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Geltungszeitraum von: 28.03.2008

Geltungszeitraum bis: 31.12.2018

Satzung der Stiftung
St. Marienkloster Verchen1#

Vom 25. April 20032#

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Präambel

Von 1296 bis 1535 haben die Nonnen des St. Marienklosters in Verchen nach den Regeln des Heiligen Benedikts versucht, am Ufer des Kummerower Sees geistliches Leben und die Arbeit mit und für Menschen zu verbinden. Ihre Form, in verbindlicher Gemeinschaft Gott und den Menschen zu dienen, ist bis heute ein Beispiel gelebten Christentums.
In Anknüpfung an diese Tradition wird hiermit die Stiftung St. Marienkloster Verchen durch die Kirchengemeinde Verchen, den Kirchenkreis Demmin und die Pommersche Evangelische Kirche wiederbegründet und erhält die nachfolgende Satzung:
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§ 1
Name, Sitz und Rechtsform

Die Stiftung führt den Namen „Stiftung St. Marienkloster Verchen“. Sie ist eine rechtsfähige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
Die Stiftung hat ihren Sitz in Verchen.
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§ 2
Stiftungszweck

( 1 ) Die Stiftung St. Marienkloster Verchen ist Wirkungsstätte einer Evangelischen Communität. Ihr ausschließlicher und unmittelbarer Zweck ist darauf gerichtet, das geistliche Leben in der Region zu stärken und die Lebensqualität nachhaltig zu verbessern.
( 2 ) Erster und grundlegender Dienst ist das Gebet in Spannweite zwischen der Anbetung Gottes und der konkreten Fürbitte für Menschen und Situationen.
( 3 ) Im missionarischen und seelsorgerlichen Dienst geht es um die Einladung Gottes zu einem Leben im Vertrauen.
( 4 ) Der diakonische Dienst kann in vielfältigen Formen geschehen.
( 5 ) Um den Stiftungszweck zu erreichen, arbeitet die Stiftung mit kirchlichen, kommunalen und privaten Stellen zusammen; insbesondere mit der Kirchengemeinde Verchen, dem Kirchenkreis Demmin und der Pommerschen Evangelischen Kirche. Sie schließt gegebenenfalls Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit den jeweiligen Stellen ab.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige, steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
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§ 4
Stiftungsvermögen

( 1 ) Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe und Zusammensetzung im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist.
( 2 ) Das Grundstockvermögen der Stiftung ist ertragbringend gemäß § 1807 BGB anzulegen und grundsätzlich in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen erhöht werden. Werden Spenden nicht ausdrücklich als Zustiftung bezeichnet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar den in § 2 genannten Zwecken.
( 4 ) Zu Erhaltung der Leistungskraft der Stiftung sind aus den Erträgen des Grundstockvermögens Rücklagen in der gesetzlich zulässigen Höhe zu bilden. Diese Rücklagen können frühestens im Jahr nach ihrer Bildung in das Grundstockvermögen überführt werden.
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§ 5
Stiftungsmittel

( 1 ) Ein Anspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht. Die Organe sind bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln nur an die gesetzlichen Bestimmungen und an die Bestimmungen dieser Satzung gebunden.
( 2 ) Für die Finanzierung des Haushalts und sonstiger mit dem Geschäftsbetrieb der Stiftung verbundener Maßnahmen dürfen alle Mittel der Stiftung, sofern sie nicht zum Stiftungsvermögen gehören, verwendet werden.
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§ 6
Klosterkirche

Die Evangelische St. Marienkirche Verchen ist neben ihrer Funktion als Gemeindekirche zugleich die Klosterkirche. In ihr findet sich die Communität zu regelmäßigem Gebet zusammen. Von hier aus durchdringt und verändert das geistliche Leben die gewachsenen gesellschaftlichen Strukturen.
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§ 7
Konvent

( 1 ) Der Konvent besteht zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung aus von der Communität Christusbruderschaft Selbitz entsandten Schwestern. Die Leitung des Konvents hat die dafür bestimmte Konventsverantwortliche, die von der Priorin in Selbitz eingesetzt wird. Die Communität hat eine eigene Regel und eigene Konkretionen. Das Gegenüber für den Konvent ist die Bischöfin bzw. der Bischof der Pommerschen Evangelischen Kirche. Dem Konvent zur Seite steht die Inhaberin bzw. der Inhaber der Pfarrstelle Verchen.
( 2 ) Der Konvent wirkt hin auf das Einwurzeln dieser Klostergemeinschaft in Ort und Region und ist Ansprechpartner in der offenen Klosterkirche. Die Schwestern arbeiten in verschiedenen Bereichen diakonisch und missionarisch und sind auch in Einrichtungen und Gruppen der Kirchengemeinde tätig.
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§ 8
Stiftungsvorstand

( 1 ) Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet.
( 2 ) Der Vorstand besteht aus
  • der Superintendentin bzw. dem Superintendenten des Kirchenkreises Demmin als der bzw. dem Vorsitzenden,
  • der Inhaberin bzw. dem Inhaber der Pfarrstelle Verchen als stellvertretender bzw. stellvertretendem Vorsitzenden,
  • einer Vertreterin bzw. einem Vertreter des Kirchenkreises Demmin, die bzw. der auf Vorschlag des Kreiskirchenrates von der Kreissynode Demmin gewählt wird,
  • einer bzw. einem Ältesten der Kirchengemeinde Verchen, die bzw. der vom Gemeindekirchenrat bestellt und abberufen wird,
  • der Bischöfin bzw. dem Bischof der Pommerschen Evangelischen Kirche oder einer bzw. einem jeweils von ihr bzw. ihm bestellten Vertreterin bzw. Vertreter,
  • der Konventsverantwortlichen,
  • einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, die bzw. der vom Oberkirchenrat benannt wird.
( 3 ) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen.
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§ 9
Vertretung der Stiftung

Die bzw. der Vorstandsvorsitzende vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, bei deren bzw. dessen Verhinderung die bzw. der stellvertretende Vorstandsvorsitzende.
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§ 10
Aufgaben des Vorstandes

( 1 ) Außer in den in der Satzung bestimmten Fällen ist der Vorstand für die äußere Ordnung des St. Marienklosters verantwortlich und sichert die Erfüllung des Satzungszwecks.
( 2 ) Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.
( 3 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
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§ 11
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
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§ 12
Änderung der Satzung, Zusammenlegung und Auflösung der Stiftung

( 1 ) Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Beschlüsse auf Zusammenlegung der Stiftungen bedürfen der Zustimmung von mehr als zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder des Vorstandes.
Sie dürfen die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben.
( 2 ) Über die Auflösung der Stiftung beschließt der Vorstand mit mehr als zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder.
( 3 ) Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
( 4 ) Im Falle der Auflösung der Stiftung fällt das restliche Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an die Kirchengemeinde Verchen, die es zu unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zu verwenden hat.
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§ 13
Aufsichtsbehörde, Inkrafttreten

( 1 ) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Pommerschen Evangelischen Kirche, Konsistorium Greifswald, nachdem sie von ihr als kirchliche Stiftung anerkannt worden ist3#.
( 2 ) Die Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntgabe der Anerkennung durch das Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern4# in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 14 Absatz 3 der Satzung der „Stiftung St. Marienkloster Verchen“ vom 17. Januar 2019 (KABl. S. 110) mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Eine Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt ist nicht erfolgt.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Anerkennung durch die Kirchenleitung der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche erfolgte am 21. März 2003.
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4 ↑ Red. Anm.: Die Anerkennung durch das Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern erfolgte am 28. März 2008.