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Geltungszeitraum von: 02.03.2017

Geltungszeitraum bis: 31.12.2018

Verbandssatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes
St. Lorenz-Nord in Lübeck1#

Vom 12. Dezember 2016

(KABl. 2017 S. 125)

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Die Verbandsversammlung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes St. Lorenz-Nord in Lübeck hat am 26. September 2016 aufgrund des Artikels 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Verbandssatzung beschlossen:
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Präambel

Der Kirchengemeindeverband dient dem Zweck, übertragene Aufgaben der verbandsangehörigen Kirchengemeinden zu übernehmen, um diese finanziell und sachlich zu entlasten.
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§ 1
Name, Verbandsmitglieder, Sitz, Kirchensiegel

( 1 ) Die Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinden Paul Gerhardt Lübeck, St. Lorenz in Lübeck, St. Markus in Lübeck und St. Matthäi Lübeck bilden unter der Bezeichnung „Evangelisch-Lutherischer Kirchengemeindeverband St. Lorenz-Nord in Lübeck“ (im Folgenden Kirchengemeindeverband genannt) einen Kirchengemeindeverband nach Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in Lübeck.
( 3 ) Voraussetzung, unter der sich weitere Kirchengemeinden des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg dem Kirchengemeindeverband anschließen können, ist die Zustimmung aller dem Kirchengemeindeverband angehörigen Kirchengemeinden.
( 4 ) Der Kirchengemeindeverband führt das in der Anlage zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel.
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§ 2
Aufgaben, Finanzierung

( 1 ) Dem Kirchengemeindeverband sind folgende Aufgaben der verbandsangehörigen Kirchengemeinden übertragen:
  1. Förderung und Koordinierung von Gemeindearbeit;
  2. Förderung und Koordinierung von Küsterdiensten;
  3. Förderung und Koordinierung von Sekretariatsarbeiten;
  4. Förderung und Koordinierung von Kirchenmusik;
  5. Planung und Durchführung gemeinsamer Projekte.
( 2 ) Dem Kirchengemeindeverband können von den Verbandsmitgliedern weitere Aufgaben übertragen werden, wenn sämtliche Verbandsmitglieder durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates dem zustimmen.
( 3 ) Die Verbandsmitglieder finanzieren den Kirchengemeindeverband auf der Grundlage des Verbandshaushaltes durch eine Umlage, bemessen auf der Grundlage der Gemeindegliederzahlen per 1. April des Vorjahres zum Haushaltsjahr.
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§ 3
Organe

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband wird geleitet durch die Verbandsversammlung und den Verbandsvorstand.
( 2 ) Für die Organe des Kirchengemeindeverbandes gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung des Kirchengemeinderates entsprechend, wenn nicht in Teil 4 §§ 75 bis 77 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung (Kirchengemeindeordnung) etwas anderes bestimmt ist.
( 3 ) Die Amtszeit der Mitglieder der Organe richtet sich nach deren Amtszeit im Kirchengemeinderat des jeweiligen Verbandsmitgliedes. Die Mitglieder der Organe bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der jeweils neu gebildeten Organe im Amt.
( 4 ) Die Organe des Kirchengemeindeverbandes sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 4
Verbandsversammlung

( 1 ) Der Kirchengemeinderat jeder Verbandsgemeinde wählt und entsendet aus seiner Mitte drei Mitglieder. Es ist sicherzustellen, dass ein Mitglied der Verbandsversammlung der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren angehört. Für die Mitglieder sind entsprechend bis zu drei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu wählen. Die ehrenamtlichen Mitglieder müssen die Mehrheit in der Verbandsversammlung bilden. Die Mitglieder haben in der Verbandsversammlung jeweils eine Stimme.
( 2 ) Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. sie beschließt die Verbandssatzung und weitere Satzungen des Kirchengemeindeverbandes und ändert diese;
  2. sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstandes;
  3. sie nimmt die dem Kirchengemeindeverband übertragenen Aufgaben wahr;
  4. sie beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab;
  5. sie setzt die Umlagen der Verbandsmitglieder fest;
  6. sie errichtet Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes;
  7. sie überwacht die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes;
  8. sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbandes richten;
  9. sie entscheidet über Projekte nach § 2 Absatz 1 Nummer 5;
  10. sie nimmt weitere durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung zugewiesene Aufgaben wahr.
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§ 5
Verbandsvorstand

( 1 ) Der Verbandsvorstand besteht aus je zwei Mitgliedern pro Verbandsmitglied, die von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte zu wählen sind. Für die Mitglieder des Vorstandes rücken die Mitglieder der Verbandsversammlung und die stellvertretenden Mitglieder der Verbandsversammlung der jeweiligen Gemeinde als Stellvertreterin bzw. als Stellvertreter nach.
( 2 ) Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Artikel 31 der Verfassung gilt entsprechend.
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§ 6
Aufgaben und Befugnisse des Verbandsvorstandes

Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. er führt die laufenden Geschäfte des Kirchengemeindeverbandes;
  2. er vertritt den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr;
  3. er besetzt die Stellen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes und führt die Aufsicht;
  4. er stellt die Versorgung der Verbandsmitglieder mit Leistungen gemäß § 2 sicher;
  5. er begründet, ändert und beendigt privatrechtliche Beschäftigungsverhältnisse für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes;
  6. er führt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindesverbandes; die Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes regelt der Verbandsvorstand;
  7. er bereitet den Haushalts- und Stellenplan vor;
  8. er bereitet die Erstellung der Jahresrechnung vor;
  9. er bereitet Projekte nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 für die Verbandsversammlung vor;
  10. er organisiert den Informationsaustausch zwischen den verbandsangehörigen Kirchengemeinden.
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§ 7
Satzungsänderungen, Ausscheiden, Auflösen

( 1 ) Satzungsbeschlüsse der Verbandsversammlung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln ihrer gesetzlichen Mitglieder. Änderungen dieser Satzung erfolgen im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat und bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, sein Ausscheiden zum Ende eines Kalenderjahres mit Frist von sechs Monaten gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich unter Vorlage eines entsprechenden Beschlusses seines Kirchengemeinderates zu erklären.
( 3 ) Spätestens drei Monate vor dem Ausscheiden schließen das ausscheidende Verbandsmitglied und der Kirchengemeindeverband einen Vertrag über die rechtlichen Folgen des Ausscheidens.
( 4 ) Im Falle des Ausscheidens eines Verbandsmitgliedes bzw. mehrerer Verbandsmitglieder aus dem Kirchengemeindeverband findet eine Vermögensauseinandersetzung hinsichtlich eines Vermögensüberschusses bzw. entstandener Fehlbeträge mit dem ausscheidenden Verbandsmitglied bzw. mit den ausscheidenden Verbandsmitgliedern nach dem Verhältnis des letzten Gemeindegliederstandes am 1. April statt. Hinsichtlich der Auseinandersetzungen über vertragliche Verpflichtungen und Rechte gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist eine gesonderte Vereinbarung zu schließen.
( 5 ) Die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes erfolgt durch gleichlautende Beschlüsse der beteiligten Kirchengemeinderäte zum Ende eines Kalenderjahres, wenn mindestens drei Monate zuvor alle Verbandsmitglieder der Auflösung durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates zugestimmt haben. Die Verbandsmitglieder schließen einen Auflösungsvertrag. Der Kirchengemeindeverband gilt als aufgelöst, wenn durch Kündigungen gemäß Absatz 2 nur noch eine Kirchengemeinde Mitglied des Kirchengemeindeverbandes ist. Vor der Verbandsauflösung muss eine Vermögensauseinandersetzung stattfinden. Die Auseinandersetzung findet nach folgenden Grundsätzen statt: Das gesamte Vermögen des Kirchengemeindeverbandes ist zu liquidieren und nach Abzug der Verbindlichkeiten anteilig nach Gemeindegliederzahlen an die Verbandsmitglieder aufzuteilen. Im Falle einer Überschuldung sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, anteilig nach Gemeindegliederzahlen für die verbleibenden Verbindlichkeiten einzustehen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes werden dergestalt von den Verbandsmitgliedern übernommen, dass die finanzielle Belastung jeder einzelnen Kirchengemeinde durch die Arbeitgeber-Bruttogehälter möglichst exakt ihrem Anteil an der Gesamtgemeindegliederzahl entspricht.
( 6 ) Für die Klärung von Streitigkeiten nach Ausscheiden oder Auflösung ist der Kirchenkreisrat zuständig.
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§ 8
Schlichtungsregelungen

Ein Kirchengemeinderat einer verbandsangehörigen Kirchengemeinde hat das Recht, gegen die Entscheidungen des Kirchengemeindeverbandes den Kirchenkreisrat um Schlichtung anzurufen, wenn er sich in der Wahrung der Rechte seiner Kirchengemeinde verletzt fühlt.
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§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.2#
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes St. Lorenz-Nord in Lübeck vom 3. Juli 2015 (KABl. S. 429) außer Kraft.
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Anlage

Kirchensiegel des
Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes St. Lorenz-Nord in Lübeck

Grafik

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft, siehe § 1 Absatz 2 des Auflösungsvertrags (KABl. 2019 S. 114) bzw. § 1 Satz 3 der Anordnung zur Aufhebung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbands St. Lorenz-Nord in Lübeck (KABl. 2019 S. 115).
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2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 2. März 2017 in Kraft.