.Satzung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Geltungszeitraum von: 01.03.2006
Geltungszeitraum bis: 31.03.2021
Satzung
des Evangelischen Frauenwerkes
in Mecklenburg-Vorpommern
vom 1. März 20061#
####Präambel
Das Evangelische Frauenwerk in Mecklenburg-Vorpommern (Evangelisches Frauenwerk) setzt die Arbeit der Evangelischen Frauenhilfe (Frauen- und Familienarbeit) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und des Frauenwerks der Pommerschen Evangelischen Kirche fort und entwickelt sie weiter. Es hat teil am Verkündigungsauftrag der Kirche.
#§ 1
Rechtsform
1 Das Evangelische Frauenwerk ist eine Einrichtung in Trägerschaft der Pommerschen Evangelischen Kirche und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs. 2 Es ist ein Werk beider Landeskirchen und arbeitet im Rahmen der Ordnungen der Kirchen inhaltlich selbstständig. 3 Die Rechtsaufsicht über das Evangelische Frauenwerk liegt bei der Landeskirche, in deren Bereich sich die Geschäftsstelle befindet.
#§ 2
Aufgaben
(
1
)
1 Das Evangelische Frauenwerk hat die Aufgabe, Frauen in ihren Lebensbezügen, in Familie, Kirche und Gesellschaft zu begleiten und ihnen darin die biblische Botschaft zu verkündigen. 2 Es nimmt die Ziele der Ökumenischen Dekade „Solidarität der Kirche mit den Frauen“ inhaltlich auf und gibt daraus Impulse für die Kirche und die Öffentlichkeit.
(
2
)
1 Das Evangelische Frauenwerk fördert und begleitet die Frauenarbeit in den Kirchengemeinden und auf Kirchenkreisebene. 2 Es fördert auch die Weiterbildung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen. 3 Es initiiert und unterstützt Veranstaltungen und Projekte in beiden Landeskirchen, die es Frauen ermöglichen, persönlich, pädagogische und theologische Kompetenzen zu entwickeln und spirituelle Erfahrungen zu sammeln. 4 Es koordiniert die Vorbereitung des Weltgebetstages.
(
3
)
Das Evangelische Frauenwerk arbeitet mit anderen Einrichtungen, Diensten und Werken beider Trägerkirchen zusammen.
#§ 3
Kuratorium
(
1
)
1 Die Arbeit des Evangelischen Frauenwerkes wird verantwortet durch das Kuratorium. 2 Dieses vertritt das Evangelische Frauenwerk gegenüber den kirchenleitenden Gremien.
(
2
)
1 Das Kuratorium berät und beschließt über die konzeptionelle Arbeit des Evangelischen Frauenwerkes und die Jahresplanung. 2 Es nimmt den jährlichen Arbeitsbericht der Leiterin entgegen. 3 Es bildet bei Bedarf Arbeitskreise zur Begleitung der inhaltlichen Arbeit. 4 Es wirkt in allen Personalangelegenheiten des Evangelischen Frauenwerkes mit. 5 Es stellt den Haushaltsplan fest, entlastet die Rechnungsführung und beschließt über sonstige Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, die ihm von der Vorsitzenden vorgelegt werden.
(
3
)
1 Zum Kuratorium gehören 15 Mitglieder:
- eine Vertreterin jedes Kirchenkreises beider Landeskirchen,
- je eine Vertreterin für Gleichstellungsfragen aus beiden Landeskirchen,
- ein vom Konsistorium und ein vom Oberkirchenrat zu benennendes Mitglied,
- eine Vertreterin der Schwesternschaft der Evangelischen Frauenhilfe Potsdam/Stralsund,
- eine Vertreterin der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft Erwachsenenbildung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.
2 Die Leiterin des Frauenwerkes nimmt mit beratender Stimme an der Sitzung des Kuratoriums teil.
(
4
)
1 Die Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren von den jeweiligen Kirchenleitungen berufen. 2 Die Wiederberufung ist möglich.
(
5
)
1 Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende. 2 Die Leiterin des Evangelischen Frauenwerkes steht nicht zur Wahl. 3 Die Vorsitzende bereitet die Sitzungen vor und leitet sie.
(
6
)
1 Das Kuratorium tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen und ist beschlussfähig, wenn außer der Vorsitzenden oder ihrer Vertreterin mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2 Seine Beschlüsse fasst es mit einfacher Stimmenmehrheit. 3 Das Kuratorium kann die Referentin beziehungsweise die Referentinnen an seinen Sitzungen3# mit beratender Stimme zulassen.
#§ 4
Leiterin
(
1
)
1 Die Leiterin des Evangelischen Frauenwerkes ist im Rahmen der Festlegungen des Kuratoriums verantwortlich für die Arbeit des Evangelischen Frauenwerkes. 2 Sie ist Inhaberin einer landeskirchlichen Pfarrstelle einer der beiden Trägerkirchen.4# 3 Sie wird nach Anhörung des Kuratoriums und nach Herstellung des Einvernehmens zwischen den Kirchenleitungen von der Kirchenleitung der jeweils dienstgebenden Kirche für die Dauer von sechs Jahren berufen. 4 Die Wiederberufung ist möglich. 5 Die Leiterin untersteht der Dienst- und Fachaufsicht der jeweils dienstgebenden Kirche.
(
2
)
1 Die Leiterin vertritt das Evangelische Frauenwerk innerhalb der Landeskirchen in den gesamtkirchlichen und gesellschaftlichen Fachgremien. 2 Zu ihren Aufgaben gehören die Geschäftsführung sowie die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen. 3 Zusammen mit der Referentin beziehungsweise den Referentinnen gestaltet sie die Öffentlichkeitsarbeit.
#§ 5
Die Mitarbeitenden
(
1
)
Die Referentinnen und Mitarbeiterinnen des Evangelischen Frauenwerkes werden im Rahmen des Stellenplanes der jeweils dienstgebenden Kirche auf Vorschlag des Kuratoriums angestellt.
(
2
)
Im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel können Honorarkräfte mit bestimmten Aufgaben und Projekten zeitlich befristet beauftragt werden.
(
3
)
Auf die Arbeitsverhältnisse finden die in der anstellenden Landeskirche geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen Anwendung.
#§ 6
Mitgliedschaft
Das Evangelische Frauenwerk ist Mitglied der Evangelischen Frauenhilfe in Deutschland e. V., der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft der Erwachsenenbildung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und des Landesfrauenrates in Mecklenburg-Vorpommern.
#§ 7
Vermögen
1 Das Vermögen des Evangelischen Frauenwerkes der Pommerschen Evangelischen Kirche sowie der Evangelischen Frauenhilfe der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs ist jeweils Eigentum der Landeskirchen. 2 Es wird als Sondervermögen verwaltet und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, karitativen und kirchlichen Zwecken der Landeskirchen.
#§ 8
Änderung der Satzung
1 Die Satzung kann durch übereinstimmende Beschlüsse der Kirchenleitungen der Trägerkirchen geändert werden. 2 Das Kuratorium ist zuvor anzuhören.
#§ 9
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 1. März 2006 in Kraft.
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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 5 Absatz 2 der Frauenwerkrechtsverordnung vom 23. Februar 2021 (KABl. S. 147) mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 5 Absatz 2 der Frauenwerkrechtsverordnung vom 23. Februar 2021 (KABl. S. 147) mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.