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Geltungszeitraum von: 02.08.2007

Geltungszeitraum bis: 31.12.2019

Richtlinien
für Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft
in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche
(Friedhofsrichtlinien)1#

Vom 13. Juli 2007

(GVOBl. S. 162, 226, 2008 S. 310)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Richtlinie zur Änderung der Richtlinien für Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (Friedhofsrichtlinien)
8. August 2008
§ 11 Abs. 3
Satz angefügt
§ 12 Abs. 2 Satz 2 und 3
Zahlenangabe ersetzt
Anhang 1 § 20 Abs. 1 Satz 2
aufgehoben
2
Richtlinie zur Änderung der Richtlinien für Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (Friedhofsrichtlinien)
28. April 2009
§ 21 Abs. 5
neu gefasst
Anhänge 1 und 2: Verweise zur Verfassung in den Eingangsformeln
Buchst. „m“ durch Buchst. „l“ ersetzt
3
Richtlinie zur Änderung der Richtlinien für Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (Friedhofsrichtlinien)
3. Dezember 2009
§ 4 Abs. 1 Satz 2
aufgehoben
§ 8 Abs. 2 Nr. 2
Klammerzusatz gestrichen
§ 9 Abs. 2 Nr. 2
Klammerzusatz gestrichen
Anhang 1
§ 6 Abs. 7

angefügt
§ 34 Abs. 1 Satz 2 (Alternative)
Angabe ersetzt
4
Nummer 2 der Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsanordnung über die Gestaltung und Bekanntmachung von Satzungen und der Friedhofsrichtlinien
12. Oktober 2010
§ 10 Abs. 3
Wörter eingefügt
Abs. 4 Satz 3 und 4
aufgehoben
Abs. 5
neu gefasst
Abs. 7
Wörter eingefügt
5
Richtlinie zur Änderung der Richtlinien für Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (Friedhofsrichtlinien)
27. Juli 2011
§ 11 Abs. 4 Sätze 4 und 5
angefügt
§ 22
neu gefasst
Anhang 4b
neu gefasst
6
Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Friedhofsrichtlinien
22. März 2016
§ 11 Abs. 4
neu gefasst
Das Nordelbische Kirchenamt hat aufgrund von Artikel 102 Absatz 3 der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche folgende Richtlinien für Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft erlassen:

Inhaltsübersicht

Aufgabe des Friedhofs
Rechtsstellung des Friedhofs
Bestimmung des Friedhofs
Anlegung und Erweiterung des Friedhofs
Friedhofsbauten und ihre Umgebung
Umwelt- und Naturschutz, „Faire“ Grabsteine
Leitung und Verwaltung des Friedhofs, Aufsicht
Friedhofssatzung
Friedhofsgebührensatzung, Gebührenfestsetzung und Vollstreckung
Amtliche Bekanntmachung
Haushalts- bzw. Wirtschaftsführung und Verwaltung des Friedhofsvermögens
Steuerpflicht für kirchliche Friedhöfe
Dauergrabpflege
Bestattungen
Bestattung von tot- oder fehlgeborenen Kindern
Bestattung ohne Sarg
Verzicht auf anonyme Bestattungen
Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
Verkehrssicherungspflicht, Unfallverhütung, Arbeitssicherheit
Gewerbliche Arbeiten
Schließung und Entwidmung des Friedhofs
Verwaltungsakte
Kirchenkreisbeauftragte für das Friedhofswesen
Schlussbestimmungen
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§ 1
Aufgabe des Friedhofs

Christliche Friedhöfe sind Stätten der Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung. Sie weisen hin auf Gottes Ruf zum ewigen Leben und geben dadurch Trost. Friedhöfe sind daher ein bedeutender Teil kirchlicher Arbeit in den Gemeinden.
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§ 2
Rechtsstellung des Friedhofs

( 1 ) Der Friedhof in kirchlicher Trägerschaft (kirchlicher Friedhof) ist eine öffentliche Einrichtung in der Rechtsform einer unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt. Er entsteht durch die Widmung und soll durch eine gottesdienstliche Handlung (Agende IV) in Gebrauch genommen werden.
( 2 ) Der kirchliche Friedhof genießt den besonderen staatlichen Schutz der verfassungsrechtlichen Ordnung.
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§ 3
Bestimmung des Friedhofs

( 1 ) Der kirchliche Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tod Gemeindeglieder im Bereich des Friedhofsträgers waren, ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen oder durch sonstige rechtliche Regelungen diesen gleichzustellen sind, sowie der Personen, die vor ihrem Tode zwar außerhalb des Bereiches des Friedhofsträgers gelebt haben (z. B. in Alten- und Pflegeheimen), jedoch davor Gemeindeglieder im Bereich des Friedhofsträgers waren.
( 2 ) Ferner können bestattet werden:
  1. Personen, die bei ihrem Tod im Bereich des Friedhofsträgers gelebt haben und die im Zeitpunkt ihres Ablebens Glieder von Religionsgemeinschaften waren, die den Arbeitsgemeinschaften Christlicher Kirchen in Hamburg oder Schleswig-Holstein angehören,
  2. Angehörige anderen Glaubens und Personen ohne Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft, wenn sie bei ihrem Tod im Bereich des Friedhofsträgers gelebt haben und wenn es sich um einen Monopolfriedhof handelt.
( 3 ) Ausnahmen von Absatz 1 und 2 bedürfen der Entscheidung des Friedhofsträgers.
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§ 4
Anlegung und Erweiterung des Friedhofs

( 1 ) Die Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Kirchenkreise sind berechtigt, eigene Friedhöfe anzulegen und zu erweitern (Artikel 22 Absatz 2 des Vertrages zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den Landeskirchen in Schleswig-Holstein vom 23. April 1957 – Kieler Staatskirchenvertrag –, § 20 Absatz 2 des Bestattungsgesetzes Schleswig-Holstein; Artikel 10 Absatz 1 des Vertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 17. Oktober 2006 – Hamburger Staatskirchenvertrag – sowie § 31 Absatz 2 des Bestattungsgesetzes Hamburg). In Schleswig-Holstein sind die beabsichtigte Anlegung und wesentliche Veränderung eines Friedhofs dem Kreis oder der kreisfreien Stadt rechtzeitig anzuzeigen (§ 20 Absatz 2 des Bestattungsgesetzes Schleswig-Holstein).
( 2 ) Die Führung eines Friedhofs durch einen kirchlichen Träger ist erwünscht, weil damit seelsorgerliche Aufgaben besser wahrgenommen werden können.
( 3 ) Ein kirchlicher Friedhof soll nur angelegt oder erweitert werden, wenn es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten angebracht ist und ein Bedarf vorliegt.
( 4 ) Die kirchlichen Körperschaften haben im Rahmen ihrer Beteiligung als Träger öffentlicher Belange bei der Bauleitplanung (§ 4 des Baugesetzbuches) darauf hinzuwirken, dass ausreichende Friedhofsflächen ausgewiesen und Belange bestehender Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden (siehe auch § 18 der Grundstücksrichtlinien der NEK).
( 5 ) Bei Neuanlagen und Erweiterungen ist in der Regel ein Garten- und Landschaftsarchitekt oder eine Garten- und Landschaftsarchitektin hinzuzuziehen. Sie sind auf die Bestimmungen der §§ 5 und 6 hinzuweisen. Die Richtlinien für die Verwaltung des kirchlichen Grundeigentums sind zu beachten. Durch ein geologisches Gutachten ist zu untersuchen, ob das vorgesehene Grundstück für Friedhofszwecke geeignet ist.
( 6 ) Friedhöfe gehören aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung grundsätzlich in den Aufgabenbereich der örtlichen Ordnungsbehörden Schleswig-Holstein: §§ 162 ff. des Landesverwaltungsgesetzes, Hamburg: § 3 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Daher hat sich eine Kommunalgemeinde, die weder einen eigenen Friedhof unterhält noch die Bestattung durch Formen der kommunalen Zusammenarbeit sicherstellt, an den Kosten des kirchlichen Friedhofs zu beteiligen, die nicht durch Gebühren oder Benutzungsentgelte gedeckt werden können. Dies ist in § 22 Absatz 2 des Bestattungsgesetzes Schleswig-Holstein ausdrücklich festgeschrieben.
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§ 5
Friedhofsbauten und ihre Umgebung

( 1 ) Für Friedhofsbauten jeglicher Art ist nach der Allgemeinen Verwaltungsanordnung über Planung und Genehmigung von Bauvorhaben beim Nordelbischen Kirchenamt vor Einleitung der Bauplanung bzw. vor jeder Beteiligung eines Architekten oder einer Architektin die Bauberatung zu beantragen.
( 2 ) Ebenso ist in Schleswig-Holstein bei allen Umgestaltungen von Friedhöfen und denkmalgeschützten Gebäuden und Grüften einschließlich einer Veränderung von Friedhofsmauern oder eines Baumkranzes um den Friedhof herum nach Artikel 25 des Kieler Staatskirchenvertrages in Verbindung mit § 9 des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz – DSchG) über das Nordelbische Kirchenamt das Benehmen mit den Stellen der staatlichen Denkmalpflege herzustellen.
In Hamburg sind die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, insbesondere die §§ 8, 9 und 10, einzuhalten.
( 3 ) Im Einzelfall können sich für Alleen oder Einzelbäume Erhaltungsgebote aus örtlichen Baumschutzsatzungen und/oder aufgrund allgemeiner Festlegungen im Bundesnaturschutzgesetz ergeben. In diesem Fall ist vor einer Veränderung die Zustimmung der jeweilig zuständigen Naturschutzbehörde einzuholen.
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§ 6
Umwelt- und Naturschutz,
„Faire“ Grabsteine

( 1 ) Den Belangen des Umweltschutzes ist auf den kirchlichen Friedhöfen Rechnung zu tragen. Der Friedhofsträger soll seinen Friedhof als ökologisches Rückzugsgebiet umweltfreundlich gestalten und bewirtschaften. Weitere geeignete Maßnahmen sind dem im Anhang 3 beigefügten Merkblatt für den Umwelt- und Naturschutz auf den kirchlichen Friedhöfen zu entnehmen.
( 2 ) Der Friedhofsträger hat darauf hinzuwirken, dass auf die Verwendung von Kunststoffen und umweltgefährdenden Stoffen verzichtet wird. Entsprechende Bestimmungen sind in die Friedhofssatzung aufzunehmen (§ 29 der Muster-Friedhofssatzung).
( 3 ) Der Friedhofsträger hat darauf hinzuwirken, dass auf die Verwendung von importierten Grabsteinen, die nicht unter fairen Arbeitsbedingungen, insbesondere mit Kinderarbeit produziert werden, verzichtet wird. Entsprechende Bestimmungen sind in die Friedhofssatzung aufzunehmen (§ 26 Absatz 1 der Muster-Friedhofssatzung).
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§ 7
Leitung und Verwaltung des Friedhofs, Aufsicht

