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Verwaltungsvorschrift
über Aufnahme, Bewertung und Ausweis
des Vermögens und der Schulden nach den
Rechtsverordnungen über die Haushaltsführung
(Bilanzierungsverwaltungsvorschrift – BilVwV)

Vom 7. März 2019

(KABl. S. 161)

Inhaltsübersicht


Das Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung und § 49 Absatz 3 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 32), die zuletzt durch Artikel 1 der Rechtsverordnung vom 8. Dezember 2015 (KABl. 2016 S. 9, 80) geändert worden ist, sowie § 49 Absatz 3 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen der Erweiterten Kameralistik vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 9), die zuletzt durch Artikel 2 der Rechtsverordnung vom 8. Dezember 2015 (KABl. 2016 S. 9, 80) geändert worden ist, die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
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1 Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift regelt Aufnahme, Bewertung und Ausweis des Vermögens und der Schulden nach § 49 Absatz 3 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 32), die zuletzt durch Artikel 1 der Rechtsverordnung vom 8. Dezember 2015 (KABl. 2016 S. 9, 80) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: KRHhFVO) und § 49 Absatz 3 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen der Erweiterten Kameralistik vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 9), die zuletzt durch Artikel 2 der Rechtsverordnung vom 8. Dezember 2015 (KABl. 2016 S. 9, 80) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: EKHhFVO).
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2 Aufnahme des Vermögens und der Schulden, Inventur

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2.1 Bedeutung, Zeitpunkt und Art der Inventur

Die erstmalige Eröffnungsbilanz bildet den Ausgangspunkt und den Bezugsrahmen der künftigen kirchlichen Rechnungslegung. Sie hat für die einzelne kirchliche Organisation und ihre künftige Entwicklung ebenso wie für externe Adressaten erhebliche Bedeutung. Maßgeblich für die erstmalige Eröffnungsbilanz ist eine Aufnahme des Vermögens und der Schulden durch eine Erstinventur vor Beginn des Geschäftsbetriebs bzw. bei Umstellung auf ein kaufmännisches Rechnungswesen (§ 50 Absatz 2 KRHhFVO bzw. EKHhFVO).Danach ist jeweils zum Bilanzstichtag zeitnah eine Inventur durchzuführen, wobei weitestgehend eine Buchinventur erfolgt oder Vereinfachungsverfahren zugelassen sind. Eine körperliche Bestandsaufnahme der sächlichen Vermögensgegenstände ist mindestens alle drei Jahre durchzuführen, in den Kirchengemeinden im Rhythmus der Legislaturperioden der Kirchengemeinderäte (§ 50 Absatz 3 bis 6 KRHhFVO bzw. EKHhFVO).
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2.2 Grundsätze für die Inventur

Als Grundsätze für die Inventur gelten
  1. Vollständigkeit der Bestandsaufnahme,
  2. Richtigkeit und Willkürfreiheit der Bestandsaufnahme,
  3. Grundsätzliche Einzelerfassung,
  4. Klarheit und Nachprüfbarkeit der Bestandsaufnahme sowie
  5. Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit.
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2.3 Erstinventur

Für die Erstinventur nach Maßgabe der Nummer 2.1 muss nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zwischen dem Aufwand für die Rechnungslegung und dem Informationszuwachs ein angemessenes Verhältnis bestehen. Aus dieser Vereinfachung dürfen sich keine wesentlichen Informationsnachteile für die Adressaten der Rechnungslegung ergeben.
Sofern nicht Bestimmungen des kaufmännischen Rechnungswesens entgegenstehen, können die bereits bewerteten Vermögensgegenstände und Schulden aus den Schlussbeständen des kameralen Rechnungswesens grundsätzlich mit den bisherigen Werten in die kaufmännische Eröffnungsbilanz übernommen werden.
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2.3.1 Grundstücke und Gebäude

Grundstücke und Gebäude sind bei der Erstinventur vollständig aufzunehmen und zu bewerten.
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2.3.2 Bewegliche Gegenstände des Sachanlagevermögens

Für die Aufnahme und Bewertung der beweglichen Gegenstände des Sachanlagevermögens gelten wertmäßig abgestufte Regelungen:
  1. Vollständig aufzunehmen und zu bewerten sind diese Gegenstände, wenn ihre mutmaßlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 5000 Euro (ohne Umsatzsteuer) gelegen haben.
  2. Lagen die mutmaßlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 1000 Euro und unter 5000 Euro (jeweils ohne Umsatzsteuer) sind die Gegenstände ebenfalls vollständig aufzunehmen und zu bewerten. Darüber hinaus können Gegenstände innerhalb der zuvor genannten Wertgrenzen ohne Wertansatz in die Anlagenbuchführung aufgenommen werden, wenn sie älter als drei Jahre sind.
  3. Gegenstände mit mutmaßlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 250 Euro und unter 1000 Euro (jeweils ohne Umsatzsteuer) können aufgenommen und ohne Wertansatz in die Anlagenbuchführung eingestellt werden, sofern ein möglichst vollständiges Bild der sich in der Nutzung einer Körperschaft befindlichen Gegenstände gegeben werden soll. Die Erfassung dieser Gegenstände in der Anlagenbuchführung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden, da sie keinen Einfluss auf die Werte der erstmaligen Eröffnungsbilanz hat.
  4. Alle beweglichen Gegenstände, deren mutmaßliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter 250 Euro (ohne Umsatzsteuer) gelegen haben, werden bei der Inventur nicht aufgenommen und nicht in die Anlagenbuchführung eingestellt.
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2.4 Durchführung und Dokumentation

Die Aufnahme der Bestände ist durch Erfassungsprotokolle zu bestätigen. Ein Muster für die Durchführung und Dokumentation einer Inventur ist als Anlage 1 beigefügt.
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3 Grundsätze für die Bewertung und den Ausweis (Bilanzierung)

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3.1 Bewertung nach Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Zur Realisierung des Ressourcenverbrauchskonzeptes nach § 2 Absatz 2 und 3 des Haushaltsführungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. S. 474) in der jeweils geltenden Fassung (HhFG) sind Vermögensgegenstände grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten (§ 52 Absatz 1 KRHhFVO bzw. EKHhFVO). Bei Vermögengegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern.
Andere Wertansätze wie z. B. höhere Wiederbeschaffungswerte zum Ausgleich von inflationären Effekten und technischem Fortschritt oder sich laufend verändernde Verkehrs- oder Verkaufswerte sind nicht zulässig. Es findet keine Neubewertung statt, da dies im dauerhaften Widerspruch zum Anschaffungswertprinzip und damit zum Ressourcenverbrauchskonzept steht sowie zu einem hohen Verwaltungsaufwand führen würde.
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3.2 Bilanzierung

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3.2.1 Ausweis in der Bilanz

Vermögensgegenstände, die im rechtlichen oder im wirtschaftlichen Eigentum einer kirchlichen Körperschaft stehen, sowie Schulden werden nach § 49 Absatz 1 KRHhVO bzw. EKHhFVO in der Bilanz der Körperschaft ausgewiesen. Wirtschaftliches Eigentum an einem Vermögensgegenstand liegt vor, wenn dieser genutzt und weiter veräußert werden kann und wenn das Risiko für den Verlust des Vermögensgegenstands getragen wird. Fallen rechtliches und wirtschaftliches Eigentum auseinander (z. B. bei bestimmten Leasingverträgen), erfolgt die Bilanzierung grundsätzlich beim wirtschaftlichen Eigentümer. Für zentrale Geldvermögensanlagen weist die Körperschaft, die die Geldanlagen anderer Körperschaften aufnimmt und verwaltet, diese als wirtschaftlicher Eigentümer in ihrer Bilanz aus (zur Bilanzierung siehe auch Nummern 9.1, 9.3 und 12).
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3.2.2 Aufbau der Bilanz

Der Aufbau der Bilanz ist in der Jahresabschlussverwaltungsvorschrift vom 3. Mai 2017 (KABl. S. 273) in der jeweils geltenden Fassung (JAbVwV) festgelegt. Die Reihenfolge der nachfolgenden Regelungen zur Bewertung und Bilanzierung der einzelnen Bilanzpositionen richtet sich nach diesem Aufbau.
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3.3 Anhang zur Bilanz

Im Anhang zur Bilanz sind in der erstmaligen Eröffnungsbilanz in analoger Anwendung des § 76 KRHhFVO bzw. § 79 EKHhFVO insbesondere die wesentlichen Bilanzposten und die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu erläutern.
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4 Allgemeine Regelungen für das Sachanlagevermögen

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4.1 Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften

Soweit in dieser Vorschrift auf steuerrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese analog anzuwenden. Dies betrifft insbesondere die Verwendung steuerrechtlicher Begriffe wie AfA oder Wirtschaftsgut, die im kirchlichen Recht als Abschreibungen bzw. Vermögensgegenstand bezeichnet werden.
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4.2 Abschreibungen

Die ermittelten Werte für die Vermögensgegenstände, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, werden grundsätzlich in gleichen Beträgen (linear) entsprechend der Nutzungsdauer abgeschrieben. Keiner planmäßigen Abschreibung unterliegen Grundstücke sowie die Kunstgegenstände und Kulturgüter gemäß der Nummer 8.3. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgt ab dem Beginn der Nutzung eine zeitanteilige Abschreibung. Nach der vollständigen Abschreibung sind zur besonderen Hervorhebung in der kirchlichen Bilanz insbesondere für Gebäude, Glocken und Orgeln Erinnerungswerte von einem Euro auszuweisen.
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4.3 Nutzungsdauern

Für Abschreibungen des Anlagevermögens sind grundsätzlich die steuerlichen Nutzungsdauern anzuwenden. Die Nutzungsdauern für kirchliche Gebäude und für typisch kirchliche bewegliche Vermögensgegenstände, die nicht in den Tabellen der Steuerverwaltung geführt werden, sind in der Anlage 2 festgelegt. Eine Unterschreitung der Nutzungsdauer ist bei Gegenständen des Sachanlagevermögens und bei immateriellen Vermögensgegenständen in begründeten Fällen zulässig. Die Anwendung von längeren Nutzungsdauern ist ausnahmsweise zulässig, wenn diese durch Drittmittelgeber vorgegeben wird.
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4.4 Zuordnung zum nicht realisierbaren und realisierbaren Sachanlagevermögen

Die Zuordnung des Kirchenvermögens zum nicht realisierbaren und realisierbaren Sachanlagevermögen richtet sich nach der Widmung bzw. Nutzung der Vermögensgegenstände (§ 56 KRHhFVO bzw. EKHhFVO). Zum nicht realisierbaren Sachanlagevermögen gehören insbesondere Kirchen und Kapellen, Friedhofsflächen, Pfarrland und liturgische Gegenstände. Dagegen sind alle anderen Gebäude wie Pastorate, Gemeindehäuser oder Verwaltungsgebäude dem realisierbaren Sachanlagevermögen zuzuordnen. Bei gemischt genutzten Gebäuden ist bei der Zuordnung die Hauptnutzung zugrunde zu legen (siehe auch Nummer 7.4 Buchstabe a).
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4.5 Geringwertige Wirtschaftsgüter

Grundsätzlich sind alle Vermögensgegenstände unabhängig von ihrem Wert im Anlagevermögen zu erfassen. Nach den steuerrechtlichen Vorschriften gibt es jedoch für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Absatz 2 Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (EStG) optionale Regelungen. Angesichts der meist verhältnismäßig geringen absoluten Beträge und der relativ geringen Bedeutung für das Vermögen wurde diese Regelung im Rahmen der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung auch für den kirchlichen Bereich übernommen, wie es im Übrigen auch in der handelsrechtlichen Praxis geschehen ist (§ 54 Absatz 3 KRHhFVO bzw. EKHhFVO). Die Regelungen gelten für Vermögensgegenstände, die selbstständig nutzbar sind, d. h. die Nutzung darf nicht nur zusammen mit anderen Vermögensgegenständen möglich sein (z. B. Monitore oder Drucker, die nur im Zusammenhang mit einem Computer nutzbar sind).
Es gelten die steuerrechtlichen Vorschriften, deren Regelungen derzeit im Einzelnen folgende Wertgrenzen vorsehen:
  1. Vermögensgegenstände, die selbstständig nutzbar sind, mit einem Wert von höchstens 250 Euro (ohne Umsatzsteuer) können sofort aufwandswirksam gebucht werden. Es erfolgt damit kein Ausweis im Anlagevermögen.
  2. Selbstständig nutzbare Vermögensgegenstände mit einem Wert von über 250 Euro bis 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) können als Anlagegüter erfasst und im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Damit sind die Gegenstände in der Anlagenbuchführung erfasst und inventarisiert. Davon unbenommen bleibt die Abschreibung dieser Vermögensgegenstände über die Nutzungsdauer (z. B. Schreibtisch mit Anschaffungskosten von 500 Euro als Büromöbel über 13 Jahre, siehe auch Anlage 2).
  3. Alternativ zu Buchstabe b) können alle Vermögensgegenstände über 250 Euro (ohne Umsatzsteuer) bis 1000 Euro (ohne Umsatzsteuer) in einem Sammelposten erfasst werden, der im Jahr seiner Bildung und in den folgenden vier Haushaltsjahren linear mit jeweils 20 Prozent abzuschreiben ist. Vorgänge, die sich auf einen einzelnen Vermögensgegenstand in diesem Sammelposten beziehen – z. B. Verkauf – verändern den Sammelposten nicht. Der gesamte Veräußerungserlös ist als Ertrag zu buchen. Vermögensgegenstände mit Werten ab 250 Euro (ohne Umsatzsteuer) bis 1000 Euro (ohne Umsatzsteuer), die im Sammelposten erfasst werden, sind damit inventarisiert.
  4. Ein Wechsel zwischen den Verfahren nach Buchstabe b) und c) ist für künftig hinzukommende Vermögensgegenstände nur zum Haushaltsjahreswechsel und je Teilhaushalt zulässig.
  5. Hinsichtlich der Inventur kommen für die geringwertigen Wirtschaftsgüter die Vereinfachungsmöglichkeiten nach § 50 Absatz 5 und 6 KRHhFVO bzw. EKHhFVO in Betracht (vgl. Anlage 1 Nummer 2.4.2 und 2.4.3).
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4.6 Anlagen in Bau, geleistete Anzahlungen

