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Kirchengericht:Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:24.01.2019
Aktenzeichen:NK-MG 2 2/2018
Rechtsgrundlage:KAT: Anlage 1, Abteilung 1, K8
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:
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Leitsatz:

1. Die auf einem anderen Ausbildungsweg erlangten Kenntnisse müssen den durch Fachhochschulabschluss erlangten Kenntnissen gleichwertig sein. Eine Tätigkeit „erfordert“ bestimmte Kenntnisse dann, wenn die Tätigkeit ohne die Kenntnisse nicht oder nicht sachgerecht ausgeübt werden kann. Das Merkmal „in der Regel“ soll lediglich zum Ausdruck bringen, dass auch andere als die genannten Ausbildungswege die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse vermitteln können.
2. Für die Eingruppierung ist darzulegen, welche Kenntnisse in dem einschlägigen Fachhochschulstudiengang vermittelt werden und aus welchen einzelnen tatsächlichen Gründen diese Kenntnisse für die Erledigung des Arbeitsauftrags unverzichtbar sind.

Tenor:

Der Antrag wird abgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob die Weigerung der zu 2. beteiligten Dienststellenleitung zur Höhergruppierung der im Antrag genannten Mitarbeiterin rechtswidrig ist.
Bei dem Beteiligten zu 2. handelt es sich um einen großen Kirchenkreis der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Er ging aus einer Fusion verschiedener Kirchenkreise im Jahr 2009 hervor. Die im Antrag genannte Mitarbeiterin ist dort als Finanzsachbearbeiterin tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Kirchliche Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT) Anwendung. In der Vergangenheit wurde bei dem Beteiligten zu 2. die kamerale Buchhaltung durch die kaufmännische abgelöst. Der von der Mitarbeiterin besetzten Stelle liegt die Stellenbeschreibung vom 25. November 2014 zugrunde. Aus dieser geht hervor, dass die Stelle mit Entgeltgruppe K 7 bewertet ist. Als „Aufgaben/Tätigkeiten“ sind aufgeführt: Haushaltsplanerstellung, Jahresrechnungen der Kirchengemeinden, Bearbeitung von Rechnungen (Kreditorenbuchhaltung), Debitorenbuchhaltung, Jahresabschlussarbeiten und Kassenabrechnungen.
Die Erstellung von Haushaltsplänen für solche Kirchengemeinden, die diese nicht bereits selbst als Entwurf vorlegen, erfolgt in der Weise, dass zunächst ein erster Entwurf erstellt wird. Ausgehend von den Vorjahreszahlen werden die Ansätze in den neu zu erstellenden Haushaltsplan gewählt, wobei die Veränderungen der Ansätze von den Kirchengemeinden bekannt gegeben werden bzw. hinsichtlich der Personalkosten von der Personalabteilung des Beteiligten zu 2. bereitgestellt werden. Hierbei sind das Haushaltsführungsgesetz sowie Rechtsverordnungen, die Kirchengemeindeordnung, das HGB und einschlägige steuerrechtliche Vorschriften aus den Bereichen Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer zu beachten.
Auch die Jahresrechnungen werden zunächst im Entwurf erstellt. Die Kontenblätter werden auf Plausibilität und Richtigkeit geprüft. Sodann erfolgt die Prüfung, ob die Planansätze eingehalten wurden. Bei dem Erstellen der Jahresrechnungen werden Kontierungen geprüft, ggf. korrigiert und ggf. aufgeteilt. Vor Weitergabe an die zuständigen Gremien werden die Jahresrechnungen durch den Leiter der Finanzbuchhaltung geprüft und bei Fehlern an die Mitarbeitenden zur Berichtigung zurückgegeben.
