.Rechtsverordnung
Geltungszeitraum von: 04.06.1996
Geltungszeitraum bis: 01.04.2019
Rechtsverordnung
zur Durchführung der praxisbegleitenden Ausbildung
zur Gemeindepädagogin und zum Gemeindepädagogen
im Diakonisch-Theologischen Ausbildungs- und Studienseminar in Rickling
(Ausbildungsordnung Gemeindepädagoginnen/Rickling)1#
Vom 26. März 1996
Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 2 des Kirchengesetzes über die Ordnung des Dienstes der Gemeindepädagogin und des Gemeindepädagogen in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche in der Fassung vom 30. Oktober 1993 (GVOBl. S. 277) folgende Rechtsverordnung erlassen:
#Grundsätze
###§ 1
(
1
)
In der praxisbegleitenden Ausbildung werden die Studierenden in Bindung an die Heilige Schrift des Alten und Neuen Testaments und das Bekenntnis der Evangelisch-Lutherischen Kirche für den Dienst einer Gemeindepädagogin und eines Gemeindepädagogen vorbereitet.
(
2
)
Die Ausbildung geschieht auf zwei Ebenen:
- im Diakonisch-Theologischen Ausbildungszentrum in Rickling (Ausbildungszentrum) und
- in der Kirchengemeinde, kirchlichen Einrichtungen, bei Diensten und Werken und in der Begleitung am Arbeitsplatz.
(
3
)
1 Die Ausbildung will die Befähigung zu theologischer Verantwortung und geistlicher Wahrnehmung des besonderen Dienstes der Gemeindepädagogin und des Gemeindepädagogen im kirchlichen Amt fördern. 2 Insbesondere in den Bereichen Erziehung und Unterricht, Verkündigung, Mission, Ökumene, Gemeindeleitung und Gemeindeaufbau, Beratung, Besuchsdienst und Diakonie sollen die Studierenden fähig und bereit werden, den praktischen Dienst theologisch zu reflektieren und als Dienst der Kirche zu verstehen. 3 Sie sollen dabei lernen, die Situation in der Kirche und deren Auswirkungen auf individuelle und gesellschaftliche Lebensvollzüge wahrzunehmen und das eigene Tun in theologischer und geistlicher Verantwortung darauf auszurichten.
#§ 2
In der praxisbegleitenden pädagogisch-theologischen Ausbildung geht es um das Aneignen und vertiefte Verstehen theologischer und kirchlicher Lehre, um die Vergewisserung der eigenen christlichen Existenz, um die Entwicklung theologischer Verantwortung und geistlicher Wahrnehmung in unterschiedlichen Arbeitsfeldern.
#Ziele
###§ 3
(
1
)
1 Ziel der praxisbegleitenden Ausbildung ist die Befähigung zur Ausübung des Berufs der Gemeindepädagogin und des Gemeindepädagogen gemäß § 1 Absatz 1 des Gemeindepädagoginnengesetzes. 2 Das geschieht durch die Vermittlung und Weiterführung theologischen Wissens und die Integration von beruflicher Praxis und gemeindepädagogisch-theologischer Lehre anhand praktischer Übungen und die Zusammenführung divergenter Arbeitsfelder in der Gemeinschaft der Studierenden.
(
2
)
1 Im Ausbildungszentrum nehmen die Studierenden an Kursen teil, die inhaltlich in die Themenbereiche Bibel, Kirche, Gesellschaft, Gemeindepädagogik, Gottesdienst und Seelsorge gegliedert sind. 2 Diese Kurse sind curricular auf die kirchliche und gemeindepädagogische Praxis bezogen. 3 Die Themenbereiche kommunizieren untereinander und sind insbesondere auf die Bereiche Erziehung und Unterricht, Verkündigung, Mission, Ökumene, Gemeindeleitung und Gemeindeaufbau, Beratung, Besuchsdienst und Diakonie bezogen. 4 Die Gestaltung der Kursinhalte soll die Studierenden zu theologischer Verantwortung, geistlicher Wahrnehmung und der Entwicklung gemeindepädagogischer Kompetenz befähigen.
