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Geltungszeitraum von: 07.12.1992

Geltungszeitraum bis: 01.04.2019

Ausbildungs- und Prüfungsordnung
vom 22. Juli 1992
für die Katechetischen Fernkurse
im Katechetischen Aus- und Weiterbildungszentrum
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs1#

(KABl S. 115)

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I. Ausbildung

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§ 1
Charakter der Ausbildung

Die Ausbildung für die kirchliche Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, Familien und Erwachsenen (Katechetische Fernkurse) im Katechetischen Aus- und Weiterbildungszentrum ist eine berufsbegleitende, teilnehmerorientierte und gemeindepädagogische Ausbildung. Sie nimmt die Lebenserfahrungen und die mentorierte Praxis der Studierenden auf und geschieht in einem engen Theorie-Praxis-Bezug.
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§ 2
Ziel der Ausbildung

Die Ausbildung will zur selbstständigen kirchlichen Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, Familien und Erwachsenen befähigen (Katechetin bzw. Katechet). Die Absolventen der Ausbildung sollen imstande sein, die Arbeit in den verschiedenen gemeindepädagogischen Bereichen sachgemäß und situationsentsprechend zu bedenken und zu gestalten. Sie sollen zur Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern imstande sein. Sie sollen auch befähigt werden zur Mentorierung Studierender und zur Anleitung von Berufspraktikanten und Ehrenamtlichen.
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§ 3
Voraussetzungen für die Aufnahme in die Ausbildung

( 1 ) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Ausbildung sind:
-
die Motivation, in der kirchlichen Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen tätig zu sein;
-
die Befürwortung durch die Kirchgemeinde, aber auch Kontaktaufnahme mit Kirchenkreisen oder entsprechenden Institutionen;
-
die Zugehörigkeit zu einer evangelischen Landeskirche oder einer Kirche, die in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen mitarbeitet;
-
eine abgeschlossene Berufsausbildung, möglichst auch Berufserfahrung;
-
mindestens vollendetes 25. Lebensjahr;
-
ein allgemeinärztliches Gutachten, ein logopädisches Gutachten.
( 2 ) Über die Aufnahme entscheidet das Kuratorium des Katechetischen Aus- und Weiterbildungszentrums.
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§ 4
Inhalte der Ausbildung (Anlage)

Die Schwerpunkte der Ausbildung sind:
a)
ein gemeindepädagogischer Bereich. Er umfasst:
-
Arbeit mit Kindern,
-
Arbeit mit Jugendlichen,
-
Arbeit mit Familien,
-
Arbeit mit Erwachsenen.
b)
ein biblisch-theologischer Bereich. Er umfasst:
-
hermeneutische Fragestellungen,
-
Zugänge zu biblischen Texten,
-
Fragen des Glaubens.
c)
ein allgemeinpädagogischer Bereich. Er umfasst:
-
Didaktik-Methodik der Kinder-, Jugend- und Erwachsenenarbeit,
-
humanwissenschaftliche Aspekte der Kinder-, Jugend- und Erwachsenenarbeit.
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§ 5
Dauer und die Struktur der Ausbildung

( 1 ) Die Ausbildung erstreckt sich über vier Jahre. In der Ausbildung werden Theorie und Praxis kontinuierlich aufeinander bezogen und miteinander verschränkt.
( 2 ) Die Studierenden nehmen im ersten Jahr kontinuierlich an der Arbeit einer Kindergruppe teil. Unter Anleitung einer Mentorin bzw. eines Mentors übernehmen sie Teilaufgaben, die zunehmend erweitert werden. Ab dem zweiten Jahr beteiligen sich die Studierenden an verschiedenen Formen der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Im vierten Jahr werden sie in alle Handlungsfelder der Gemeindearbeit mit einbezogen.
( 3 ) In den ersten drei Jahren finden einmal monatlich an einem Wochenende Konsultationen, im vierten Ausbildungsjahr in der Regel drei bzw. vier längere Zusammenkünfte statt. Die Konsultationen werden durch Hausarbeiten (Entwürfe von Arbeitseinheiten, Lehrbriefe, Vorträge) und Selbststudium vorbereitet und weitergeführt.
( 4 ) Nach zwei Jahren erfolgt unter Berücksichtigung der mentorierten Praxis eine Zwischenbilanz. Danach kann in Ausnahmefällen eine befristete Anstellung als Gemeindegehilfe/in erfolgen, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis umgewandelt werden kann.
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§ 6
Abschluss der Ausbildung

Die Ausbildung endet mit einer Abschlussprüfung. In der Prüfung sollen die Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer nachweisen, dass sie über die für die kirchliche Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, Familien und Erwachsenen erforderlichen Fachkenntnisse im biblisch-theologischen, im allgemeinpädagogischen und im gemeindepädagogischen Bereich verfügen.
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II. Abschlussprüfung

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§ 7
Zulassung zur Abschlussprüfung

Der Oberkirchenrat entscheidet auf Antrag, im Benehmen mit der Leitung des Katechetischen Aus-und Weiterbildungszentrums, über die Zulassung zur Abschlussprüfung.
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§ 8
Struktur der Abschlussprüfung

