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Geltungszeitraum von: 02.07.1978

Geltungszeitraum bis: 26.05.2012

Kirchengesetz
über das Siegelwesen
(Siegelgesetz)1#

Vom 28. Mai 1978

(GVOBl. S. 203)

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§ 1
Kirchensiegel

In der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche wird als Ausdruck der kirchlichen Eigenständigkeit und in Ausübung der Rechte als Körperschaft des öffentlichen Rechts das Kirchensiegel als formgebundenes Beweiszeichen im Rechtsverkehr geführt.
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§ 2
Siegelberechtigung

( 1 ) Siegelberechtigt sind die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche, die Kirchenkreise, die Kirchengemeinden und die sonstigen kirchlichen Zusammenschlüsse, welche die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen.
( 2 ) Jedem Siegelberechtigten steht ein eigenes Kirchensiegel mit besonderem Siegelbild und besonderer Siegelumschrift zu, das sich von dem Siegel jedes anderen Siegelberechtigten unterscheidet.
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§ 3
Siegelberechtigung kraft Übertragung

( 1 ) Jeder Siegelberechtigte kann die Siegelberechtigung auf seine Organe, Ämter, Dienststellen und Werke übertragen, sofern dazu ein berechtigtes Bedürfnis besteht.
( 2 ) Die Übertragung der Siegelberechtigung bedarf der Genehmigung durch das Nordelbische Kirchenamt.
( 3 ) Der Siegelberechtigte kraft Übertragung verwendet in seinem Siegel das Siegelbild des ursprünglichen Siegelberechtigten.
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§ 4
Neuanfertigungen, Änderung und Vernichtung von Siegeln

( 1 ) Über die Einführung und Gestaltung eines neuen und über die Änderung eines in Benutzung befindlichen Kirchensiegels entscheidet der Siegelberechtigte. Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Nordelbischen Kirchenamtes.
( 2 ) Soll ein Kirchensiegel außer Gebrauch oder außer Geltung gesetzt werden, so hat der Siegelberechtigte auch darüber zu entscheiden, ob das Kirchensiegel in Verwahrung zu nehmen oder zu vernichten ist. Der Beschluss über die Vernichtung bedarf der Genehmigung des Nordelbischen Kirchenamtes.
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§ 5
Siegelordnung

Das Nähere regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
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§ 6
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.2#

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß Teil 1 § 2 Absatz 1 Nummer 25 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) mit Ablauf des 26. Mai 2012 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 2. Juli 1978 in Kraft.