Die Mitarbeitervertretung machte nach verschiedenen Gesprächen mit der Dienststellenleitung für die im Antrag genannte Mitarbeiterin mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 ihr Initiativrecht geltend und beantragte die Höhergruppierung der Mitarbeiterin in Entgeltgruppe K 8 KAT. Dies lehnte die Dienststellenleitung mit E-Mail vom 29. Januar 2018 ab. Am 31. Januar 2018 beschloss die Mitarbeitervertretung die Einleitung dieses Verfahrens.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe K 8 gegeben sind, wonach erforderlich ist, dass die Tätigkeiten der Arbeitnehmerin nicht lediglich gründliche und vielseitige (K 7), sondern umfassende Fachkenntnisse erfordern. Da aufgrund der hohen Zeitanteile der beiden Arbeitsvorgänge Haushaltsplan und Erstellen der Jahresrechnungen zusammen zeitlich deutlich mehr als die Hälfte aller Arbeitsvorgänge auf diese Tätigkeiten entfallen, gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass sich die Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen der Eingruppierung in K 8 gegeben sind, allein danach richtet, ob diese beiden Arbeitsvorgänge umfassende Fachkenntnisse erfordern.
Die Mitarbeitervertretung meint, die Tätigkeit der Mitarbeiterin sei in Entgeltgruppe K 8 eingruppiert, weil sie überwiegend Tätigkeiten verrichte, die umfassende Fachkenntnisse erforderten. Die Anforderungen an die Finanzsachbearbeitertätigkeit hätten sich im Verlauf der Jahre gesteigert. Infolge der Fusion der Kirchenkreise hätten sich die Betreuungsintensität und das Betreuungsgebiet der Mitarbeiter erheblich erweitert. Auch die Einführung der kaufmännischen Buchhaltung und die Änderung der anzuwendenden EDV-Systeme, insbesondere der Buchhaltungssoftware Navision, hätten gesteigerte Anforderungen an die bei der Bedienung anzuwendenden Fachkenntnisse mit sich gebracht.
Bei der Haushaltsplanerstellung berate die Mitarbeiterin die Kirchengemeinden zu Finanzierbarkeit und Finanzierungsmöglichkeiten sowie zu haushaltsrechtlichen Fragen. Es seien nicht nur Vorjahreszahlen zu übernehmen, sondern diverse Änderungsmeldungen aus den Kirchengemeinden einzuarbeiten, die zu verschiedenen Zeitpunkten gemeldet würden. Bei der Meldung von Bauvorhaben müsse geprüft werden, ob der Investitionsbedarf ausreichend dargestellt sei. Im Fall der Fusion mehrerer Kirchengemeinden müssten zwei Haushalte zusammengeführt werden. Anlagevermögen müsse erfasst und ermittelt werden, verbunden mit einer Ermittlung der Abschreibungen. Es sei ein Investitions- und Finanzierungsplan zu erstellen. Die Mitarbeiterin beantrage etwaige Zuschüsse und verfasse umfangreiche Erläuterungen zur Darstellung von Mittelherkunft und Mittelverwendung. Bei dem Erstellen der Jahresrechnungen seien umfassende Kenntnisse der haushalts- und steuerrechtlichen Vorschriften und Gesetze erforderlich. Hierbei würden Dauervorgänge angelegt, aktualisiert und überwacht. Im Rahmen der Erstellung der Jahresrechnungen müssten Rechnungen auf Plausibilität und Richtigkeit geprüft und unter Beachtung von Skontovereinbarungen und Mehrwertsteuergesichtspunkten zum Ausgleich gebracht werden. Eingehende Kirchengemeinderatsprotokolle müssten auf haushaltsrechtliche Fragestellungen geprüft und ggf. umgesetzt werden. Monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen müssten vorgenommen werden.
Die Antragstellerin beantragt
festzustellen, dass die Weigerung der Dienststellenleitung, die Mitarbeiterin Frau M in Entgeltgruppe 8 KAT einzugruppieren, rechtswidrig ist.
