anhörung der Diakonin oder des Diakons feststellt, dass sie oder er zur Mitarbeit im Diakonat nicht mehr geeignet erscheint,
oder
4.
wenn das Konsistorium (Landeskirchenamt, der Landeskirchenrat) nach Anhörung der Diakonin oder des Diakons feststellt, dass diese oder dieser aus sonstigen schwerwiegenden Gründen zur Mitarbeit im Diakonat nicht mehr geeignet erscheint.
Gehört die Diakonin oder der Diakon einer anerkannten Gemeinschaft nach § 10 Absatz 1 an, so ist diese in den Fällen der Nummer 3 und 4 zu hören. Der Beschluss über die Entziehung der Anstellungsfähigkeit unterliegt der kirchengerichtlichen Nachprüfung.
( 2 ) Auf die Anstellungsfähigkeit kann verzichtet werden.
( 3 ) Wer auf die Anstellungsfähigkeit verzichtet oder wem sie entzogen wird, verliert das Recht, sich Diakonin oder Diakon zu nennen. Die Urkunden über Einsegnung und Anstellungsfähigkeit sind zurückzugeben. Der Verlust der Anstellungsfähigkeit ist der Kirchenkanzlei mitzuteilen.
( 4 ) In besonders begründeten Einzelfällen kann das Konsistorium (Landeskirchenamt, der Landeskirchenrat) einer ehemaligen Diakonin oder einem ehemaligen Diakon die Anstellungsfähigkeit erneut verleihen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
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Abschnitt IV
Diakonische Gemeinschaften

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§ 10

( 1 ) Gemeinschaften, die dem Diakonat verpflichtet sind und die insbesondere der Ermutigung, Befähigung und Unterstützung ihrer Mitglieder dienen, können von den zuständigen Gliedkirchen anerkannt werden.
( 2 ) Eine Ausbildungsstätte kann mit Zustimmung der Kirchenleitung der zuständigen Gliedkirche die Zulassung zur theologisch-diakonischen Ausbildung von der Bereitschaft der Bewerberinnen und Bewerber abhängig machen, die Aufnahme in eine mit der Ausbildungsstätte verbundene anerkannte Gemeinschaft im Sinne des Absatz 1 zu beantragen.
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Abschnitt V
Anstellung

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§ 11

( 1 ) Als Diakonin oder Diakon darf nur angestellt werden, wer die Anstellungsfähigkeit besitzt.
( 2 ) Bei Anstellung von Mitgliedern einer anerkannten Gemeinschaft nach § 10 Absatz 1 durch eine Kirchengemeinde, einen Kirchenkreis, einen aus solchen Körperschaften gebildeten Verband oder ein kirchliches Werk sind die Bestimmungen der Ordnung der Gemeinschaft zu berücksichtigen.
( 3 ) Diakoninnen und Diakone werden zu Beginn ihrer Tätigkeit in einem Gottesdienst eingeführt.
( 4 ) Die Aufgaben, die der Diakonin oder dem Diakon zugewiesen werden, sind in einer Dienstanweisung im Einzelnen aufzuführen. Bei Mitgliedern einer anerkannten Gemeinschaft nach § 10 Absatz 1 bedarf die Dienstanweisung der Zustimmung dieser Gemeinschaft. Die Bestimmungen über die kirchenaufsichtliche Genehmigung bleiben unberührt.
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Abschnitt VI
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 12

( 1 ) Der Rat stellt eine Liste der Ausbildungsstätten auf, die nach § 3 Absatz 1 anerkannt sind.
( 2 ) Der Rat stellt eine Liste der Ausbildungseinrichtungen außerhalb des Bereichs der Evangelischen Kirche der Union auf, deren Ausbildungsabschlüsse als Prüfung im Sinne von § 5 dieses Kirchengesetzes anerkannt werden.Die Anerkennung setzt voraus, dass die vorausgehende Ausbildung mindestens einer Ausbildung nach den Allgemeinen Richtlinien nach § 2 Absatz 3 vergleichbar ist. Für die Einsegnung und für die Verleihung der Anstellungsfähigkeit an Personen, die ihre Ausbildung an einer solchen Ausbildungseinrichtung abgeschlossen haben, gilt Abschnitt III entsprechend. Näheres bestimmt das gliedkirchliche Recht.
( 3 ) Der Rat stellt eine Liste der staatlich anerkannten Sozial- und Pflegeberufe im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 auf.
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§ 13

( 1 ) Personen mit einer vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes von einer Gliedkirche verliehenen Anstellungsfähigkeit gelten als Diakoninnen und Diakone im Sinne dieses Kirchengesetzes.
( 2 ) Ausbildungen zur Diakonin und zum Diakon nach bisher geltendem Recht, die vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes begonnen wurden, gelten nach ihrem erfolgreichen Abschluss als Ausbildung im Sinne dieses Kirchengesetzes.
( 3 ) Personen mit einer vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes abgeschlossenen Ausbildung, die einer Ausbildung nach Abschnitt II dieses Kirchengesetzes entspricht, können auf Antrag zur Diakonin oder zum Diakon eingesegnet werden. Die §§ 6 bis 8 gelten entsprechend.
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§ 14

Ausführungs- und Ergänzungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlassen die Gliedkirchen nach Anhörung der Ausbildungsstätten ihres Bereichs. Sie können bestimmen, dass in diesem Kirchengesetz der Kirchenleitung zugewiesene Aufgaben und Befugnisse dem Konsistorium (Landeskirchenamt, Landeskirchenrat) übertragen oder dass Aufgaben des Konsistoriums (Landeskirchenamtes, Landeskirchenrates) von der Kirchenleitung wahrgenommen werden.
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§ 15

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt für die Evangelische Kirche der Union am 1. April 1994 in Kraft. Es wird für die Gliedkirchen in Kraft gesetzt, nachdem diese jeweils zugestimmt haben.2#
( 2 ) Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes treten
  1. für den ehemaligen Bereich Ost der Evangelischen Kirche der Union das Kirchengesetz über das Amt, die Ausbildung und die Anstellung der Diakone vom 13. Februar 1959 (ABl. EKD 1960 S. 126)3#,
  2. für den ehemaligen Bereich West der Evangelischen Kirche der Union das gleiche Kirchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1981 (ABl. EKD 1981 S. 202)
außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Anwendung des Kirchengesetzes endete gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 des Diakonen- und Gemeindepädagogendienstgesetzes vom 8. März 2019 (KABl. S. 154) mit Ablauf des 1. April 2019. Es galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung. Das Kirchengesetz galt nicht für die Ausgestaltung der Dienst- und Arbeitsverhältnisse der landeskirchlichen Ebene als Anstellungsträger, vgl. Teil 1 § 59 des Einführungsgesetzes.
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2 ↑ Red. Anm.: Gemäß Bekanntmachung des Konsistoriums vom 14. Juli 1994 (ABl. S. 136) ist das Gesetz durch den Rat der EKU für die ehemalige Pommersche Evangelische Kirche mit Wirkung vom 1. April 1994 in Kraft gesetzt worden.
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3 ↑ Red. Anm.: Für die Pommersche Ev. Kirche vgl. auch ABl. 1960, S. 33.