Bei der Herstellung von Gegenständen des Sachanlagevermögens wird der entsprechende Herstellungsaufwand bis zur Fertigstellung vorläufig in dieser Position erfasst und damit bereits in dieser Phase der Herstellung im Sachanlagevermögen ausgewiesen. Dies gilt unabhängig von der Zuordnung zum realisierbaren oder zum nicht realisierbaren Anlagevermögen. Nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme ist der hergestellte Vermögensgegenstand in die Anlagenbuchführung aufzunehmen.
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4.7 Berücksichtigung von Investitionszuschüssen sowie Spenden und vergleichbaren Erträgen

Erhaltene Investitionszuschüsse für die Anschaffung oder Herstellung eines Vermögensgegenstandes sind nicht von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen. Sie werden nach § 69 Absatz 2 KRHhFVO bzw. EKHhFVO als Sonderposten auf der Passivseite der Bilanz den Vermögensgegenständen gegenübergestellt und über deren Nutzungsdauer aufgelöst. Das gleiche Verfahren wird für Spenden mit Zweckbindung und vergleichbare Erträge angewandt (§ 69 Absatz 3 KRHhFVO bzw. EKHhFVO).
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5 Immaterielle Vermögensgegenstände

Immaterielle Vermögensgegenstände sind nicht-physische Vermögensgegenstände (z. B. Lizenzen, Patente oder Urheberrechte). Bei einem entgeltlichen Erwerb sind sie grundsätzlich mit den Anschaffungskosten aufzunehmen; selbst geschaffene Gegenstände sind dagegen nur unter den Voraussetzungen des § 55 KRHhFVO bzw. EKHhFVO aktivierbar. Standardsoftware, die auf Computern vorinstalliert und in deren Anschaffungspreis enthalten ist, wird nicht gesondert erfasst.
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6 Grundstücke

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6.1 Aufteilung der Bewertung von Grundstücken und Gebäuden

Grundstücke werden nutzungsspezifisch den Bauten zugeordnet. Wegen der unterschiedlichen Abschreibungspraxis werden jedoch Grundstück und Gebäude getrennt behandelt. Daher ist zunächst der Gesamtwert einer Immobilie in einen Grundstückswert und einen Gebäudewert aufzuteilen, denn nur letzterer unterliegt einer planmäßigen Abschreibung. Der Wert für Grundstücke wird dagegen einmalig – in der Regel für die erstmalige Eröffnungsbilanz – ermittelt. Grundsätzlich findet keine Abschreibung oder Wertneuermittlung statt.
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6.2 Grundsätze für die Bewertung von Grundstücken

Die Bewertungsregelungen zu Grundstücken gelten auch für Miteigentumsanteile. Die Bewertung erfolgt grundsätzlich mit den Anschaffungskosten. Können die Anschaffungskosten nicht oder nur mit erheblichem Aufwand ermittelt werden, ist nach Nummer 6.3 zu verfahren. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
  1. keine Unterlagen über den Erwerb verfügbar sind, oder
  2. die Anschaffung von bebauten Grundstücken zu einem Gesamtpreis erfolgt, oder
  3. eine Schenkung, Erbschaft oder vergleichbare Herkunft vorliegt, oder
  4. der Erwerb vor 1990 liegt.
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6.3 Bewertung nach Bodenrichtwerten

Können die Anschaffungskosten nicht ermittelt werden (vgl. Nummer 6.2 Satz 3), sind für die Ermittlung des Werts von Grundstücken die aktuellen örtlichen Bodenrichtwerte unter Berücksichtigung der nachstehenden Festlegungen heranzuziehen. Besteht ein Grundstück aus mehreren Flurstücken unterschiedlicher Nutzung ist eine Bewertung je Flurstück oder nach der überwiegenden Nutzung zulässig.
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6.3.1 Bebaute Grundstücke

Weichen bei bebauten Grundstücken die wertbeeinflussenden Merkmale wie z. B. die Art der Nutzung, die Fläche oder die Geschossflächenzahl der Grundstücke, aus deren Verkäufen Bodenrichtwerte abgeleitet worden sind, vom Zustand des zu bewertenden Grundstücks ab, so sind weitere, eher vergleichbare Bodenrichtwerte in die Ermittlung des Grundstückswerts einzubeziehen.
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6.3.2 Friedhofsflächen

Friedhofsflächen werden einheitlich mit einem Euro bewertet. In diesem Wert sind die mit dem Boden verbundenen Vermögensgegenstände wie Zäune, Stelen, Brunnen oder Pflasterung enthalten.
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6.3.3 Pfarrland

Für Pfarrland kann je nach städteplanerischer Widmung der Grundstücke ein Abschlag vorgenommen werden. Die Flächen sind mit mindestens 25 Prozent der Bodenrichtwerte zu bewerten.
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6.3.4 Sonderflächen

Sind für selbstständig bewertbare Sonderflächen, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind wie Straßen, Wege oder Plätze, keine eigenen Bodenrichtwerte festgelegt, können diese mit 10 Prozent des Bodenrichtwertes des Grundstücks, mindestens jedoch mit einem Euro je Quadratmeter, bewertet werden.
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6.3.5 Waldflächen

Waldflächen werden ohne Baumbestand bewertet.
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6.3.6 Nicht nutzbare Flächen

Nicht nutzbare Flächen können zusammengefasst bewertet werden.
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6.4 Erbbaurechte

Stellt eine kirchliche Körperschaft einem anderen Grundstücke zur Bebauung für eine bestimmte Zeit zur Verfügung, so bleibt sie als Erbbauverpflichtete rechtliche Eigentümerin des Grundstücks und bilanziert dieses weiterhin in ihrer Bilanz.
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7 Gebäude

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7.1 Grundsätze für die Bewertung von Gebäuden

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7.1.1 Bewertung nach Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Mit Blick auf die Informations- und Steuerungsziele ist die Ermittlung des Gebäudewerts für die erstmalige Eröffnungsbilanz auf der Grundlage aktualisierter Werte (vorsichtig geschätzte Zeitwerte) mit zweckmäßigen Vereinfachungsregeln (§ 73 Absatz 2 KRHhFVO bzw. EKHhFVO) vorzunehmen. Dies gilt unabhängig von der Zuordnung des Gebäudes zum „Realisierbaren Sachanlagevermögen“ oder zum „Nicht realisierbaren Sachanlagevermögen“. Bei der Wertermittlung nach diesen Methoden kommt es nicht darauf an, möglichst präzise einen – bei Gebäuden des nicht realisierbaren Sachanlagevermögens ohnehin nicht vorhandenen – Marktwert zu ermitteln. Im Vordergrund steht vielmehr die Erlangung einer realistischen Bemessungsgrundlage für die Erwirtschaftung des mit der Gebäudenutzung verbundenen Ressourcenverbrauchs nach einheitlichen Grundsätzen.
Soweit Unterlagen vorliegen, sollen Gebäude mit den fortgeschriebenen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten aktiviert werden. Wenn Unterlagen nicht vorliegen oder die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur sehr aufwendig zu ermitteln sind, sind die Vereinfachungsverfahren nach Nummer 7.3 bis 7.5 heranzuziehen.
Investitionen, die bis zur Aufstellung der erstmaligen Eröffnungsbilanz durchgeführt werden und die nach Nummer 7.2 zu weiteren Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen, sind bei der Bewertung zu berücksichtigen. Zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zählen auch die Anschaffungsnebenkosten wie Maklercourtage, Grunderwerbsteuer, Gerichts- und Notarkosten.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden und die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes oder eines Gebäudeteiles übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).
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7.1.2 Unselbstständige und selbstständige Gebäudeteile

Unselbstständige Gebäudeteile, die mit dem Gebäude in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen (z. B. Heizungs- und Klimaanlagen, Personenaufzüge, sanitäre Anlagen usw.), sind im Gebäudewert enthalten. Obwohl die einzelnen Gebäudeteile unterschiedliche Lebensdauern haben, gilt hier die Fiktion der gleichmäßigen Abnutzung, d. h. das Gebäude ist als Ganzes entsprechend der Nutzungsdauer abzuschreiben. Werden zu einem späteren Zeitpunkt an einzelnen Gebäudeteilen Bau- oder Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt, entstehen nach Maßgabe der Nummer 7.2 neue separate Herstellungskosten. Dann werden solche Gebäudeteile separat aktiviert und mit einer Nutzungsdauer nach der gesonderten Tabelle für unselbstständige Gebäudeteile abgeschrieben (siehe Anlage 2, z. B. Aufzug über 15 Jahre). Selbstständige Gebäudeteile, und damit in jedem Falle separat zu bilanzieren, sind dagegen z. B. Ladeneinbauten, Schauvitrinen etc.
Dient ein Bestandteil einem Produktionsprozess (z. B. auch Belüftungsanlagen oder Lastenaufzüge) ist im Einzelfall zu prüfen, ob dieser als Betriebsvorrichtung der Bilanzposition „Technischen Anlagen“ zuzuordnen ist.
Glocken und Orgeln werden in einer eigenen Bilanzposition erfasst (siehe Nummer 8.1).
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7.1.3 Außenanlagen und Grünflächen

Außenanlagen und Grünflächen können mit einem pauschalen Zuschlag von 5 Prozent des Gebäudewerts bewertet werden, wenn sie in einfacher Art gestaltet sind. Bei aufwendigen Anlagen sind die Zeitwerte analog zur Gebäude- bzw. Grundstücksbewertung zu ermitteln.
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7.1.4 Berücksichtigung von Baumängeln

Bei Feststellung größerer Baumängel bzw. eines erheblichen Instandhaltungsstaus sind in Abstimmung mit den zuständigen Bauabteilungen entsprechende Minderungen des Zeitwerts vorzunehmen. In diesem Fall sind die Buchwerte durch außerplanmäßige Abschreibungen zu mindern.
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7.2 Aktivierungspflichtige Anschaffungs- oder Herstellungskosten

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7.2.1 Anwendung der steuerrechtlichen Regelungen für Gebäude

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7.2.1.1 Übersicht über die steuerrechtlichen Aktivierungspflichten

In grundsätzlicher Anwendung der steuerrechtlichen Regelungen ist zwischen Erhaltungsaufwand sowie aktivierungspflichtigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten an bestehenden Gebäuden zu unterscheiden. Steuerrechtliche Regelungen sehen für folgende Maßnahmen eine Aktivierung der angefallenen Kosten vor:
  1. Anschaffungskosten bei Erwerb eines Gebäudes,
  2. Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand bei Erwerb eines Gebäudes,
  3. Entstehung eines neuen Gebäudes z. B. aufgrund von Vollverschleiß oder bautechnischer Neubau,
  4. Errichtung eines anderen Wirtschaftsguts, Wesensänderung,
  5. Nachträgliche Herstellungskosten durch Erweiterungen,
  6. Nachträgliche Herstellungskosten durch wesentliche Verbesserungen.
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7.2.1.2 Anschaffungskosten bei Erwerb eines Gebäudes

Werden im Anschluss an den Erwerb Baumaßnahmen durchgeführt, können diese im Ausnahmefall zu Anschaffungskosten führen. Zu den Anschaffungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen mit denen der betriebsbereite Zustand geschaffen wird. Hierbei ist auf die objektive und subjektive Funktionsuntüchtigkeit abzustellen.
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7.2.1.3 Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand bei Erwerb eines Gebäudes

Als anschaffungsnaher Herstellungsaufwand gehören zu den Anschaffungskosten eines Gebäudes auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (§ 6 Absatz 1 Nummer 1a EStG).
Darunter fallen nicht Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 52 Absatz 3 KRHhFVO bzw. EKHhFVO sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen (§ 6 Absatz 1 Nummer 1a Satz 2 EStG). Die Aufwendungen für Erweiterungen werden unter Nummer 7.2.1.6 näher erläutert.
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7.2.1.4 Entstehung eines neuen Gebäudes

Baumaßnahmen an einem Gebäude können zur (Neu-)Herstellung des Gebäudes führen, wenn das Gebäude so sehr abgenutzt ist, dass es unbrauchbar ist (Vollverschleiß). Dies ist anzunehmen, wenn das Gebäude schwere Substanzschäden an den für die Nutzbarkeit und die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmenden Teilen hat, hierzu zählen insbesondere
  1. die Fundamente,
  2. die tragenden Innen- und Außenmauern,
  3. die Geschossdecken und
  4. die Dachkonstruktion.
Entsprechendes gilt auch, wenn zwar kein Vollverschleiß vorliegt, aber die neu eingefügten Gebäudeteile (siehe vorgenannte Punkte) dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes verleihen.
Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen setzt sich aus dem Restwert der Altbausubstanz zuzüglich der entstandenen Herstellungskosten zusammen. Die Abschreibung beginnt mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung.
Wird das Gebäude nicht saniert sondern abgerissen, sind besondere steuerrechtliche Regelungen zu beachten.
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7.2.1.5 Errichtung eines anderen Vermögensgegenstands, Wesensänderung

Nach den steuerlichen Regelungen führen Bau- und Instandsetzungsmaßnahmen zur Herstellung eines anderen Vermögensgegenstands, wenn der bisherige in seinem Wesen geändert und
  1. so tiefgreifend umgestaltet oder
  2. in einem solchen Ausmaß erweitert wird,
dass die eingefügten neuen Teile der Gesamtsache das Gepräge geben und die verwendeten Altteile bedeutungs- und wertmäßig untergeordnet erscheinen.
Eine Wesensänderung liegt vor, wenn sich durch die Baumaßnahmen die Funktion oder die Zweckbestimmung des Gebäudes oder des Gebäudeteils ändert (z. B. Umbau eines Wohnhauses in ein Bürogebäude). Aus Vereinfachungsgründen kann von der Herstellung eines anderen Vermögensgegenstands ausgegangen werden, wenn der im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Herstellung des Vermögensgegenstands angefallene Bauaufwand nach überschlägiger Berechnung den Verkehrswert des bisherigen Vermögensgegenstands übersteigt. Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen eines solchen Vermögensgegenstands setzt sich aus dem Restwert der Altbausubstanz und den entstandenen Herstellungskosten zusammen. Die Abschreibung beginnt mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung. Die Bemessung der weiteren Gebäudeteile ist entweder nach § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG und der voraussichtlichen Nutzungsdauer des anderen Vermögensgegenstands oder nach § 7 Absatz 4 Satz 1 EStG mit den steuerlich anzuwendenden Abschreibungssätzen zu bilden. Hierbei bleibt das ursprüngliche Baujahr maßgebend.
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7.2.1.6 Nachträgliche Herstellungskosten durch Erweiterungen

Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden führen unabhängig von ihrer Höhe zu nachträglichen Herstellungskosten, wenn hierdurch eine Erweiterung im Sinne von § 52 Absatz 3 KRHhFVO bzw. EKHhFVO entsteht. Eine Erweiterung liegt vor bei
  1. Anbau bzw. Aufstockung,
  2. Vergrößerung der Nutzfläche oder
  3. Substanzmehrung.
Für die Abschreibung der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei einem Gebäude, das nach § 7 Absatz 4 Satz 1 oder § 7 Absatz 5 EStG abgeschrieben wird, ist der für das Gebäude maßgebliche Prozentsatz anzuwenden; insofern verlängert sich die Laufzeit entsprechend. Bei nachträglichen Herstellungskosten für Gebäude, die nach § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG abgeschrieben werden, ist die Restnutzungsdauer unter Berücksichtigung des Zustands des Vermögensgegenstands im Zeitpunkt der Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten neu zu schätzen. Möglich ist auch, die weitere Abschreibung nach dem bisherigen angewandten Prozentsatz zu bemessen.
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7.2.1.7 Nachträgliche Herstellungskosten durch wesentliche Verbesserungen

Nachträgliche Herstellungskosten sind auch dann anzunehmen, wenn sie zu einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung führen (siehe § 52 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz KRHhFVO bzw. EKHhFVO). Eine wesentliche Verbesserung liegt erst dann vor, wenn die Maßnahme zur Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes in ihrer Gesamtheit
  1. über eine zeitgemäße substanzerhaltende (Bestandteil-)Erneuerung hinausgeht,
  2. den Gebrauchswert des Gebäudes insgesamt deutlich erhöht und
  3. damit für die Zukunft eine erweiterte Nutzungsmöglichkeit geschaffen wird.
Bei betrieblich genutzten Gebäuden bzw. Gebäudeteilen kommt es darauf an, ob die Baumaßnahme vor dem Hintergrund der betrieblichen Zielsetzung zu einer höherwertigen Nutzbarkeit führt; dies kann jeweils nur im Einzelfall geprüft werden. Bei Wohngebäuden wird bei der Beurteilung der wesentlichen Verbesserung auf die Eigenschaften einer Wohnung abgestellt. Als zentrale Ausstattungsmerkmale werden hierbei Umfang und Qualität
  1. der Heizungsanlagen,
  2. der Sanitäranlagen,
  3. der Elektroinstallation sowie
  4. der Fenster
beurteilt. Fallen im Zusammenhang mit einer Erweiterung (siehe Nummer 7.2.1.6) weitere Baumaßnahmen an, die zu einer Verbesserung von mindestens zwei weiteren zentralen Ausstattungsmerkmalen führen, liegt eine Standarderhöhung vor.
Liegt keine Erweiterung vor und führen die Baumaßnahmen bei mindestens drei Bereichen der zentralen Ausstattungsmerkmale zu einer Erhöhung und Erweiterung des Gebrauchswerts, ist ebenfalls eine Standardanhebung des Gebäudes anzunehmen.
Dies gilt auch dann, wenn unterschiedliche Einzelbaumaßnahmen über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren durchgeführt werden (sogenannte Sanierung in Raten).
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7.3 Vereinfachungsverfahren für die Erstbewertung von Gebäuden

Können die fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Nummer 7.1 und 7.2 nicht ermittelt werden, ist eines der nachfolgend aufgeführten Verfahren anzuwenden. Das ausgewählte Verfahren muss sachgerecht anwendbar und seine Anwendung muss wirtschaftlich vertretbar sein. Im Anhang zur erstmaligen Eröffnungsbilanz ist im Rahmen der Beschreibung der angewandten Bewertungsmethoden nach Nummer 3.3 darzulegen, welches Verfahren gewählt wurde.
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7.3.1 Sachwertverfahren

Diese Art der Wertermittlung zeigt auf, welche Kosten bei einem Neubau des zu bewertenden Objekts entstehen würden. Im Anschluss wird die Abnutzung bewertet und abgezogen. Des Weiteren sind sonstige wertbeeinflussende Umstände zu berücksichtigen.
Das Sachwertverfahren ist durch die Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19. Mai 2010 (BGBl. I S. 639) in der jeweils geltenden Fassung) und weitere Vorschriften normiert. Im ersten Schritt ist der Typus der zu bewertenden baulichen Anlagen und deren Nutz- und Bruttogrundfläche festzustellen. Die verschiedenen Gebäudetypen werden unter anderem in den Normalherstellungskosten 2000 bzw. 2010 definiert. Da das Objekt im Regelfall jedoch nicht neuwertig ist, muss anschließend die altersbedingte Abnutzung berücksichtigt werden. Das Sachwertverfahren wird in der Regel durch Architekten angewendet.
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7.3.2 Indizierte Feuerkassenwerte

Der Feuerkassenwert oder Versicherungswert 1914 ist eine Rechengröße bei Gebäudeversicherungen. Er gibt den fiktiven Wiederaufbauwert eines Gebäudes bezogen auf das Jahr 1914 an: Wenn das Gebäude, so wie es heute steht, 1914 gebaut worden wäre, hätte es seinerzeit so viel gekostet. Der Wert kann mit einem Baukostenindex hochgerechnet und in Euro ausgewiesen werden. Prinzipiell führen die Versicherungen eine Sachwertermittlung durch. Bei der Anwendung der Feuerkassenwerte ist eine geringfügige Korrektur durch Abschläge notwendig, sofern seitens der Versicherung Risikoaufschläge eingerechnet wurden.
Seit der Umstellung der Versicherungsverträge in den ehemaligen Landeskirchen Mecklenburg, Nordelbien und Pommern im Jahre 2001 auf pauschale Berechnung der Prämien sind die Feuerkassenwerte nicht fortgeschrieben worden und nur eingeschränkt verfügbar.
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7.3.3 Pauschalverfahren

Die Pauschalverfahren werden in Nummer 7.4 (nicht realisierbares Sachanlagevermögen) und 7.5 (realisierbares Sachanlagevermögen) beschrieben. Sie sind so aufgebaut, dass sie auf der einen Seite einfach anzuwenden sind, sich die pauschale Bewertung andererseits auch nicht zu sehr vom Grundsatz (Anschaffungs- oder Herstellungskosten) entfernt. Aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen an die Bewertung von Gebäuden des nicht realisierbaren Sachanlagevermögens und anderen Gebäuden werden zwei unterschiedliche Verfahren angewandt.
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7.4 Pauschalverfahren für die Bewertung von Gebäuden des nicht realisierbaren Sachanlagevermögens

  1. Zu den Gebäuden des nicht realisierbaren Sachanlagevermögens zählen alle Kirchen und Kapellen. Gemeindezentren, die sowohl einen für den Gottesdienst genutzten Raum als auch Räume für die Gemeindearbeit und weitere kirchliche Aufgaben vorhalten, werden einheitlich den anderen Gebäuden nach Nummer 7.5 zugeordnet, soweit die bauliche Struktur hier keine separate Bewertung ermöglicht. Für klassische Sakralbauten, die nur durch An- oder Umbauten neben der Nutzung für Gottesdienste auch weitere Nutzungsmöglichkeiten bieten, wird das Pauschalverfahren für Gebäude des nicht realisierbaren Sachanlagevermögens angewandt.
  2. Ein Gebäude des nicht realisierbaren Sachanlagevermögens wird in den drei Kriterien Größe, Ausstattung und Alter jeweils einer Kategorie zugeordnet. Für das Kriterium Größe ist die Grundfläche des Gebäudes zu ermitteln. Das Alter ist entsprechend der ursprünglichen Fertigstellung festzusetzen. Sollte ein grundlegender Neuaufbau, z. B. nach Kriegsschäden, stattgefunden haben, kann das Alter auf diesen späteren Zeitpunkt bezogen werden. Die Ausstattung wird mittels einer Tabelle in der Anlage 3 ermittelt.
  3. Anhand der nachfolgenden Tabelle wird eine Bewertungszahl ermittelt:
    Kriterium
    Kategorie/Gewichtungsziffer
    Faktor
    1
    2
    3
    4
    5
    6
    Größe (Grundfläche)
    Kleine Kapelle
    bis
    100 m²
    Kapelle
    bis
    200 m²
    Kleine Dorfkirche
    bis 400 m²
    Dorfkirche
    bis 600 m²
    Stadtkirche
    bis 800 m²
    Hauptkirche Dom
    über
    800 m²
    60
    Ausstattung
    -
    einfach
    mittel
    gehoben
    -
    -
    20
    Alter
    -
    vor 1500
    vor 1800
    1800 bis heute
    -
    -
    20
    Jedem Kriterium nach Buchstabe b) sind Kategorien zugeordnet, die mit Gewichtungsziffern versehen sind. Die zutreffende Gewichtungsziffer wird mit einem Faktor multipliziert. Die Summe aus den Multiplikationen für die drei Kriterien ergibt dann die Bewertungszahl.
    Beispielberechnung:
    Ein Kirchgebäude aus dem Jahr 1650 mit einer Brutto-Grundfläche von 750 m² und einem mittleren Ausstattungsstandard:
    Größe:
    Die Größe wird anhand der Grundfläche an den Außenmauern ermittelt, also Länge x Breite; hier vorgegeben mit 750 m²
    Gewichtungsziffer 5 (bis 800 m²) x Faktor 60 (für Grundfläche)
    =
    300
    Ausstattung:
    Die Ausstattung wird mittels einer Tabelle in der Anlage 3 ermittelt; ergibt sich danach z. B. ein Wert von 1,94 so handelt es sich um eine mittlere Ausstattung:
    Gewichtungsziffer 3 (mittel) x Faktor 20 (für Ausstattung)
    =
    60
    Alter:
    Erbaut 1650
    Gewichtungsziffer 3 (vor 1800) x Faktor 20 (für Alter)
    =
    60
    420
  4. Anhand der Bewertungszahl wird mit Hilfe der Anlage 3a der Bewertungsansatz ermittelt, der als pauschaler Ansatz in die Bilanz einzustellen ist.
    Die Tabelle enthält zur besseren Übersicht sowohl die Einzelergebnisse aus den einzelnen Kategorien zur Ermittlung der Bewertungszahl als auch die jährliche Abschreibung, die sich aus dem pauschalen Bewertungsansatz ergibt.
    Im oben angeführten Beispiel ergibt sich aus der Bewertungszahl 420 ein Ansatz von 1 350 000 Euro für das Kirchgebäude, woraus eine jährliche Abschreibung von 18 000 Euro resultiert.
    Der pauschale Ansatz wird grundsätzlich als Wert zum Stichtag der erstmaligen Eröffnungsbilanz eingestellt. Abweichend kann der pauschale Wert je nach Zustand des Gebäudes auch als Wert eines früheren Zeitpunkts angesehen werden, längstens zurück bis zum 1. Januar 1990. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn seit 1990 keine oder nur unwesentliche Sanierungen durchgeführt wurden. Der mit dem Pauschalverfahren ermittelte Wert ist dann für die Einstellung in die Bilanz um die seither bis zum Stichtag der Eröffnungsbilanz aufgelaufenen Abschreibungen zu reduzieren. Im oben angeführten Beispiel ergäbe sich bei einer Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2019 und einer Rückindizierung auf den 1. Januar 1990 aufgrund der Abschreibungen in Höhe von (29 mal 18 000 Euro ab 1990 =) 522 000 Euro ein Wert von 822 000 Euro für die Eröffnungsbilanz.
  5. Investitionen, die in den fünf Jahren vor dem Stichtag der erstmaligen Eröffnungsbilanz aber nach dem 1. Juni 2012 durchgeführt wurden, sind bei der Bewertung zu berücksichtigen, wenn sie zu weiteren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Nummer 7.2 geführt haben. Weitere Investitionen, die vor den genannten Zeiträumen durchgeführt wurden, können hinzugerechnet werden. Diese Hinzurechnungen können insbesondere bei Teilsanierungen auch auf Schätzungen beruhen.
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7.5 Pauschalverfahren für die Bewertung von Gebäuden des realisierbaren Sachanlagevermögens

  1. Die Ermittlung des Bewertungsansatzes erfolgt nach folgender Formel:
    Grundfläche aller Geschosse x Ausstattungswert je m²
    Die Grundfläche wird auf volle m² gerundet.
    Der Ausstattungsstandard wird anhand der Anlage 3b ermittelt. Je nach Ausstattungsstandard sind folgende Ausstattungswerte anzusetzen:
    Wohn- und Dienstgebäude:
    einfache Ausstattung
    300 Euro/m²
    mittlere Ausstattung
    400 Euro/m²
    gehobene Ausstattung
    500 Euro/m²
    Nebengebäude (z. B. Pfarrscheunen):
    150 Euro/m²
  2. Investitionen, die in den fünf Jahren vor dem Stichtag der erstmaligen Eröffnungsbilanz aber nach dem 1. Juni 2012 durchgeführt wurden, sind bei der Bewertung zu berücksichtigen, wenn sie zu weiteren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Nummer 7.2 geführt haben. Weitere Investitionen, die vor den genannten Zeiträumen durchgeführt wurden, können hinzugerechnet werden. Diese Hinzurechnungen können insbesondere bei Teilsanierungen auch auf Schätzungen beruhen.
  3. Wurde das Gebäude vor dem 1. Juni 2012 erstellt und sind keine grundlegenden Sanierungen durchgeführt worden, so kann der ermittelte Wert anhand der in der Anlage 3c dargestellten Preisindextabelle verringert werden. Dies ist jedoch nicht zulässig, wenn ein weitestgehend funktionsfähiges Gebäude vorliegt, da dann zu unterstellen ist, dass auch in dem Zeitraum vor dem 1. Juni 2012 Investitionen in dieses Gebäude getätigt worden sind. Die Fortschreibung erfolgt ab dem früheren Anschaffungs- oder Herstellungsjahr.
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8 Sonstige Gegenstände des Sachanlagevermögens