Die Beteiligte zu 2. beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie meint, umfassende Fachkenntnisse seien nicht erforderlich. Auch die Stellenbeschreibung vom 25. November 2014 gebe die zu leistenden Tätigkeiten zutreffend wieder. Diese beruhten ebenso wie die darin angegebenen Zeitanteile auf den Angaben der Mitarbeitenden selbst, die seinerzeit von einer Unternehmensberatung erhoben worden seien. Die Tätigkeit habe sich auch nicht verändert. Auch die Fusion im Jahr 2009 habe keine Veränderung bewirkt, die nicht bereits in der erst danach verfassten Stellenbeschreibung enthalten wäre. Auch die in den Jahren 2011 bis 2013 eingeführte kaufmännische Buchhaltung finde bereits in der Stellenbeschreibung vom 25. November 2014 Berücksichtigung. Gleiches gelte für die seit dem 1. Januar 2010 eingesetzte Buchhaltungssoftware Navision. Der Mitarbeiterin fehle das für umfassende Fachkenntnisse in der Regel vorauszusetzende abgeschlossene Fachhochschulstudium und die erforderliche Zusatzqualifikation; ihr fehlten auch gleichwertige, auf anderem Weg erworbene Kenntnisse. Diese seien für die von der Mitarbeiterin zu erledigenden Arbeitsvorgänge auch nicht erforderlich.
Die Haushaltsplanerstellung sei klassische Sachbearbeitungstätigkeit, die den Entgeltgruppen K 6 bzw. K 7 entspreche und keine umfassenden Fachkenntnisse erfordere. Die Mitarbeiterin berate die Kirchengemeinden nicht zu Finanzierungsmöglichkeiten, sondern weise lediglich darauf hin, ob die geplanten Ausgaben durch Ansätze im Haushaltsplan gedeckt sind. Sämtliche steuerrechtlichen Fragen würden verantwortlich durch die beiden Bilanzbuchhalterinnen geregelt. Zuschüsse beantragten nicht die Mitarbeitenden, sondern die Kirchengemeinde selbst. Das Anlagevermögen werde im Haushaltsplanentwurf nicht aufgeführt, sondern lediglich geplante Investitionen, die zuvor bei der Kirchengemeinde erfragt würden. Im Haushaltsplan würden auch Abschreibungen nicht geplant, zumal zum Zeitpunkt der Aufstellung noch gar nicht bekannt sei, zu welchem Zeitpunkt eine Investition tatsächlich getätigt werde. Nicht die Mitarbeiterin bestimme die Nutzungs- oder Abschreibungszeit, sondern zwei Mitarbeitende mit entsprechender Ausbildung. Über die AfA-Tabelle hinaus seien keine weiteren steuerrechtlichen Vorgaben zu beachten. Ein Investitions- und Finanzierungsplan sei nur in der Weise aufzustellen, dass die von der Kirchengemeinde mitgeteilten Investitionen eingetragen würden. Die Mitarbeiterin verfasse keine umfangreichen Erläuterungen, sondern gebe stichwortartige Hinweise zu einzelnen Haushaltsansätzen.
Bei dem Erstellen der Jahresrechnungen seien eingehende Rechnungen der Gemeinden bereits von diesen als sachlich und rechnerisch richtig gezeichnet und zur Zahlung angeordnet worden. Die Plausibilitäts- und Richtigkeitsprüfung erfordere weder umfassende Fachkenntnisse noch selbstständige Leistungen. Für die Beachtung der Richtlinien seien umfassende Fachkenntnisse nicht erforderlich. Nicht nachvollziehbar sei, inwiefern Abstimmungen mit anderen Fachabteilungen getroffen werden müssten. Die Belegkontrolle beziehe sich zu 95% auf die Prüfung der Kontierung. Umsatzsteueranmeldungen würden nur von Mitarbeitenden in Bereichen vorgenommen, zu denen umsatzsteuerpflichtige Mandanten – z. B. Friedhöfe – gehörten. Umsatzsteuervoranmeldungen würden allenfalls vorbereitet und sodann von der Bilanzbuchhalterin ausgefertigt. Dies erfordere keine umfassenden Fachkenntnisse. Die Durchsicht von Kirchgengemeinderatsprotokollen diene lediglich dazu, darin enthaltene Beschlüsse zur Kenntnis zu erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 495 ZPO und § 46 Abs. 2 Satz 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG sowie § 62 Satz 1 MVG.EKD auf die Schriftsätze der Beteiligten bzw. ihrer Verfahrensbevollmächtigten einschließlich der Anlagen und die gerichtlichen Protokolle verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Es ist gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 i. V. m. § 42 Buchst c) und § 47 Abs. 2 MVG.EKG nicht festzustellen, dass die Weigerung der Dienststellenleitung, die von der Mitarbeitervertretung beantragte Eingruppierung in Entgeltgruppe K 8 zu vollziehen, rechtswidrig ist. Es ist nicht rechtswidrig, die Eingruppierung in Entgeltgruppe K 8 abzulehnen.
