.Kirchengesetz
Geltungszeitraum von: 01.06.1974
Geltungszeitraum bis: 26.05.2012
Kirchengesetz
zu dem Ergänzungsvertrag vom 22. Januar 1974
zum Vertrag über die Bildung der Nordelbischen evangelisch-lutherischen
Kirche vom 21. Mai 19701#
Vom 13. Mai 1974
Die Landessynode hat gemäß Artikel 90 Absatz 2 Satz 3 der Rechtsordnung folgendes Kirchengesetz beschlossen:
####Artikel 1
(
1
)
Der am 22. Januar 1974 in Lübeck unterzeichnete Ergänzungsvertrag zwischen
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Eutin,
der Evangelisch-Lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate,
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Hannovers,
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Lübeck und
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins
zum Vertrag über die Bildung der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche vom 21. Mai 1970 wird bestätigt.
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Eutin,
der Evangelisch-Lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate,
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Hannovers,
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Lübeck und
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins
zum Vertrag über die Bildung der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche vom 21. Mai 1970 wird bestätigt.
(
2
)
Der Ergänzungsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
#Artikel 2
#
1 ↑ Red. Anm.: Der Ergänzungsvertrag vom 22. Januar 1974 zum Vertrag über die Bildung der Nordelbischen evangelisch-lutherischen
Kirche vom 21. Mai 1970 (KGVOBl. S. 97) wurde durch das Inkraftreten der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 12. Juni 1976 (KGVOBl. S. 159) mit Ablauf des 31. Dezember 1976 gegenstandslos. Das Kirchengesetz enthält kein über den Inhalt des Vertrags hinausgehendes Recht, es hat sich daher in seinem Zweck erschöpft und wird archiviert.
1 ↑ Red. Anm.: Der Ergänzungsvertrag vom 22. Januar 1974 zum Vertrag über die Bildung der Nordelbischen evangelisch-lutherischen
Kirche vom 21. Mai 1970 (KGVOBl. S. 97) wurde durch das Inkraftreten der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 12. Juni 1976 (KGVOBl. S. 159) mit Ablauf des 31. Dezember 1976 gegenstandslos. Das Kirchengesetz enthält kein über den Inhalt des Vertrags hinausgehendes Recht, es hat sich daher in seinem Zweck erschöpft und wird archiviert.