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8.1 Glocken, Orgeln

Glocken und Orgeln gelten als sogenannte Betriebsvorrichtungen und werden in einer eigenen Bilanzposition innerhalb des nicht realisierbaren Sachanlagevermögens erfasst. Können die Anschaffungskosten nicht oder nur mit erheblichem Aufwand ermittelt werden oder liegt die Anschaffung vor dem 1. Juni 2012, so wird lediglich ein Erinnerungswert von einem Euro bilanziert. Bei einer Neubeschaffung werden dann die Anschaffungskosten aktiviert.
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8.2 Liturgische Gegenstände

Bei liturgischen Gegenständen handelt es sich z. B. um Abendmahlsgefäße, Opferstöcke, Paramente, Altarleuchter und Taufgeräte (siehe Anlage 1f). Auch künstlerisch gestaltete liturgische Gegenstände sind hier abzubilden, es sei denn, sie erfüllen die nachfolgend genannten Anforderungen an Kunstgegenstände oder Kulturgüter.
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8.3 Kunstgegenstände, Kulturgüter

Kunstgegenstände wie Gemälde oder Skulpturen, die sich bei der Erstinventur im Bestand befinden, werden ohne einen Wert in die Anlagenbuchführung aufgenommen oder mit einem Euro bilanziert, da dies für die Vollständigkeit des Inventars ausreicht. Sie können mit einem höheren Wert in die Bilanz aufgenommen werden, wenn sie in analoger Anwendung der derzeitigen Rechtsprechung (BFH vom 23. April 1965, BStBl. 1965 III S. 382, und vom 2. Dezember 1977, BStBl. 1978 II S. 164) als Werke „anerkannter Meister“ anzusehen sind. Dieser Wert ist durch ein Wertgutachten oder eine gesonderte Versicherung mit einem wertmäßigen Ausweis nachzuweisen. Zu späteren Zeitpunkten hinzukommende Kunstgegenstände werden mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilanziert. Alle künstlerisch gestalteten Gebrauchsgegenstände, insbesondere auch die, die sich im alltäglichen Gebrauch befinden, sind als sogenannte Gebrauchskunst anzusehen und in anderen Bereichen zu aktivieren, also z. B. als Betriebs- und Geschäftsausstattung oder als liturgische Gegenstände.
Die Abgrenzung ist auch deshalb von Bedeutung, weil die als Kunstgegenstände bilanzierten Gegenstände nicht abzuschreiben sind (siehe auch Anlage 2). Zu den Kulturgütern zählen neben alten Bibeln und Bibelfragmenten beispielsweise historische Bücher und Gemälde (siehe auch Nummer 8.4). Als Kulturgüter und Kunstgegenstände im Bereich des nicht realisierbaren Sachanlagevermögens können nur solche Gegenstände angesehen werden, die für kirchliche Amtshandlungen von besonderer Bedeutung sind (z. B. historische Bibeln). Trifft dies nicht zu, sind diese Gegenstände als Teil des realisierbaren Sachanlagevermögens darzustellen.
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8.4 Bücher, Noten

Bücher fallen in der Regel unter die in Nummer 4.5 dargestellten geringwertigen Wirtschaftsgüter und sind entsprechend zu behandeln.
Werden Bücher mit Werten von über 1000 Euro (ohne Umsatzsteuer) beschafft, so ist im Einzelfall zu entscheiden: Sie sind entweder als erhaltenswerte Kulturgüter anzusehen (z. B. eine historische Bibel) mit der Konsequenz, dass nach Nummer 8.3 keine Abschreibungen erfolgen oder werden als Gebrauchsliteratur der Betriebs- und Geschäftsausstattung zugewiesen (z. B. umfangreiche Gesetzeskommentierung).
Die gleichen Regelungen gelten für Noten, die überwiegend durch den relativ niedrigen Einzelpreis nicht inventarisiert werden müssen.
Auf die Erfassung der vorhandenen Bestände wird verzichtet, soweit nicht eine Bilanzierung als Kulturgut in Betracht kommt. Die Werte würden nur eine geringe Steuerungsrelevanz ergeben und die Bestände sind in aller Regel in gesonderten Bestandsverzeichnissen außerhalb der Buchhaltung, z. B. Bibliotheksverzeichnissen, geführt.
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9 Finanzanlagen

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9.1 Abgrenzung zum Umlaufvermögen

Maßgeblich für die Abgrenzung der Finanzanlagen zu den Geldanlagen des Umlaufvermögens ist nach § 57 Absatz 1 KRHhFVO bzw. EKHhFVO der dauerhafte Anlagezweck, der grundsätzlich für Ausleihungen, Wertpapiere und Ähnliches als gegeben anzusehen ist, wenn deren Restlaufzeit zum Anschaffungszeitpunkt mehr als ein Jahr beträgt. Sie verbleiben in den Finanzanlagen, auch wenn die Laufzeit zum Bilanzstichtag in einem späteren Haushaltsjahr ein Jahr unterschreitet. In Einrichtungen, deren alleiniger Zweck die Geldanlage zur Erzielung von Erträgnissen für kirchliche Aufgaben ist, z. B. zentrale Geldanlagebereiche, werden grundsätzlich sämtliche Geldvermögensanlagen unabhängig von der Laufzeit in den Finanzanlagen dargestellt; lediglich Bestände auf Tagesgeldkonten sind ausgenommen und werden den Wertpapieren und Geldanlagen des Umlaufvermögens zugeordnet. Dies gilt auch für Stiftungen, es sei denn, dass diese ihr Vermögen an eine zentrale Geldverwaltung abgegeben haben.
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9.2 Grundsätze für die Bewertung von Finanzanlagen

Soweit nicht nach Nummer 9.3 besondere Regelungen greifen, sind für die Finanzanlagen die Anschaffungskosten auszuweisen. Dies ist in der Regel der Kurswert (§ 57 Absatz 2 KRHhFVO bzw. EKHhFVO). Abschreibungen werden nur außerplanmäßig vorgenommen. Dies gilt verbindlich bei voraussichtlich dauerhaften Wertminderungen; sie können aber auch bei voraussichtlich nicht dauerhaften Wertminderungen vorgenommen werden (§ 57 Absatz 5 KRHhFVO bzw. EKHhFVO, gemildertes Niederstwertprinzip). Werden Geldvermögensanlagen in Tranchen beschafft oder verkauft, erfolgt eine Bewertung nach dem Durchschnittsverfahren.
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9.3 Besondere Regelungen für Anlagen zur Finanzdeckung von Passivposten

Zum Nachweis der Finanzdeckung der Rücklagen und weiterer Passivposten sind in Höhe der Bestände der Passivseite der Bilanz nach § 64 KRHhFVO bzw. EKHhFVO gesonderte Geldanlagen auf der Aktivseite zu tätigen. Sie werden in zentralen Geldanlagebereichen oder in Bereichen, deren Zweck überwiegend die Vermögensverwaltung ist, nach Maßgabe der Nummer 9.1 als Geldanlagen und Wertpapiere innerhalb der Finanzanlagen ausgewiesen. Für die Bewertung und Berichtigung der Geldanlagen zur Deckung der Passivposten gelten folgende Regelungen:
  1. Wertpapiere, deren Rückzahlung am Ende der Laufzeit zu 100 Prozent erwartet wird, sind nach § 57 Absatz 3 KRHhFVO bzw. EKHhFVO mit dem Nominalwert anzusetzen. Dies gilt nur, wenn solche Wertpapiere bis zum Ende der Laufzeit gehalten werden sollen (sogenannte Hold-Strategie). Die Rückzahlungserwartung für die einzelnen Wertpapiere ist jeweils zu prüfen. Bei einem Kauf solcher Wertpapiere zu einem höheren oder niedrigeren Kaufpreis wird in Höhe des Unterschiedsbetrags ein Rechnungsabgrenzungsposten gebildet und über die Laufzeit ergebniswirksam aufgelöst.
  2. Die übrigen Geldanlagen ohne festen Rückzahlungsanspruch (z. B. Fonds) werden zum Kurswert aktiviert, jedoch maximal zum Kaufpreis, d. h. mit den Anschaffungskosten ohne Anschaffungsnebenkosten. Gebühren sind Aufwand im Jahr der Anschaffung. Stückzinsen sind nach Fälligkeit abzugrenzen und mit den Zinsen des Nachfolgejahres zu verrechnen. Das Wertrisiko ist im Anhang zu erläutern.
  3. Um den Verwaltungsaufwand gering zu halten, müssen vorübergehende Wertschwankungen der Anlagen zur Deckung der Passivposten, für die keine volle Rückzahlungserwartung besteht, zunächst aufgrund des gemilderten Niederstwertprinzips nach § 57 Absatz 5 KRHhFVO bzw. EKHhFVO nicht in der Bilanz dargestellt werden. Eine nicht nur vorübergehende Wertminderung wird dann unterstellt, wenn längstens drei Jahre lang der Kurswert zum Bilanzstichtag jeweils um mehr als 5 Prozent unter dem Buchwert liegt. In diesem Fall sind Abschreibungen einheitlich über das Wertpapier, somit auch über später gekaufte Anteile, vorzunehmen.
Die kirchliche Körperschaft, die ihre Anlagen zur Finanzdeckung von Passivposten an zentrale Geldanlagebereiche abgibt, weist diese im Umlaufvermögen aus (s. Nummer 12).
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9.4 Beteiligungen

Für die Bilanzierung von Beteiligungen ist nach deren Zweck zu differenzieren: Im Bilanzunterposten „Beteiligungen“ werden diese nur dann dargestellt, wenn es sich um eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft handelt und eine langfristige Beteiligungsabsicht für kirchliche Zwecke vorliegt.
Steht bei einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft der Geldanlagecharakter im Vordergrund, ist diese Anlage nach den Nummern 9.1 oder 9.3 oder bei einer kurzfristigen Anlage nach Nummer 12 zu behandeln.
Andere Beteiligungen als die an einer Kapitalgesellschaft (z. B. Genossenschaftsanteile), werden im Bilanzunterposten „Anteile“ (s. Nummer 9.5) ausgewiesen.
Bei Beteiligungen an börsennotierten Kapitalgesellschaften gilt das Prinzip der Bewertung zu Anschaffungskosten. Bei nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften erfolgt die Bewertung mit dem Beteiligungsanteil am gezeichneten Kapital. Liegen Erkenntnisse vor, dass das Eigenkapital einer Beteiligung erheblich reduziert ist, muss eine entsprechende Abschreibung erfolgen.
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9.5 Anteile

Als Anteile werden alle Anteile und Beteiligungen ausgewiesen, die sich nicht auf Kapitalgesellschaften beziehen und daher nicht unter die Nummer 9.4 fallen. Dazu zählen beispielsweise Genossenschaften, unselbstständige Stiftungen und unselbstständige kirchliche Einrichtungen. Die Bewertung erfolgt zu Anschaffungskosten.
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9.6 Ausleihungen

Als Ausleihungen werden im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen an kirchliche Einrichtungen vergebene Darlehen mit einer vereinbarten Laufzeit von mehr als einem Jahr ausgewiesen. Sie verbleiben in den Finanzanlagen, auch wenn die Laufzeit zum Bilanzstichtag in einem späteren Haushaltsjahr ein Jahr unterschreitet. Vergebene Darlehen mit kurzfristigen Laufzeiten von unter einem Jahr fallen unter die Forderungen bzw. sonstigen Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens. Ausleihungen werden wie Forderungen zum Nominalbetrag ausgewiesen.
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10 Vorräte

Vorräte sind Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Waren und Erzeugnisse, die zum Verbrauch oder zur Weiterveräußerung angeschafft oder hergestellt worden sind. Die Vorratsbestände sind durch Bestandsaufnahmen nach Nummer 2 zu ermitteln, die Bestandsveränderungen werden ergebniswirksam dargestellt. Grundsätzlich soll in Anlehnung an die steuerrechtlichen Regelungen für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst verbraucht oder veräußert worden sind (sogenannte „last-in-first-out“ (LIFO)-Methode). Geleistete Anzahlungen auf die Lieferung von Vermögensgegenständen des Vorratsvermögens werden ebenfalls unter den Vorräten erfasst.
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11 Forderungen

Forderungen sind zu aktivieren, wenn die sie begründenden Tatbestände hinreichend konkretisiert sind. Sie sind nach § 62 KRHhFVO bzw. EKHhFVO mit dem Nominalbetrag anzusetzen. Die Forderungen sind in verschiedenen Kategorien auszuweisen, da Forderungen aus Kirchensteuern oder zwischen kirchlichen Körperschaften hinsichtlich der Sicherheit der Realisierung als höherwertig einzuschätzen sind als Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Bestehen Zweifel an der Einbringlichkeit einer Forderung, so wird eine Einzelwertberichtigung vorgenommen. Die zweifelhaften Forderungen werden damit zunächst ganz oder teilweise separat ausgewiesen, die Höhe des Ausfallgrades wird im Wege einer Schätzung vorgenommen. Wird eine Forderung uneinbringlich, so ist sie unter Berücksichtigung der Vorschriften nach § 34 KRHhFVO bzw. EKHhFVO abzuschreiben.
Für die nicht einzelwertberichtigten Forderungen kann zur Berücksichtigung des allgemeinen Ausfallrisikos und dessen Kosten wie Mahn- und Bearbeitungsgebühren oder Zinsen eine Pauschalwertberichtigung von nicht mehr als einem Prozent des Forderungsbestandes ausgewiesen werden.
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12 Wertpapiere und Geldanlagen des Umlaufvermögens