( 1 ) Der Friedhofsträger leitet und verwaltet den Friedhof. Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach den kirchlichen und staatlichen Bestimmungen, insbesondere nach diesen Richtlinien sowie der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung (Anhänge 1 und 2).
( 2 ) Der Friedhofsträger hat für eine würdige Gestaltung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Gebäude zu sorgen. Außerdem soll er friedhofskulturelle Gesichtspunkte berücksichtigen.
( 3 ) Der Friedhofsträger kann für die laufenden Verwaltungsaufgaben einen Friedhofsausschuss bilden (Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 3 der Verfassung2#). Dessen Amtszeit endet mit dem ersten Zusammentreten des neu gebildeten Friedhofsausschusses (Artikel 118 Absatz 1 der Verfassung).
( 4 ) Für den Friedhof sind folgende Pläne und Verzeichnisse zu führen:
  1. Gesamtplan,
  2. Lageplan,
  3. topografisches Grabregister (zweifach) mit Angaben über Nutzungsberechtigte, Nutzungszeit und Bestattungen sowie Bezeichnung, Größe und Lage der Grabstätte,
  4. chronologisches Bestattungsregister,
  5. Inventarverzeichnis.
Die Führung durch elektronische Datenverarbeitung ist zulässig.
( 5 ) Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft dürfen nicht ohne zwingende Gründe in andere Trägerschaft übergeführt werden. Vor der Entscheidung über die Überführung ist eine Stellungnahme des Nordelbischen Kirchenamtes einzuholen.
( 6 ) Die Aufsicht über die Friedhofsträger führt bei Friedhöfen der Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und der Friedhofsverbände der Kirchenkreisvorstand (Artikel 33 Absatz 1 und Artikel 51 Absatz 3 der Verfassung), bei Friedhöfen der Kirchenkreise das Nordelbische Kirchenamt (Artikel 103 Absatz 1 der Verfassung).
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§ 8
Friedhofssatzung

( 1 ) Für den kirchlichen Friedhof ist vom Friedhofsträger eine Satzung zu erlassen. Sie regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Friedhofsträger und den Friedhofsbenutzern und -benutzerinnen. Die diesen Richtlinien als Anhang 1 beigefügte Muster-Friedhofssatzung ist der Satzung des Friedhofsträgers zugrunde zu legen. Abweichungen von der Mustersatzung sollen nur wegen besonderer örtlicher Erfordernisse vorgenommen werden.
Zusätzlich wird verwiesen auf die Allgemeine Verwaltungsanordnung über die Gestaltung und Bekanntmachung von Satzungen.
( 2 ) Die Friedhofssatzung und jede Änderung bedarf zu ihrer Gültigkeit
  1. des Beschlusses durch das zuständige Organ des Friedhofsträgers,
  2. der Genehmigung des Beschlusses nach Nummer 1 durch die Aufsicht führende Stelle sowie
  3. der amtlichen Bekanntmachung (§ 10).
( 3 ) Auf kirchlichen Monopolfriedhöfen sind Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften einzurichten. Daneben können Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen werden. Nach dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg vom 30. November 1994 – Az.: 8 L 166/92 – besitzt ein kirchlicher Friedhof keinen Monopolcharakter, wenn sich auf dem Gebiet der politischen Gemeinde ein kommunaler oder staatlicher Friedhof befindet.
( 4 ) Bei dem Erwerb eines Nutzungsrechts ist die erwerbende Person umfassend über die Wahlmöglichkeit zwischen Grabstätten auf Grabfeldern mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften und die damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten, die gärtnerische Gestaltung und die Grabmalgestaltung zu informieren (§ 23 der Muster-Friedhofssatzung). Es wird empfohlen, sich die Entscheidung schriftlich bestätigen zu lassen (Anhang 4f).
( 5 ) Der Friedhofsträger hat dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen der Friedhofssatzung von den Friedhofsbenutzern und -benutzerinnen eingehalten werden.
( 6 ) Auf die in der Friedhofssatzung enthaltenen Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof sowie auf zusätzliche Regelungen soll der Friedhofsträger an geeigneter Stelle auf dem Friedhof hinweisen.
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§ 9
Friedhofsgebührensatzung, Gebührenfestsetzung und Vollstreckung

( 1 ) Für jeden kirchlichen Friedhof ist vom Friedhofsträger eine Friedhofsgebührensatzung für die Benutzung des Friedhofs, seiner Einrichtungen sowie für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung zu erlassen. Die Muster-Friedhofsgebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung ist der Gebührensatzung des Friedhofsträgers zugrunde zu legen (Anhang 2). Abweichungen von der Mustergebührensatzung dürfen nur wegen besonderer örtlicher Erfordernisse vorgenommen werden.
Zusätzlich wird verwiesen auf die Allgemeine Verwaltungsanordnung über die Gestaltung und Bekanntmachung von Satzungen.
( 2 ) Die Friedhofsgebührensatzung und jede Änderung bedarf zu ihrer Gültigkeit
  1. des Beschlusses durch das zuständige Organ des Friedhofsträgers,
  2. der Genehmigung des Beschlusses nach Buchstabe a durch die Aufsicht führende Stelle,
  3. der amtlichen Bekanntmachung (§ 10).
( 3 ) Die Höhe der Friedhofsgebühren ist mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls den geänderten Kosten anzupassen.
( 4 ) Die Gebührenfestsetzung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist (§§ 169 bis 171 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 5 der Muster-Friedhofsgebührensatzung).
( 5 ) Festgesetzte Gebühren verjähren nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr fällig geworden ist (§§ 228 bis 232 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 5 der Muster-Friedhofsgebührensatzung).
( 6 ) Rückständige Friedhofsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben (Schleswig-Holstein: Artikel 22 Absatz 3 des Kieler Staatskirchenvertrags; Hamburg: Artikel 11 Absatz 2 des Hamburger Staatskirchenvertrags, § 31 Absatz 6 des Bestattungsgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Hamburg in der jeweils geltenden Fassung).
( 7 ) Rückständige Forderungen aus gewerblicher Tätigkeit sind vor den ordentlichen Gerichten im Mahnverfahren geltend zu machen.
( 8 ) Bei kirchlichen Friedhöfen sind Auswärtige hinsichtlich der Höhe der Friedhofsgebühren gleich zu behandeln wie Ortsansässige.
( 9 ) Auf kirchlichen Monopolfriedhöfen dürfen Kirchenmitgliedern keine Abschläge von den Friedhofsgebühren gewährt werden. Von Nichtmitgliedern dürfen keine Zuschläge zu den Friedhofsgebühren erhoben werden.
( 10 ) Da Kirchensteuermittel für Friedhofszwecke nicht verwendet werden dürfen (§ 11 Absatz 2), ist es ohne praktische Bedeutung, dass gebührenrechtlich die Gewährung von Abschlägen zu den Friedhofsgebühren für Kirchenmitglieder oder die Erhebung von Zuschlägen zu den Friedhofsgebühren für Nichtmitglieder zulässig wäre, wenn es sich bei den Friedhöfen nicht um Monopolfriedhöfe handelt.
( 11 ) Friedhofsunterhaltungsgebühren sollen nicht gesondert erhoben, sondern in die Nutzungsgebühren einbezogen werden.
( 12 ) Den Friedhofsträgern wird empfohlen, sich Aufträge für die Benutzung des Friedhofes, seiner Einrichtungen und für sonstige Leistungen schriftlich erteilen zu lassen, damit im Zweifelsfall die Pflicht der Auftraggeber zur Entrichtung der Gebühren und Entgelte bewiesen werden kann (Anhang 4e und 4f).
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§ 10
Amtliche Bekanntmachung

( 1 ) Friedhofssatzungen und Friedhofsgebührensatzungen sowie deren Änderungen und Ergänzungen sind amtlich bekannt zu machen (§ 4 der Allgemeinen Verwaltungsanordnung über die Gestaltung und Bekanntmachung von Satzungen). Die Bekanntmachung darf erst nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung erfolgen und muss den folgenden Anforderungen genügen.
( 2 ) Die amtliche Bekanntmachung geschieht nach den Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsanordnung über die Gestaltung und Bekanntmachung von Satzungen. Die Art und Weise der amtlichen Bekanntmachung ist durch eine Satzung des Friedhofsträgers zu bestimmen (§ 4 Absatz 6 der Allgemeinen Verwaltungsanordnung über die Gestaltung und Bekanntmachung von Satzungen3#). Sofern die Bekanntmachung von Satzungen nicht allgemein in einer Satzung des Friedhofsträgers festgelegt wurde, ist die Art und Weise der Bekanntmachung in der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung selbst zu regeln (Erläuterungen zu § 4 Absatz 6 der Allgemeinen Verwaltungsanordnung über die Gestaltung und Bekanntmachung von Satzungen).
( 3 ) Für kirchliche Friedhöfe in Hamburg sind Friedhofssatzungen, Friedhofsgebührensatzungen sowie deren Änderungen in der Regel durch vollständigen Abdruck im Amtlichen Anzeiger der Freien und Hansestadt Hamburg zu veröffentlichen (§ 31 Absatz 3 des Bestattungsgesetzes Hamburg).
( 4 ) Für kirchliche Friedhöfe in Schleswig-Holstein sind Friedhofssatzungen, Friedhofsgebührensatzungen sowie deren Änderungen grundsätzlich durch vollständigen Abdruck in der örtlichen Presse oder in dem amtlichen Bekanntmachungsblatt der Kommune zu veröffentlichen. Sofern der Geltungsbereich der Satzung es zulässt, kann in Ausnahmefällen eine Bekanntmachung durch Aushang ausreichend sein.
( 5 ) Satzungen nach Absatz 1 können auch durch Bereitstellung im Internet bekannt gemacht werden. Die hierfür genutzte Internetseite muss in ausschließlicher Verantwortung des Satzungsgebers oder des die Aufsicht führenden Kirchenkreises betrieben werden. Die Satzungen müssen dort auf Dauer vorgehalten werden. Auf die Bereitstellung ist unter Angabe der Internetadresse hinzuweisen. Der Hinweis erfolgt in den Fällen des Absatzes 3 im Amtlichen Anzeiger der Freien und Hansestadt Hamburg, im Übrigen in der örtlichen Presse oder im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Kommune.
( 6 ) Textbeispiele für die Veröffentlichung der ausgefertigten Satzung sind in Anhang 4a enthalten. Ein Belegexemplar der Veröffentlichung ist zu den Friedhofsakten zu nehmen und dauernd aufzubewahren.
( 7 ) Die Satzungen dürfen frühestens in Kraft treten
  • bei vollständiger Veröffentlichung und bei Abdruck eines Hinweises nach Absatz 5 in der Presse oder in kommunalen bzw. staatlichen Verkündungsblättern am Tage nach der Veröffentlichung,
  • bei Aushang am Tage nach Ablauf der Aushangsfrist.
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§ 11
Haushalts- bzw. Wirtschaftsführung und Verwaltung
des Friedhofsvermögens