#§ 4
(
1
)
In den Kursen soll in curricularer Differenzierung und Fortschreibung Folgendes vermittelt werden:
- 1 In den Kursen zum Themenbereich Bibel wird den Studierenden u. a. ein Grundwissen der Bibelkunde, der Geschichte und der Theologie des Alten und Neuen Testaments vermittelt werden. 2 Exemplarisch werden theologische, dogmatische und ethische Grundfragen an ausgewählten biblischen Texten bearbeitet. 3 Der Umgang mit den Hilfsmitteln zum Bibelstudium wird eingeübt.
- 1 In den Kursen zum Themenbereich Kirche wird den Studierenden ein Einblick in die Formen der äußeren Gestalt der Kirche auf allen Ebenen gegeben. 2 Dazu gehört auch die Einführung in die Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche und in das Kirchenrecht. 3 Darüber hinaus sollen die Studierenden exemplarische Kenntnisse der Ekklesiologie (Kirche als Glaubensgemeinschaft, Grundlagen und Kennzeichen der Kirche, biblische Gemeindebilder, Charisma und Amt, Tradition und Bekenntnis, Pneumatologie) erwerben. 4 Praktische Übungen in den Bereichen Gemeindeaufbau, Gemeindeleitung und kirchlicher Bildungs- und Erziehungsarbeit ergänzen und vertiefen diesen Bereich.
- 1 In den Kursen zum Themenbereich Gesellschaft wird den Studierenden der Zusammenhang und die Problemstellungen zwischen Glauben und Gesellschaft vermittelt. 2 Ausgehend von unterschiedlichen Sozialtheorien soll reflektiert werden, wie sich christliches Leben in einer säkularen Gesellschaft gestalten lässt. 3 An geschichtlichen Beispielen soll das Verhältnis von Kirche und Gesellschaft exemplarisch verdeutlicht werden. 4 Die Studierenden werden mit den sozialethischen Überlieferungen bekannt gemacht.
- 1 In den Kursen zum Themenbereich Gemeindepädagogik wird den Studierenden ein Einblick in die Geschichte und den Auftrag kirchlicher Unterweisung und Bildung vermittelt. 2 Dazu gehören Grundlagen der Pädagogik und der Entwicklungspsychologie, Formen und Modelle der Gemeindepädagogik, wie auch der Religionspädagogik, sowie didaktische und methodische Übungen und eigene Unterrichtsentwürfe.
- 1 In den Kursen zum Themenbereich Gottesdienst lernen die Studierenden unter Anleitung, Andachten und Gottesdienste unterschiedlicher Art selbstständig zu gestalten und zu halten. 2 Das Einüben und Einleben in die Tradition und in die Formen liturgischen Handelns haben hier ihren Ort. 3 Das Seminar pflegt den Reichtum liturgischer Lebens- und Verkündigungsformen und erprobt sie für die gemeindepädagogische Praxis.
- 1 In den Kursen zum Themenbereich Seelsorge werden die Studierenden in die christlich-biblische Anthropologie unter besonderer Berücksichtigung der Christologie eingeführt. 2 Existenzfragen sollen sowohl aus theologischer wie aus humanwissenschaftlicher Sicht exemplarisch erarbeitet werden. 3 Die Einführung in die Seelsorge und zwei zweiwöchige Seelsorgepraktika sind fester Bestandteil dieses Bereiches.
(
2
)
Jeder Themenbereich wird einmal jährlich in einem Kurs behandelt.
#Struktur der Ausbildung
###§ 5
(
1
)
1 Die Ausbildung zur Gemeindepädagogin und zum Gemeindepädagogen geschieht praxisbegleitend in einem Zeitraum von drei Jahren mit insgesamt 42 Kurswochen. 2 Ausbildungsbeginn im Ausbildungszentrum ist in der Regel zum 1. Oktober.
