.Allgemeine Verwaltungsanordnung
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Erläuterungen zur
Geltungszeitraum von: 02.10.1998
Geltungszeitraum bis: 01.08.2019
Allgemeine Verwaltungsanordnung
über die Gestaltung und Bekanntmachung von Satzungen1#
Vom 8. September 1998
Änderungen:
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fund-stelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsanordnung über die Gestaltung und Bekanntmachung von Satzungen und der Friedhofsrichtlinien | 12. Oktober 2010 | § 4 Absatz 4a | eingefügt | |
§ 4 Absatz 9 | angefügt | ||||
§ 5 Absatz 1 Satz 2 | Wörter eingefügt |
Das Nordelbische Kirchenamt hat aufgrund von Artikel 102 Absatz 3 der Verfassung der NEK die folgende Allgemeine Verwaltungsanordnung beschlossen:
###§ 1
Grundsatz
(
1
)
Die Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Kirchengemeindeverbände und Kirchenkreisverbände haben nach der Verfassung oder anderen kirchlichen Ordnungen das Recht, in ihren eigenen Angelegenheiten und nach Maßgabe der Verfassung Satzungen zu erlassen.
(
2
)
Satzung ist eine Anordnung, Festsetzung oder andere verbindliche Maßnahme zur Regelung einer unbestimmten Anzahl von Fällen auf Dauer oder auf bestimmte Zeit.
#§ 2
Form der Satzung
(
1
)
1 Satzungen müssen in der Überschrift, der Kurzbezeichnung oder der Eingangsformel als Satzung gekennzeichnet sein. 2 Sie sollen in der Überschrift ihren wesentlichen Inhalt zum Ausdruck bringen.
(
2
)
Satzungen müssen die Rechtsvorschriften angeben, welche den Satzungsgeber zu ihrem Erlass oder ihrer Änderung berechtigen.
(
3
)
Satzungen müssen auf die ordnungsgemäße Beschlussfassung, die erteilte Genehmigung und die erfolgte Mitwirkung anderer Stellen hinweisen, soweit diese durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
(
4
)
Satzungen müssen diejenige kirchliche Körperschaft bezeichnen, die sie erlassen hat.
(
5
)
1 Satzungen müssen das Datum angeben, unter dem sie ausgefertigt sind. 2 Die Ausfertigung der Satzung wird von denjenigen, die für den gesetzlichen Vertreter der kirchlichen Körperschaft im Rechtsverkehr handeln, durch handschriftliche Zeichnung mit dem vollen Familiennamen unter Beidrückung des Kirchensiegels vorgenommen. 3 Mit der Ausfertigung wird die Übereinstimmung des Satzungstextes mit der Beschlussfassung und damit dem Willen des Beschlussorgans zum Ausdruck gebracht und die Beachtung der für die Rechtswirksamkeit der Satzung sonst maßgebenden Umstände bezeugt.
(
6
)
1 Die Urschrift der Satzung ist mit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und dem Nachweis der amtlichen Bekanntmachung beim Satzungsgeber, getrennt von den Akten, diebstahlsicher dauernd aufzubewahren. 2 Ein weiteres Exemplar verbleibt bei der genehmigenden Stelle.
#§ 3
Inhalt der Satzungen
(
1
)
Satzungen dürfen keine Bestimmungen enthalten, die mit der Verfassung, den Kirchengesetzen oder Rechtsverordnungen der NEK, dem für alle geltenden Gesetz (Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 Weimarer Reichsverfassung), Tarifverträgen oder vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stehen.
(
2
)
1 Satzungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein. 2 Jede Person muss erkennen können, inwieweit sie durch die Satzung in ihren Rechten berührt wird.
#§ 4
Amtliche Bekanntmachung
(
1
)
1 Satzungen sind amtlich bekannt zu machen. 2 Die Art und Weise der amtlichen Bekanntmachung geschieht nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8.
(
2
)
Im Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche sind bekannt zu machen die verfassungsrechtlich oder kirchengesetzlich vorgeschriebenen Satzungen der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche, Kirchenkreise, Kirchenkreisverbände oder Kirchengemeindeverbände.