Bei kirchlichen Körperschaften, die ihre Anlagen zur Finanzdeckung von Passivposten an zentrale Geldanlagebereiche abgeben, sind diese Geldanlagen im Umlaufvermögen darzustellen, da sie nicht dauerhaft der kirchlichen Körperschaft dienen, sondern für ihren Zweck zum Zeitpunkt der Verwendung verfügbar sein müssen. Sie werden mit dem abgegebenen Nominalwert dargestellt und unterliegen nur dann Abschreibungen, wenn im zentralen Geldanlagebereich eine niedrigere Summe ausgewiesen wird.
Im Übrigen gilt für die Wertpapiere und Geldanlagen des Umlaufvermögens das strenge Niederstwertprinzip nach § 63 Absatz 3 KRHhFVO bzw. EKHhFVO. Danach sind Abschreibungen vorzunehmen, wenn zum Bilanzstichtag der Börsen- oder Marktwert unter dem bilanzierten Wert zu den Anschaffungskosten liegt.
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13 Giro- und Kassenbestände

Zu diesen liquiden Mitteln zählen insbesondere die Guthaben bei Kreditinstituten sowie Kassenbestände, Schecks und Bestände auf Geldtransferkonten. Ebenso werden Bestände auf Tagesgeldkonten, die aus der laufenden Liquidität heraus angelegt werden, hier abgebildet. Die Bestände sind zum Bilanzstichtag mit ihrem Nennwert zu bewerten. Weist die Gesamtposition der liquiden Mittel einen negativen Bestand auf, so ist dieser als Verbindlichkeit auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen.
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14 Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten werden in Höhe der zum Bilanzstichtag ermittelten Abgrenzung nach § 72 KRHhFVO bzw. EKHhFVO gebildet.
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15 Eigenkapital

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15.1 Ermittlung des Eigenkapitals

Das Eigenkapital, zu dem nach § 65 Absatz 2 KRHhFVO bzw. EKHhFVO der Kapitalgrundbestand und die Rücklagen zählen, ergibt sich aus der Saldierung sämtlicher Vermögenspositionen der Aktivseite der Bilanz und der auf der Passivseite ausgewiesenen Fremdkapitalposten zuzüglich der Sonderposten. Ergibt sich ein negativer Bestand, kann dieser in der Bilanz als Bilanzposten „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auf der Aktivseite ausgewiesen werden.
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15.2 Kapitalgrundbestand

Im kirchlichen Bereich wird ein großer Teil des Eigenkapitals in finanzgedeckten Rücklagen (s. Nummer 15.3) abgebildet. Der nicht gebundene Teil des Eigenkapitals wird als Kapitalgrundbestand ausgewiesen, und im Regelfall nur mit der Ergebnisverwendung verändert.
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15.3 Rücklagen

Rücklagen dienen zur Finanzierung von Investitionen und künftigen Aufwendungen im Rahmen einer Zukunftsvorsorge. Ergibt sich der Zweck der Rücklage aus kirchlichen oder anderen rechtlichen Bestimmungen, sind sie als Pflichtrücklagen auszuweisen; im Übrigen als andere Rücklagen. Aufgrund der Bestimmungen zur Finanzdeckung sind unter anderem in Höhe sämtlicher Rücklagen Ertrag bringende Geldanlagen zu tätigen.
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15.4 Weitere Posten des Eigenkapitals

Nach § 78 KRHhFVO bzw. § 76 EKHhFVO ist das Bilanzergebnis oder das Jahresergebnis in die Bilanz zu übernehmen. Sofern keine Beschlüsse oder rechtliche Vorgaben vorliegen, ob das Ergebnis im Kapitalgrundbestand oder in einer Rücklage abgebildet wird, ist dieses in einem separaten Bilanzposten (Ergebnisvortrag) auszuweisen.
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16 Sonderposten

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16.1 Sonderposten mit Finanzdeckung

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16.1.1 Grundsätzliche Regelungen

Für einige Sonderposten gelten die Vorschriften über die Finanzdeckung von Passivposten, da Zahlungen vereinnahmt wurden und noch nicht wieder abgeflossen sind. Dies trifft auf Sonderposten für nicht verbrauchte Spenden und vergleichbare Erträge ebenso wie für Dauergrabpflegeverträge sowie Grabnutzungsgebühren zu. Die Sonderposten sind für sämtliche zum Jahresende nicht verwendeten Beträge ergebniswirksam zu bilden und in den Folgejahren entsprechend der Verwendung wieder aufzulösen.
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16.1.2 Ausweis von Sonderposten aufgrund der Verwendung der Mittel

Werden Spendenmittel oder vergleichbare Erträge für Investitionen verwendet, so ist nach § 69 Absatz 3 KRHhFVO bzw. EKHhFVO der zuvor finanzgedeckte Sonderposten nach dem Verbrauch der Mittel aufzulösen und ein Sonderposten ohne Finanzdeckung zu bilden.
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16.2 Sonderposten ohne Finanzdeckung

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16.2.1 Grundsätzliche Regelungen

Sonderposten ohne Finanzdeckung können gebildet werden, wenn Vermögensgegenstände des Anlagevermögens beschafft oder hergestellt und ganz oder teilweise aus Mittelzuwendungen finanziert werden. Sie werden in Höhe der Investitionszuschüsse sowie in den Fällen der Nummer 16.2.2 der Spendenmittel und vergleichbaren Erträge als Passivposten ausgewiesen und nicht von dem geförderten Aktivposten abgesetzt. Eine Finanzdeckung ist nicht möglich, da die Mittel für die Investition verwendet wurden. Diese Sonderposten sind über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der bezuschussten Vermögensgegenstände linear ertragswirksam aufzulösen.
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16.2.2 Pauschaler Ansatz

Für die erstmalige Eröffnungsbilanz ist bei Gebäuden des nicht realisierbaren Anlagevermögens eine pauschale Ermittlung der Höhe eines Sonderpostens zulässig, wenn die Höhe der verwendeten Mittelzuwendungen, Spenden und vergleichbaren Erträge nicht konkret für das einzelne Gebäude festgestellt werden kann. Die durchschnittliche Gesamtförderung der Investitionen innerhalb eines Kirchenkreises ist anhand geeigneter Unterlagen darzulegen.
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17 Rückstellungen

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17.1 Bildung und Auflösung von Rückstellungen

Rückstellungen sind nach § 70 KRHhFVO bzw. EKHhFVO für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Sie sind mindestens nach den Wertverhältnissen zum Bilanzstichtag zu bilden. Sofern künftige Preis- und Kostensteigerungen berücksichtigt werden sollen, können sie bis zur Höhe des notwendigen Erfüllungsbetrags zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme angesetzt werden. Die zurückgestellten Beträge sind jährlich zu überprüfen. Werden sie nicht mehr benötigt, weil der Grund hierfür entfallen ist, wird die Rückstellung aufgelöst.
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17.2 Rückstellungen für Altersteilzeit

Rückstellungen für Altersteilzeitvereinbarungen im Rahmen des so genannten „Blockmodells“ nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 151 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind entsprechend der steuerrechtlichen Regelungen aufgrund des BMF-Schreibens vom 28. März 2007 an die obersten Finanzbehörden der Länder (Az.: IV B 2 - S 2175/07/0002) zu bilden.
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18 Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten sind zu passivieren, sobald ein Leistungsanspruch entstanden und hinreichend begründend ist. Sie sind nach § 71 KRHhFVO bzw. EKHhFVO mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen, also mit dem Betrag, der für die Rückzahlung und damit für das Erlöschen der Schuld notwendig ist. Die Verbindlichkeiten sind analog zu den Forderungen in verschiedenen Kategorien auszuweisen, also zumeist als Verbindlichkeiten zwischen kirchlichen Körperschaften oder als Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen. Aufgrund des Saldierungsverbots nach § 15 HhFG dürfen Verbindlichkeiten nicht mit Forderungen verrechnet werden.
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19 Passive Rechnungsabgrenzungsposten

Rechnungsabgrenzungsposten werden in Höhe der zum Bilanzstichtag ermittelten Abgrenzung nach § 72 KRHhFVO bzw. EKHhFVO gebildet.
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20 Bilanzierung weiterer Posten

Bei entsprechendem Bedarf können weitere Bilanzposten nach Nummer 3.4 JAbVwV gebildet werden.
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21 Substanzerhaltung

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21.1 Verhältnis von Abschreibungen und Rücklagen für Substanzerhaltung

Das kirchliche Vermögen ist nach Artikel 125 Absatz 4 der Verfassung grundsätzlich für die Erfüllung der kirchlichen Aufgaben in seinem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren. Danach muss der mit seiner Nutzung verbundene Ressourcenverbrauch erwirtschaftet werden. Daher sieht § 67 Absatz 1 KRHhFVO bzw. EKHhFVO vor, dass zum Ausgleich des mit der Nutzung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens verbundenen Ressourcenverbrauchs jährlich Haushaltsmittel in Höhe der Abschreibungen einer Substanzerhaltungsrücklage zugeführt werden sollen, soweit diese erwirtschaftet werden. Diese Regelung nutzt den betriebswirtschaftlichen Effekt der Liquidität bildenden Wirkung von Abschreibungen, wenn sie zum ersten erwirtschaftet und zum zweiten nicht im selben Haushaltsjahr zur Substanzerhaltung wieder eingesetzt werden.
Für die Gestaltung und Bewirtschaftung des kirchlichen Haushalts ergibt sich daraus eine neue Perspektive: Ersatzbeschaffungen und andere Investitionen müssen nicht mehr direkt und möglicherweise sogar kurzfristig über die laufenden Erträge – insbesondere Schlüsselzuweisungen – mitfinanziert werden, sondern können durch Entnahmen aus der im Laufe der Zeit aufgebauten Substanzerhaltungsrücklage gedeckt werden. Für die Gebäude ergibt sich damit die Möglichkeit, sämtliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne der Nummer 7.2 zum dauerhaften Erhalt aus der Substanzerhaltungsrücklage zu finanzieren.
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21.2 Anrechnung von Investitionszuschüssen, Spenden

Investitionszuschüsse können bei der Verpflichtung zur Bildung der Substanzerhaltungsrücklage angerechnet werden. Dies gilt auch für Spenden und vergleichbare Erträge wie Kollekten, Erbschaften, Schenkungen nach § 69 Absatz 3 KRHhFVO bzw. EKHhFVO, wenn diese ausdrücklich für eine Investition zweckgebunden sind. Dafür werden in Höhe der verwendeten zweckgebundenen Mittel Sonderposten nach Nummer 16.31# passiviert. Aufgrund der in den Folgejahren parallel zur Abschreibung durchgeführten linearen Auflösung der Sonderposten werden jährlich Erträge generiert. Diese entsprechen den auf der Aufwandsseite entstehenden Abschreibungen bezogen auf die Zuschusshöhe. Für die Berechnung der Zuführung zur Rücklage werden die Erträge aus den Sonderposten von den Abschreibungen für den Vermögensgegenstand abgezogen. Dadurch wird nur der eigene Ressourcenverbrauch der Rücklage zugeführt. Dies bedeutet allerdings auch, dass bei künftigen Investitionen ebenso wieder eine teilweise Drittfinanzierung erforderlich wird.
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22 Schlussbestimmungen

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22.1 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. April 2019 in Kraft.
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22.2 Bestehende Bewertungen

Bewertungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift auf der Grundlage der geltenden Vorschriften unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Leitfadens für die Erfassung, Bewertung, Abschreibung und den Nachweis des Vermögens und der Schulden in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 28. Februar 2011 (Az. 0621 – FH Do vom 2. März 2011) erstellt und in die Buchführung einer Körperschaft eingestellt wurden, können unverändert bleiben.
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Anlagen:

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Anlage 1 zur BilVwV

Muster für die Durchführung und Dokumentation einer Inventur
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1 Inhalt

Dieses Muster enthält Erläuterungen, Empfehlungen und Vordrucke für die Durchführung und Dokumentation von Inventuren nach § 50 KRHhFVO bzw. EKHhFVO. Das Landeskirchenamt und die Kirchenkreise können sich die Inhalte für die Organisation der in den Körperschaften und Einrichtungen erforderlichen Inventuren zu Eigen machen. Die Unterlagen sind umfassend ausgeführt, so dass sie auch für umfangreiche Inventuren geeignet sind, und können entsprechend des tatsächlichen Umfangs der Inventur vereinfacht werden. Insbesondere bei der erstmaligen Inventur können abweichende Wertgrenzen festgelegt werden.
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2 Grundsätze für die Inventur

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2.1 Übersicht über die Grundsätze

Die Inventur muss die gleichen formalen Grundsätze erfüllen wie das übrige Rechnungswesen. Aus diesem Grunde gelten für die Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Aufbereitung der Inventur die Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur (vgl. Nummer 2.2 der Bilanzierungsverwaltungsvorschrift (BilVwV)):
  1. Vollständigkeit der Bestandsaufnahme,
  2. Richtigkeit und Willkürfreiheit der Bestandsaufnahme,
  3. Grundsätzliche Einzelerfassung,
  4. Klarheit und Nachprüfbarkeit der Bestandsaufnahme sowie
  5. Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit.
Die Inventurunterlagen (insbesondere die Zähllisten) wie auch das Inventar sind Bestandteile der Rechnungslegung.
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2.2 Vollständigkeit der Bestandsaufnahme

