.Verordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Geltungszeitraum von: 01.07.2007
Geltungszeitraum bis: 01.04.2019
Verordnung
vom 1. Juni 20071#
zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Ordnung für den gemeindepädagogischen Dienst in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs
(Gemeindepädagogengesetz – GpG)
vom 18. November 20062#
Aufgrund von § 14 des Kirchengesetzes vom 18. November 2006 über die Ordnung für den gemeindepädagogischen Dienst in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Gemeindepädagogengesetz – GpG) (KABl S. 73) bestimmt die Kirchenleitung das Folgende:
####§ 1
(zu § 3 GpG)
Anerkennung von Ausbildungsstätten für Gemeindepädagogik
(
1
)
Grundlage für die Anerkennung von Ausbildungsstätten für Gemeindepädagogik bilden die Berufsbildungsordnung der EKD für gemeindebezogene Dienste und die „Erhebung zum Ausbildungs- und Studienangebot kirchlicher Ausbildungsstätten für gemeindepädagogische und diakonische Berufe im Bereich der EKD“ in der jeweils aktuellen Fassung.
(
2
)
Ist eine Ausbildungsstätte nicht aufgeführt, wird über die Vergleichbarkeit der Ausbildung dieser Ausbildungsstätte im Einzelfall anhand der Ausbildungsunterlagen entschieden.
(
3
)
Der Oberkirchenrat stellt die Anerkennung von gemeindepädagogischen Ausbildungsstätten fest.
#§ 2
(zu § 4 GpG)
Profile gemeindepädagogischer Stellen
1 FH-Stellen sind grundsätzlich nur mit Fachhochschulabsolventen zu besetzen. 2 Eine FS-Stelle kann auch mit Fachhochschulabsolventen besetzt werden. 3 Die gehaltliche Einstufung erfolgt aufgrund der Stellenbewertung der FS-Stelle.
#§ 3
(zu § 7 GpG)
Anstellungsfähigkeit
(
1
)
1 Das Anerkennungsjahr ersetzt nicht die Probezeit. 2 Erfolgt die Anstellung im unmittelbaren Anschluss an das Anerkennungsjahr bei demselben Anstellungsträger, bei dem auch das Anerkennungsjahr absolviert wurde, kann auf die Einhaltung einer Probezeit verzichtet werden.
(
2
)
1 Eine befristete Anstellung nach § 7 Absatz 3 GpG ist im Einzelfall im Rahmen der berufsbegleitenden Ausbildung im Kirchlichen Bildungshaus in Ludwigslust möglich. 2 Der Anstellungszeitraum kann maximal zwei Jahre betragen und endet mit dem Abschluss des Aufbaukurses. 3 Bei einem Anstellungsumfang von mindestens 75 Prozent kann das zweite Anstellungsjahr während des Aufbaukurses als Anerkennungsjahr absolviert werden.
(
3
)
Über die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit wird eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt.
#§ 4
(zu §§ 10 bis 11 GpG)
Übertragung pastoraler Aufgaben
(
1
)
Der Anstellungsträger stellt auf der Grundlage der Stellenbeschreibung und der sich daraus ergebenden dienstlichen Notwendigkeit den Antrag, den gemeindepädagogischen Mitarbeiter mit der Wahrnehmung pastoraler Aufgaben zu beauftragen.
(
2
)
Der Landessuperintendent bestätigt die dienstliche Notwendigkeit und stellt die Bereitschaft und die persönliche Eignung des Mitarbeiters in einem Votum fest.
(
3
)
1 Ist der gemeindepädagogische Mitarbeiter noch nicht im Sinne von Absatz 2 Buchstabe e GpG3# qualifiziert, so entscheidet der Oberkirchenrat über die Zulassung zur pastoralen Qualifizierung. 2 Dem Mitarbeiter ist während der Qualifizierung ein Mentor zur Seite zu stellen. 3 Der Mentor wird durch den Ausbildungsleiter in Absprache mit dem zuständigen Landessuperintendenten ausgewählt. 4 Der Anstellungsträger gewährt für die Qualifikationsmaßnahme Dienstbefreiung.
(
4
)
Das Kolloquium gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2 GpG wird vom Landesbischof und einem weiteren Mitglied des Oberkirchenrates sowie dem Rektor des Predigerseminars unter Leitung des Landesbischofs durchgeführt.
(
5
)
Aufgaben der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung dürfen erst nach der Beauftragung wahrgenommen werden.
(
6
)
Gemeindepädagogische Mitarbeiter, die bereits eine Beauftragung haben, können in jeder gemeindepädagogischen Stelle, die öffentliche Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung vorsieht, pastorale Aufgaben wahrnehmen.
#§ 5
(zu § 12 GpG)
Verwaltung einer Pfarrstelle
(
1
)
Der Landessuperintendent stellt auf der Grundlage der dienstlichen Notwendigkeit und der Bereitschaft und der persönlichen Eignung des gemeindepädagogischen Mitarbeiters den Antrag auf Erteilung des Auftrages zur Verwaltung einer Pfarrstelle.
(
2
)
Der Oberkirchenrat prüft die fachlichen Voraussetzungen und entscheidet über den Weg der vorbereitenden Qualifizierung.
(
3
)
Die Prüfung nach § 12 Absatz 2 Buchstabe e GpG wird als mündliche Prüfung von der Theologischen Prüfungskommission für den Vorbereitungsdienst der Vikare im Rahmen der mündlichen Prüfung der Vikare zum Zweiten Theologischen Examen abgenommen.
#§ 6
(zu §§ 10 bis 12 GpG)
Praxis im Rahmen der Ausbildung
Die erforderliche pastorale Praxis im Rahmen der Ausbildung ist unter Verantwortung des Kursleiters und unter Beteiligung des Mentors zu gewährleisten.
#§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
#
2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Diakonen- und Gemeindepädagogendienstgesetzes vom 8. März 2019 (KABl. S. 154) mit Ablauf des 1. April 2019 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurden, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung. Die Rechtsverordnung galt nicht für die Ausgestaltung der Dienst- und Arbeitsverhältnisse der landeskirchlichen Ebene als Anstellungsträger, vgl. Teil 1 § 59 des Einführungsgesetzes.
2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Diakonen- und Gemeindepädagogendienstgesetzes vom 8. März 2019 (KABl. S. 154) mit Ablauf des 1. April 2019 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurden, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung. Die Rechtsverordnung galt nicht für die Ausgestaltung der Dienst- und Arbeitsverhältnisse der landeskirchlichen Ebene als Anstellungsträger, vgl. Teil 1 § 59 des Einführungsgesetzes.