( 1 ) Für die Verwaltung des Friedhofs und für die Haushalts-, Kassen- und Wirtschaftsführung finden das Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen in der NEK (HhKRG) und die Rechtsverordnung für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen in der NEK (HhKRVO) Anwendung.
Empfohlen werden:
  1. die betriebswirtschaftliche Ausrichtung des Rechnungswesens,
  2. die Anwendung der kaufmännischen Buchführung (siehe Abschnitt II HhKRVO),
  3. die getrennte Buchführung im Haushalt für den hoheitlichen und gewerblichen Bereich.
( 2 ) Die durch die Einrichtung und Unterhaltung des Friedhofs entstehenden Aufwendungen sind durch Gebühren und andere Einnahmen zu decken. Zur Festsetzung von Gebühren und Entgelten sind Kostenrechnungen zu erstellen und Kalkulationen vorzunehmen. Für Abschreibungen und kalkulatorische Kosten findet § 16 HhKRVO Anwendung. Kirchensteuermittel oder sonstiges Vermögen des Friedhofsträgers dürfen grundsätzlich nur in Form einer Selbstanleihe für die Einrichtung und Unterhaltung eines Friedhofs in Anspruch genommen werden. Selbstanleihen der Kirchengemeinden bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung (Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verfassung).
( 3 ) Die Gebührenfreiheit kirchlicher Amtshandlungen für Kirchenmitglieder gilt auch für kirchliche Trauerfeiern anlässlich einer Beerdigung. Die Nutzung der Friedhofskapelle als sakrales Gebäude ist für Kirchenmitglieder gebührenfrei. Für Sach- und Dienstleistungen wie z. B. Heizung, Beleuchtung und Reinigung der Friedhofskapelle kann ein pauschaler Auslagenersatz verlangt werden. Darüber hinaus gehende Kosten sind dem Friedhof aus den Haushaltsmitteln des Friedhofsträgers zu erstatten.
( 4 ) Die §§ 66 bis 68 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 32), die durch Artikel 1 der Rechtsverordnung vom 8. Dezember 2015 (KABl. 2016 S. 9) geändert worden ist, sowie die §§ 66 bis 68 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen der Erweiterten Kameralistik vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 9), die durch Artikel 2 der Rechtsverordnung vom 8. Dezember 2015 (KABl. 2016 S. 11) geändert worden ist, sind zu beachten.
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§ 12
Steuerpflicht für kirchliche Friedhöfe

( 1 ) Körperschaften des öffentlichen Rechts, zu denen auch die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften gehören, sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art sowie ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe steuerpflichtig. Betriebe von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt dienen (sogenannte Hoheitsbetriebe), gehören nicht zu den Betrieben gewerblicher Art. Für die Frage, ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt, ist auf § 1 Nummer 6 und § 4 des Körperschaftsteuergesetzes abzustellen.
( 2 ) Für die Begründung der Steuerpflicht muss die wirtschaftliche Tätigkeit von einigem Gewicht sein. Dabei ist in der Tatsache, dass der Jahresumsatz im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 Umsatzsteuergesetz 35 000 Euro nachhaltig übersteigt, ein wichtiger Anhaltspunkt dafür zu sehen, dass die Tätigkeit wirtschaftlich bedeutend ist. Wird ein nachhaltiger Jahresumsatz von über 35 000 Euro im Einzelfall nicht erreicht, ist ein Betrieb gewerblicher Art nur anzunehmen, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen (Nummer 5 Absatz 5 der Körperschaftsteuer-Richtlinien 1995 – BStBl. I Sondernummer 1/1996). Über die Anwendung der Umsatzgrenze ist bei der Umsatzsteuer und bei der Körperschaftsteuer einheitlich zu entscheiden (Nummer 23 Absatz 4 der Umsatzsteuer-Richtlinien 1996 – BStBl. I Sondernummer 4/1995).
( 3 ) In Zweifelsfällen sollen die Friedhofsträger die Beratung durch die Aufsicht führenden Stellen in Anspruch nehmen.
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§ 13
Dauergrabpflege

( 1 ) Zur Vermeidung steuerlicher Nachteile wird den Friedhofsträgern dringend empfohlen, auf den Abschluss von Dauergrabpflegeverträgen unmittelbar mit den Grabnutzungsberechtigten zu verzichten und stattdessen das so genannte „Stiftungsmodell“ einzuführen.
( 2 ) Für das „Stiftungsmodell“ ist folgendes Verfahren vorgesehen:
  • Der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin für die Grabpflege errichtet eine nichtrechtsfähige Stiftung und bestimmt in der Stiftungsurkunde den Kirchenkreis bzw. den Kirchenkreisverband zum Stiftungsträger und Stiftungsverwalter (Anhang 4k).
  • Der Kirchenkreis bzw. Kirchenkreisverband schließt als Stiftungsverwalter mit dem Friedhofsträger (Kirchengemeinde, Kirchengemeindeverband) einen Grabpflegevertrag (Anhang 4l).
( 3 ) Hinsichtlich der Auswirkungen des „Stiftungsmodells“ in körperschafts- und umsatzsteuerlicher Hinsicht wird auf die Rundverfügung des Nordelbischen Kirchenamtes vom 22. September 1998 – Az.: 8612/8617 – S III – an die Kirchenkreisvorstände verwiesen.
( 4 ) Soweit aus in der Vergangenheit abgeschlossenen Dauer-Grabpflegeverträgen noch Kapitalbestände vorhanden sind, müssen sie getrennt vom sonstigen Friedhofsvermögen und vom Vermögen des Friedhofsträgers verwaltet werden. Die Kapitalbestände sind im Vermögensverzeichnis des Friedhofsträgers als Fremdvermögen nachzuweisen. Darüber hinaus ist für das Kapital jedes Dauer-Grabpflegevertrages ein Einzelnachweis zu führen.
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§ 14
Bestattungen

Für Bestattungen sind die ordnungs- und gesundheitsrechtlichen Vorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
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§ 15
Bestattung von tot- oder fehlgeborenen Kindern

Der Friedhofsträger hat auf Wunsch der Eltern auch die Bestattung von tot- oder fehlgeborenen Kindern zuzulassen, für die nach den landesrechtlichen Bestimmungen keine Bestattungspflicht besteht.
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§ 16
Bestattung ohne Sarg

Die Bestattung ohne Sarg ist aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen möglich. Sie ist zuzulassen, wenn es sich bei dem kirchlichen Friedhof um einen Monopolfriedhof handelt und die Gewährleistung einer Bestattung ohne Sarg durch einen kommunalen Friedhofsträger nicht möglich ist. In diesem Fall ist die Durchführung der Bestattung ohne Sarg in der Friedhofssatzung zu regeln (§ 8 Absatz 1 der Muster-Friedhofssatzung).
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§ 17
Verzicht auf anonyme Bestattungen

Auf das Anlegen von Grabfeldern für anonyme Bestattungen soll verzichtet werden. Stattdessen können andere Grabstättenarten angeboten werden (z. B. Urnengemeinschaftsgrabstätten, Urnenrasenreihengrabstätten), die den Wünschen der Friedhofsbenutzer und -benutzerinnen entsprechen (kostengünstige Bestattungsart, Pflege der Grabstätte durch den Friedhof und nicht durch die Hinterbliebenen), aber auch ein Gedenken an die Verstorbenen ermöglichen. Die Beratung der Hinterbliebenen im Sinne des kirchlichen Auftrags der Verkündigung angesichts von Tod und Ewigkeit soll mit dem Ziel geschehen, dass von einer anonymen Bestattung abgesehen wird (§ 1).
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§ 18
Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

Die Verpflichtung zur Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft, an denen ein dauerndes Ruherecht besteht, obliegt der Bundesrepublik Deutschland. Einzelheiten regelt die staatliche Gesetzgebung, insbesondere das Gesetz über die Erhaltung der Gräber von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz).
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§ 19
Verkehrssicherungspflicht, Unfallverhütung, Arbeitssicherheit

( 1 ) Die Verkehrssicherungspflicht auf dem Friedhof obliegt dem Friedhofsträger. Die Verantwortung für die Verkehrssicherheit erstreckt sich insbesondere auf den verkehrssicheren Zustand der Verkehrsflächen, die Standfestigkeit der Bäume, die Standsicherheit der Grabmale und die vorgeschriebene Schneeräum- und Streupflicht.
( 2 ) Zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen und strafrechtlichen Folgen sind die Grabmale mindestens einmal jährlich – nach der Frostperiode – einer Überprüfung auf ihre Standsicherheit zu unterziehen (§ 9 Absatz 2 der Unfallverhütungsvorschrift 4.7 der Gartenbau-Berufsgenossenschaft). Der verkehrssichere Zustand der Bäume ist einmal jährlich zu kontrollieren. Das Ergebnis der Überprüfungen ist schriftlich festzuhalten.
( 3 ) Bei festgestellten Mängeln auf Gräbern sind die Nutzungsberechtigten aufzufordern, diese innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Der Friedhofsträger hat die Beseitigung der Mängel zu überprüfen. Sind die Nutzungsberechtigten der Aufforderung zur Beseitigung der festgestellten Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen, hat der Friedhofsträger durch geeignete Maßnahmen die Verkehrssicherheit herzustellen (z. B. durch Niederlegen des Grabmals). Die entstehenden Kosten haben die Nutzungsberechtigten zu tragen.
( 4 ) In bereits bestehenden Fällen der Verkehrsgefährdung hat der Friedhofsträger alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit niemand zu Schaden kommt – wie z. B. Niederlegen von Grabsteinen und Sperrung von Wegen oder Gräbern.
( 5 ) Für eventuelle Schadensersatzansprüche wird hingewiesen auf die durch die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche abgeschlossenen Sammel-Versicherungen (insbesondere Haftpflicht- und Unfallversicherung).
( 6 ) Zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten hat der Friedhofsträger geeignete Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den geltenden Unfallverhütungsvorschriften (insbesondere den UVV 1.1 und 4.7 der Gartenbau-Berufsgenossenschaft) sowie den sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Das Arbeitssicherheitsgesetz und die Allgemeine Verwaltungsanordnung über die Durchführung von Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz sind zu beachten.
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§ 20
Gewerbliche Arbeiten

