.Verordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
Geltungszeitraum von: 08.05.1999
Geltungszeitraum bis: 26.05.2012
Verordnung
zur Ausführung des Kirchengesetzes vom 21. März 1999 über die Siegelführung in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Siegelverordnung)1#
vom 8. Mai 1999
Die Kirchenleitung erlässt aufgrund von § 4 Siegelgesetz folgende Verordnung:
####§ 1
Übertragung der Siegelberechtigung
(
1
)
Jeder zur Führung des Kirchensiegels Berechtigte kann innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Berechtigung auf seine Organe, Dienststellen und Werke übertragen, sofern dazu ein berechtigtes Bedürfnis besteht.
(
2
)
1 Die Übertragung der Berechtigung bedarf der Genehmigung des Oberkirchenrates. 2 Der zur Führung des Kirchensiegels Berechtigte kraft Übertragung verwendet grundsätzlich in seinem Kirchensiegel das Siegelbild des ursprünglichen zur Führung des Kirchensiegels Berechtigten.
#§ 2
Ausübung der Kirchensiegelführung
(
1
)
Die Ausübung der Siegelberechtigung (Kirchensiegelführung) obliegt demjenigen, der nach den kirchlichen Ordnungen den zur Führung des Kirchensiegels Berechtigten im Rechtsverkehr vertritt oder die ihm übertragenen Aufgaben wahrnimmt.
(
2
)
Sind zur Führung des Kirchensiegels mehrere Personen nur gemeinsam befugt, so gilt als Berechtigter der Vorsitzende des zur Führung des Kirchensiegels berechtigten Organs oder dessen Stellvertreter.
(
3
)
Sind mehrere Personen nach Absatz 1 zur Siegelführung befugt, so führt jeder das Kirchensiegel des zur Führung des Kirchensiegels Berechtigten mit dem ihm zugewiesenen Beizeichen.
(
4
)
1 Der zur Ausübung der Siegelführung Berechtigte ist verantwortlich für das Beidrücken des Kirchensiegels, sofern er diese Befugnis nicht einem ständig damit Beauftragten schriftlich übertragen hat. 2 Der zur Führung des Kirchensiegels Berechtigte trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung und Aufbewahrung des Kirchensiegels.
#§ 3
Verwendung des Kirchensiegels
(
1
)
1 Es ist das Kirchensiegel der zuständigen Körperschaft, kirchlichen Stiftung oder des sonstigen kirchlichen Zusammenschlusses zu verwenden. 2 Für die örtliche Kirche darf das Siegel der Kirchgemeinde, für die Kirchgemeinde das Siegel der örtlichen Kirche verwendet werden.
(
2
)
Das Kirchensiegel wird der eigenhändigen Unterschrift des Siegelführenden, die er im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten vollzieht, beigedrückt:
- bei Urkunden, durch die Rechte oder Pflichten begründet, anerkannt oder verändert werden sollen,
- bei der Erteilung von Vollmachten,
- bei amtlichen Auszügen aus Kirchenbüchern und Protokollbüchern,
- bei der Beglaubigung von Abschriften, von Urkunden und sonstigen Schriftstücken,
- bei Schriftstücken von besonderer Wichtigkeit,
- in anderen Fällen, wenn es durch kirchliche oder staatliche Vorschriften angeordnet oder anerkannt ist oder der herkömmlichen Übung entspricht.
(
3
)
Die Verwendung des Kirchensiegels in sonstigen Angelegenheiten ist unzulässig.
#§ 4
Beweiskraft des Kirchensiegels
(
1
)
Durch das der Unterschrift beigedrückte Kirchensiegel wird festgestellt, dass die mit dem Kirchensiegel versehene Urkunde von demjenigen, der als Aussteller angegeben ist, herrührt.
(
2
)
Bei Urkunden über Rechtsgeschäfte und bei Vollmachten wird die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt, indem die erforderlichen Unterschriften vollzogen und das Kirchensiegel beigedrückt wird.
#§ 5
Gestaltung des Kirchensiegels
(zu § 3 Absatz 1 Siegelgesetz)
(
1
)
Das Siegelbild soll in sachlicher oder geschichtlicher Beziehung zum Siegelberechtigten stehen; es soll Überlieferungen weiterführen.