(
2
)
1 Die Ausbildung im Ausbildungszentrum erfolgt in Gruppen von bis zu 15 Studierenden, die von einer Studienleiterin oder einem Studienleiter oder von der Leiterin oder dem Leiter begleitet werden. 2 Das Leben und Arbeiten in Gruppen dient dem Austausch unterschiedlicher Erfahrungen in der Vielfalt volkskirchlicher Möglichkeiten, der Begegnung und Auseinandersetzung mit Glaubensweisen unterschiedlicher Prägung und Tradition und der Selbstklärung im Umgang mit anderen. 3 Während der Kurszeiten leben und wohnen die Studierenden im Diakonisch-Theologischen Ausbildungszentrum.
(
3
)
Die Begleitung der Ausbildung in den Praxisfeldern wird durch die Beauftragte oder den Beauftragten für Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen in der Nordelbischen Kirche unter Mitwirkung des Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen wahrgenommen.
#§ 6
(
1
)
1 Die praxisbegleitende Ausbildung zur Gemeindepädagogin und zum Gemeindepädagogen wird in einem Zeitraum von mindestens drei Jahren durchgeführt. 2 Die Ausbildungseinheiten umfassen in der Regel 14-tägige Kurse und zwei- bis dreitägige Studientage, die sich wie folgt verteilen:
1. Jahr: | sechs Kurse (zwölf Wochen) zehn Studientage |
2. Jahr: | sechs Kurse (zwölf Wochen) zehn Studientage |
3. Jahr: | sechs Kurse (zwölf Wochen) zehn Studientage |
(
2
)
Die Kurse sind inhaltlich an den Themenbereichen Bibel, Kirche, Gesellschaft, Gemeindepädagogik, Gottesdienst und Seelsorge orientiert und beinhalten unter anderem folgende Schwerpunkte:
a) | Bibel | ||
Seminar | Praxis | ||
Die Bibel verstehen | Die Bibel in der Gemeindepraxis | ||
Bibelkunde | Übungen an Unterrichtsentwürfen | ||
Bibelarbeit | |||
Einleitung und Theologie des Alten und Neuen Testaments Kanon und Bekenntnis Themen biblischer Theologie Biblische Gemeindebilder Biblische Hermeneutik Auslegung der Bibel in der Kirche in Geschichte und Gegenwart | Wege der Bibelauslegung | ||
b) | Kirche | ||
Seminar | Praxis | ||
Wesen und Wirklichkeit Kirche als Arbeitsplatz Kirche als Glaubensgemeinschaft Grundlagen und Kennzeichen der Kirche/Urgemeinde | Aufbau der Kirche Institutionen Dienstgemeinschaft | ||
Kirchenkunde und Ökumene Gemeindeaufbau Rechtsgestalt der Kirche Tradition und Glaube Kirchengeschichte | Kirchenrecht Kennenlernen anderer Kirchen und Gemeinschaften | ||
Ökumene und Mission | |||
Gemeinschaften in der Kirche | Diakonie | ||
Grundfragen der Ekklesiologie Gemeindemodelle Charisma und Amt | Dienste und Werke Gemeindeaufbau | ||
c) | Gesellschaft | ||
Seminar | Praxis | ||
Institutionen, Normen, Rollen Subsidiarität Politische und kirchliche Gemeinde | Gemeindeerkundung Umfeld der Gemeinde | ||
Religion und Gesellschaft Sozialethik Individuum und Gesellschaft | Medien und Öffentlichkeit | ||
Christliche Verantwortung Soziale Entwicklung/soziales Handeln Kirche in der demokratischen Gesellschaft Politische Diakonie | Kirchliche Bildungsarbeit Supervision Leitung, Organisation | ||
Gesellschaft und Kirche in ökumenischer Sicht | Planspiele | ||
d) | Gemeindepädagogik | ||
Seminar | Praxis | ||
Grundlagen, Auftrag, Beruf Geschichte und Auftrag kirchlicher Unterweisung Einführung in die Religionspädagogik Grundlagen der Pädagogik Modelle der Gemeindepädagogik Didaktik und Methodik | Arbeit mit Kindern Arbeit mit Jugendlichen Arbeit mit Erwachsenen Generationenübergreifende Arbeit Unterrichtsmodelle erarbeiten und auswerten Supervision Arbeit mit Konfirmanden | ||
Entwicklungspsychologie | |||