(
3
)
Sonstige Satzungen, soweit sie Außenwirkung entfalten, sind mit vollständigem Text bekannt zu machen
- durch Abdruck in mindestens einer im Geltungsbereich der Satzung verbreiteten Tageszeitung
oder - durch Abdruck in einem im Geltungsbereich der Satzung verbreiteten kommunalen oder staatlichen amtlichen Bekanntmachungsblatt
oder - sofern der Geltungsbereich der Satzung es zulässt, durch Aushang in den jederzeit allgemein zugänglichen Schaukästen der Kirchengemeinde, des Kirchengemeindeverbandes und/oder durch Anschläge an die Bekanntmachungstafeln der Kommunalgemeinde.
(
4
)
1 In den Fällen von Absatz 3 Nummer 3 muss ein Hinweis auf die Satzung sowie Ort und Dauer der Aushänge vorher in einer im Geltungsbereich der Satzung verbreiteten Tageszeitung veröffentlicht werden.
2 Die Aushangsfrist beträgt einen Monat, hierbei werden der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet. 3 Beginn und Ende des Aushangs sind auf der Urschrift der Satzung mit Unterschrift und Kirchensiegel zu vermerken.
(4a) 1 Satzungen nach Absatz 3 können auch durch Bereitstellung im Internet bekannt gemacht werden. 2 Die hierfür genutzte Internetseite muss in ausschließlicher Verantwortung des Satzungsgebers oder des die Aufsicht führenden Kirchenkreises betrieben werden. 3 Die Satzungen müssen dort auf Dauer vorgehalten werden. 4 Auf die Bereitstellung ist unter Angabe der Internetadresse hinzuweisen. 5 Der Hinweis erfolgt in einer im Geltungsbereich der Satzung verbreiteten Tageszeitung oder in einem im Geltungsbereich der Satzung verbreiteten kommunalen oder staatlichen Bekanntmachungsblatt.
(
5
)
1 Für Satzungen, die die innere Ordnung der Verwaltung von kirchlichen Körperschaften regeln, genügt als Bekanntmachung eine Aushändigung des vollständigen Textes an die beteiligten kirchlichen Körperschaften. 2 Eine Ausfertigung der Satzung ist dem Nordelbischen Kirchenamt zuzuleiten.
(
6
)
Die kirchliche Körperschaft hat die Art und Weise der Bekanntmachung in einer Satzung zu bestimmen, die insbesondere Bestimmungen enthalten muss über
- die Art der Bekanntmachungsform,
- im Falle der Bekanntmachung durch Abdruck in einer Tageszeitung deren namentliche Bezeichnung,
- im Falle der Bekanntmachung durch Abdruck im Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche oder in einem staatlichen oder kommunalen amtlichen Bekanntmachungsblatt
- seine Bezeichnung,
- die Angabe der Erscheinungsweise sowie Bezugsmöglichkeiten,
- im Falle der Bekanntmachung durch Aushang die Bezeichnung der Aufstellungsorte der Bekanntmachungstafeln.
(
7
)
Der Nachweis der amtlichen Bekanntmachung ist zu der Urschrift der Satzung zu nehmen (§ 2 Absatz 6).
(
8
)
Zusätzlich wird empfohlen, in mehrmaligen Kanzelabkündigungen auf die Satzung und ihre Veröffentlichung hinzuweisen.
(
9
)
Eine Auslegung der Satzungen, z. B. im Pastorat oder im Büro der Kirchengemeinde, genügt nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen.
#§ 5
Inkrafttreten von Satzungen
(
1
)
1 Satzungen treten, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. 2 Das ist im Falle des Abdrucks des vollständigen Textes oder eines Hinweises nach § 4 Absatz 4a in einer Tageszeitung, einem kommunalen oder staatlichen amtlichen Bekanntmachungsblatt oder dem Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Ev.- Luth. Kirche der Ablauf des Erscheinungstages, im Falle des Aushangs der Ablauf der einmonatigen Aushangsfrist. 3 Satzungen dürfen grundsätzlich keine Bestimmungen enthalten, nach denen sie zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft treten sollen.