Vollständig bedeutet zum einen die Erfassung aller Vermögensgegenstände und zum anderen die Erfassung der vollständigen Mengen dieser Vermögensgegenstände. Die einzelnen Inventurposten sind durch eine genaue Bezeichnung inhaltlich klar zu definieren und von anderen Vermögensgegenständen eindeutig abzugrenzen. Es ist daher zwingend erforderlich, dass alle Angaben zum Inventar gewissenhaft, sorgfältig und vollständig erfolgen. Bereits bei der Planung der Inventur sind Doppelerfassung und Erfassungslücken auszuschließen. Im Rahmen der Erfassung der Vermögensgegenstände müssen alle bewertungsrelevanten Informationen (qualitativer Zustand, Beschädigung, Mängel, verminderte oder fehlende Verwertbarkeit) aufgeführt werden. Sowohl die Inventurangaben als auch das Inventar sind verständlich, übersichtlich und somit auch für Dritte nachvollziehbar darzustellen.
Nicht aufgenommen werden aus Lagern abgegebene Vorräte; sie gelten als verbraucht (§ 50 Absatz 8 KRHhFVO bzw. EKHhFVO).
Vermögensgegenstände bis zu einem Wert von 250 Euro ohne Umsatzsteuer, dies entspricht nach derzeitigem Stand einem Bruttowert mit Umsatzsteuer von 297,50 Euro, werden in aller Regel nicht inventarisiert, sondern direkt als Aufwand im laufenden Haushaltsjahr gebucht (beispielsweise Rechenmaschinen, Schreibtischlampen).
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2.3 Richtigkeit und Willkürfreiheit der Bestandsaufnahme

Das Inventar muss die Überprüfung der Art und Menge sowie der angesetzten Werte ermöglichen. Hierzu bedarf es einer eindeutigen Identifizierung der Erfassung sämtlicher Informationen, die für die Bewertung dieser Bestände notwendig sind. Es ist daher erforderlich, dass die Aufnahme des Vermögens sorgfältig erfolgt und die Erfassungslisten vollständig ausgefüllt werden. Die fachliche Qualifikation der für die Bestandserfassung zuständigen Person muss sichergestellt sein.
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2.4 Einzelerfassung und Einzelbewertung

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2.4.1 Regelfall der Einzelaufnahme

Grundsätzlich sind alle Vermögensgegenstände und Schulden einzeln nach Art, Menge und Wert aufzunehmen. Die in den Nummern 2.4.2 und 2.4.3 aufgeführten Inventurvereinfachungen sind zulässig.
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2.4.2 Festbewertung

Nach § 50 Absatz 5 KRHhFVO bzw. EKHhFVO können Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Vorräte mit gleichbleibender Menge und gleichbleibendem Wert mit einem Festwert angesetzt werden, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für die kirchliche Körperschaft von nachrangiger Bedeutung ist und die Vermögensgegenstände oder Vorräte nur geringen Veränderungen unterliegen. Grundlage für die Festbewertung mit gleichbleibenden Mengen und Wertansätzen ist, dass Abgänge und Abschreibungen der in den Festwert einbezogenen Vermögensgegenstände durch Zugänge in annähernd gleicher Höhe und Zusammensetzung wieder ausgeglichen werden. Dies trifft beispielsweise auf Geschirr in Kantinen, Wäsche in Tagungshäusern oder Spielzeug in einer Kindertagesstätte zu. Es soll vermieden werden, dass solche Gegenstände einzeln gezählt werden, daher können die Positionen mit einem gemeinsamen Wert erfasst werden. Dieser Wert ist durch eine sachgerechte Schätzung zu ermitteln. Festwerte sind alle drei Jahre auf ihre Werthaltigkeit zu prüfen und gegebenenfalls im Rahmen der Inventur anzupassen.
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2.4.3 Gruppenbewertung

Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens bzw. andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände können nach § 50 Absatz 6 KRHhFVO bzw. EKHhFVO jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst werden und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden. Die Gruppenbewertung eignet sich für größere Verwaltungseinheiten, um beispielsweise Standardwerte für eine Arbeitsplatzausstattung vorzunehmen. In Kirchengemeinden können zum Beispiel zehn Stühle im Gemeindehaus à 90 Euro = 900 Euro als Gruppe zusammengefasst werden.
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2.5 Klarheit und Nachprüfbarkeit der Bestandsaufnahme

Der Grundsatz der Klarheit ist gewahrt, wenn die Dokumentation der Inventurergebnisse
  1. übersichtlich ist, d. h. eine schnelle und zuverlässige Auswertung der Ergebnisse ermöglicht,
  2. verständlich ist, die Aufzeichnungen in deutscher Sprache erfolgen sowie Abkürzungen und Symbole zweifelsfrei festliegen,
  3. glaubwürdig und nachvollziehbar dargestellt ist, d. h. dass keine Radierungen und Überklebungen vorgenommen wurden, wodurch der ursprüngliche Inhalt nicht mehr festgestellt werden kann.
Ein sachverständiger Dritter muss sich in angemessener Zeit einen Überblick über die Vorgehensweise der Inventur und das Inventar verschaffen können. Die Unterlagen sind nach § 81 KRHhFVO bzw. EKHhFVO sicher und geordnet zehn Jahre aufzubewahren.
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2.6 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit

Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit muss der Aufwand für eine Inventur in einem wirtschaftlich vertretbaren Rahmen stattfinden. Insbesondere der Aspekt der Genauigkeit findet damit teilweise seine Grenzen. Bereits im Rahmen der Inventurplanung sind zulässige Vereinfachungen mit der Projektleitung des Landeskirchenamts bzw. der Kirchenkreisverwaltung abzustimmen.
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3 Inventurplanung

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3.1 Vorbereitende Maßnahmen

Alle Vorgänge, die im Zusammenhang mit der Inventur stehen, werden im Rahmen einer Inventurplanung identifiziert und beschrieben. Die Abfolge der Vorgänge sowie der zeitliche und personelle Bedarf für die Durchführung der Vorgänge werden festgelegt. Doppelerfassung und Erfassungslücken von Vermögensgegenständen sind bei der Planung auszuschließen. Um eine termingerechte, vollständige und reibungslose Erfassung und Bewertung des Anlagevermögens zu gewährleisten, ist möglichst frühzeitig mit den erforderlichen Vorarbeiten zu beginnen.
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3.2 Inventurrahmenplanung

In einer Inventurrahmenplanung sind sowohl der jeweils sachliche Umfang als auch der zeitliche Umfang der Inventur sowie der für die Inventur zuständige Personenkreis festzulegen (Anlage 1a bis 1d). Die Inventurrahmenplanung ist vor Beginn der Inventur der im Landeskirchenamt bzw. in der Kirchenkreisverwaltung für die Inventur zuständigen Person mitzuteilen und mit dieser im Detail abzustimmen.
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3.3 Sachliche Planung

Die sachliche Planung legt den Umfang der Inventurfelder fest (örtlich und sachlich), um einen möglichst optimalen Ablauf zu gewährleisten. Sie ist die Grundlage für einen zweckmäßigen Personaleinsatz, eine genaue Zeitplanung und eine Sicherung dafür, dass bei der Inventur alle Inventurobjekte lückenlos erfasst und Doppelerfassungen ausgeschlossen werden. Die örtliche Abgrenzung der Inventurbereiche kann mit Gebäude-, Raum- und Lagerverzeichnissen, Ortsplänen, Straßen- und sonstigen Verzeichnissen erfolgen. Die sachliche Abgrenzung legt fest, welche Vermögensgegenstände von welchen Personen aufzunehmen sind.
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3.4 Zeitliche Planung

Mithilfe eines Zeitplans kann die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung (Aufbereitung und Auswertung der Inventurdaten) sowie die Abfolge der einzelnen Vorgänge der Inventur geregelt werden.
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3.5 Personelle Planung

Bei der Zuordnung und Festlegung der mit der Inventur beauftragten Personen sollte die notwendige Sachkenntnis über die Vermögensgegenstände sowie Ortskenntnis ausschlaggebend sein. Grundsätzlich sollten Personen nicht in ihrem eigenen Arbeitsbereich mit der Ansage betraut werden, um Fehlaufzeichnungen hinsichtlich Qualität und Menge aus persönlichen Gründen zu vermeiden. Sie können aber als Schreibende in den Aufnahmegruppen eingesetzt werden, um sicherzustellen, dass die aufgenommenen Vermögensgegenstände eindeutig identifiziert werden.
Die mit der Inventur beauftragten Personen sind in ihrem Inventurbereich für Kontrollen und Prüfungen, die Aufbereitung der Zähllisten, die Ermittlung der Werte und die Übergabe der vollständigen Daten an das Landeskirchenamt bzw. an die Kirchenkreisverwaltung zuständig.
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4 Durchführung der Inventur

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4.1 Grundsätzliches

In den Inventurerfassungsbögen dürfen keine Soll-Bestände eingetragen sein. Andernfalls besteht die Gefahr, dass diese Werte einfach übernommen werden.
Die Person, die die Inventur leitet (Inventurleitung), sollte den vollständigen Rücklauf der Aufnahmelisten überwachen und dafür sorgen, dass die Werte zeitnah in die EDV übertragen werden. Sofern die Programme die Möglichkeit bieten, die eingegebenen Bestände mit den bisher geführten Lagerbeständen abzugleichen, sind wesentliche Differenzen sofort zu klären, da dies im Nachhinein meist nicht mehr oder nur unter erheblichem Aufwand möglich ist.
Nach Beendigung der körperlichen Aufnahme kann die Vollständigkeit der Inventur durch einen Rundgang der Inventurleitung geprüft werden.
Wenn mehrere Personen die Inventur durchführen bietet es sich an, die wichtigsten Eckpunkte der Inventur in einer Inventuranweisung festzuhalten. Die Inventuranweisung sollte den beteiligten Personen zeitnah ausgehändigt werden, damit Fragen bereits im Vorfeld geklärt werden können. Darüber hinaus ist es sinnvoll, dass die Inventurleitung den Inventurablauf unmittelbar vor der eigentlichen Zählung in einer kurzen Besprechung skizziert.
In einer Inventuranweisung können bzw. sollten zumindest folgende Punkte aufgenommen werden:
10 Wichtige Punkte für die Inventuranweisung:
  • Angabe des Inventurortes
  • Termin und Beginn der Inventur
  • Verantwortliche Inventurleitung
  • Eindeutige Definition der Inventurbereiche, um Überschneidungen und Doppelaufnahmen zu vermeiden
  • Festlegung der Aufnahmeleitung und der Aufnahmeteams (jeweils bestehend aus einer ansagenden Person und einer aufschreibenden Person und den diesen jeweils zugewiesenen Aufnahmebereichen
  • Vermeidung von Sprunginventuren (kein Zusammenzählen von gleichen Artikeln an unterschiedlichen Lagerorten)
  • Anweisungen, wie mit den Aufnahmelisten zu verfahren ist
  • Erfassung und Kennzeichnung von erkennbar beschädigten Artikeln (Hinweise in den Aufnahmelisten)
  • Kennzeichnung der aufgenommenen Artikel (z. B. durch Anbringung von Aufklebern mit Jahreszahl)
  • Keine Erfassung von Artikeln, die Kunden bereits in Rechnung gestellt wurden
  • Bei einer zeitnahen Inventur nach dem Stichtag dürfen nur die Artikel aufgenommen werden, die bereits am Stichtag angeliefert waren
  • Beachtung grundlegender Inventurprinzipien (z. B. Erfassung nur mit dokumentenechten Stiften, Unterzeichnung der Aufnahmelisten durch Ansage und Dokumentation)
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4.2 Körperliche Inventur

Die materiell vorhandenen Gegenstände sind in Augenschein zu nehmen und zu erfassen (zählen, wiegen, messen u. Ä.). Eine Erfassung in digitaler Form in einem vom Landeskirchenamt bzw. von der Kirchenkreisverwaltung vorgegebenen Inventurerfassungsbogen im Excel-Format ist möglich. Die Inventurunterlagen sind gemäß § 81 KRHhFVO bzw. EKHhFVO aufzubewahren.
Eine Folgeinventur ist spätestens nach drei Jahren durchzuführen. Hierbei ist die Taktung nach Möglichkeit mit den Legislaturperioden der Kirchengemeinderäte und Gremien in Einklang zu bringen (§ 50 Absatz 3 KRHhFVO bzw. EKHhFVO).
Für die Bilanzen müssen die sogenannten fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten ermittelt werden, d. h. der Restwert einer Anschaffung zu einem bestimmten Stichtag. Daher ist die Erfassung des Kaufdatums zwingend erforderlich, sofern mit vertretbarem Aufwand noch ermittelbar. Nach der Aufnahme der Vermögensgegenstände ist durch Unterzeichnung des Inventurerfassungsprotokolls die Richtigkeit der Inventur zu bestätigen. Veränderungen, die während der Inventurdurchführung und bzw. oder bis zum Bilanzstichtag auftreten, sind von den beauftragten Personen zu beachten. 10 Zu- und Abgänge in den bereits erfassten Inventurbereichen sind umgehend zu korrigieren. 11 Der Grundsatz der Klarheit und Nachprüfbarkeit der Bestandsaufnahme ist dabei zu wahren.
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4.3 Buch- oder Beleginventur

Für physisch nicht erfassbare Vermögensgegenstände wie z. B. Rechte und Lizenzen ist die Buch- oder Beleginventur die einzige Aufnahmemöglichkeit. Hierbei ist der Beleg aus der Buchführung die Grundlage zur Ermittlung von Art, Menge und Wert der Vermögensgegenstände. Auch Forderungen, Wertpapiere, Rücklagen, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und sonstige finanzielle Verpflichtungen werden durch Buch- oder Beleginventur erfasst.
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4.4 Umfang der Inventur

Grundsätzlich sind bei der Inventur alle Ge- und Verbrauchsgegenstände zu erfassen, die zum mehrjährigen Gebrauch bestimmt sind. Zur Vereinfachung sind Wertgrenzen festgelegt, die in Nummer 4.5 beschrieben sind. Gespendete oder geschenkte Vermögensgegenstände (Finanzierung durch Dritte) sind aufzunehmen und als solche zu kennzeichnen. Zudem ist der marktübliche Anschaffungspreis des Gegenstandes mit anzugeben. Vorräte, die zum Verbrauch (z. B. Lebensmittel, Reinigungsmittel etc.) oder Verkauf (z. B. Kataloge) bestimmt sind, werden möglichst kurz vor Erstellung der Bilanz ins Inventar aufgenommen.
Nicht aufgenommen werden:
  1. Büromaterialien (Verbrauchsmaterialien)
  2. Gegenstände, die aus Privatbeständen mitgebracht wurden, z. B. Wasserkocher, Kaffeemaschinen, Pflanzen etc.
  3. Gegenstände, die geleast oder per echtem Mietkauf beschafft wurden (z. B. Kopierer etc.)
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4.5 Wertgrenzen für die Aufnahme