Gruppenpädagogik/Gruppendynamik Umgang mit Konflikten Ehrenamt in der Kirche | Projekte der Freizeitpädagogik | ||
e) | Gottesdienst | ||
Seminar | Praxis | ||
Gottesdienst, Verkündigung Wort und Sakrament | Gottesdienstformen/-raum Gottesdienstgestaltung (Kinder-, Familiengottesdienste, Anlässe) Analyse von Gottesdiensten | ||
Kirchenjahr Theologie des Gottesdienstes Liturgik als gestalteter Glaube Formen christlicher Verkündigung | Kirchenmusik Andachten Übungen zur Liturgik und Meditation | ||
Gottesdienst in der Ökumene Einführung in die Amtshandlungen der Kirche Gottesdienst im Alltag | |||
f) | Seelsorge | ||
Seminar | Praxis | ||
Einführung in die christliche Anthropologie | Formen christlicher Seelsorgepraxis | ||
Seelsorgekurs I (Methode der KSA) Seelsorgekurs II (Methode der KSA) |
(
3
)
1 An den Studientagen sollen Projekte, Hospitationen und Exkursionen durchgeführt werden. 2 Darüber hinaus dienen die Studientage der Vertiefung und Weiterführung von Lerninhalten. 3 Die Studientage können auch zu mehrtägigen Blöcken zusammengefasst werden. 4 Zur Vorbereitung auf die Gemeindepädagogenprüfung sollen den Studierenden einzelne Studientage zur Verfügung gestellt werden.
#§ 7
(
1
)
1 Die Leiterin oder der Leiter und die Studienleiterinnen oder Studienleiter tragen die Verantwortung für die Kursplanung und Durchführung. 2 Unter ihrer Leitung werden gottesdienstliche Feiern und Hausandachten, die dem geistlichen Leben der Gruppen dienen, geplant und durchgeführt. 3 Sie beraten die Studierenden in allen Fragen der Prüfung. 4 Gemäß § 4 Absatz 2 des Gemeindepädagoginnengesetzes wirkt der Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft an der Durchführung der praxisbegleitenden Ausbildung mit. 5 Die Einzelheiten der Mitwirkung werden in einer Richtlinie des Nordelbischen Kirchenamtes festgelegt.
(
2
)
1 Zur Begleitung einzelner Studierender oder Gruppen sollen vom Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft geeignete Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen benannt werden, die durch das Nordelbische Kirchenamt berufen werden. 2 Sie arbeiten mit der Leiterin oder dem Leiter und den Studienleiterinnen oder Studienleitern zusammen.
(
3
)
Die Studierenden sollen an Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaft der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen teilnehmen.
#§ 8
(
1
)
1 Während der Kurszeiten besteht für die Studierenden Präsenzpflicht. 2 Sie ist eine Voraussetzung für die Zulassung zur Gemeindepädagogenprüfung.
(
2
)
1 Die Anwesenheit an den Kursen, den Studientagen oder sonstigen Lehrveranstaltungen ist den Studierenden zu testieren. 2 Das Testat ist dem Antrag auf Zulassung zur Gemeindepädagogenprüfung beizufügen.
(
3
)
1 Das Bestehen der Gemeindepädagogenprüfung begründet keinen Anspruch auf Einsegnung. 2 Diese ist bei der zuständigen Bischöfin oder dem zuständigen Bischof bzw. der Pastorin oder dem Pastor, die oder der im Auftrag der Bischöfin oder des Bischofs handelt, gesondert zu beantragen.
#Aufnahme und Entlassung
###§ 9
(
1
)
1 Die Aufnahme in die praxisbegleitende Ausbildung kann erfolgen, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber
- über einen mittleren oder vergleichbaren Bildungsabschluss verfügt,
- Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) ist,
- einen schriftlichen Nachweis über eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Gemeindearbeit im Ehren-, Neben- oder Hauptamt erbringt; mit Ausbildungsbeginn in der Regel im Hauptamt.