(
2
)
Fällt der Tag des Inkrafttretens auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt die Satzung dennoch mit dem Beginn dieses Tages in Kraft.
#§ 6
Schlussbestimmung
1 Die Verwaltungsanordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.2# 2 Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsanordnung über die Gestaltung und Bekanntmachung von Satzungen in der Fassung vom 26. Februar 1991 (GVOBl. S. 145) außer Kraft.
#Anlage
#Erläuterungen zur
Allgemeinen Verwaltungsanordnung über
die Gestaltung und Bekanntmachung von Satzungen
zu § 1:
Beispiele: | Friedhofs- und Gebührensatzungen, Satzungen für Kindertageseinrichtungen und Seniorenheime, Kirchenkreisfinanzsatzungen. |
Für die Gestaltung und Bekanntmachung der Kirchensteuerbeschlüsse nach § 13 Absatz 2 Kirchensteuerordnung vom 8. Oktober 1978 (GVOBl. S. 409) in der jeweils gültigen Fassung gehen die kirchensteuerrechtlichen Bestimmungen vor.
Vor der Beschlussfassung in den Gremien soll eine Rechtsförmlichkeitsprüfung durch die für die Genehmigung der Satzung zuständige Stelle durchgeführt werden.
Für die Änderung einer Satzung bedarf es einer Änderungssatzung. Ein einfacher Beschluss ist nicht ausreichend (vgl. Beispiel zu § 4 Absatz 1).
zu § 2 Absatz 1:
Wenn Satzungen bisher als „Ordnungen“ (Benutzungsordnung, Gebührenordnung, Jugendordnung) bezeichnet wurden, ändert sich dadurch ihr Rechtscharakter nicht. Geschäftsordnungen sind keine Satzungen.
zu § 2 Absatz 2:
Beispiele:
- Rechtsgrundlage für den Erlass einer Kirchengemeindesatzung ist Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe m der Verfassung.
- Für den Erlass einer Kirchenkreissatzung ist Rechtsgrundlage Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe h der Verfassung.
Die Eingangsformel der Satzung könnte daher wie folgt lauten:
zu 1.: | Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth Kirchengemeinde Musterdorf hat aufgrund von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe m der Verfassung folgende Satzung beschlossen: |
zu 2.: | Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Musterkreis hat aufgrund von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe h der Verfassung folgende Kirchenkreissatzung beschlossen: |
zu § 2 Absatz 3:
Z. B. sind Kirchengemeindesatzungen nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe h i. V. m. Artikel 35 Absatz 1 der Verfassung und Satzungen der Kirchengemeindeverbände nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe h i. V. m. Artikel 51 Absatz 2 i. V. m. Artikel 35 Absatz 1 der Verfassung vom Kirchenkreisvorstand zu genehmigen, Kirchenkreissatzungen und Satzungen der Kirchenkreisverbände nach Artikel 38 Buchstabe p der Verfassung vom Nordelbischen Kirchenamt.
Der Hinweis auf die erteilte Genehmigung erfolgt nach der Schlussformel der Satzung (vgl. das Beispiel zu § 2 Absatz 5)
zu § 2 Absatz 4:
Vgl. die Beispiele der Eingangsformel zu § 2 Absatz 2
zu § 2 Absatz 5:
Die Schlussformel für eine Kirchengemeindesatzung könnte wie folgt lauten:
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisvorstandes des Kirchenkreises (Name des Kirchenkreises) vom ...... Az.: ........ kirchenaufsichtlich genehmigt.
Musterstadt, den ........