Die Tätigkeit der Mitarbeiterin ist nicht in Entgeltgruppe K 8 eingruppiert. Die von der Antragstellerin mit ihrem Antrag verfolgte Eingruppierung in K 8 erweist sich nach Auffassung der Kammer nicht als zutreffend. Die Voraussetzungen dieser Entgeltgruppe sind nicht erfüllt. Die auf der Stelle auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe K 8 nur dann, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderung des Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen (vgl. § 14 Abs. 2 Unterabs. 2 KAT).
Allerdings war nach Auffassung der Kammer nicht festzustellen, dass zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderungen der Entgeltgruppe K 8 erfüllen. Nach Klammerzusatz bei der Entgeltgruppe K 8 sind die umfassenden Fachkenntnisse folgendermaßen beschrieben:
„Umfassende Fachkenntnisse werden in der Regel durch ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium bzw. durch ein mit dem akademischen Grad des Bachelors abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch eine fachbezogene Ausbildung [mehr als zwei Jahre] und eine erforderliche Zusatzqualifikation [z.B. II. Verwaltungs-, Bilanz- oder Finanzbuchhalterprüfung] erworben.“
1. Die Kammer gelangte zu der Auffassung, dass nicht mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die umfassende Fachkenntnisse im Sinne der Entgeltgruppe K 8 erfordern.
Es ließ sich nicht feststellen, dass die auf der Stelle zu leistenden Tätigkeiten Kenntnisse erfordern, die in der Regel durch ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium bzw. durch ein mit dem akademischen Grad des Bachelors abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch eine mehr als zweijährige fachbezogene Ausbildung und eine erforderliche Zusatzqualifikation der in der Entgeltgruppe beschriebenen Art erworben werden.
a) Sofern nach den Tarifmerkmalen ein Absehen von einem abgeschlossenen Fachhochschulstudium möglich ist, muss es sich bei dieser Alternative um eine dem abgeschlossenen Hochschulstudium gleichwertige Art der Vermittlung von Wissen und Können handeln. Es ist nicht ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien innerhalb derselben Entgeltgruppe eine Ausbildung genügen lassen wollten, die geringere Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten vermittelt als durch Abschluss eines Fachhochschulstudiums. Daraus folgt, dass die für umfassende Fachkenntnisse vorauszusetzende Ausbildung in allen in K 8 genannten Varianten der durchlaufenen Ausbildungen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten vermitteln muss, die denen gleichwertig sind, wie sie durch ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium vermittelt werden, wenn auch der förmliche Abschluss nicht erlangt worden sein mag. Dies gilt auch für die Variante der mehr als zwei Jahre dauernden fachbezogenen Ausbildung mit der Zusatzqualifikation, als die beispielhaft die II. Verwaltungsprüfung, die Bilanz- und die Finanzbuchhalterprüfung genannt werden. Auch die auf diesem Ausbildungsweg erlangten Kenntnisse müssen den durch Fachhochschulabschluss erlangten Kenntnissen gleichwertig sein.
b) Derartige Kenntnisse muss die Tätigkeit „erfordern“. Nach dem Verständnis der Kammer erfordert eine Tätigkeit bestimmte Kenntnisse dann, wenn die Tätigkeit ohne die Kenntnisse nicht oder nicht sachgerecht ausgeübt werden kann. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Arbeitsergebnis nicht ohne das Vorhandensein der Kenntnisse erreicht werden kann.