Die Bestandsaufnahme umfasst sämtliche entgeltlich erworbenen Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens, die
  1. sich im Eigentum der Inventurbeteiligten befinden,
  2. selbstständig nutzbar sind,
  3. in der Anschaffung mehr als 250 Euro (ohne Umsatzsteuer) gekostet haben.
Wertgegenstände mit einem Wert von 250 Euro bis 800 Euro (ohne Umsatzsteuer, nach derzeitigem Stand 297,50 Euro bis 952 Euro mit Umsatzsteuer) können als Anlagegüter erfasst, jedoch im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben, werden, so dass der Wert im Folgejahr mit Null ausgewiesen wird. Dies entspricht der steuerrechtlichen Regelung für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter, die in die kirchlichen Vorschriften übernommen wurde (§ 54 Absatz 3 KRHhFVO bzw. EKHhFVO).
Wertgegenstände mit einem Wert über 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) werden als Anlagegüter erfasst und mit üblicher Nutzungsdauer über die Jahre abgeschrieben (in der Regel Betriebs- und Geschäftsausstattung).
Alternativ können Gegenstände über 250 Euro (ohne Umsatzsteuer), aber nicht mehr als 1000 Euro (ohne Umsatzsteuer), in einem Sammelposten erfasst werden, der im Jahr seiner Bildung und in den folgenden vier Haushaltsjahren linear mit jeweils 20 Prozent aufwandswirksam aufzulösen ist. Vorgänge, die sich auf einen einzelnen Vermögensgegenstand in diesem Sammelposten beziehen – z. B. Verkauf – verändern den Sammelposten nicht. Ein Veräußerungserlös ist in jedem Fall als Ertrag zu buchen. Vermögensgegenstände mit Werten ab 250 Euro bis 1000 Euro (ohne Umsatzsteuer), die im Sammelposten erfasst werden, sind zu inventarisieren (vgl. Nummer 4.5 der BilVwV).
Bei Anschaffung innerhalb der kirchlichen Rechtsträger ist der Bruttopreis der Rechnung zugrunde zu legen. 10 Bei Anschaffung bei Betrieben gewerblicher Art, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist der Nettopreis zugrunde zu legen, da hier die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt geltend gemacht werden kann.
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4.6 Aufnahme besonderer Gegenstände

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4.6.1 Liturgische Gegenstände

Bei liturgischen Gegenständen handelt es sich z. B. um Abendmahlgefäße, Opferstöcke, Paramente, Altarleuchter, Taufgeräte etc., eine beispielhafte Aufzählung ist als Anlage 1f beigefügt. Sie sind dem nicht realisierbaren Sachanlagevermögen zuzuordnen. Es erfolgt eine Abschreibung nach üblicher Nutzungsdauer (Anlage 2). Sie werden auch dann dieser Position zugeordnet, wenn sie vom Wert her unter die Regelung von geringwertigen Wirtschaftsgütern fallen würden. Lediglich bei einem Anschaffungswert von nicht mehr als 250 Euro ohne Umsatzsteuer werden liturgische Gegenstände aus Vereinfachungsgründen nicht in das Anlagevermögen aufgenommen und als Verbrauchsmaterial behandelt.
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4.6.2 Kunst- und Kulturgut

Auch bewegliches Kunst- und Kulturgut ist in das Inventar aufzunehmen. Zum beweglichen Kunstgut zählen alle Kunst- und Kulturgegenstände, die nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind. Eine beispielhafte Aufzählung ist als Anlage 1g beigefügt.
Kunstgegenstände wie Gemälde oder Skulpturen, die sich bei der Erstinventur im Bestand befinden, werden ohne einen Wert in die Anlagenbuchführung aufgenommen oder mit einem Euro bilanziert, da dies für die Vollständigkeit des Inventars ausreicht. Sie können mit einem höheren Wert in die Bilanz aufgenommen werden, wenn sie in analoger Anwendung der derzeitigen Rechtsprechung als Werke „anerkannter Meister“ anzusehen sind. Dieser Wert ist durch ein Wertgutachten oder eine gesonderte Versicherung mit einem wertmäßigen Ausweis nachzuweisen. Sofern bekannt, kann ein Versicherungswert im Erfassungsbogen hinterlegt werden. Zu späteren Zeitpunkten hinzukommende Kunstgegenstände werden mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilanziert.
Alle künstlerisch gestalteten Gebrauchsgegenstände, insbesondere auch die, die sich im alltäglichen Gebrauch befinden, sind als sogenannte Gebrauchskunst anzusehen und in anderen Bereichen zu aktivieren, also z. B. als Betriebs- und Geschäftsausstattung oder als liturgische Gegenstände. 10 Die Abgrenzung ist auch deshalb von Bedeutung, weil die als Kunstgegenstände bilanzierten Gegenstände nicht abzuschreiben sind (siehe auch Anlage 2).
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4.6.3 Besondere Einzelfälle sind mit der jeweiligen Inventurleitung zu klären.

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5 Aufstellung des Inventars

Sobald die Inventur abgeschlossen ist, sind die erfassten Daten von der in der Inventurrahmenplanung festgelegten Person zu prüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Der vollständige Erfassungsbogen ist anschließend zeitnah an das Landeskirchenamt bzw. die Kirchenkreisverwaltung weiterzuleiten. Die Inventurbeteiligten haben den ordnungsgemäßen Ablauf der Erfassung und Bewertung des Vermögens und der Schulden sicherzustellen und in diesem Rahmen Kontrollen durchzuführen. Die Inventurleitung ist ermächtigt, sich die richtige und vollständige Inventur nachweisen zu lassen. Die Inventurbeteiligten haben alle erforderlichen Unterlagen hierfür auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Hierfür sind die Unterlagen von den Inventurbeteiligten einheitlich und geschlossen zusammenzustellen und unter Wahrung einer Frist von zehn Jahren aufzubewahren.
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6 Besonderheiten und Vereinfachung bei der erstmaligen Inventur

Um den Aufwand bei der flächendeckenden Durchführung der erstmaligen Inventur leistbar zu halten, können im Rahmen der in Nummer 2.3 der BilVwV dargestellten Wertgrenzen Vereinfachungen festgelegt werden.
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Anlagen zum Muster für die Inventur

Anlage 1f Übersicht Liturgische Gegenstände (zum Inventurerfassungsbogen)
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Anlage 1a
zur BilVwV

Inventurplanung
Körperschaft bzw. Einrichtung
Vorbereitende Fragen und
Tätigkeiten
Wer?
Erledigt
Vorbereitung
Aufstellung der Inventurplanung
1. Sachplan
Festlegung der Inventurbereiche
Inventurleitung
Ggf. Festlegung von Inventurfeldern
Inventurleitung
Festlegung der Art der Inventur
Inventurleitung
2. Zeitplan
Bestimmung des zeitlichen Ablaufs der Inventur
Inventurleitung
3. Personalplan
Festlegung der personellen Zuständigkeiten
Inventurleitung
Information und Einweisung der Aufnahmegruppen
Inventurleitung
Durchführung
Festlegung des Stichtags
Inventurleitung
Zeitplan der Inventurbereiche
Inventurleitung
Aufbereitung
Kontrolle und Prüfung der Zähllisten
Inventurleitung
Eingabe in das zentrale EDV-System
Buchungsstelle
Ausgabe der Inventarlisten
Inventurleitung
Aufgestellt durch:
Ort
Datum
Unterschrift
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Anlage 1b
zur BilVwV

Sachplan für die Inventur
Körperschaft bzw. Einrichtung
Inventurbereich:
Folgende Inventurfelder führen eine körperliche Inventur durch:
Nummer
Räumliche Abgrenzung (Örtlichkeit)
Alle anderen Inventurbereiche führen eine Buch- oder Beleginventur durch.
Späteste Rückgabe dieses Sachplans an die Inventurleitung:
Aufgestellt durch:
Ort
Datum
Unterschrift
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Anlage 1c
zur BilVwV

Zeitplan für die Inventur
Körperschaft bzw. Einrichtung
Stichtagsinventur
  1. Inventur anhand von Zähllisten
  2. Prüfung durch Aufnahmeleitung
  3. Bewertung
  4. Eingabe in die Anlagenbuchhaltung (LKA bzw. Kirchenkreisverwaltung)
Inventurgebiet:
Inventurbereich:
Abschlusstermin der Inventur:
Stichtagsinventur/Buchinventur
vom
bis
Prüfung durch Aufnahmeleitung
am
Bewertung
vom
bis
Eingabe in die Anlagenbuchhaltung
vom
bis
Aufgestellt durch:
Ort
Datum
Unterschrift
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Anlage 1d
zur BilVwV

Personalplan für die Inventur
Körperschaft bzw. Einrichtung
Inventurbereich:
Vorbereitung
Name
Zuständige Person für die Inventur des Bereichs
Buchungs-/Kostenstelle
Durchführung
Ansagende Person
Aufschreib. Person
ggf. Inventurfeld
Aufnahmegruppe 1
Aufnahmegruppe 2
Aufnahmegruppe 3
Aufbereitung
Unterschrift
Kontrolle und Prüfung der Zähllisten
Eingabe in das EDV-System
(Buchungsstelle)
Ausgabe der Inventarlisten
(Inventurleitung)
Späteste Rückgabe dieses Personalplans an Inventurleitung
am:
Aufgestellt durch:
Ort
Datum
Unterschrift
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Anlage 1e
zur BilVwV

Inventurerfassungsbogen
Körperschaft/
Name der Einrichtung
Standort
(Zimmer-Nummer, ggf. Anschrift)
Kostenstelle
Lfd.
Nr.
Anlagegegenstand und
ggf. Typbezeichnung
Anzahl
Anschaffungspreis in Euro
Anschaffungsdatum/-jahr
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Anlage 1f
zur BilVwV

Übersicht Liturgische Gegenstände (zum Inventurerfassungsbogen)
Gegenstände werden im Zweifelsfall aufgenommen, auch wenn bei der Aufnahme eine Zuordnung zu den liturgischen Gegenständen ggf. nicht eindeutig sein sollte.
  1. Altar
  2. Altarschmuck
  3. Altarbibeln
  4. Antependien für den Altar (Tücher in wechselnden Farben des Kirchenjahres)
  5. Antependien für die Kanzel und das Lesepult
  6. Kanzel
  7. Kreuz oberhalb des Altars und andere Kreuze, Symbole
  8. Lesepult/Ambo
  9. Leuchter
  10. Orgel (wenn nicht fest eingebaut)
  11. Osterkerzenständer
  12. Taufstein/Taufbecken
  13. Abendmahlgefäße
  14. Opferstöcke
  15. Paramente
  16. Gesangbücher
  17. Klingelbeutel
  18. Stola, liturgische Gewänder
    (im Besitz der Kirchengemeinde, z. B. Chorgewänder)
Ggf. weitere:
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Anlage 1g
zur BilVwV

Übersicht Bewegliches Kunst- und Kulturgut
In diese Übersicht gehören alle Kunst- und Kulturgegenstände, die nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind. Gegenstände werden im Zweifelsfall auch dann aufgenommen, wenn bei der Aufnahme eine Zuordnung zum Kunst- und Kulturgut ggf. nicht eindeutig sein sollte.)
  1. Abendmahl- und Taufgeräte (auch in Übersicht Liturgische Gegenstände gelistet)
  2. Altar- und Vortragekreuze (auch in Übersicht Liturgische Gegenstände gelistet)
  3. Antependien (auch in Übersicht Liturgische Gegenstände gelistet)
  4. Architekturglieder
  5. Ausgrabungsgegenstände
  6. Beschläge (historisch)
  7. Bücher (historisch)
  8. Gefäße (historisch)
  9. Gemälde
  10. Lesepulte (auch in Übersicht Liturgische Gegenstände gelistet)
  11. Leuchter (auch in Übersicht Liturgische Gegenstände gelistet)
  12. Möbel (historisch)
  13. Opferstöcke (auch in Übersicht Liturgische Gegenstände gelistet)
  14. Orgel (-Teile) (historisch)
  15. Plastische Einzelbildwerke
  16. Schrifttafeln
  17. Turmhähne (historisch)
  18. Uhrwerke (historisch)
  19. Votivschiff
  20. Wandteppiche
  21. Werkzeuge (historisch)
  22. Wetterfahnen (historisch)
Ggf. weitere:
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Anlage 1h
zur BilVwV

Erfassungsprotokoll Inventur
Das Anlagevermögen des Inventurbereichs:
wurde in der Zeit vom bis am erfasst.
Vor- und Zuname der aufschreibenden Person
Vor- und Zuname der ansagenden Person
(stellv.) Vorsitz Kirchengemeinderat
Die zuvor genannten Personen bestätigen mit ihrer Unterschrift die ordnungsgemäße und vollständige Erfassung aller Vermögensgegenstände des Inventurbereichs gemäß der Inventurrichtlinien.
Ort
Datum
Unterschrift schreibende Person
Unterschrift ansagende Person
Bestätigung der Vollständigkeit:
Ort
Datum
Unterschrift (stellv.) Vorsitz Kirchengemeinderat mit Siegel
Grafik
Beigefügte Listen:
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Anlage 2
zur BilVwV