(
2
)
1 Die Siegelumschrift gibt grundsätzlich die amtliche Bezeichnung des Siegelberechtigten wieder. 2 Sie läuft vom Scheitelpunkt an im Uhrzeigersinn ungebrochen und in der Regel einzeilig um das Siegelbild, beim Farbsiegel als dunkle Schrift auf hellem Grund. 3 Die Schrift muss der besonderen Eigenart des Siegelbildes angepasst sein.
(
3
)
1 Bei allen Siegelberechtigten lautet die Legende auf den Namen der Körperschaft oder auf denjenigen, der siegelberechtigt ist. 2 Die Legende bei Siegeln für die Kirchgemeinde kann auch auf den Namen der örtlichen Kirche und das Siegel der örtlichen Kirche auf den Namen der Kirchgemeinde lauten.
(
4
)
Wird bei Übertragung der Siegelberechtigung ein anderes Siegelbild als das des ursprünglich Siegelberechtigten verwandt, so muss aus der Legende der Siegelberechtigte hervorgehen, dem die Siegelführung zusteht.
(
5
)
Als Beizeichen wird zum Zweck der Unterscheidung ein Zeichen im Scheitelpunkt des Siegels eingefügt.
#§ 6
Siegelform
1 Das Siegel hat die kreisrunde oder spitzovale Form. 2 Aus Gründen der Überlieferung kann auch die rundovale Form zugelassen werden.
#§ 7
Siegelgröße
(
1
)
Der Durchmesser beträgt bei der kreisrunden Form:
- für das Normalsiegel 35 mm,
- für das Prägesiegel 35 mm,
- für das Kleinsiegel 21 mm.
(
2
)
Die Abmessungen betragen bei der ovalen Form:
- für das Normalsiegel 30 : 42 mm,
- für das Prägesiegel 30 : 42 mm,
- für das Kleinsiegel 18 : 24 mm.
(
3
)
Andere Siegelgrößen sind auf Grund des Herkommens zulässig.
#§ 8
Siegelabdruck
(
1
)
Der Siegelabdruck wird allgemein mit einem Gummistempel oder einem Metallsiegel unter Verwendung eines Farbkissens hergestellt.
(
2
)
Bei besonderen Anlässen wird der Siegelabdruck als Prägesiegel mit einem Prägestock unter Verwendung einer Oblate hergestellt.
#§ 9
Siegelfarben
(
1
)
1 Für das Normal- und Kleinsiegel werden schwarze, blaue oder violette Farbe benutzt. 2 Andere Farben dürfen nur mit Genehmigung des Oberkirchenrates verwendet werden.
(
2
)
Für das Prägesiegel wird eine weiße oder eine graue Oblate benutzt.
#§ 10
Grundsätze der Einführung eines neuen und der Änderung
eines in Benutzung befindlichen Kirchensiegels
(
1
)
1 Über die Einführung und Gestaltung eines neuen und über die Änderung eines in Benutzung befindlichen Kirchensiegels entscheidet der zur Führung des Kirchensiegels Berechtigte.
2 Die Entscheidung bedarf der Genehmigung des Oberkirchenrates. 3 Der Oberkirchenrat kann vor der Entscheidung Änderungen des Entwurfes verlangen und darüber eine beschlussmäßige Stellungnahme des zur Führung des Kirchensiegels Berechtigten herbeiführen.
2 Die Entscheidung bedarf der Genehmigung des Oberkirchenrates. 3 Der Oberkirchenrat kann vor der Entscheidung Änderungen des Entwurfes verlangen und darüber eine beschlussmäßige Stellungnahme des zur Führung des Kirchensiegels Berechtigten herbeiführen.
(
2
)
1 Der Oberkirchenrat kann einen Siegelberechtigten auffordern, die Änderung des Kirchensiegels herbeizuführen, soweit das Kirchensiegel den Bestimmungen dieser Ordnung widerspricht. 2 Kommt der Siegelberechtigte innerhalb einer angemessenen Frist der Aufforderung nicht nach, kann der Oberkirchenrat das Siegel außer Geltung setzen. 3 Absatz 1 gilt entsprechend.