c) Zwar gelten diese Voraussetzungen nach den Tarifmerkmalen der Entgeltgruppe K 8 und dem Klammerzusatz nur „in der Regel“. Aus dem Gedanken, dass innerhalb einer Entgeltgruppe Anforderungen zusammengefasst sind, die eine bestimmte Wertigkeitsstufe einer Stelle ausdrücken, folgt für die Kammer jedoch, dass das Merkmal „in der Regel“ nicht gestattet, dass von dem Niveau der regelhaft verlangten Anforderungen nach unten abgewichen werden dürfte. Das Merkmal „in der Regel“ soll lediglich zum Ausdruck bringen, dass die in dem Klammerzusatz wiedergegebene Aufzählung nicht abschließend ist und auch andere als die dort genannten Ausbildungswege die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse vermitteln können; daraus folgt jedoch nicht, dass die auf dem anderen, in der Aufzählung nicht genannten Weg vermittelten Kenntnisse geringeren Umfangs als die durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium sein dürfen.
d) Nach allgemeinem Verständnis ist die Fachhochschule eine Hochschulform, bei der Lehre und Forschung zwar auf wissenschaftlicher Grundlage betrieben werden, jedoch, anders als bei Hochschulen (Universitäten), ausgerichtet auf die Anwendung in der Praxis. Diese Hochschulform ermöglicht anwendungsbezogene Forschung.
Mit dem Erfordernis der umfassenden Fachkenntnisse, die in der Regel durch ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium erworben werden, stellt sich die Entgeltgruppe K 8 als Eingangsstufe entsprechend dem Gehobenen Dienst dar.
2. Diese Anforderungen erfüllen die auf der Stelle zu verrichtenden Tätigkeiten nicht.
a) Der Arbeitsvorgang „Haushaltsplanerstellung“ erfordert nach dem unstreitigen Vortrag der Beteiligten sowie nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht umfassende Fachkenntnisse der Art, wie sie nach den Ausführungen zu I 1 der Gründe verstanden werden.
Für die Kammer ließ sich nicht feststellen, dass die Erstellung von Haushaltsplänen für solche Kirchengemeinden, die diese nicht bereits selbst als Entwurf vorlegen, in der Weise, dass zunächst ein erster Entwurf erstellt wird und, ausgehend von den Vorjahreszahlen, die Ansätze in den neu zu erstellenden Haushaltsplan gewählt werden, wobei die Veränderungen der Ansätze von den Kirchengemeinden bekannt gegeben werden bzw. hinsichtlich der Personalkosten von der Personalabteilung des Beteiligten zu 2. bereitgestellt werden, Kenntnisse erfordern, wie sie in der Regel durch einen Fachhochschulabschluss vermittelt werden. Auch wenn dabei das Haushaltsführungsgesetz sowie Rechtsverordnungen, die Kirchengemeindeordnung, das HGB und einschlägige steuerrechtliche Vorschriften aus den Bereichen Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer zu beachten sein mögen, so fehlt es an konkreten, auf Einzeltatsachen beruhenden Anhaltspunkten dafür, dass und aus welchen Gründen diese Tätigkeiten Kenntnisse im Umfang eines Fachhochschulabschlusses erfordern.
Dies hätte durch Darlegungen dazu erreicht werden können, welche Kenntnisse in dem einschlägigen Fachhochschulstudiengang oder – mit Rücksicht auf die weiteren Varianten in Bezug auf den Ausbildungsweg, wie sie in Entgeltgruppe K 8 genannt sind – in einem Hochschulstudium mit Bachelorabschluss oder aber in einer zu einer mehr als zweijährigen fachbezogenen Ausbildung hinzutretenden Zusatzqualifikation wie II. Verwaltungs-, Bilanz- oder Finanzbuchhalterprüfung vermittelt werden, um sodann in einem weiteren Schritt darzustellen, dass und aus welchen einzelnen tatsächlichen Gründen diese Kenntnisse für die Erledigung des Arbeitsauftrags unverzichtbar sind.