( 1 ) Die Ausführung von gewerblichen Arbeiten durch Gewerbetreibende bedarf der Zulassung durch den Friedhofsträger. Einzelheiten sind in der Friedhofssatzung zu regeln.
( 2 ) Der Friedhofsträger legt unter Berücksichtigung kirchlicher und betrieblicher Belange die Zeiten fest, in denen die Gewerbetreibenden auf dem Friedhof tätig werden dürfen.
( 3 ) Vermittlungstätigkeiten für Gewerbetreibende sind den auf dem Friedhof Mitarbeitenden nicht gestattet. Sie sind bei der Einstellung auf das Verbot der Vermittlungstätigkeit hinzuweisen. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
( 4 ) Der Friedhofsträger kann bei Bedarf gewerbliche Arbeiten in eigener Regie durchführen. Er kann sich auch die gärtnerische Anlage einzelner Grabstätten und von Grabstätten auf bestimmten Grabfeldern vorbehalten.
( 5 ) Mitarbeitende auf kirchlichen Friedhöfen dürfen auf diesen gewerbliche Friedhofsarbeiten grundsätzlich nicht auf eigene Rechnung ausführen. Ausnahmen bedürfen der besonderen Genehmigung. Diese soll nur für den Fall erteilt werden, dass am Ort kein geeigneter Gewerbebetrieb dafür vorhanden ist und die Mitarbeitenden die Arbeit außerhalb der Arbeitszeit verrichten.
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§ 21
Schließung und Entwidmung des Friedhofs

( 1 ) Sollen auf einem Friedhof Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden, kann seine Schließung erfolgen. Die Schließung kann sich auch auf einzelne Teile des Friedhofs bzw. einzelne Grabfelder beschränken.
( 2 ) Die Schließung eines Friedhofs soll nur beschlossen werden, wenn zwingende Gründe eine solche Maßnahme erfordern. Zuvor ist die Stellungnahme der Aufsicht führenden Stelle einzuholen. In Schleswig-Holstein ist die Schließung eines Friedhofs dem Kreis oder der kreisfreien Stadt mindestens zwei Jahre vor dem Schließungszeitpunkt rechtzeitig und umfassend anzuzeigen (§§ 20 Absatz 2, 21 Absatz 1 des Bestattungsgesetzes Schleswig-Holstein).
( 3 ) Nach seiner Schließung ist vom Friedhofsträger die Verkehrssicherheit auf dem Friedhof weiterhin zu gewährleisten.
( 4 ) Die Entwidmung eines Friedhofs oder eines Friedhofsteils ist erst nach der Schließung und nach Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung sowie aller Nutzungsrechte zulässig. Es wird empfohlen, zusätzlich eine Pietätsfrist zu wahren. Durch die Entwidmung eines Friedhofs bzw. eines Friedhofsteils erfolgt die Wiederherstellung seiner vollen Verkehrsfähigkeit.
( 5 ) Der Beschluss der Kirchengemeinde über die Entwidmung eines Friedhofs oder eines Friedhofsteils ist genehmigungspflichtig, soweit dies durch Kirchenkreissatzung bestimmt ist.
( 6 ) Im Interesse der Erhaltung von denkmalwerten Gegenständen und von Naturdenkmalen ist vor der Schließung und Entwidmung eines Friedhofs die Stellungnahme des Nordelbischen Kirchenamtes einzuholen.
( 7 ) Die Schließung und die Entwidmung sind amtlich bekannt zu machen (§ 10). In Hamburg ist darüber hinaus bei Wahlgrabstätten die Einzelbenachrichtigung der Nutzungsberechtigten erforderlich, sofern die Anschrift bekannt ist, § 30 Abatz 2 Satz 3 des Bestattungsgesetzes Hamburg.
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§ 22
Verwaltungsakte

( 1 ) Entscheidungen des Friedhofträgers, die die Empfänger belasten – wie z. B. Ablehnung von Anträgen, Aufforderungen zu Gebührenzahlungen oder zu bestimmten Handlungen oder Unterlassungen –, sind Verwaltungsakte und daher mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der oder dem Beschwerten bekannt zu geben (vgl. §§ 22 ff. des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der EKD – VVZG-EKD vom 28. Oktober 2009) (ABl. EKD S. 334, 2010 S. 296; GVOBl. 2010 S. 315). Ein schriftlich erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde nach Nummer 1.1 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes der EKD – VVZG-EKDVwV vom 12. Oktober 2010 (GVOBl. S. 333) (z. B. Kirchenvorstand, Kirchenkreisvorstand bzw. die Verwaltung des Kirchenkreises nach Artikel 35 der Verfassung) erkennen lassen. Ferner muss er die nach § 24 Absatz 3 VVZG-EKD erforderlichen Unterschriften enthalten. Satz 3 gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, § 24 Absatz 5 Satz 1 VVZG-EKD.
( 2 ) Ein Gebührenbescheid (Muster Anhang 4b) muss die Gebührenfestsetzung und das Leistungsgebot enthalten. Er muss Angaben über die Art der erhobenen Gebühr, die genaue Bezifferung des mit dem Bescheid festgesetzten Betrages, den Lebenssachverhalt, mit dem der Gebührentatbestand verwirklicht worden ist und in dem Fall, dass die Gebühr für einen Veranlagungszeitraum festgesetzt wird, die Angabe dieses Zeitraums enthalten. Werden mit einem Bescheid mehrere Gebühren erhoben, so sind diese Gebühren aus Gründen der Transparenz jeweils einzeln auszuweisen. Mit einem Gebührenbescheid dürfen keine gewerblichen Leistungen in Rechnung gestellt werden.
( 3 ) Gegen Entscheidungen des Friedhofträgers ist der Widerspruch zulässig. Als Widerspruch gelten auch Beschwerden nach Artikel 116 Absatz 2 der Verfassung. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt bekannt gegeben worden ist, bei der Stelle einzulegen, die die Entscheidung getroffen hat (Nummer 5.1 VVZG-EKDVwV). Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Stelle gewahrt, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
( 4 ) Hilft der Friedhofträger dem Rechtsbehelf nicht oder nur teilweise ab, so ist er der Aufsicht führenden Stelle (§ 7 Absatz 6) vorzulegen (Nummer 5.2 VVZG-EKDVwV). Diese soll über den Widerspruch innerhalb von drei Monaten entscheiden (Nummer 5.2 VVZG-EKDVwV). Hilft sie dem Widerspruch nicht ab, erlässt sie den Widerspruchsbescheid. Dieser ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung entsprechend § 30 VVZG-EKD zu versehen und zuzustellen. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt. Soweit der Widerspruch erfolgreich war, sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 47 Absatz 1 VVZG-EKD). Auf die Verpflichtung zur Erstattung von Behördenkosten nach § 47 Absatz 2 VVZG-EKD soll in der Regel verzichtet werden (Nummer 5.4 VVZG-EKDVwV).
( 5 ) Gegen die Widerspruchsentscheidung ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Sie muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Widerspruchsbescheides gegen die Körperschaft erhoben werden, deren Behörde den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 78 der Verwaltungsgerichtsordnung). Handelt eine Behörde nicht aufgrund von Zuständigkeiten der Körperschaft, der sie angehört, sondern im Auftrag einer anderen Körperschaft (z. B. Verwaltungsamt des Kirchenkreises erlässt den Verwaltungsakt im Auftrag der Kirchengemeinde), so ist die Auftrag gebende Körperschaft die Beklagte. In der Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheides ist anzugeben, gegen welche Körperschaft sich die Klage zu richten hat.
( 6 ) Ergänzend gelten die Bestimmungen des VVZG-EKD und der VVZG-EKDVwV in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 23
Kirchenkreisbeauftragte für das Friedhofswesen

( 1 ) Jeder Kirchenkreis bestellt für seinen Bereich mindestens eine Beauftragte oder einen Beauftragten für das Friedhofswesen. Die Kirchenkreisbeauftragten müssen für ihre Aufgaben persönlich und fachlich geeignet sein. Die Bestellung der Kirchenkreisbeauftragten ist dem Nordelbischen Kirchenamt mitzuteilen. Das Nordelbische Kirchenamt führt eine Liste der Kirchenkreisbeauftragten.
( 2 ) Die Kirchenkreise haben für die Kirchenkreisbeauftragten eine Dienstanweisung zu erlassen, in der Art und Umfang der Aufgaben festzulegen sind. Die Kirchenkreisbeauftragten sollen bei allen wichtigen Fragen beteiligt werden, insbesondere bei Friedhofsneuanlagen, -erweiterungen, Satzungs- und Gebührenfragen.
( 3 ) Die Kirchenkreisbeauftragten sollen die Mitarbeitenden von kirchlichen Friedhöfen ihres Bereiches zu Arbeitstagungen zusammenrufen.
( 4 ) Die Kirchenkreisbeauftragten sind zur Arbeitsgemeinschaft der Kirchenkreisbeauftragten für das Friedhofswesen zusammengeschlossen. Die Arbeitsgemeinschaft kommt in der Regel zweimal im Jahr zu Arbeitstagungen zusammen. Sie wählt aus ihrer Mitte je ein Mitglied für den Vorsitz, die Stellvertretung, die Protokollführung und die Kassenführung. Zusätzlich können bis zu zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer gewählt werden. Alle gemeinsam bilden den Vorstand.
( 5 ) Die Arbeitsgemeinschaft der Kirchenkreisbeauftragten kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Nordelbischen Kirchenamtes.
( 6 ) Die Kosten der Arbeitsgemeinschaft werden im erforderlichen Umfang von den Kirchenkreisen getragen. Die Arbeitsgemeinschaft übersendet den Kirchenkreisen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres eine Ausfertigung der geprüften Jahresrechnung.
( 7 ) An den Arbeitstagungen der Arbeitsgemeinschaft nimmt eine Vertretung des Nordelbischen Kirchenamtes teil.
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§ 24
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Richtlinien treten am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.4# Gleichzeitig treten die Friedhofsrichtlinien vom 29. August 2000 außer Kraft.
( 2 ) Entgegenstehende oder gleich lautende kirchliche Verwaltungsbestimmungen für das Friedhofswesen werden mit Inkrafttreten dieser Richtlinien aufgehoben.
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Anhänge zu den Friedhofsrichtlinien