Für den Kirchenvorstand:
L.S. | |
(Name) Vorsitzende(r) | (Name) weiteres KV-Mitglied |
(Unterzeichnung erfolgt nach Erteilung der Genehmigung) | |
Für Satzungen des Kirchengemeindeverbandes und des Kirchenkreises gilt dieses Beispiel entsprechend.
zu § 3 Absatz 2:
Ein Satzungsrecht, das eine Abgabenerhebung ermöglichen soll, muss die Abgabenhöhe nennen oder zumindest durch Angabe eines Abgabenmaßstabes die Abgaben für die Betroffenen berechenbar machen. So hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit Urteil vom 13. Februar 1990 (Az.: 9 L 163/89, 6 A 80/88) entschieden, dass eine Kindergartensatzung nur dann Grundlage für die Erhebung von Elternbeiträgen sein kann, wenn die Gebühren der Höhe nach festgesetzt und öffentlich bekannt gemacht worden sind.
zu § 4 Absatz 1:
Hierzu zählen auch Änderungssatzungen, durch die Satzungen geändert oder ergänzt werden.
Bei Satzungsänderungen werden in sich abgeschlossene Einzelregelungen oder Bestandteile davon (Teilsätze, Satzteile, Wörter, Satzzeichen, Ordnungsnummern usw.) aufgehoben oder gestrichen. An ihre Stelle tritt ein neuer Wortlaut – oder auch nicht –, oftmals werden neue oder ergänzende Regelungen eingefügt oder angefügt.
Eine Änderungssatzung, die sich darauf beschränkt, lediglich Änderungen dieser vorbezeichneten Art durch sog. Änderungsbefehle anzuordnen, ist im Regelfall in sich unverständlich. Um die Arbeit mit der Änderungssatzung zu erleichtern, wird daher nachdrücklich empfohlen, sich auf folgende Änderungsarten zu beschränken:
- das Einfügen oder Anfügen neuer Normen, wenn diese in sich verständlich sind;
- die Neufassung der Gesamtnorm (z. B. Paragraf, Absatz, Satz oder weitere Untergliederung), wenn das reine Einfügen, Anfügen, Streichen oder Ersetzen von Teilnormen in sich unverständlich bleiben würde;
- die Aufhebung von Normen.
Bei umfangreichen Änderungen ist es immer zweckmäßiger, die gesamte Stammsatzung außer Kraft treten zu lassen und sie durch eine neue zu ersetzen.
Beispiel für eine Änderungssatzung:
Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des
Ev.-Luth. Kirchenkreises Musterkreis
Vom .... (Ausfertigungsdatum der Änderungssatzung)
Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Musterkreis hat aufgrund von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe h der Verfassung i. V. m. § 11 Finanzgesetz folgende Satzung beschlossen:
##§ 1
Die Finanzsatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Musterkreis vom 30. November 1991 (GVOBl. 1992 S. 27), zuletzt geändert durch die Satzung vom 10. Oktober 1996 (GVOBl. S. 230) [Ausfertigungsdatum der zweiten Änderungssatzung] wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
(1) …
(2) …
(3) …”
2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) …”
3. § 6 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„ …”
4. § 7 Absatz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) …“
#§ 2
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schlussformel (vgl. Beispiel zu § 2 Absatz 5)
zu § 4 Absatz 2:
Beispiel: Kirchenkreissatzungen, Kirchenkreisfinanzsatzungen, allerdings nicht Kirchengemeindesatzungen, obwohl sie in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe m der Verfassung genannt sind. Ihre Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche ist nicht vorgesehen, weil sie nur einen räumlich sehr begrenzten (gemeindlichen und nicht übergemeindlichen) Geltungsbereich haben.
Für die Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt soll dem NKA eine Diskette mit dem im ASCII-Format gespeicherten Satzungstext zugesandt werden.
zu § 4 Absatz 3:
Hierzu zählen insbesondere die Gebührensatzungen für Kindertagestätten und Friedhöfe.
Änderungssatzungen sind mit ihrem insoweit vollständigen Satzungstext abzudrucken, nicht also der sich durch die Änderungssatzung ergebende neue Wortlaut der Satzung.