#§ 11
Siegelentwurf und Siegelanfertigung
(
1
)
Zum Zweck der Anfertigung eines neuen Kirchensiegels beauftragt der Siegelberechtigte eine auf dem Gebiet der Grafik erfahrene Person mit der Herstellung des Siegelentwurfes.
(
2
)
1 Die Person fertigt für den Siegelberechtigten eine Reinzeichnung an. 2 Für das Beschluss- und Genehmigungsverfahren ist eine Reproduktion der Reinzeichnung in Siegelgröße, eine genaue Siegelbeschreibung sowie ein Abdruck der früher verwendeten und des derzeitigen Kirchensiegels vorzulegen.
(
3
)
Die Anfertigung des Kirchensiegels nach dem genehmigten Entwurf ist einem Fachbetrieb zu übertragen.
(
4
)
1 Das Siegel und das Kleinsiegel sind aus einem dauerhaften und wiedergabefähigen Stoff (Gummi, Kunststoff, Metall oder gleichwertigem Material) anzufertigen. 2 Das Prägesiegel ist in Metall oder einem gleichwertigen Material anzufertigen. 3 Von jedem Entwurf darf nur ein Siegel hergestellt werden.
(
5
)
1 Nach Fertigstellung des Kirchensiegels ist durch den Oberkirchenrat zu prüfen, ob das Siegel mit dem genehmigten Entwurf übereinstimmt und einwandfrei hergestellt ist. 2 Durch Beschluss des zur Führung des Kirchensiegels Berechtigten wird das Kirchensiegel abgenommen und für den Gebrauch freigegeben.
#§ 12
Abnutzung, Beschädigung
Ein abgenutztes oder beschädigtes Kirchensiegel, das keinen einwandfreien Abdruck mehr ergibt, darf der Siegelberechtigte nicht mehr gebrauchen.
#§ 13
Abhandenkommen
(
1
)
1 Das Abhandenkommen eines Kirchensiegels ist unverzüglich dem Oberkirchenrat mitzuteilen. 2 Das abhanden gekommene Kirchensiegel wird vom Oberkirchenrat außer Geltung gesetzt.
(
2
)
Wird ein Ersatzkirchensiegel angefertigt, welches mit dem abhanden gekommenen Kirchensiegel übereinstimmt, so muss es ein besonderes Beizeichen erhalten.
#§ 14
Sicherungsvorschriften zur Aufbewahrung eines Kirchensiegels
(
1
)
1 Jedes Kirchensiegel ist zu inventarisieren. 2 Dabei sind das Datum der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und die Namen der Siegelführenden anzugeben. 3 Das Kirchensiegel ist nach jedem Gebrauch unter Verschluss zu nehmen.
(
2
)
Die Reinzeichnung und alle sonstigen Unterlagen für die Herstellung des Kirchensiegels sind im Landeskirchlichen Archiv aufzubewahren.
#§ 15
Siegelsammlung
(
1
)
1 Der Oberkirchenrat führt eine Sammlung der Abdrücke aller in seinem Bereich in Gebrauch befindlichen Kirchensiegel. 2 Für jedes Kirchensiegel ist anzugeben:
- eine kurz gefasste Siegelbeschreibung,
- das Datum der kirchenaufsichtlichen Genehmigung,
- etwa genehmigte Beizeichen.
(
2
)
Wird ein Kirchensiegel außer Gebrauch oder außer Geltung gesetzt, ist dieses Siegel in das Landeskirchliche Archiv abzugeben.
#§ 16
Bekanntmachung
1 Die Genehmigung eines Kirchensiegels wird durch den Oberkirchenrat im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gegeben. 2 Eine Veröffentlichung erfolgt auch, wenn ein Kirchensiegel abhanden kommt oder außer Geltung gesetzt wird.
#§ 17
Gleichstellungsklausel
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.
#§ 18
Durchführungsbestimmungen
Der Oberkirchenrat kann Durchführungsbestimmungen erlassen.
#§ 19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 8. Mai 1999 in Kraft.
#
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß Teil 1 § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) mit Ablauf des 26. Mai 2012 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß Teil 1 § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) mit Ablauf des 26. Mai 2012 außer Kraft.