Nutzungsdauern (Nummer 4.3 BilVwV)
Für Abschreibungen des Anlagevermögens sind grundsätzlich die steuerlichen Nutzungsdauern anzuwenden. Diese Übersicht weist die Nutzungsdauern für kirchliche Gebäude und für typisch kirchliche bewegliche Vermögensgegenstände, die nicht in den steuerlich anzuwendenden Tabellen2# geführt werden sowie einzelne Beispiele aus diesen Steuertabellen.
1.
Grundstücke (Nummer 6 BilVwV)
Nutzungsdauer
(in Jahren)
keine planmäßige Abschreibung
2.
Gebäude (Nummer 7 BilVwV)
Kirchen und Kapellen
75
Kindergärten, Freizeitheime
40
Sonstige Betriebsgebäude und Wohngebäude
(Gemeindehäuser und -zentren, Pastorate, Mietwohnhäuser, Verwaltungsgebäude, Tagungsstätten, Schulen)
50
Garagen
massiv
50
teilmassiv; Carport
30
3.
Kirchentypische Besonderheiten (Nummer 8 BilVwV)
Glocken
100
Orgeln
mechanisch
100
elektrisch
50
Kulturgüter, Kunstgegenstände
(siehe Nummer 8.3 BilVwV)
keine planmäßige
Abschreibung
(Gebrauchs-) Kunstgegenstände
15
Liturgische Gegenstände
15
Musikinstrumente
10
4.
Beispiele für weitere Anlagegüter
(im Wesentlichen nach steuerlich anzuwendender Tabelle
3#*)
Nutzungsdauer
(in Jahren)
4.1
Außenanlagen
Grünanlagen
Hofbefestigung, Parkplätze
15
Kies, Schotter
9
mit Packlage
19
Wege
befestigt (Platten, Pflaster, Asphalt, Beton)
19
unbefestigt (= Kies etc.)
9
Einfriedungen
Holzzaun
5
Drahtzaun, Mauer (Ziegel, Beton)
17
4.2
Unselbstständige Gebäudeteile
Aufzüge
15
Blockheizkraftwerke
10
Klimaanlagen
10
Heizungsanlagen
15
Photovoltaikanlagen
20
Solarthermieanlagen
10
Einbauküchen
Bei gewöhnlicher Nutzung (z. B. Teeküche)
20
bei stärkerer Beanspruchung (z. B. in Kindertagesstätte, Schule, Freizeitheim)
10
4.3
Betriebs- und Geschäftsausstattung
Mobiliar (Stühle, Tische, Büroeinrichtung)
bei gewöhnlicher Nutzung
13
bei stärkerer Beanspruchung (z. B. in Kindertagesstätte, Schule, Freizeitheim)
10
Technische Büroausstattung
PC
3
Kopierer
7
#

Anlage 3
zur BilVwV

Ausstattungsstandards für Gebäude des nicht realisierbaren Sachanlagevermögens
(Pauschalverfahren zu Nummer 7.4 BilVwV)
Kostengruppe,
Gewichtung
einfach
mittel
gehoben
Produkt
Fassade
2 %
Mauerwerk mit Putz oder Fugenglattstrich und Anstrich
1
Wärmedämmputz, Wärmedämmverbund-system, Sichtmauerwerk mit Fugenglattstrich und Anstrich, mittlerer Wärmedämmstandard
2
Verblendmauerwerk, Metallbekleidung, Vorhangfassade, hoher Wärmedämmstandard
3
Fenster
10 %
Holz-Rechteckform, Einfachverglasung
1
Steingewände, Betonfenster, gotische/romanische Form, Isolierverglasung, farbige Fenster, Ornamentglas
2
Bleiverglasung mit Schutzglas, farbige Maßwerkfenster
3
Dächer
54 %
Betondachpfannen ohne Unterdächer und Wärmedämmung
1
Tondachpfannen, Kunstschiefer
2
Kupfer-, Schiefer-, Metalleindeckung auf Verschalung und Wärmedämmung, Dachaufbauten, Dachbekrönung, Biberschwänze
3
Bodenbeläge
12 %
Holzdielen, Fliesen
1
Betonwerkstein, Sandstein
2
Marmor, Granit
3
Innentüren
6 %
Holz mit Blechbeschlägen
1
massive Holztüren, aufwendig verarbeitete Stahlglastüren
2
Bronzetüren, schmiedeeiserne Türen
3
Heizung
10 %
Warmluftheizung mit einer Ausblasöffnung, Elektroheizung im Gestühl, Nachtspeicherheizung, dezentrale Warmwasserversorgung
1
Warmluftheizung mit mehreren Ausblasöffnungen, Regelungstechnik, zentrale Warmwasserversorgung
2
Fußbodenheizung mit Wärmeträgern Wasser oder Luft (Hypokaustenheizung) als Kombination mit Warmluftheizung
3
Elektroinstalation
6 %
wenige Lichtauslässe und Steckdosen, ein Stromkreislauf, Installation auf Putz
1
ausreichende Lichtauslässe und Steckdosen, mehrere Stromkreisläufe, Installation unter Putz
2
ausreichende Lichtauslässe und Steckdosen, mehrere Stromkreisläufe mit Kraftstromanschluss, aufwendige Sicherheitsanlagen, Blitzschutz
3
Summe:
Bitte den ermittelten Standard ankreuzen:
einfach 1,00 - 1,50
Ermittelt
mittel 1,51 - 2,50
gehoben 2,51 - 3.00
Datum, Name, Unterschrift
#

Anlage 3a
zur BilVwV

Auswertungstabelle Bewertung für Gebäude des nicht realisierbaren Sachanlagevermögens (Pauschalverfahren zu Nummer 7.4 BilVwV)
Kriterien
Bewertungszahl
Bewertungs-
ansatz
Jährl. AfA
(1/75)
Größe in m2
Ausstattung
Alter
je Kategorie
Gesamt
Euro
Euro
Kleine Kapelle
einfach
vor 1500
60
40
40
140
60.000
800
(bis 100)
vor 1800
60
40
60
160
75.000
1.000
1800 b. heute
60
40
80
180
90.000
1.200
mittel
vor 1500
60
60
40
160
75.000
1.000
vor 1800
60
60
60
180
90.000
1.200
1800 b. heute
60
60
80
200
105.000
1.400
gehoben
vor 1500
60
80
40
180
90.000
1.200
vor 1800
60
80
60
200
105.000
1.400
1800 b. heute
60
80
80
220
120.000
1.600
Kapelle
einfach
vor 1500
120
40
40
200
105.000
1.400
(bis 200)
vor 1800
120
40
60
220
120.000
1.600
1800 b. heute
120
40
80
240
150.000
2.000
mittel
vor 1500
120
60
40
220
120.000
1.600
vor 1800
120
60
60
240
150.000
2.000
1800 b. heute
120
60
80
260
180.000
2.400
gehoben
vor 1500
120
80
40
240
150.000
2.000
vor 1800
120
80
60
260
180.000
2.400
1800 b. heute
120
80
80
280
225.000
3.000
Kleine
Dorfkirche
(bis 400)
einfach
vor 1500
180
40
40
260
180.000
2.400
vor 1800
180
40
60
280
225.000
3.000
1800 b. heute
180
40
80
300
270.000
3.600
mittel
vor 1500
180
60
40
280
225.000
3.000
vor 1800
180
60
60
300
270.000
3.600
1800 b. heute
180
60
80
320
330.000
4.400
gehoben
vor 1500
180
80
40
300
270.000
3.600
vor 1800
180
80
60
320
330.000
4.400
1800 b. heute
180
80
80
340
420.000
5.600
Dorfkirche
einfach
vor 1500
240
40
40
320
330.000
4.400
(bis 600)
vor 1800
240
40
60
340
420.000
5.600
1800 b. heute
240
40
80
360
570.000
7.600
mittel
vor 1500
240
60
40
340
420.000
5.600
vor 1800
240
60
60
360
570.000
7.600
1800 b. heute
240
60
80
380
750.000
10.000
gehoben
vor 1500
240
80
40
360
570.000
7.600
vor 1800
240
80
60
380
750.000
10.000
1800 b. heute
240
80
80
400
990.000
13.200
Stadtkirche
einfach
vor 1500
300
40
40
380
750.000
10.000
(bis 800)
vor 1800
300
40
60
400
990.000
13.200
1800 b. heute
300
40
80
420
1.350.000
18.000
mittel
vor 1500
300
60
40
400
990.000
13.200
vor 1800
300
60
60
420
1.350.000
18.000
1800 b. heute
300
60
80
440
1.800.000
24.000
gehoben
vor 1500
300
80
40
420
1.350.000
18.000
vor 1800
300
80
60
440
1.800.000
24.000
1800 b. heute
300
80
80
460
2.250.000
30.000
Hauptkirche, Dom
einfach
vor 1500
360
40
40
440
1.800.000
24.000
(über 800)
vor 1800
360
40
60
460
2.250.000
30.000
1800 b. heute
360
40
80
480
2.850.000
38.000
mittel
vor 1500
360
60
40
460
2.250.000
30.000
vor 1800
360
60
60
480
2.850.000
38.000
1800 b. heute
360
60
80
500
3.450.000
46.000
gehoben
vor 1500
360
80
40
480
2.850.000
38.000
vor 1800
360
80
60
500
3.450.000
46.000
1800 b. heute
360
80
80
520
3.900.000
52.000
#

Anlage 3b
zur BilVwV

Kostengruppe,
Gewichtung
einfach
mittel
gehoben
Produkt
Fassade
7 %
Mauerwerk mit Putz oder Fugenglattstrich und Anstrich
1
Wärmedämmputz, Wärmedämmverbundsystem, Sichtmauerwerk mit Fugenglattstrich und Anstrich, mittlerer Wärmedämmstandard
2
Verblendmauerwerk, Metallbekleidung, Vorhangfassade, hoher Wärmedämmstandard
3
Fenster
16 %
Holz, Einfachverglasung
1
Holz, Kunststoff, Isolierverglasung
2
Aluminium, Rollläden, Sonnenschutzvorrichtung, Wärmeschutzverglasung
3
Dächer
22 %
Wellfaserzement-Blecheindeckung, Bitumen-, Kunststoffabdichtung, Betondachpfannen ohne Wärmedämmung
1
Betondachpfannen, mittlerer Wärmedämmstandard
2
Tondachpfannen, Schiefer-, Metall-, Reeteindeckung, hoher Wärmedämmstandard
3
Sanitär
9 %
einfache und wenige Toilettenräume, Installation auf Putz
ausreichende Anzahl von Toilettenräumen, Installation unter Putz
Toilettenräume in guter Ausstattung
Innenwandbekleidung Nassräume
1 %
Ölfarbanstrich
Fliesensockel (1,50 m)
Fliesen raumhoch
Bodenbeläge
9 %
Holzdielen, Nadelfilz, Linoleum, PVC (untere Preisklasse);
Nassräume: PVC
1
Teppich, PVC, Fliesen, Linoleum (mittlere Preisklasse);
Nassräume: Fliesen
2
großformatige Fliesen, Parkett, Betonwerkstein, Naturstein;
Nassräume: großformatige Fliesen, Naturstein
3
Innentüren
11 %
Füllungstüren, Türblätter und Zargen gestrichen
1
Kunststoff-/Holztürblätter, Stahlzargen
2
Türblätter mit Edelholzfurnier oder massiv,Glastüren, Holzzargen
3
Heizung
11 %
Einzelöfen, elektr. Speicherheizung, Boiler für Warmwasser
1
Zentralheizung mit Radiatoren (Schwerkraftheizung)
2
Zentralheizung/Pumpenheizung mit Flachheizkörpern, Warmwasserbereitung zentral
3
Elektro-
installation
14 %
je Raum 1 Lichtauslass und 1-2 Steckdosen, Installation auf Putz
1
je Raum 1-2 Lichtauslässe und 2-3 Steckdosen, informationstechnische Anlagen, Installation unter Putz
2
je Raum mehrere Lichtauslässe und Steckdosen, Fensterbankkanal mit EDV-Verkabelung
3
Summe:
Bitte den ermittelten Standard ankreuzen:
einfach 1,00 - 1,50
Ermittelt
mittel 1,51 - 2,50
gehoben 2,51 - 3.00
Datum, Name, Unterschrift
#

Anlage 3c
zur BilVwV

Preisindextabelle für Gebäude des realisierbaren Sachanlagevermögens
(Pauschalverfahren zu Nummer 7.5 BilVwV)
(Wiederherstellungswerte für 1914 erstellte Wohngebäude, Preisindizes für die Bauwirtschaft, Statistisches Bundesamt (Destatis), 2018)
1914
0,511
1942
0,759
1968
2,644
1994
10,211
1915
0,573
1943
0,775
1969
2,796
1995
10,462
1916
0,632
1944
0,791
1970
3,256
1996
10,452
1917
0,785
1945
0,818
1971
3,593
1997
10,355
1918
1,088
1946
0,873
1972
3,836
1998
10,318
1919
1,788
1947
1,020
1973
4,117
1999
10,281
1920
5,113
1948
1,345
1974
4,415
2000
10,315
1921
8,631
1949
1,257
1975
4,522
2001
10,307
1924
0,661
1950
1,198
1976
4,678
2002
10,302
1925
0,814
1951
1,387
1977
4,905
2003
10,307
1926
0,791
1952
1,479
1978
5,208
2004
10,442
1927
0,801
1953
1,430
1979
5,665
2005
10,534
1928
0,837
1954
1,436
1980
6,270
2006
10,735
1929
0,850
1955
1,514
1981
6,637
2007
11,451
1930
0,814
1956
1,553
1982
6,828
2008
11,777
1931
0,746
1957
1,609
1983
6,972
2009
11,877
1932
0,632
1958
1,661
1984
7,145
2010
11,999
1933
0,599
1959
1,749
1985
7,175
2011
12,329
1934
0,628
1960
1,879
1986
7,274
2012
12,644
1935
0,628
1961
2,022
1987
7,412
2013
12,902
1936
0,628
1962
2,188
1988
7,570
2014
13,124
1937
0,642
1963
2,302
1989
7,846
2015
13,334
1938
0,648
1964
2,410
1990
8,351
2016
13,604
1939
0,658
1965
2,511
1991
8,932
2017
14,009
1940
0,668
1966
2,592
1992
9,503
1941
0,700
1967
2,537
1993
9,972

#
1 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist Nummer 16.2.1.
#
2 ↑ „AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter“ (AfA-Tabelle AV), Veröffentlichung im Bundessteuerblatt, zuletzt 2000; Internet: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/ Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Betriebspruefung/AfA-Tabellen/afa-tabellen.html
#
3 ↑ siehe Fußnote 1