.Kirchengesetz
Geltungszeitraum von: 01.07.1970
Geltungszeitraum bis: 31.12.1976
Kirchengesetz
zu dem Vertrage über die Bildung der
Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche1#
Vom 29. Mai 1970
####Artikel 1
(
1
)
Der am 21. Mai 1970 in Kiel unterzeichnete Vertrag zwischen
der evangelisch-lutherischen Landeskirche Eutin,
der Evangelisch-lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate,
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers,
der Evangelisch-lutherischen Kirche in Lübeck und
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins
über die Bildung der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche wird bestätigt.
#der evangelisch-lutherischen Landeskirche Eutin,
der Evangelisch-lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate,
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers,
der Evangelisch-lutherischen Kirche in Lübeck und
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins
über die Bildung der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche wird bestätigt.
Artikel 2
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1 ↑ Red. Anm.: Der Vertrag über die Bildung der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche vom 21. Mai 1970 (KGVOBl. S. 161) wurde durch das Inkraftreten der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 12. Juni 1976 (KGVOBl. S. 159) mit Ablauf des 31. Dezember 1976 gegenstandslos. Das Kirchengesetz enthält kein über den Inhalt des Vertrags hinausgehendes Recht, es hat sich daher in seinem Zweck erschöpft und wird archiviert.
1 ↑ Red. Anm.: Der Vertrag über die Bildung der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche vom 21. Mai 1970 (KGVOBl. S. 161) wurde durch das Inkraftreten der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 12. Juni 1976 (KGVOBl. S. 159) mit Ablauf des 31. Dezember 1976 gegenstandslos. Das Kirchengesetz enthält kein über den Inhalt des Vertrags hinausgehendes Recht, es hat sich daher in seinem Zweck erschöpft und wird archiviert.