- die verbindliche Zusage des Stellenträgers auf Freistellung zur berufsbegleitenden Ausbildung vorlegt,
- ein befürwortendes Votum der oder des Beauftragten für Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen der Nordelbischen Kirche vorweisen kann und
- mindestens das 25. Lebensjahr vollendet hat.
2 Es können auch Studierende gastweise aufgenommen werden.
(
2
)
1 In besonderen Ausnahmefällen kann von dem Erfordernis des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen werden. 2 Die Entscheidung trifft das Nordelbische Kirchenamt.
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3
)
1 Die Bewerbungsfrist endet am 30. April. 2 Die Zulassung zur Ausbildung oder die Versagung der Aufnahme ist den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. 3 Über Einsprüche entscheidet das zuständige Fachdezernat des Nordelbischen Kirchenamtes.
(
4
)
Zwischen den Studierenden und dem Diakonisch-Theologischen Ausbildungszentrum wird ein Ausbildungsvertrag geschlossen.
#§ 10
(
1
)
1 Das Ausbildungsverhältnis kann jederzeit aufgelöst werden, wenn Studierende die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. 2 Als Pflichtverletzungen gelten insbesondere:
- die nicht ordnungsgemäße und unregelmäßige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen,
- die Austrittserklärung aus der evangelischen Kirche,
- eine Verhaltensweise, die den kirchlichen Ordnungen oder dem, was von einer künftigen Gemeindepädagogin oder einem künftigen Gemeindepädagogen erwartet werden muss, entgegensteht und
- wenn die Gewähr eines erfolgreichen Abschlusses der Gemeindepädagogenausbildung nicht mehr gegeben ist.
(
2
)
1 Die betroffenen Studierenden sind rechtzeitig vor der Auflösung des Ausbildungsverhältnisses zu hören. 2 Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter nach pflichtgemäßem Ermessen. 3 Dem Nordelbischen Kirchenamt ist die Entscheidung mitzuteilen.
(
3
)
Studierende können auf eigenen Antrag oder bei dauernder Dienstunfähigkeit entlassen werden.
(
4
)
1 Die Mitteilung über die Auflösung des Ausbildungsverhältnisses bedarf der Schriftform. 2 Der Zeitpunkt des Endes des Ausbildungsverhältnisses ist darin anzugeben. 3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beendigung der Ausbildung.
(
5
)
Erholungsurlaube der Studierenden sind so zu legen, dass die Erfordernisse der Ausbildung, besonders die Teilnahme in den Kursen, davon unbeeinträchtigt bleiben.
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6
)
Die Dienstaufsicht während der Ausbildungszeiten im Ausbildungszentrum führt die Leiterin oder der Leiter.
#Schlussbestimmungen
###§ 11
Zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Rechtsverordnung können durch das Ausbildungszentrum und das Nordelbische Kirchenamt notwendige Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
#§ 12
Die Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.2#
#
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 des Diakonen- und Gemeindepädagogendienstgesetzes vom 8. März 2019 (KABl. S. 154) mit Ablauf des 1. April 2019 außer Kraft. Sie galt zuvor formell auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurden, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung; allerdings war die Rechtsverordnung nach der Schließung des Diakonisch-Theologischen Ausbildungs- und Studienseminars in Rickling im Jahr 2009 (vgl. GVOBl. S. 234) inhaltlich gegenstandslos geworden.
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 des Diakonen- und Gemeindepädagogendienstgesetzes vom 8. März 2019 (KABl. S. 154) mit Ablauf des 1. April 2019 außer Kraft. Sie galt zuvor formell auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurden, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung; allerdings war die Rechtsverordnung nach der Schließung des Diakonisch-Theologischen Ausbildungs- und Studienseminars in Rickling im Jahr 2009 (vgl. GVOBl. S. 234) inhaltlich gegenstandslos geworden.