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Geltungszeitraum von: 01.03.2006

Geltungszeitraum bis: 31.03.2021

Satzung
des Evangelischen Frauenwerkes
in Mecklenburg-Vorpommern
vom 1. März 20061#

(KABl S. 15; ABl. S. 26)2#

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Präambel

Das Evangelische Frauenwerk in Mecklenburg-Vorpommern (Evangelisches Frauenwerk) setzt die Arbeit der Evangelischen Frauenhilfe (Frauen- und Familienarbeit) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und des Frauenwerks der Pommerschen Evangelischen Kirche fort und entwickelt sie weiter. Es hat teil am Verkündigungsauftrag der Kirche.
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§ 1
Rechtsform

1Das Evangelische Frauenwerk ist eine Einrichtung in Trägerschaft der Pommerschen Evangelischen Kirche und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs. 2Es ist ein Werk beider Landeskirchen und arbeitet im Rahmen der Ordnungen der Kirchen inhaltlich selbstständig. 3Die Rechtsaufsicht über das Evangelische Frauenwerk liegt bei der Landeskirche, in deren Bereich sich die Geschäftsstelle befindet.
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§ 2
Aufgaben

(1) 1Das Evangelische Frauenwerk hat die Aufgabe, Frauen in ihren Lebensbezügen, in Familie, Kirche und Gesellschaft zu begleiten und ihnen darin die biblische Botschaft zu verkündigen. 2Es nimmt die Ziele der Ökumenischen Dekade „Solidarität der Kirche mit den Frauen“ inhaltlich auf und gibt daraus Impulse für die Kirche und die Öffentlichkeit.
(2) 1Das Evangelische Frauenwerk fördert und begleitet die Frauenarbeit in den Kirchengemeinden und auf Kirchenkreisebene. 2Es fördert auch die Weiterbildung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen. 3Es initiiert und unterstützt Veranstaltungen und Projekte in beiden Landeskirchen, die es Frauen ermöglichen, persönlich, pädagogische und theologische Kompetenzen zu entwickeln und spirituelle Erfahrungen zu sammeln. 4Es koordiniert die Vorbereitung des Weltgebetstages.
(3) Das Evangelische Frauenwerk arbeitet mit anderen Einrichtungen, Diensten und Werken beider Trägerkirchen zusammen.
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§ 3
Kuratorium

(1) 1Die Arbeit des Evangelischen Frauenwerkes wird verantwortet durch das Kuratorium. 2Dieses vertritt das Evangelische Frauenwerk gegenüber den kirchenleitenden Gremien.
(2) 1Das Kuratorium berät und beschließt über die konzeptionelle Arbeit des Evangelischen Frauenwerkes und die Jahresplanung. 2Es nimmt den jährlichen Arbeitsbericht der Leiterin entgegen. 3Es bildet bei Bedarf Arbeitskreise zur Begleitung der inhaltlichen Arbeit. 4Es wirkt in allen Personalangelegenheiten des Evangelischen Frauenwerkes mit. 5Es stellt den Haushaltsplan fest, entlastet die Rechnungsführung und beschließt über sonstige Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, die ihm von der Vorsitzenden vorgelegt werden.
(3) 1Zum Kuratorium gehören 15 Mitglieder:
  1. eine Vertreterin jedes Kirchenkreises beider Landeskirchen,
  2. je eine Vertreterin für Gleichstellungsfragen aus beiden Landeskirchen,
  3. ein vom Konsistorium und ein vom Oberkirchenrat zu benennendes Mitglied,
  4. eine Vertreterin der Schwesternschaft der Evangelischen Frauenhilfe Potsdam/Stralsund,
  5. eine Vertreterin der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft Erwachsenenbildung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.
2Die Leiterin des Frauenwerkes nimmt mit beratender Stimme an der Sitzung des Kuratoriums teil.
(4) 1Die Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren von den jeweiligen Kirchenleitungen berufen. 2Die Wiederberufung ist möglich.
(5) 1Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende. 2Die Leiterin des Evangelischen Frauenwerkes steht nicht zur Wahl. 3Die Vorsitzende bereitet die Sitzungen vor und leitet sie.
(6) 1Das Kuratorium tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen und ist beschlussfähig, wenn außer der Vorsitzenden oder ihrer Vertreterin mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2Seine Beschlüsse fasst es mit einfacher Stimmenmehrheit. 3Das Kuratorium kann die Referentin beziehungsweise die Referentinnen an seinen Sitzungen3# mit beratender Stimme zulassen.
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§ 4
Leiterin

(1) 1Die Leiterin des Evangelischen Frauenwerkes ist im Rahmen der Festlegungen des Kuratoriums verantwortlich für die Arbeit des Evangelischen Frauenwerkes. 2Sie ist Inhaberin einer landeskirchlichen Pfarrstelle einer der beiden Trägerkirchen.4# 3Sie wird nach Anhörung des Kuratoriums und nach Herstellung des Einvernehmens zwischen den Kirchenleitungen von der Kirchenleitung der jeweils dienstgebenden Kirche für die Dauer von sechs Jahren berufen. 4Die Wiederberufung ist möglich. 5Die Leiterin untersteht der Dienst- und Fachaufsicht der jeweils dienstgebenden Kirche.
(2) 1Die Leiterin vertritt das Evangelische Frauenwerk innerhalb der Landeskirchen in den gesamtkirchlichen und gesellschaftlichen Fachgremien. 2Zu ihren Aufgaben gehören die Geschäftsführung sowie die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen. 3Zusammen mit der Referentin beziehungsweise den Referentinnen gestaltet sie die Öffentlichkeitsarbeit.
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§ 5
Die Mitarbeitenden

(1) Die Referentinnen und Mitarbeiterinnen des Evangelischen Frauenwerkes werden im Rahmen des Stellenplanes der jeweils dienstgebenden Kirche auf Vorschlag des Kuratoriums angestellt.
(2) Im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel können Honorarkräfte mit bestimmten Aufgaben und Projekten zeitlich befristet beauftragt werden.
(3) Auf die Arbeitsverhältnisse finden die in der anstellenden Landeskirche geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen Anwendung.
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§ 6
Mitgliedschaft

Das Evangelische Frauenwerk ist Mitglied der Evangelischen Frauenhilfe in Deutschland e. V., der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft der Erwachsenenbildung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und des Landesfrauenrates in Mecklenburg-Vorpommern.
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§ 7
Vermögen

1Das Vermögen des Evangelischen Frauenwerkes der Pommerschen Evangelischen Kirche sowie der Evangelischen Frauenhilfe der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs ist jeweils Eigentum der Landeskirchen. 2Es wird als Sondervermögen verwaltet und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, karitativen und kirchlichen Zwecken der Landeskirchen.
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§ 8
Änderung der Satzung

1Die Satzung kann durch übereinstimmende Beschlüsse der Kirchenleitungen der Trägerkirchen geändert werden. 2Das Kuratorium ist zuvor anzuhören.
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§ 9
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. März 2006 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 5 Absatz 2 der Frauenwerkrechtsverordnung vom 23. Februar 2021 (KABl. S. 147) mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Satzungsfassungen wurden ohne Eingangsformeln bekannt gemacht.
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3 ↑ Red. Anm.: In der Bekanntmachung im Amtsblatt der Pommerschen Ev. Kirche fehlen die Wörter „an seinen Sitzungen“.
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4 ↑ Red. Anm.: In der Bekanntmachung im Amtsblatt der Pommerschen Ev. Kirche heißt es „beider Trägerkirchen“.
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