.Rechtsverordnung
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§ 8
§ 9
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§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
Geltungszeitraum von: 02.07.1978
Geltungszeitraum bis: 26.05.2012
Rechtsverordnung
über das Siegelwesen
(Siegelordnung)1#
Vom 6. Juni 1978
Inhaltsverzeichnis
I. Rechtliche Grundbestimmungen | |
Siegelführung | |
Verwendung des Kirchensiegels | |
Beweiskraft | |
II. Gestaltung der Kirchensiegel | |
Grundsatz | |
Siegelbild | |
Siegelumschrift | |
Beizeichen | |
Siegelform | |
Siegelgröße | |
Siegelabdruck | |
Siegelfarben | |
III. Neuanfertigung und Änderung | |
Siegelentwurf | |
Siegelanfertigung | |
Abnahme | |
Siegeländerung | |
IV. Sicherungsvorschriften | |
Aufbewahrung | |
Siegelsammlung | |
Abnutzung, Beschädigung | |
Abhandenkommen | |
Archivierung alter Siegel | |
Bekanntmachung | |
Inkrafttreten |
Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 5 des Kirchengesetzes über das Siegelwesen vom 28. Mai 1978 (GVOBl. S. 203) die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
#I. Rechtliche Grundbestimmungen
###§ 1
Siegelführung
(
1
)
Die Ausübung der Siegelberechtigung (Siegelführung) obliegt demjenigen, der nach der kirchlichen Ordnung den Siegelberechtigten vertritt.
(
2
)
Sind für einen Siegelberechtigten mehrere Personen zur Führung des Kirchensiegels befugt, so führt jeder das Siegel des Siegelberechtigten mit dem ihm zugewiesenen Beizeichen (§ 7).
(
3
)
Der Siegelführende trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung des Siegels.
#§ 2
Verwendung des Kirchensiegels
(
1
)
Das Kirchensiegel wird der eigenhändigen Unterschrift des Siegelführenden, die er im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten vollzieht, beigedrückt:
- bei Urkunden, durch die Rechte oder Pflichten begründet, anerkannt oder verändert werden sollen,
- bei der Erteilung von Vollmachten,
- bei amtlichen Auszügen aus Kirchenbüchern und Protokollbüchern,
- bei der Beglaubigung von Abschriften von Urkunden und sonstigen Schriftstücken,
- bei Schriftstücken von besonderer Wichtigkeit,
- in anderen Fällen, wenn es durch kirchliche oder staatliche Vorschriften angeordnet oder anerkannt ist oder der herkömmlichen Übung entspricht.
(
2
)
Die Verwendung des Kirchensiegels in sonstigen Angelegenheiten ist unzulässig.
#§ 3
Beweiskraft
(
1
)
Durch das der Unterschrift beigedrückte Kirchensiegel wird festgestellt, dass die mit dem Kirchensiegel versehene Urkunde von demjenigen, der als Aussteller angegeben ist, herrührt.
(
2
)
Bei Urkunden über Rechtsgeschäfte und bei Vollmachten wird durch das Vollziehen der erforderlichen Unterschriften und durch das Beidrücken des Kirchensiegels darüber hinaus die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
#II. Gestaltung der Kirchensiegel
###§ 4
Grundsatz
Das Kirchensiegel besteht aus Siegelbild, Siegelumschrift und einer äußeren Umrandung.
#§ 5
Siegelbild
(
1
)
Das Siegelbild soll in sachlicher oder geschichtlicher Beziehung zum Siegelberechtigten stehen; es soll Überlieferungen weiterführen.
(
2
)
Zulässige Bilder sind:
- a)
- der Namensheilige mit Attribut oder das Attribut allein,
- b)
- allgemeinchristliche Symbole,
- c)
- nur in besonderen Fällen das Kirchengebäude.
(
3
)
Das Siegelbild muss klar und einfach dargestellt und in siegelkundlich zulässiger Weise stilisiert sein.
#§ 6
Siegelumschrift
(
1
)
1 Die Siegelumschrift gibt die amtliche Bezeichnung des Siegelberechtigten wieder. 2 Sie läuft vom Scheitelpunkt an im Uhrzeigersinn ungebrochen und einzeilig um das Siegelbild, beim Farbsiegel als dunkle Schrift auf hellem Grund.
(
2
)
Die Schrift soll würdig und der besonderen Eigenart des Siegelbildes angepasst sein.
#§ 7
Beizeichen
Als Beizeichen wird in den Fällen der §§ 1 Absatz 2 und 19 Absatz 2 zum Zweck der Unterscheidung ein unauffälliges Zeichen im Siegel eingefügt.
#§ 8
Siegelform
(
1
)
1 Die Siegelform soll entsprechend der kirchlichen Überlieferung spitzoval sein. 2 In begründeten Fällen kann ein Rundsiegel verwendet werden.
(
2
)
Für einzelne Siegelberechtigte oder für Gruppen von Siegelberechtigten kann die Form einheitlich vorgeschrieben werden.
#§ 9
Siegelgröße
(
1
)
Die Abmessungen betragen bei der spitzovalen Form
- für das Normalsiegel 30:40 mm,
- für das Kleinsiegel 21:28 mm.
(
2
)
Die Abmessungen betragen bei der runden Form
#- für das Normalsiegel 35 mm,
- für das Kleinsiegel 25 mm.
§ 10
Siegelabdruck
(
1
)
Der Siegelabdruck wird allgemein unter Verwendung eines Farbkissens hergestellt.
(
2
)
Bei besonderen Anlässen wird der Siegelabdruck als Prägesiegel mit einem Prägestock oder als Wachs- oder Lackabdruck mit einem Petschaft hergestellt.
(
3
)
Das Kleinsiegel ist nur zum Abdruck auf Formularen mit beschränktem Raum zu verwenden.