Muster-Friedhofssatzung
Muster-Friedhofsgebührensatzung
Merkblatt für den Umwelt- und Naturschutz auf den kirchlichen Friedhöfen
Muster, Vordrucke, Textbeispiele
Textbeispiele für die Veröffentlichung von Satzungen
Muster-Gebührenbescheid5#
Muster einer Rechtsbehelfsbelehrung für einen Bescheid
Muster einer Rechtsmittelbelehrung für einen Widerspruchsbescheid
Anmeldung und Auftrag für eine Bestattung/Beisetzung/Trauerfeier
Antrag auf Erwerb des Grabnutzungsrechts
Urkunde über die Verleihung des Grabnutzungsrechts
Bestimmung über die Nachfolge im Grabnutzungsrecht
Antrag auf Umschreibung des Grabnutzungsrechts
Antrag auf Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals
Urkunde über die Errichtung einer nichtrechtsfähigen Stiftung für die Sicherstellung der Grabpflege mit Kostenaufstellung zur Ermittlung des Stiftungskapitals
Grabpflegevertrag zwischen der Stiftungsverwaltung und dem Friedhofsträger
Muster für die Zulassung einer oder eines Gewerbetreibenden für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
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Anhang 1

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Muster
Friedhofssatzung
für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde

Nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe l der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche hat der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchengemeinde in der Sitzung am die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich und Friedhofszweck
Verwaltung des Friedhofs
Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
Öffnungszeiten
Verhalten auf dem Friedhof
Gewerbliche Arbeiten
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
Anmeldung der Bestattung
Särge und Urnen
Ruhezeit
Ausheben und Schließen der Gräber
Umbettungen und Ausgrabungen
IV. Grabstätten
Allgemeines
Reihengrabstätten
Wahlgrabstätten
Nutzungszeit der Wahlgrabstätten
Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten
Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
Rückgabe von Wahlgrabstätten
Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte, Baumgrabstätten
Registerführung
V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
Gestaltungsgrundsatz
Wahlmöglichkeit
Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
Allgemeines
Grabpflege, Grabschmuck
Vernachlässigung
Umwelt- und Naturschutz
VII. Grabmale und bauliche Anlagen
Zustimmungserfordernis
Prüfung durch die Friedhofsverwaltung
Fundamentierung und Befestigung
Mausoleen und gemauerte Grüfte
Unterhaltung
Entfernung
Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
Benutzung der Leichenräume
Trauerfeiern
IX. Haftung und Gebühren
Haftung
Gebühren
X. Schlussvorschriften
Übergangsregelung für alte Grabnutzungsrechte
Inkrafttreten
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I. Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Geltungsbereich und Friedhofszweck

( 1 ) Diese Friedhofssatzung gilt für den von der Ev.-Luth. Kirchengemeinde getragenen Friedhof in seiner jeweiligen Größe.
( 2 ) Er dient der Bestattung der Glieder der Kirchengemeinde sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der Kirchengemeinde hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Ferner werden Personen bestattet, die vor ihrem Tode zwar außerhalb des Bereiches des Friedhofsträgers gelebt haben (z. B. in Alten- und Pflegeheimen), jedoch unmittelbar vor dem Fortzug im Bereich des Friedhofsträgers wohnhaft waren.
( 3 ) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
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§ 2
Verwaltung des Friedhofs

( 1 ) Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.
( 3 ) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der Friedhofsträger einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.
( 4 ) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
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§ 3
Schließung und Entwidmung

( 1 ) Der Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem Grund geschlossen und entwidmet werden.
( 2 ) Nach Anordnung der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bestattungen dürfen nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit auf den Grabstätten vorgenommen werden, für die noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig.
( 3 ) Nach Anordnung der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung der Bestatteten. Der Umbettungstermin soll den Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden.
( 4 ) Das Gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichen Interesse die Einziehung einzelner Grabstätten angeordnet wird.
( 5 ) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Stätte der Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
( 6 ) Die Ersatzgrabstätte nach Absatz 3 und 4 ist auf Kosten der Verursacher in angemessener Weise anzulegen.
( 7 ) Die Schließung, Entwidmung und Einziehung sind amtlich bekannt zu machen. Bei Wahlgrabstätten sind außerdem die Nutzungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen, sofern die Anschriften dem Friedhofsträger bekannt sind.
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II. Ordnungsvorschriften

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§ 4
Öffnungszeiten

( 1 ) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
( 2 ) Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.
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§ 5
Verhalten auf dem Friedhof

( 1 ) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben richten, zu unterlassen.
( 2 ) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,
  1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art – ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen und die von den zugelassenen Gewerbetreibenden benötigten und genehmigten Fahrzeuge – zu befahren,
  2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,
  3. an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,
  4. in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,
  5. Druckschriften zu verteilen,
  6. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat auf dem Friedhof zu entsorgen,
  7. fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
  8. zu lärmen und zu spielen,
  9. Hunde unangeleint mitzubringen.
Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und seiner Ordnung vereinbar sind.
( 3 ) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
( 4 ) Der Friedhofsträger kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen.
( 5 ) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der Friedhofsträger kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt zuwider handeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
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§ 6
Gewerbliche Arbeiten

( 1 ) Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch den Friedhofsträger. Die Zulassung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Gewerbetreibenden den Nachweis der fachlichen Qualifikation erbringen und persönlich zuverlässig sind.
( 2 ) Antragstellende des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragstellende des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung und Antragstellende der Gärtnerberufe ihre fachliche Qualifikation durch Vorlage zumindest des vorläufigen Berufsausweises für Friedhofsgärtner und -gärtnerinnen von der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, dem Friedhofsträger den Fortfall der Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen.
( 3 ) Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann der Friedhofsträger auf die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn die Antrag stellende Person über eine Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf einem anderen Friedhof verfügt und diese Zulassung vorlegt.
( 4 ) Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeitenden haben die jeweils geltende Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeitenden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Dazu haben die Gewerbetreibenden dem Friedhofsträger den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
( 5 ) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von dem Friedhofsträger festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.
( 6 ) Die Zulassung kann durch schriftlichen Bescheid des Friedhofsträgers widerrufen werden, wenn die Gewerbetreibenden trotz wiederholter Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen haben oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind.
( 7 ) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben ihre Tätigkeit vor Aufnahme der Leistungserbringung auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Absätze 1 bis 3 und 6 finden auf sie keine Anwendung.
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III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

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§ 7
Anmeldung der Bestattung

( 1 ) Bestattungen sind unter Beibringung der erforderlichen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung nachzuweisen.
( 2 ) Der Friedhofsträger setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest.
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§ 8
Särge und Urnen

( 1 ) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegen stehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der Auftrag gebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu schaffen. Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend.
( 2 ) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
( 3 ) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särge sind dem Friedhofsträger rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen.
( 4 ) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
( 5 ) Für die Bestattung in Mausoleen oder gemauerten Grüften sind nur Steinsärge, Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
( 6 ) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
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§ 9
Ruhezeit

Die allgemeine Ruhezeit beträgt
Jahre,
für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Jahre,
für Urnen
Jahre.
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§ 10
Ausheben und Schließen der Gräber

( 1 ) Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder zugefüllt.
( 2 ) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges bzw. des Leichnams im Leichentuch mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
( 3 ) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
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§ 11
Umbettungen und Ausgrabungen

( 1 ) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
( 2 ) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung des Friedhofsträgers. Erforderlich sind ein schriftlicher Antrag und, falls diese nicht zugleich Antragstellerin ist, die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig.
( 3 ) Die Zustimmung des Friedhofsträgers zur Umbettung darf nur dann erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 Grundgesetz abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung der dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat die Antrag stellende Person zu tragen.
( 4 ) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sollen vorher gehört werden.
( 5 ) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
( 6 ) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt. Mit Zustimmung des Friedhofsträgers können sie auch in anderen Grabstätten beigesetzt werden.
( 7 ) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
( 8 ) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf behördlicher oder richterlicher Anordnung.
( 9 ) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Bestattung einer Leiche und die anschließende umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstätte ist keine Umbettung.
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IV. Grabstätten

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§ 12
Allgemeines

( 1 ) Die Grabstätte bleibt Eigentum des Friedhofsträgers. An ihr werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung verliehen.
( 2 ) Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen (§ 16).
( 3 ) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
( 4 ) Nutzungsberechtigte haben jede Änderung ihrer Anschrift dem Friedhofsträger mitzuteilen.
( 5 ) Die Grabstätten werden angelegt als
  1. Reihengrabstätten,
  2. Wahlgrabstätten,
  3. Urnenreihengrabstätten,
  4. Urnenwahlgrabstätten,
  5. Gemeinschaftsgrabstätten und
  6. Baumgrabstätten.
Im Bedarfsfall können Sondergrabstätten für Angehörige anderer Glaubensgemeinschaften angelegt werden.
( 6 ) Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe:
  1. Grabstätten für Erdbestattungen
    • bei einer Sarglänge bis 120 cm
      Länge: Breite:
    • bei einer Sarglänge über 120 cm
      Länge: Breite:
  2. Urnengrabstätten nach Absatz 5 Nummer 3 bis 5
    Länge: Breite:
Im Übrigen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.
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§ 13
Reihengrabstätten

( 1 ) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
( 2 ) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Der Friedhofsträger kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder eine Urne zusätzlich beigesetzt wird, sofern die Ruhezeit dadurch nicht überschritten wird.
( 3 ) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
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§ 14
Wahlgrabstätten

( 1 ) Wahlgrabstätten werden als Sondergräber für Erdbestattungen mit einer oder mehreren Grabbreiten vergeben.
( 2 ) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde verliehen. Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist.
( 3 ) In jeder Grabbreite darf nur eine Leiche bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder eine Urne zusätzlich beigesetzt wird.
( 4 ) In einer Wahlgrabstätte dürfen die Nutzungsberechtigten und ihre Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:
  1. die Ehegattin oder der Ehegatte,
  2. die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
  3. leibliche und adoptierte Kinder,
  4. die Eltern,
  5. die Geschwister,
  6. Großeltern und
  7. Enkelkinder sowie
  8. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bzw. -partnerinnen der unter 3, 5 und 7 bezeichneten Personen.
( 5 ) Die Bestattung anderer Personen bedarf neben der Zustimmung der oder des Nutzungsberechtigten zusätzlich der Einwilligung des Friedhofsträgers.
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§ 15
Nutzungszeit der Wahlgrabstätten

