.Kirchengesetz
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Geltungszeitraum von: 02.07.1978
Geltungszeitraum bis: 26.05.2012
Kirchengesetz
über das Siegelwesen
(Siegelgesetz)1#
Vom 28. Mai 1978
####§ 1
Kirchensiegel
In der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche wird als Ausdruck der kirchlichen Eigenständigkeit und in Ausübung der Rechte als Körperschaft des öffentlichen Rechts das Kirchensiegel als formgebundenes Beweiszeichen im Rechtsverkehr geführt.
#§ 2
Siegelberechtigung
(
1
)
Siegelberechtigt sind die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche, die Kirchenkreise, die Kirchengemeinden und die sonstigen kirchlichen Zusammenschlüsse, welche die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen.
(
2
)
Jedem Siegelberechtigten steht ein eigenes Kirchensiegel mit besonderem Siegelbild und besonderer Siegelumschrift zu, das sich von dem Siegel jedes anderen Siegelberechtigten unterscheidet.
#§ 3
Siegelberechtigung kraft Übertragung
(
1
)
Jeder Siegelberechtigte kann die Siegelberechtigung auf seine Organe, Ämter, Dienststellen und Werke übertragen, sofern dazu ein berechtigtes Bedürfnis besteht.
(
2
)
Die Übertragung der Siegelberechtigung bedarf der Genehmigung durch das Nordelbische Kirchenamt.
(
3
)
Der Siegelberechtigte kraft Übertragung verwendet in seinem Siegel das Siegelbild des ursprünglichen Siegelberechtigten.
#§ 4
Neuanfertigungen, Änderung und Vernichtung von Siegeln
(
1
)
1 Über die Einführung und Gestaltung eines neuen und über die Änderung eines in Benutzung befindlichen Kirchensiegels entscheidet der Siegelberechtigte. 2 Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Nordelbischen Kirchenamtes.
(
2
)
1 Soll ein Kirchensiegel außer Gebrauch oder außer Geltung gesetzt werden, so hat der Siegelberechtigte auch darüber zu entscheiden, ob das Kirchensiegel in Verwahrung zu nehmen oder zu vernichten ist. 2 Der Beschluss über die Vernichtung bedarf der Genehmigung des Nordelbischen Kirchenamtes.
#§ 5
Siegelordnung
Das Nähere regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
#§ 6
Inkrafttreten
#
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß Teil 1 § 2 Absatz 1 Nummer 25 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) mit Ablauf des 26. Mai 2012 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß Teil 1 § 2 Absatz 1 Nummer 25 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) mit Ablauf des 26. Mai 2012 außer Kraft.