#§ 11
Siegelfarben
(
1
)
1 Für das Normal- und Kleinsiegel soll in der Regel schwarze Farbe benutzt werden. 2 Eine Änderung der Siegelfarbe in kurzen Zeitabständen sollte unterbleiben.
(
2
)
Für das Prägesiegel soll eine weiße Oblate benutzt werden.
#III. Neuanfertigung und Änderung
###§ 12
Siegelentwurf
(
1
)
Zum Zweck der Anfertigung eines neuen Kirchensiegels beauftragt der Siegelberechtigte einen auf dem Gebiet der Grafik und der Siegelkunde erfahrenen Künstler mit der Herstellung des Siegelentwurfs.
(
2
)
Der Künstler fertigt für den Siegelberechtigten einen Entwurf und eine Reproduktion in Siegelgröße an.
(
3
)
Vor Erteilung der Genehmigung nach § 4 Absatz 1 des Kirchengesetzes über das Siegelwesen vom 28. Mai 1978 (GVOBl. S. 203) soll eine vom Nordelbischen Kirchenamt zu bildende Siegelkommission gutachtlich gehört werden.
(
4
)
Nach Annahme und kirchenaufsichtlicher Genehmigung des Entwurfs wird der Künstler mit der Reinzeichnung des Entwurfs beauftragt.
#§ 13
Siegelanfertigung
(
1
)
1 Die Anfertigung des Siegels nach dem genehmigten Entwurf ist einem Fachbetrieb zu übertragen. 2 Der Künstler soll die Herstellung des Siegels in angemessener Weise überwachen.
(
2
)
1 Das Siegel soll aus Metall oder einem gleichwertigen Material gefertigt werden. 2 Von jedem Entwurf darf nur ein Siegel hergestellt werden, unbeschadet der Bestimmung in § 1 Absatz 2.
#§ 14
Abnahme
1 Nach der Fertigstellung des Siegels ist zu prüfen, ob das Siegel mit dem genehmigten Entwurf übereinstimmt und einwandfrei hergestellt ist. 2 Durch Beschluss des Siegelberechtigten wird das Siegel sodann abgenommen und für den Gebrauch durch den Siegelführenden freigegeben.
#§ 15
Siegeländerung
(
1
)
1 Das Nordelbische Kirchenamt kann den Siegelberechtigten auffordern, die Änderung eines Kirchensiegels herbeizuführen, soweit das Siegel den Bestimmungen dieser Ordnung widerspricht. 2 Kommt der Siegelberechtigte innerhalb einer angemessenen Frist der Aufforderung nicht nach, kann das Nordelbische Kirchenamt das Siegel außer Geltung setzen.
(
2
)
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung im Gebrauch befindlichen Siegel können weiter geführt werden, soweit nicht § 18 Anwendung findet oder soweit Siegelbild oder Siegelumschrift der amtlichen Bezeichnung des Siegelberechtigten nicht widersprechen.
(
3
)
Für die Änderung eines Kirchensiegels gelten im Übrigen die Vorschriften der §§ 12 ff. entsprechend.
#IV. Sicherungsvorschriften
###§ 16
Aufbewahrung
(
1
)
1 Jedes Kirchensiegel ist zu inventarisieren. Dabei sind das Datum der Einführung des Siegels und die Namen der Siegelführenden anzugeben. 2 Das Kirchensiegel ist nach jedem Gebrauch unter Verschluss zu nehmen.
(
2
)
Die Reinzeichnung und alle sonstigen Unterlagen für die Herstellung des Siegels sind sicher aufzubewahren.
#§ 17
Siegelsammlung
1 Das Archiv der Nordelbischen Kirche führt eine Sammlung der Abdrücke aller in ihrem Bereich im Gebrauch befindlichen Kirchensiegel (Siegelkartei). 2 Für jedes Siegel ist anzugeben:
#- eine kurz gefasste Siegelbeschreibung,
- der Künstler (Grafiker), der das Siegel entworfen hat,
- das Datum der Einführung,
- etwa genehmigte Beizeichen.
§ 18
Abnutzung, Beschädigung
1 Ein abgenutztes oder beschädigtes Kirchensiegel, das keinen einwandfreien Abdruck mehr ergibt, muss der Siegelberechtigte außer Gebrauch setzen. 2 § 19 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
#§ 19
Abhandenkommen
(
1
)
1 Das Abhandenkommen eines Kirchensiegels ist unverzüglich dem Nordelbischen Kirchenamt mitzuteilen. 2 Dieses setzt das abhanden gekommene Siegel außer Geltung.
(
2
)
Wird ein Ersatzsiegel angefertigt, das mit dem abhanden gekommenen Siegel übereinstimmt, so muss es ein besonderes Beizeichen erhalten.
#§ 20
Archivierung alter Siegel
Wird ein Kirchensiegel außer Gebrauch oder außer Geltung gesetzt, so entscheidet der Siegelberechtigte darüber, ob dieses Siegel in das Archiv zu nehmen, der Siegelsammlung der Nordelbischen Kirche zuzuführen oder zu vernichten ist.
#§ 21
Bekanntmachung
1 Die genehmigten Kirchensiegel werden durch das Nordelbische Kirchenamt im Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bekannt gegeben. 2 Das Gleiche gilt, wenn ein Kirchensiegel außer Geltung gesetzt wird.
#§ 22
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.2# 2 Gleichzeitig treten alle bisherigen Siegelvorschriften außer Kraft.
#
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß Teil 1 § 2 Absatz 1 Nummer 26 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) mit Ablauf des 26. Mai 2012 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß Teil 1 § 2 Absatz 1 Nummer 26 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) mit Ablauf des 26. Mai 2012 außer Kraft.