( 1 ) Die Nutzungszeit beträgt Jahre, beginnend mit dem Tag der Zuweisung. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlängert oder wiedererworben werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert oder wiedererworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit.
( 2 ) Die Nutzungsberechtigten haben selbst für eine rechtzeitige Verlängerung oder einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Der Ablauf der Nutzungszeit wird sechs Monate vorher durch einen Hinweis auf der Grabstätte bekannt gemacht.
( 3 ) Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, und zwar für alle Grabbreiten der Grabstätte. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung.
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§ 16
Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten

( 1 ) Sind auf dem Friedhof genügend freie Grabstätten vorhanden, so kann ohne Vorliegen eines Todesfalles (vgl. § 12 Absatz 2 – Reservierung einer Grabstätte) und nach Ablauf der Nutzungszeit nach § 15 (Erhaltung einer Grabstätte) ein eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten verliehen werden. Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung eines eingeschränkten Nutzungsrechts besteht nicht.
( 2 ) Das eingeschränkte Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte unterliegt den Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung in den jeweils geltenden Fassungen mit folgenden Sonderregelungen:
  1. Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Bestattung von Leichen oder zur Beisetzung von Urnen, solange es nicht vorzeitig nach Nummer 3 endet und in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht umgewandelt wird.
  2. Das eingeschränkte Nutzungsrecht kann abweichend von § 15 für eine kürzere Nutzungszeit verliehen werden.
  3. Das eingeschränkte Nutzungsrecht endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, an dem in der Wahlgrabstätte eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt wird. In diesem Fall gelten ab dem Zeitpunkt der Belegung die Bestimmungen für ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten.
  4. Für die Dauer des eingeschränkten Nutzungsrechts ist die ermäßigte Grabnutzungsgebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
  5. Endet das eingeschränkte Nutzungsrecht vorzeitig nach Nummer 3, so ist die entrichtete Grabnutzungsgebühr, soweit sie auf den Zeitraum nach der vorzeitigen Beendigung des Nutzungsrechts entfällt, auf die Grabnutzungsgebühr anzurechnen, die ab dem Zeitpunkt der Belegung der Grabstätte für das uneingeschränkte Nutzungsrecht zu entrichten ist.
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§ 17
Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

( 1 ) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten der oder des Nutzungsberechtigten auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Absatz 4 übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers.
( 2 ) Stirbt die oder der Nutzungsberechtigte, so kann das Nutzungsrecht vom Friedhofsträger auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Absatz 4 mit deren oder dessen Zustimmung übertragen werden. Der Vorrang einer Person vor einer anderen bestimmt sich nach der in § 14 Absatz 4 genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die ältere Person Vorrang hat.
( 3 ) Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens einer Person nach § 14 Absatz 4 oder – mit Zustimmung des Friedhofsträgers – einer anderen Person durch Vertrag übertragen. Eine Ausfertigung des Vertrages ist dem Friedhofsträger unverzüglich einzureichen.
( 4 ) Diejenige Person, der das Nutzungsrecht von dem Friedhofsträger nach Absatz 1 oder von dem Nutzungsberechtigten nach Absatz 3 übertragen wird, hat innerhalb von sechs Monaten nach der Übertragung die Umschreibung auf ihren Namen zu beantragen. Die Umschreibung kann versagt werden, wenn die Übertragung nicht hinreichend urkundlich nachgewiesen ist.
( 5 ) Der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung durch den Friedhofsträger.
( 6 ) Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege nicht verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu, soweit sie nicht Nutzungsberechtigte sind.
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§ 18
Rückgabe von Wahlgrabstätten

( 1 ) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.
( 2 ) Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren.
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§ 19
Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

( 1 ) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden.
( 2 ) Urnenwahlgrabstätten sind Sondergräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Es werden Urnenwahlgrabstätten angelegt für eine oder mehrere Urnen.
( 3 ) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnengrabstätten die Vorschriften für Reihengrabstätten bzw. Wahlgrabstätten entsprechend.
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§ 20
Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte,
Baumgrabstätten

( 1 ) Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte können als Reihengrabstätten oder Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen eingerichtet werden. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch den Friedhofsträger. Der Friedhofsträger errichtet auf der Gemeinschaftsgrabstätte ein gemeinsames Grabmal.
alternativ:
Der Friedhofsträger legt auf jede Grabstätte eine einheitliche Grabplatte. Als Inschrift werden Vor- und Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person aufgenommen.
( 2 ) Baumgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die an einem vorhandenen oder neu zu pflanzenden Baum erfolgen. Der Baum darf durch sein Wachstum die benachbarten Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Um die Baumwurzeln zu schonen, dürfen ausschließlich liegende Grabmale (ohne Fundament) oder andere wurzelschonende Gedenktafeln verwendet werden. Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und den Bodenwuchs darf ausschließlich der Friedhofsträger vornehmen.
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§ 21
Registerführung

Der Friedhofsträger führt einen Gesamtplan, einen Lageplan, ein topografisches Grabregister (zweifach) und ein chronologisches Bestattungs-Register der Bestatteten.
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V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

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§ 22
Gestaltungsgrundsatz

Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen der §§ 25 und 27 für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt werden.
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§ 23
Wahlmöglichkeit

( 1 ) Neben den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 24 und 26) werden auch solche mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 25 und 27) angelegt.
( 2 ) Der Friedhofsträger weist bei Erwerb des Nutzungsrechts auf die Möglichkeit hin, ein Nutzungsrecht auf einem Grabfeld mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften erwerben zu können. Die Antrag stellende Person bestätigt durch Unterschrift, auf die Wahlmöglichkeit hingewiesen worden zu sein, und erkennt die für die gewählte Grabstätte geltenden Gestaltungsvorschriften an.
( 3 ) Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
( 4 ) Mit Übertragung des Nutzungsrechts geht die Verpflichtung zur Einhaltung der Gestaltungsvorschriften auf die neue nutzungsberechtigte Person als Rechtsnachfolgerin über.
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§ 24
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
für die Anlage von Grabstätten

( 1 ) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung und christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen.
( 2 ) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern ist auf den Grabstätten nicht gestattet. Bestehende Gehölze dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden.
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§ 25
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
für die Anlage von Grabstätten

( 1 ) Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten für folgende Grabfelder:
( 2 ) Die Grabstätten müssen eine die gesamte Fläche bedeckende Bepflanzung erhalten und sollen durch die besondere gärtnerische Gestaltung zu einem ausgewogenen Bild des Friedhofes beitragen. Nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten können in den Gestaltungsplänen getroffen werden.
( 3 ) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Gehölze sowie Schrittplatten und auch Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff. Dasselbe gilt für Grababdeckungen mit Naturstein, Beton, Terrazzo, Teerpappe, Kunststoff o. Ä.; Grabeinfassungen aus Naturstein werden zugelassen.
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§ 26
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
für die Errichtung von Grabmalen

( 1 ) Für Grabmale sollen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Es sollen keine importierten Grabsteine verwendet werden, die nicht unter fairen Arbeitsbedingungen und mit Kinderarbeit produziert worden sind.
( 2 ) Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe 12 cm, über 100 cm Höhe 15 cm. Die Friedhofsverwaltung kann weiter gehende Anforderungen (z. B. besondere Verdübelung) verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals erforderlich ist.
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§ 27
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
für die Errichtung von Grabmalen

( 1 ) Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten für folgende Grabfelder:
( 2 ) Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt.
( 3 ) Für das Grabmal dürfen nur Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall in handwerklicher Ausführung verwendet werden.
( 4 ) Nach Maßgabe des Gestaltungsplans sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabbreite zusätzlich ein liegendes gesetzt werden. Es soll dem vorhandenen in Material, Farbe, Schrift und Bearbeitung entsprechen.
( 5 ) Die Breite eines stehenden Grabmals darf die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiten. Liegende Grabmale sollen mindestens 12 cm stark sein.
( 6 ) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind die Ansichtsflächen bei stehenden Grabmalen in folgenden Größen zulässig:
1.
auf Reihengrabstätten
0,30 – 0,40 m2 (in Stelenform)
2.
auf einstelligen Wahlgrabstätten
bei einer äußersten Breite von 50 cm
0,40 – 0,60 m2
3.
auf mehrstelligen Wahlgrabstätten
0,50 – 0,90 m2
4.
auf Wahlgrabstätten ab 3 m Breite und in besonderer Lage zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.
( 7 ) Auf Urnengrabstätten sind die Ansichtsflächen in folgenden Größen zulässig:
1.
auf Urnenreihengrabstätten
nur liegende Grabmale
bis 0,30 m2
2.
auf Urnenwahlgrabstätten
0,30 – 0,45 m2
3.
auf Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.
( 8 ) In dem Gestaltungsplan können im Rahmen von Absatz 5 und 6 Höchst- und Mindestabmessungen in Breite und Höhe vorgeschrieben werden.
( 9 ) Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, können Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer oder handwerklicher Ausführung zugelassen werden.
( 10 ) Für Grabmale in besonderer Lage kann der Friedhofsträger zusätzliche Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
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VI. Anlage und Pflege der Grabstätten

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§ 28
Allgemeines

( 1 ) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verpflichtet. Sie können entweder die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder den Friedhofsträger oder eine zugelassene Friedhofsgärtnerin oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
( 2 ) Der Friedhofsträger ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung behindernde Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
( 3 ) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein dem Friedhofsträger.
( 4 ) Ist bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlängern und sind Nutzungsberechtigte nicht vorhanden oder Angehörige zur Übernahme des Nutzungsrechts nicht bereit, so kann der Friedhofsträger die Erstattung der Kosten für die Anlegung und Unterhaltung einer Rasengrabanlage bis zum Ablauf der Nutzungszeit von derjenigen Person verlangen, die die Bestattung veranlasst hat. Die Kostenerstattung nach Satz 1 entfällt, soweit die Grabpflege durch Dritte sichergestellt ist.
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§ 29
Grabpflege, Grabschmuck

( 1 ) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet.
( 2 ) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.
( 3 ) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o.Ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.
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§ 30
Vernachlässigung

( 1 ) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so sind die Verantwortlichen zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von dem Friedhofsträger kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden. Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger stattdessen die Grabstätten auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen.
( 2 ) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts sind die Nutzungsberechtigten noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; sind sie nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung sowie ein erneuter, auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Die Verantwortlichen sind in den Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die sie treffenden Rechtsfolgen von Absatz 1 und 3 aufmerksam zu machen. In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers fallen.
( 3 ) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Der Friedhofsträger ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.
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§ 31
Umwelt- und Naturschutz

Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rechnung zu tragen.
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VII. Grabmale und bauliche Anlagen

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§ 32
Zustimmungserfordernis

( 1 ) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person oder eine bevollmächtigte Person zu stellen.
( 2 ) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:
  1. Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamentierung,
  2. Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner Bearbeitung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
( 3 ) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen, Einfriedigungen (Steineinfassungen), Bänke und provisorischer Tafeln bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
( 4 ) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
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§ 33
Prüfung durch den Friedhofsträger

( 1 ) Der Friedhofsträger kann verlangen, dass ihm das Grabmal und der genehmigte Antrag bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorgewiesen werden.
( 2 ) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, kann der Friedhofsträger die Errichtung des Grabmals verweigern oder der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals setzen. Bei bereits errichteten Grabmalen kann der Friedhofsträger nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen.
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§ 34
Fundamentierung und Befestigung

( 1 ) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Als allgemein anerkannte Regeln des Handwerks gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.
alternativ:
Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“, Ausgabe September 2009.
( 2 ) Absatz 1 Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
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§ 35
Mausoleen und gemauerte Grüfte

( 1 ) Soweit auf dem Friedhof Mausoleen oder gemauerte Grüfte bestehen, können sie im Rahmen der bestehenden Nutzungsrechte genutzt werden.
( 2 ) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder gemauerten Grüften sowie die Errichtung neuer Mausoleen und gemauerter Grüfte soll nur ermöglicht werden, wenn durch vertragliche Regelungen sichergestellt wird, dass der Friedhof von entstehenden Kosten frei gehalten wird.
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§ 36
Unterhaltung

( 1 ) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person.
( 2 ) Mängel haben die Verantwortlichen unverzüglich durch zugelassene Gewerbetreibende beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten der Verantwortlichen instand setzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhalten die Verantwortlichen vorher eine Aufforderung. Sind sie nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so sind sie hierauf durch ein Schild auf der Grabstätte oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
( 3 ) Bei unmittelbarer Gefahr ist der Friedhofsträger berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die Verantwortlichen erhalten danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten haben die Verantwortlichen zu tragen.
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§ 37
Entfernung

( 1 ) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
( 2 ) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich des Sockels bzw. Fundamentes und sonstige bauliche Anlagen durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 38 handelt. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abzuräumen oder abräumen zu lassen. Den Nutzungsberechtigten steht eine Entschädigung für abgeräumte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht zu.
Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von dem Friedhofsträger oder in seinem Auftrag abgeräumt werden, können die Nutzungsberechtigten zur Übernahme der Kosten herangezogen werden.
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§ 38
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

( 1 ) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, sind in einer Liste zu erfassen. Die Liste ist in angemessenen Zeitabständen zu aktualisieren. Die erfassten Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers und sollen auch nach Ablauf des Nutzungsrechts der Grabstätte erhalten werden.
( 2 ) Für die Erhaltung von Grabmalen nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge abgeschlossen werden, in denen sich die Nutzungsberechtigten verpflichten, das Grabmal gegebenenfalls zu restaurieren und zu erhalten.
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VIII. Leichenräume und Trauerfeiern

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§ 39
Benutzung der Leichenräume

( 1 ) Die Leichenräume dienen zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers und in Begleitung einer von ihm beauftragten Person betreten werden.
( 2 ) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
( 3 ) Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, werden nach Möglichkeit in einem besonderen Leichenraum aufgestellt. Der Zutritt Unbefugter zu diesem Raum sowie das Öffnen des Sarges bedürfen der vorherigen amtsärztlichen Zustimmung.
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§ 40
Trauerfeiern

( 1 ) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen.
( 2 ) Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
( 3 ) Für die kirchliche Trauerfeier verstorbener Glieder der evangelischen Kirche und verstorbener Glieder einer Religionsgemeinschaft, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Schleswig-Holstein oder Hamburg angehören, steht die Kirche zur Verfügung.
alternativ:
( 3 ) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle/Aussegnungshalle (Nichtzutreffendes streichen) zur Verfügung.6#
( 4 ) Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat oder der Zustand der Leiche eine Aufstellung des Sarges nicht zulässt.
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IX. Haftung und Gebühren

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§ 41
Haftung

( 1 ) Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entstehen. Die Ersatzpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn sie nachweisen können, dass sie zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet haben.
( 2 ) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.
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§ 42
Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
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X. Schlussvorschriften

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§ 43
Übergangsregelung für alte Grabnutzungsrechte

Grabnutzungsrechte, die unbefristet oder auf Friedhofsdauer verliehen worden sind, unterliegen den Bestimmungen dieser Satzung mit der Maßgabe, dass die Nutzungsrechte Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Satzung erlöschen, es sei denn, dass ein Wiedererwerb nach § 15 rechtzeitig vorgenommen wird.
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§ 44
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom außer Kraft.
Die vorstehende Friedhofssatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisvorstandes des Kirchenkreises vom (Az.: ) kirchenaufsichtlich genehmigt.
, den
Ev.-Luth. Kirchengemeinde
– Der Kirchenvorstand –
(Kirchensiegel)
Vorsitzende/r
Mitglied
Hinweis:
Die vorstehende Friedhofssatzung wurde
a)
mit vollem Wortlaut veröffentlicht in
(Veröffentlichungsorgan)
am
b)
öffentlich ausgehängt in der Zeit von bis
in den Schaukästen der Kirchengemeinde , die sich befinden in (genaue Bezeichnung der Standorte)
, nach vorherigem Hinweis in
(Veröffentlichungsorgan)


am .

(Kirchensiegel)
Vorsitzende/r
Mitglied
Je nach Art der amtlichen Bekanntmachung sind die Angaben bei Buchstabe a oder b auszufüllen. Der nichtzutreffende Buchstabe ist dann zu streichen.
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Anhang 2

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Muster
Friedhofsgebührensatzung
für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde

Nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f und l der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche in Verbindung mit § 42 der Friedhofssatzung hat der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchengemeinde in der Sitzung am die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
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§ 1
Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofs der Ev.-Luth. Kirchengemeinde und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
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§ 2
Gebührenschuld

Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
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§ 3
Fälligkeit der Gebühren

( 1 ) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben.
( 2 ) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
( 3 ) Der Friedhofsträger kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
( 4 ) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
( 5 ) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
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§ 4
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

( 1 ) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von ein Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
( 2 ) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
( 3 ) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
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§ 5
Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
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§ 6
Gebührentarif

I.
Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich gegebenenfalls Friedhofsunterhaltungsgebühren)
1.
Reihengrabstätte
a)
für Särge bis 1,20 m für
Jahre
Euro
b)
für Särge über 1,20 m für
Jahre
Euro
c)
für Särge über 1,20 m
in Rasenlage für
Jahre
Euro
d)
für Urnen für
Jahre
Euro
2.
Wahlgrabstätte für
Jahre
a)
für die 1. und 2. Grabbreite – je Grabbreite
Euro
b)
für die 3. bis 5. Grabbreite – je Grabbreite
Euro
c)
für die 6. bis 9. Grabbreite – je Grabbreite
Euro
d)
ab der 10. Grabbreite – je Grabbreite
Euro
3.
Wahlgrabstätte in besonderer Lage
für Jahre – je Grabbreite –
Euro
4.
Rasen-Wahlgrabstätte
für Jahre – je Grabbreite –
Euro
5.
Urnenwahlgrabstätte
für Jahre – je Grabbreite –
Euro
6.
Urnenwahlgrabstätte in besonderer Lage
für Jahre – je Grabbreite –
Euro
7.
Grabstätte in einer Gemeinschaftsgrabstätte
für Jahre – je Grabbreite –
Euro
8.
Baumgrabstätte für Jahre
Euro
9.
Für die zusätzliche Beisetzung
a)
einer Urne oder eines Kindersarges in
einer Reihengrabstätte
Euro
b)
einer Urne oder eines Kindersarges in
einer Wahlgrabstätte
Euro
10.
Überlassung von Nebenland für die Dauer der Nutzungszeit je m2 und Jahr
Euro
11.
Wahlgrabstätte mit einem eingeschränkten Nutzungsrecht je Grabbreite und Jahr
Euro
12.
Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten.
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 2 bis 6 und 9 bis 10 berechnet. Dabei bleiben Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten ohne Berechnung. Für Teile eines Jahres von mehr als sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben.
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
II. Verwaltungsgebühren
1.
Für die Ausstellung einer Graburkunde und Überlassung der Friedhofssatzung
Euro
2.
Für die Umschreibung einer Graburkunde auf den Namen anderer Berechtigter
Euro
3.
Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung
a)
eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit
Euro
b)
eines liegenden Grabmals
Euro
4.
Für die Entscheidung über Anträge
auf Zulassung einer oder
eines Gewerbetreibenden
Euro
5.
Gebühr für das Abräumen und Entsorgen
eines Grabmals, eines Fundamentes,
einer Grabeinfassung oder sonstigen
baulichen Anlage je angefangener
halber Kubikmeter Material
Euro

III. Gebühren für die Bestattung
Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde
1.
Für eine Erdbestattung
a)
in einer Reihengrabstätte
Särge bis 1,20 m
Euro
Särge über 1,20 m
Euro
b)
in einer Wahlgrabstätte
Särge bis 1,20 m
Euro
Särge über 1,20 m
Euro
2.
Für eine Urnenbeisetzung
Euro
3.
Für eine Baumbestattung
Euro

IV. Sonstige Gebühren
1.
Gebühr für die Benutzung der
Leichenkammer, je Sarg
Euro
2.
Gebühr für die Benutzung der
Friedhofskapelle, je Trauerfeier7#
Euro
3.
Dekoration
a)
Friedhofskapelle
Euro
b)
Leichenhalle
Euro
4.
Gruftschmuck
Euro

V. Gebühren für Ausgrabungen
1.
Für die Ausgrabung einer Leiche
Euro
2.
Für die Ausgrabung einer Urne
Euro
#

§ 7
Zusätzliche Leistungen

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.8#
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§ 8
Schlussbestimmungen

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom außer Kraft.
Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisvorstandes des Kirchenkreises vom (Az.: ) kirchenaufsichtlich genehmigt.
, den
Ev.-Luth. Kirchengemeinde
– Der Kirchenvorstand –
(Kirchensiegel)
Vorsitzende/r
Mitglied
#

Anhang 3

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Merkblatt
für den Umwelt- und Naturschutz auf den kirchlichen Friedhöfen

Im Interesse des Umwelt- und Naturschutzes auf den kirchlichen Friedhöfen werden folgende Anregungen gegeben.
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I. Friedhofsgrün