Der Abdruck des Satzungstextes im Gemeindebrief einer Kirchengemeinde bewirkt nicht die amtliche Bekanntmachung nach Absatz 1 und ist daher rechtsunwirksam.
zu § 4 Absatz 3 Nummer 2:
So sollen nach § 9 Absatz 2 Friedhofsrichtlinien vom 18. Februar 1992 (GVOBl. S. 117) die Friedhofssatzungen und -gebührensatzungen für Friedhöfe im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht werden.
zu § 4 Absatz 3 Nr. 3:
Wann der Geltungsbereich der Satzung die Bekanntmachung durch Aushang zulässt, kann nicht pauschal beantwortet werden. Anhaltspunkte bietet § 1 Absatz 1 Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung vom 12. Juni 1979 (SH-GVOBl. S. 378), zuletzt geändert durch Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung vom 5. März 1998 (SH-GVOBl. S. 145). Danach ist die Bekanntmachung von Satzungen durch Aushang im kommunalen Bereich nur bei Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern möglich, wobei für jeweils angefangene 1000 Einwohner eine Tafel aufgestellt sein muss.
Ein Anschlag an die Bekanntmachungstafeln der Kommunalgemeinden ist insbesondere auch dann erforderlich, wenn sich das Gebiet einer Kirchengemeinde auf mehrere Kommunalgemeinden erstreckt; hier würden alleinige Anschläge in den Schaukästen an der Kirche und dem Gemeindebüro nicht ausreichen.
Entscheidend ist, dass jedes Gemeindeglied und jede Person, die Interesse daran hat, sich ohne unzumutbare Erschwernisse über den vollständigen Inhalt der Satzung unterrichten und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens feststellen kann. Ein allgemeiner Hinweis oder die Veröffentlichung von Textauszügen genügt nicht. Auch der Abdruck des Satzungstextes in mehreren Abschnitten („Fortsetzungsroman“) ist nicht zulässig. Es muss vielmehr der volle Wortlaut der Satzung in der vorgeschriebenen Weise bekannt gemacht werden.
Die Auslegung der Satzung bewirkt folglich nicht die amtliche Bekanntmachung. Auch die Aushändigung der Kindertagesstättensatzung an die Eltern ersetzt nicht die amtliche Bekanntmachung i. S. v. Absatz 1. Dadurch erlangt nur ein begrenzter Interessentenkreis, nicht aber die Öffentlichkeit die Möglichkeit der Kenntnisnahme.
zu § 4 Absatz 5:
Beispiel: Rentamtssatzungen
zu § 4 Absatz 6:
Die Art und Weise der Bekanntmachung ist z. B. in der Kirchengemeinde- oder Kirchenkreissatzung zu bestimmen, die im Grunde alle wesentlichen Organisationsregelungen der Körperschaft enthält (vgl. Beispiel zu I.). Es kann aber auch eine besondere (Veröffentlichungs-) Satzung gewählt werden. Dies ist im Übrigen auch für kommunale Satzungen vorgeschrieben [§ 5 Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung vom 12. Juni 1979 (SH-GVOBl. S. 378), zuletzt geändert durch Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung vom 5. März 1998 (SH-GVOBl. S. 145)]. Sofern allerdings keine der genannten Möglichkeiten umgesetzt wird, ist das Nähere der Bekanntmachung in der Satzung selbst (z. B. Kindertagesstättensatzung) zu regeln (vgl. Beispiele zu II.).