Dabei kann dahinstehen, ob die Mitarbeiterin die von der Antragstellerin vorgetragenen, von dem Beteiligten zu 2. aber bestrittenen Tätigkeiten verrichtet. Denn soweit die Antragstellerin vortrug, bei der Haushaltsplanerstellung berate die Mitarbeiterin die Kirchengemeinden zu Finanzierbarkeit und Finanzierungsmöglichkeiten sowie zu haushaltsrechtlichen Fragen, vermochte die Kammer ebenfalls nicht festzustellen, dass dies nur mit Kenntnissen, wie sie durch ein abgeschlossenenes Fachhochschulstudium oder eine gleichwertige Ausbildung vermittelt werden, möglich sei. Abgesehen davon bestritt der Beteiligte zu 2. diese Art von Beratungstätigkeit und stellte dar, die Mitarbeiterin berate die Kirchengemeinden nicht zu Finanzierungsmöglichkeiten, sondern weise lediglich darauf hin, ob die geplanten Ausgaben durch Ansätze im Haushaltsplan gedeckt sind. Dem trat wiederum die Antragstellerin nicht mit genügend konkretisierten und substantiierten Darstellungen entgegen. Auch wenn der Antragstellerin zugestanden würde, dass nicht nur Vorjahreszahlen zu übernehmen, sondern diverse Änderungsmeldungen aus den Kirchengemeinden einzuarbeiten seien, die zu verschiedenen Zeitpunkten gemeldet würden, gilt Gleiches.
Soweit die Antragstellerin vorträgt, einschlägige steuerrechtliche Vorschriften aus den Bereichen Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer seien zu beachten, ist allein der so umschriebene Umfang der erforderlichen Kenntnisse nicht genügend, um das Erfordernis umfassender Kenntnisse zu begründen, denn diese Darstellung enthält für sich genommen noch keine tragfähige Begründung dafür, dass die Kenntnis der genannten Vorschriften über gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, wie sie für Entgeltgruppe K 7 vorausgesetzt werden, hinausgehen. Wenn der Beteiligte zu 2. vorträgt, sämtliche steuerrechtliche Fragen würden verantwortlich durch die beiden Bilanzbuchhalterinnen geregelt, mag dies mehr den Aspekt der Verantwortung als den der erforderlichen Kenntnisse betreffen, doch ist das Fehlen der verantwortlichen Entscheidung für die Kammer gleichzeitig ein Hinweis darauf, dass das Ausmaß der Kenntnisse, über das die Mitarbeiterin verfügen muss, nicht derart umfassend zu sein braucht wie das der Person, die die verantwortliche Entscheidung zu treffen hat. Dem Vortrag der Antragstellerin, bei der Meldung von Bauvorhaben müsse geprüft werden, ob der Investitionsbedarf ausreichend dargestellt sei, trat der Beteiligte zu 2. damit entgegen, ein Investitions- und Finanzierungsplan sei nur in der Weise aufzustellen, dass die von der Kirchengemeinde mitgeteilten Investitionen eingetragen würden. Die Erforderlichkeit von Kenntnissen aus abgeschlossenem Fachhochschulstudium lässt sich daraus ebenso wenig ableiten wie aus der Behauptung, bei der Haushaltsplanerstellung berate die Mitarbeiterin die Kirchengemeinden zu Finanzierbarkeit und Finanzierungsmöglichkeiten sowie zu haushaltsrechtlichen Fragen, die der Beteiligte zu 2. in der Weise bestritt, dass die Mitarbeiterin keine umfangreichen Erläuterungen verfasse, sondern lediglich stichwortartige Hinweise zu einzelnen Haushaltsansätzen gebe.
Nachdem der Beteiligte zu 2. dem Vortrag der Antragstellerin, Anlagevermögen müsse erfasst und ermittelt werden, verbunden mit einer Ermittlung der Abschreibungen, in der Weise entgegentrat, dass das Anlagevermögen im Haushaltsplanentwurf nicht aufgeführt werde, sondern lediglich geplante Investitionen, die zuvor bei der Kirchengemeinde erfragt würden, vermochte die Kammer ebenfalls nicht festzustellen, dass und aus welchen einzelnen Gründen für die Tätigkeit, wie sie die Antragstellerin behauptete, Kenntnisse wie die aus abgeschlossenem Fachhochschulstudium nötig seien. Insbesondere auch nachdem der Beteiligte zu 2. ergänzte, im Haushaltsplan würden Abschreibungen nicht geplant, zumal zum Zeitpunkt der Aufstellung noch gar nicht bekannt sei, zu welchem Zeitpunkt eine Investition tatsächlich getätigt werde, und nicht die Mitarbeiterin bestimme die Nutzungs- oder Abschreibungszeit, sondern zwei Mitarbeitende mit entsprechender Ausbildung, und schließlich seien über die AfA-Tabelle hinaus keine weiteren steuerrechtlichen Vorgaben zu beachten, vermochte die Kammer nicht mehr davon auszugehen, dass Kenntnisse wie aus einem abgeschlossenen Fachhochschulstudium erforderlich seien.
b) Auch der Arbeitsvorgang des Erstellens von Jahresrechnungen erfordert nach dem Verständnis der Kammer nicht Kenntnisse, wie sie in der Regel durch ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium erworben werden.
