.Ausführungsbestimmungen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Geltungszeitraum von: 01.05.1983
Geltungszeitraum bis: 01.04.2019
Ausführungsbestimmungen
zum Kirchengesetz über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Gemeindepädagogen vom 22. September 19811#
Vom 7. November 1982
####§ 1
Zu § 1 des Kirchengesetzes:
Der Dienst des Gemeindepädagogen hat in der Evangelischen Landeskirche Greifswald seinen besonderen Charakter in der vorrangigen Berücksichtigung pädagogischen Aufgaben in der kirchlichen Verkündigung.
#§ 2
Zu § 2 Absatz 2 des Kirchengesetzes:
1 Pfarramtliche Aufgaben werden dem Gemeindepädagogen in der Regel nicht übertragen. 2 In begründeten Ausnahmefällen kann die Kirchenleitung die Übertragung pfarramtlicher Aufgaben an den Gemeindepädagogen beschließen.
#§ 3
Zu § 2 Absatz 3 des Kirchengesetzes:
1 Die Dienstbeschreibung für den Gemeindepädagogen ist von dem für seine Tätigkeit zuständigen Organ unter Mitwirkung des Bereichskatecheten und gegebenenfalls des Landesjugendpfarrers nach Anhörung des Gemeindepädagogen aufzustellen. 2 Sie bedarf der Genehmigung durch das Evangelische Konsistorium.
#§ 4
Zu § 5 des Kirchengesetzes:
1 Über die Zulassung bewährter Mitarbeiter im Verkündigungsdienst zu einer Qualifizierung zum Gemeindepädagogen entscheidet das Evangelische Konsistorium. 2 Dabei sind die Rahmenrichtlinien zu berücksichtigen, die die Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen erlässt.
#§ 5
Zu § 6 Absatz 1 des Kirchengesetzes:
(
1
)
In der Evangelischen Landeskirche Greifswald können Gemeindepädagogen angestellt werden:
- in speziell für einen gemeindepädagogischen Dienst errichteten Stellen;
- in den für einen gemeindepädagogischen Dienst geeigneten Stellen: Katechet/Katechetin, Gemeindediakonin, Kreisjugendwart;
- nach längerer Berufserfahrung in Stellen, die für den Dienst eines Bereichskatecheten vorgesehen oder mit einem solchen Dienst verbunden werden.
(
2
)
1 Die Einrichtung von speziell für einen gemeindepädagogischen Dienst errichteten Stellen geschieht durch das Evangelische Konsistorium. 2 Für die Einrichtung einer solchen Stelle ist ein Antrag des für die Tätigkeit des Gemeindepädagogen zuständigen Organs nötig, der gegebenenfalls von der Kreissynode zu genehmigen ist. 3 Dabei sind auch Umfang und Einzelheiten des Dienstes des Gemeindepädagogen und die Fragen der Finanzierung dieser Stelle mitzubedenken.
#§ 6
Zu § 6 Absatz 2 des Kirchengesetzes:
1 Gemeindepädagogen können sich um die unter § 5 Absatz 1 Buchstabe a und b dieser Ausführungsbestimmungen genannten Stellen bewerben. 2 Das Besetzungsverfahren erfolgt durch den Gemeindekirchenrat bzw. Kreiskirchenrat nach Genehmigung durch das Evangelische Konsistorium. 3 Die Besetzung von Bereichskatechetenstellen (§ 5 Absatz 1 Buchstabe c dieser Ausführungsbestimmungen) erfolgt nach der Ordnung für den Dienst der Bereichskatecheten.
#§ 7
Zu § 7 des Kirchengesetzes:
(
1
)
Der Gemeindepädagoge wird in der Evangelischen Landeskirche Greifswald eingesegnet.
(
2
)
Im Falle der Übertragung pfarramtlicher Aufgaben erfolgt die Ordination nach den Bestimmungen des Pfarrerdienstgesetzes.
#§ 8
Zu § 8 des Kirchengesetzes:
(
1
)
Die Anstellung des Gemeindepädagogen erfolgt in der Evangelischen Landeskirche Greifswald in der Regel auf arbeitsvertraglicher Grundlage.
(
2
)
Die Dienstbezeichnung richtet sich nach der Tätigkeit und ist im Arbeitsvertrag anzugeben.
#§ 9
Diese Ausführungsbestimmungen treten mit dem Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Kirchengesetzes2# durch die Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen in Kraft.
#
1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Diakonen- und Gemeindepädagogendienstgesetzes vom 8. März 2019 (KABl. S. 154) mit Ablauf des 1. April 2019 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung. Die Verwaltungsvorschrift galt nicht für die Ausgestaltung der Dienst- und Arbeitsverhältnisse der landeskirchlichen Ebene als Anstellungsträger, vgl. Teil 1 § 59 des Einführungsgesetzes.
1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Diakonen- und Gemeindepädagogendienstgesetzes vom 8. März 2019 (KABl. S. 154) mit Ablauf des 1. April 2019 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung. Die Verwaltungsvorschrift galt nicht für die Ausgestaltung der Dienst- und Arbeitsverhältnisse der landeskirchlichen Ebene als Anstellungsträger, vgl. Teil 1 § 59 des Einführungsgesetzes.
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2 ↑ Red. Anm.: Gemäß der Bekanntmachung des Evangelischen Konsistoriums Greifswald vom 17. Juni 1983 (ABl. S. 41) ist das Kirchengesetz am 1. Mai 1983 in Kraft getreten.
2 ↑ Red. Anm.: Gemäß der Bekanntmachung des Evangelischen Konsistoriums Greifswald vom 17. Juni 1983 (ABl. S. 41) ist das Kirchengesetz am 1. Mai 1983 in Kraft getreten.