.Kirchengesetz
Geltungszeitraum von: 02.12.1993
Geltungszeitraum bis: 01.04.2019
Kirchengesetz
über die Ordnung des Dienstes der
Gemeindepädagogin und des Gemeindepädagogen
in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
(Gemeindepädagoginnengesetz)1#
Vom 30. Oktober 19932#
####§ 1
(
1
)
1 Der Dienst der Gemeindepädagogin oder des Gemeindepädagogen gründet sich in der Botschaft von Jesus Christus. 2 Er besteht insbesondere darin, das Evangelium zu verkündigen, die Gemeinde zu unterweisen und zu sammeln, Einzelnen und Gruppen in sozialer und seelischer Not beizustehen. 3 Die Gemeindepädagogin oder der Gemeindepädagoge übt diesen Dienst nach Artikel 21 der Verfassung aus. 4 Damit dienen sie der Einheit der Kirche.
(
2
)
1 Der Dienst wird mit der Einsegnung übertragen. 2 Die Einsegnung wird von dem zuständigen Bischof oder der zuständigen Bischöfin vollzogen, sofern sie nicht schon in der Ausbildungsstätte erfolgt ist. 3 Der Bischof oder die Bischöfin kann einen Pastor oder eine Pastorin mit der Einsegnung beauftragen. 4 Die Einsegnung erfolgt nach der Agende. 5 Über die Einsegnung wird eine Urkunde ausgehändigt.
(
3
)
Die Gemeindepädagogin oder der Gemeindepädagoge führen ihr Leben so, dass die Glaubwürdigkeit des ihnen übertragenen Dienstes nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird.
#§ 2
(
1
)
Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge ist, wer eine theologisch-pädagogische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und eingesegnet worden ist.
(
2
)
Die theologisch-pädagogische Ausbildung umfasst die erfolgreiche Teilnahme an einer mindestens dreijährigen theoretischen und mindestens einjährigen praktischen theologisch-pädagogischen Ausbildung.
(
3
)
1 Die theologisch-pädagogische Ausbildung ist an einer anerkannten Ausbildungsstätte zu absolvieren. 2 Die Anerkennung liegt vor, wenn die Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, in deren Bereich die Ausbildungsstätte liegt, an der Feststellung der Studienziele und der Gestaltung der Studienpläne mitwirkt und in den Prüfungskommissionen beteiligt ist.
(
4
)
1 Die theologisch-pädagogische Ausbildung kann auch praxisbegleitend am Diakonisch-Theologischen Ausbildungszentrum in Rickling nach der in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche gültigen Ordnung erfolgen. 2 Die Kirchenleitung wird ermächtigt, Art, Inhalt und Umfang der Ausbildungs- und Prüfungsordnung durch Rechtsverordnung zu regeln.
(
5
)
Der Ausbildungsabschluss bedarf der Bestätigung durch das nordelbische Kirchenamt.
(
6
)
Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen haben in den ersten drei Dienstjahren eine besondere Fortbildungsverpflichtung.
#§ 3
(
1
)
Der Aufgabenbereich der Gemeindepädagogin oder des Gemeindepädagogen wird durch eine Dienstanweisung festgelegt, die vom Anstellungsträger nach Anhören der Betroffenen und in Zusammenarbeit mit der oder dem Beauftragten für die Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen erstellt wird.
(
2
)
Im Rahmen der Dienstanweisung wird der Dienst selbstständig wahrgenommen.
(
3
)
Die Gemeindepädagogin oder der Gemeindepädagoge wird in einem Gottesdienst in ihren oder seinen Dienst eingeführt.
#§ 4
(
1
)
1 Die Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, die im Bereich der Nordelbischen Ev.- Luth. Kirche tätig sind, gehören der „Arbeitsgemeinschaft der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen der Nordelbischen Kirche“ an. 2 Die Arbeitsgemeinschaft hat insbesondere die Aufgabe, die Zusammenarbeit zu fördern.
(
2
)
1 Die Arbeitsgemeinschaft wählt einen Ausschuss. 2 Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Beratung der Kirchenleitung und des Nordelbischen Kirchenamtes,
- die Vertretung der besonderen Anliegen der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen gegenüber kirchlichen Gremien und Dienststellen,
- die Anregung von Fortbildungsmaßnahmen,
- die Mitwirkung in der praxisbegleitenden Ausbildung im Diakonisch-Theologischen Ausbildungszentrum in Rickling und
- die Vorbereitung und Durchführung der Jahrestagung.
(
3
)
Dem Ausschuss gehören sechs Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft an, die auf der Jahrestagung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden, sowie die oder der Beauftragte.
(
4
)
1 Die Kirchenleitung beruft auf Vorschlag des Ausschusses die Beauftragte oder den Beauftragten für Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen. 2 Sie oder er hat die Aufgabe, die im Dienst der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände, der Kirchenkreise und der Kirchenkreisverbände, der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche sowie der Dienste und Werke tätigen Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen in allen Angelegenheiten zu beraten und zu vertreten.
#§ 5
Wer bis zum Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes als Gemeindehelferin oder als Gemeindehelfer anerkannt war, wird als Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge im Sinne dieses Kirchengesetzes anerkannt.
#§ 6
(
2
)
Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Ordnung des Dienstes der Gemeindehelferin und des Gemeindehelfers in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (Gemeindehelferinnengesetz) vom 30. November 1980 (GVOBl. 1981 S. 2) außer Kraft.
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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Diakonen- und Gemeindepädagogendienstgesetzes vom 8. März 2019 (KABl. S. 154) mit Ablauf des 1. April 2019 außer Kraft. Es galt zuvor gemäß Teil 1 § 59 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland neben dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche auch für die landeskirchliche Ebene als Anstellungsträger.
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Diakonen- und Gemeindepädagogendienstgesetzes vom 8. März 2019 (KABl. S. 154) mit Ablauf des 1. April 2019 außer Kraft. Es galt zuvor gemäß Teil 1 § 59 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland neben dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche auch für die landeskirchliche Ebene als Anstellungsträger.