Zur Abschlussprüfung gehören:
a)
eine Hausarbeit aus dem gemeindepädagogischen Bereich. Vorschläge für das Thema können die Studierenden der Studienleiterin bzw. dem Studienleiter2#, der Rektorin bzw. dem Rektor einreichen. Die Arbeit wird von zwei Votanten gelesen. Für die Hausarbeit stehen drei Monate zur Verfügung. Im Zusammenhang mit der Prüfung wird die Hausarbeit verteidigt.
b)
eine Praxisaufgabe mit schriftlicher Vorbereitung und Durchführung vor Ort. Sie wird innerhalb von vier Wochen angefertigt.
In einer dieser beiden Arbeiten soll ein biblischer Text exegetisch erarbeitet werden.
c)
eine Klausur über eine aktuelle kirchliche Frage. Dazu werden vom Oberkirchenrat zwei Themen festgelegt und zur Auswahl gestellt. Für die Anfertigung der Klausur sind drei Stunden vorgesehen.
d)
ein Prüfungsgespräch, das sowohl den biblisch-theologischen wie den allgemeinpädagogischen und den gemeindepädagogischen Bereich umfasst.
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§ 9
Prüfungskommission

Der Prüfungskommission, die vom Oberkirchenrat eingesetzt wird, gehören an:
-
zuständige(r) Dezernentin bzw. Dezernent im Oberkirchenrat,
-
Rektorin bzw. Rektor des Kat. Aus-und Weiterbildungszentrums,
-
Studienleiterin bzw. Studienleiter des Kat. Aus- und Weiterbildungszentrums,
-
zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Katecheten,
-
zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter des Dozentenkollegiums.
Den Vorsitz der Prüfung führt der im Oberkirchenrat zuständige Dezernent.
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§ 10
Bewertung der Abschlussprüfung

Die Prüfungsleistungen werden bewertet mit „anerkannt“ oder „nicht anerkannt“.
Die Ergebnisse werden den Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmern am Prüfungstag mitgeteilt.
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§ 11
Wiederholung der Abschlussprüfung

Genügt eine der schriftlichen Arbeiten den Anforderungen nicht, so kann sie nach vier Monaten wiederholt werden. Bei zwei nicht anerkannten schriftlichen Arbeiten gilt die gesamte Abschlussprüfung als nicht bestanden. Die Prüfung kann nach einem Jahr wiederholt werden.
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§ 12
Einsicht in Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren.
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§ 13 Anstellungsfähigkeit

Nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung entscheidet der Oberkirchenrat über die Anstellungsfähigkeit.
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§ 143#

Diese Ordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.4#
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Anlage
Inhaltliche Schwerpunkte der Ausbildung für die kirchliche Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien

Biblisch-theol. Bereich
Arbeit mit Kindern Didaktik/Methodik
Gemeindepädagogischer Bereich
Bedeutung der Bibel
- Exemplar. Texte des AT: Gen, Ex, Ps, Propheten
- Bibelkundliche Erschließung des AT
Geschichte Israels in Grundzügen
Exempl. Texte des NT:
- NT-Kindheitsgeschichten, Gleichnisse, Wunder, Reden
- Theologie des Paulus: Gal. Brief
- Bibelkundliche Erschließung des NT
- NT-Zeitgeschichte
Fragen des Glaubens
Gottesfrage
Christologie
Anthropologie
Gebet
Taufe und Abendmahl
Leid/Tod
- Verschränkung von Situation und Tradition als Ansatz aller Gemeindearbeit
- Situation von Kindern
- Entwicklungspsychologie
- Bedeutung von Märchen und Geschichten für Kinder
- Erzählen
- Beten mit Kindern
- Gottesvorstellungen
- Rituale und Symbole in ihrer Bedeutung für Kinder
- Bedeutung des Spielens
- Singen mit Kindern
- Gespräch mit Kindern
- Seelsorge mit Kindern
- Arbeit an Projekten zum Rahmenplan Handlungsorientierte Modelle
- Verantwortung der Gemeinde für getaufte und ungetaufte Kinder
- Gemeindekonzepte
- Gemeinde/Kirche
- Zur Situation der Jugendlichen Psychologische und soziologische Gesichtspunkte
- Jugendarbeit als gemeindepädagogisches Handlungsfeld
- Konfirmierendes Handeln in der Gemeinde
- Gruppe
- Feste und Feiern in der Gemeinde
- Gottesdienst
- Gottesdienste mit Kindern
- Sozialpsycholog. Aspekte des Erwachsenenalters
- Der Erwachsene in seiner Verantwortung in Kirche und Gesellschaft
- Lernen mit Erwachsenen
- Familienarbeit
- Arbeit mit alleinerziehenden Frauen/Männern
Exempl. Abschnitte der Kirchengeschichte
Andere Religionen
- Gesprächsführung
- Beratung/Seelsorge
- Der alte Mensch in der Gemeinde
- Generationsübergreifende Vorhaben
- Biografiebezogenes Lernen
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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Diakonen- und Gemeindepädagogendienstgesetzes vom 8. März 2019 (KABl. S. 154) mit Ablauf des 1. April 2019 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die männliche Form wurde redaktionell ergänzt.
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3 ↑ Red. Anm.: Der § 14 wurde ohne Überschrift veröffentlicht.
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4 ↑ Red. Anm.: Die Ordnung trat mit der Veröffentlichung am 7. Dezember 1992 in Kraft.