Soweit die Jahresrechnungen zunächst im Entwurf erstellt und die Kontenblätter auf Plausibilität und Richtigkeit geprüft werden und sodann die Einhaltung der Planansätze geprüft wird, konnte sich die Kammer auch insoweit nicht davon überzeugen, dass hierfür Wissen aus einem abgeschlossenen Fachhochschulstudium erforderlich ist, zumal die Jahresrechnungen vor Weitergabe an die zuständigen Gremien durch den Leiter der Finanzbuchhaltung geprüft und bei Fehlern an die Mitarbeitenden zur Berichtigung zurückgegeben werden. Der letztgenannte Punkt betrifft zwar wiederum in erster Linie das Maß der durch den Stelleninhaber übernommenen Verantwortung, wird aber von der Kammer als Anzeichen dafür gewertet, dass das Maß der Kenntnisse, über das die Finanzsachbearbeitung verfügen muss, ein geringeres ist als das der Person, die die Prüfung übernimmt und für die Freigabe verantwortlich ist. Dass bei dem Erstellen der Jahresrechnungen Dauervorgänge angelegt, aktualisiert und überwacht würden, bestritt der Beteiligte zu 2. in der Weise, dass eingehende Rechnungen der Gemeinden bereits von diesen als sachlich und rechnerisch richtig gezeichnet und zur Zahlung angeordnet worden seien; dem trat die Antragstellerin nicht genügend (§ 138 Abs. 2, 3 ZPO) entgegen.
Dass im Rahmen der Erstellung der Jahresrechnungen Rechnungen auf Plausibilität und Richtigkeit geprüft und unter Beachtung von Skontovereinbarungen und Mehrwertsteuergesichtspunkten zum Ausgleich gebracht werden müssten, beantwortete der Beteiligte zu 2. damit, die Plausibilitäts- und Richtigkeitsprüfung erfordere keine umfassenden Fachkenntnisse. In der Tat fehlt es an konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, welches Wissen für diese Teiltätigkeit nötig ist. Gleiches gilt für den Vortrag der Antragstellerin, bei dem Erstellen der Jahresrechnungen seien umfassende Kenntnisse der haushalts- und steuerrechtlichen Vorschriften und Gesetze erforderlich.
c) Schließlich vermochte die Kammer das Erfordernis umfassender Fachkenntnisse auch nicht daraus abzuleiten, dass sich die Aufgaben der Mitarbeitenden im Laufe der Jahre derart verändert hätten, dass sie nun die Tarifmerkmale der Entgeltgruppe K 8 erfüllten.
Dass sich infolge der Fusion der Kirchenkreise die Betreuungsintensität und das Betreuungsgebiet der Mitarbeiter erheblich erweitert hätten, ließ sich den Einzelheiten nach nicht näher feststellen; demgegenüber ist nachvollziehbar, dass die fusionsbedingten Veränderungen in der Tätigkeit bereits in der danach erstellten Stellenbeschreibung vom 25. November 2014 Berücksichtigung gefunden haben dürften. Gleiches dürfte für die Einführung der kaufmännischen Buchhaltung und die Änderung der anzuwendenden EDV-Systeme, insbesondere der Buchhaltungssoftware Navision, gelten. Doch abgesehen davon haben sich auch in der Tätigkeit, wie sie sich nach diesen Entwicklungen darstellen, aus den zu I 2 a und b der Gründe genannten Erwägungen nicht überwiegend solche Arbeitsvorgänge finden lassen, die die Tarifmerkmale der Entgeltgruppe K 8 erfüllen.
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Dr. Stelljes (Vorsitzender Richter)