Beispiele für Satzungstext: |
I. | Beispiel für die Regelung in einer Kirchenkreissatzung: | |
§ … Veröffentlichungen | ||
Satzungen des Kirchenkreises (Name des Kirchenkreises) werden bekannt gemacht durch | ||
1. | Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche. Es führt die Bezeichnung „Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche“, erscheint monatlich und ist beim Nordelbischen Kirchenamt, Postfach 3449, 24033 Kiel, gegen den jeweils aktuellen Bezugspreis zuzüglich einer Zustellgebühr zu beziehen oder | |
2. | Veröffentlichung in den folgenden Tageszeitungen: Kieler Nachrichten Holsteinischer Courier Die Veröffentlichung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem die zuletzt erschienene Zeitung den Satzungstext bekannt gemacht hat. | |
II. | Beispiele für die Regelung in der Satzung selbst: | |
1. | Bekanntmachung im GVOBl. der NEK (§ 4 Absatz 2) | |
§ … Veröffentlichung | ||
Diese Satzung wird im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche veröffentlicht. Es führt die Bezeichnung „Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche”, erscheint monatlich und ist beim Nordelbischen Kirchenamt, Postfach 3449, 24033 Kiel, gegen den jeweils aktuellen Bezugspreis zuzüglich einer Zustellgebühr zu beziehen.3# | ||
2. | Bekanntmachung in einer Tageszeitung (§ 4 Absatz 3 Nr. 1) | |
§ … Veröffentlichung | ||
Diese Satzung wird in folgenden Tageszeitungen bekannt gemacht: Kieler Nachrichten Holsteinischer Courier Die Veröffentlichung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem die zuletzt erschienene Zeitung den Satzungstext bekannt gemacht hat. | ||
3. | Bekanntmachung in staatlichen oder kommunalen amtlichen Bekanntmachungsblättern (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | |
§ … Veröffentlichung | ||
Diese Satzung wird im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Dänischenhagen veröffentlicht. Es führt die Bezeichnung „Mitteilungsblatt des Amtes Dänischenhagen“, erscheint am 1. und 3. Dienstag im Monat, ist bei der Amtsverwaltung Dänischenhagen kostenlos erhältlich und wird allen Haushaltungen in den Gemeinden Dänischenhagen, Noer, Schwedeneck und Strande unentgeltlich zugestellt. | ||
4. | Bekanntmachung durch Aushang in Schaukästen (§ 4 Abatz 3 Nummer 3 und Absatz 4) | |
§ … Veröffentlichung | ||
Diese Satzung wird durch Aushang an der/den Bekanntmachungstafel(n), die sich … befindet/befinden, während einer Dauer von einem Monat bekannt gemacht. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangsfrist bewirkt. In der Tageszeitung „Husumer Nachrichten“ wird auf den Aushang hingewiesen. Beispiel für den Zeitungstext: (Rubrik: Bekanntmachungen/Handelsregister) Die Satzung (Name der Satzung) vom … wird in der Zeit vom … bis … in folgenden Schaukästen der Kirchengemeinde (Name der Kirchengemeinde) sowie der Kommunalgemeinde (Name der Gemeinde) ausgehängt: | ||
|
zu § 5 Absatz 1:
Die Grundsätze für eine rechtmäßige Rückwirkung von Rechtsnormen ergeben sich aus verschiedenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Danach ist eine Rückwirkung von Satzungen u. a. möglich, wenn
- Unrecht behoben, ungeschriebenes Recht, Rechtsgrundsätze oder verfassungsgestaltende Grundentscheidungen spezialisiert,
- lediglich Vorteile gewährt,
- verletzte Rechte geheilt oder
- unvollständige oder unklare Gesetze (Satzungen) berichtigt oder vollziehbar gemacht, ungeordnete Schwebezustände bereinigt werden
(vgl. ausführlicher Wolff-Bachof, Verwaltungsrecht I, C.H. Beck Verlag München, 10. Auflage, § 27, Nr. 3 Rdnr. 6 ff mit weiteren Nachweisen).
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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß Nummer 7.2 der Satzungsbekanntmachungsverwaltungsvorschrift vom 11. Juli 2019 (KABl. S. 355) mit Ablauf des 1. August 2019 außer Kraft. Sie galt zuvor gemäß Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde.
1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß Nummer 7.2 der Satzungsbekanntmachungsverwaltungsvorschrift vom 11. Juli 2019 (KABl. S. 355) mit Ablauf des 1. August 2019 außer Kraft. Sie galt zuvor gemäß Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde.
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3 ↑ Red. Anm.: Amtliches Bekanntmachungsorgan der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist das „Kirchliche Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“, Bezugspreis: 16 Euro jährlich zuzüglich 3 Euro Versand (Stand: Oktober 2018), zu beziehen über das Landeskirchenamt.
3 ↑ Red. Anm.: Amtliches Bekanntmachungsorgan der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist das „Kirchliche Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“, Bezugspreis: 16 Euro jährlich zuzüglich 3 Euro Versand (Stand: Oktober 2018), zu beziehen über das Landeskirchenamt.