  1. In den Friedhofsanlagen mehr landschafts- und klimagemäße Bäume und Sträucher pflanzen: wichtig für die Luftreinigung und Bildung von Kleinklima. Die Pflanzung von Vogelschutz- und Bienennährgehölzen fördern.
  2. Wertvolle Bäume und Bestattungsflächen erhalten. Für die Pflanzung von Bäumen und Sträuchern außerhalb der Bestattungsflächen 35 Prozent der gesamten Friedhofsfläche anstreben.
  3. Besondere Baumreihen, Alleen und solitäre Bäume schützen. Keinen Baum ohne zwingende Notwendigkeit kappen oder fällen.
  4. Unter Bäumen und Sträuchern geeignete Bodendecker pflanzen, die das Laub aufnehmen können, um es nicht überall entfernen zu müssen.
  5. Möglichst wenig Hecken im strengen Schnitt halten. Es ist besser, die Hecken auszulichten und in längeren Zeitabständen zu verjüngen.
  6. Freiflächen voll begrünen. Größere Rasenflächen als Wiesen behandeln und nur zwei- bis dreimal jährlich mähen.
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II. Wege und Plätze

  1. Wege und Plätze nur dort in Pflaster legen, wo es für die Benutzung unerlässlich ist. Asphaltierung vermeiden. Wo es angebracht ist, Wege in Rasen legen. Wildkräuter auf Wegen und Plätzen möglichst mechanisch oder manuell bekämpfen. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist auf Wegen und Plätzen verboten (als Pflanzenschutzmittel gelten auch Stoffe, die dazu bestimmt sind, Pflanzen abzutöten oder Flächen von Pflanzenwuchs freizumachen oder freizuhalten).
  2. Alle Möglichkeiten nutzen, um die Verwendung von Kunststoffen abzuwehren. Kunststoffe örtlich nicht verbrennen.
  3. Streusalze und chemisch angereicherte Streumittel nicht anwenden.
  4. Oberflächenwasser in die Vegetationsflächen ableiten.
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III. Abfallbeseitigung, Kompostwirtschaft

Alle verweslichen Abfälle kompostieren, nur die nicht verweslichen zur Abfallbeseitigungsanlage bzw. zur Mülldeponie. Dadurch können kostspielige Torfbeschaffungen eingeschränkt und die Torfmoore geschont werden.
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IV. Feuchtbiotope

Wasserhaltende Niederungen, Teiche und Bäche natürlich erhalten.
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V. Maschinen und Geräte

Langfristig auf elektrogetriebene und umweltfreundliche Maschinen und Geräte umrüsten (Geräuschminderung und Luftreinhaltung).
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VI. Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung – Vogelschutz

  1. Anwendung der biologischen Schädlingsbekämpfung und des integrierten Pflanzenschutzes.
  2. Gute Bodenpflege, Wässern und Düngen (vorzugsweise organisch) sind Voraussetzungen für optimales Wachstum und für Widerstandsfähigkeit der Pflanzen gegen Schädlinge und Krankheiten. Die chemische Schädlingsbekämpfung kann dadurch verringert bis entbehrlich gemacht werden.
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VII. Aus- und Fortbildung

Die Aus- und Fortbildung in Fragen des Umweltschutzes im kirchlichen Bereich stärker wahrnehmen.
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VIII. Ansprechstellen

  1. Die Kirchenkreisbeauftragten für Friedhofswesen (Beratung der Kirchengemeinden).
  2. Naturschutzbehörden und Umweltbeauftragte (Kontaktpflege).
  3. Vogel- und Umweltschutzgruppen (Kontaktpflege).
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Anhang 4a

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Textbeispiele für die Veröffentlichung der ausgefertigten
Friedhofssatzung/Friedhofsgebührensatzung

  1. bei Veröffentlichung des vollen Wortlautes in der Presse oder einem sonstigen Veröffentlichungsorgan
    Der Kirchenvorstand
    der Ev.-Luth. Kirchengemeinde hat am eine Friedhofssatzung/Friedhofsgebührensatzung beschlossen. Der Kirchenkreisvorstand des Kirchenkreises hat am die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt. Die Friedhofssatzung/Friedhofsgebührensatzung wird nachstehend veröffentlicht und tritt am in Kraft.
    Der Kirchenvorstand
    der Ev.-Luth. Kirchengemeinde
    – Unterschrift –
  2. bei Aushang
    Der Kirchenvorstand
    der Ev.-Luth. Kirchengemeinde hat am eine Friedhofssatzung/Friedhofsgebührensatzung beschlossen. Der Kirchenkreisvorstand des Kirchenkreises hat am die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt. Die Friedhofssatzung/Friedhofsgebührensatzung hängt in der Zeit vom bis im/in zur Einsichtnahme aus. Ferner kann sie während der Dienstzeit im eingesehen werden. Die Friedhofssatzung/Friedhofsgebührensatzung tritt am in Kraft.
    Der Kirchenvorstand
    der Ev.-Luth. Kirchengemeinde
    – Unterschrift –
#

Anhang 4b

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Muster-Gebührenbescheid

Herrn/Frau
Ev.-Luth. Kirchengemeinde
Der Kirchenvorstand 9#
- Friedhofsverwaltung -
(Briefkopf des Friedhofträgers)
(Datum)
(Adresse)
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Gebührenbescheid

Nutzungsberechtigte/er der
Grabstätte:
Ende des Nutzungsrechts:
Auftraggeber/in:
Bescheid-Nr:
Wahl- (Reihen-) grabstätte/(Name)/eine Grabbreite
(Gebührentatbestand, z. B. „Abräumen und Entsorgen eines stehenden Grabmals“)
Sehr geehrte(r) Herr (Frau) ,
aufgrund der genehmigten Friedhofsgebührensatzung vom für den Friedhof bitten wir Sie um Zahlung folgender Gebühren:
Bezeichnung
Menge
Grab
Jahre
m2
Einzelpreis
Betrag
Gebühr für das Abräumen und Entsorgen eines stehenden Grabmals
1
112,00 EUR
112,00 EUR
Bitte zahlen Sie den ausgewiesenen Endbetrag
bis zum
Endbetrag:
112,00 EUR
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist bei (hier ist der Friedhofsträger mit vollständiger Anschrift anzugeben, von dem oder in dessen Auftrag der Bescheid erlassen wird) schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser Bescheid als bekannt gegeben gilt. Bei Zusendung durch einfachen Brief gilt die Bekanntmachung mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass Ihnen dieser Bescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgeschoben.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Unterschrift/en10#
(Kirchensiegel)
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Anhang 4c

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Muster
einer Rechtsbehelfsbelehrung
für einen Bescheid (z. B. Gebührenbescheid)

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Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist bei (hier ist der Friedhofsträger mit vollständiger Anschrift anzugeben, von dem oder in dessen Auftrag der Bescheid erlassen wird) schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.
Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser Bescheid als bekannt gegeben gilt. Bei Zusendung durch einfachen Brief gilt die Bekanntmachung mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass Ihnen dieser Bescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
(Bei einem Gebührenbescheid kann hinzugefügt werden: Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgeschoben.)
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Anhang 4d

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Muster
einer Rechtsmittelbelehrung
für einen Widerspruchsbescheid

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Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, 24837 Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Str. 13/ Hamburgischen Verwaltungsgericht, 20099 Hamburg, Lübeckertordamm 4 (Nichtzutreffendes streichen), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen (hier ist der Friedhofsträger anzugeben, von dem oder in dessen Auftrag der Ursprungsbescheid erlassen wurde) zu richten.
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem diese Entscheidung zugestellt worden ist.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden.
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Anhang 4e

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Anhang 4f

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Anhang 4g

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Urkunde
über die Verleihung des Grabnutzungsrechts

Herrn/Frau
geboren am
wohnhaft
wird hiermit das (eingeschränkte) Recht verliehen, auf dem
Friedhof:
die Wahlgrabstätte Feld: Grab-Nr.: mit
Grabplätzen für die Zeit vom bis nach Maßgabe (von § 1611#) der jeweils geltenden Friedhofssatzung zu nutzen.
Der/Die Nutzungsberechtigte hat dafür die nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung festzusetzenden Gebühren zu entrichten.
Er/Sie ist besonders darauf hingewiesen worden, dass die Aufstellung von Grabmalen und anderen Ausstattungsgegenständen der Genehmigung des Kirchenvorstandes bedarf.
Eine Friedhofssatzung ist dem/der Nutzungsberechtigten ausgehändigt worden.
Ort, Datum
Der Kirchenvorstand
der Ev.-Luth. Kirchengemeinde (Kirchensiegel)
Unterschriften
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Anhang 4h

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Grafik
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Anhang 4i

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Antrag
auf Umschreibung des Nutzungsrechts an einer
Wahlgrabstätte auf eine(n) andere(n) Berechtigte(n)

gemäß § 16 der Friedhofssatzung
Friedhofsträger: Kirchengemeinde
Name des Friedhofes:
Bezeichnung der Grabstätte:
Das Nutzungsrecht ist befristet bis:
Bisherige(r) Nutzungsberechtigte(r):
Name:
Vorname:
Letzte Anschrift:
Der/Die Nutzungsberechtigte ist verstorben am:
Die Graburkunde (Grabbrief)
  • wird hiermit zurückgegeben
  • ist nicht auffindbar.
Ich beantrage die Umschreibung des Nutzungsrechts auf:
Name:
Vorname:
Geburtsdatum:
Anschrift:
Grafik
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Anhang 4j

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(Rückseite des Grabmalantrages)
Maßstab 1:10
Die Zeichnung muss enthalten:
Vorder- und Seitenansicht sowie Grundriss mit eingeschriebenen Höhen-, Breiten- und Stärkenmaßen.
Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung.
Grafik
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Anhang 4k

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Grafik
Grafik
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Anlage zur Stiftungsurkunde und zum Grabpflegevertrag

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Kostenaufstellung

zur Ermittlung des Stiftungskapitals für die Sicherstellung der Grabpflege
Für die Dauerunterhaltung der Grabstätte auf dem Friedhof, Grabart: Wahl-, Reihen-, Urnen-Grab12#
Größe = m x m (Grabbreite/n)
Abt./Feld Reihe Nr. für Jahre
Nutzungsberechtigte/Nutzungsberechtigter:
Herr/Frau:
Wohnung:
Die Grabstätte wurde erworben/wiedererworben am:
Die Nutzungszeit läuft bis zum
Beschreibung der Grabanlage (gärtnerische Anlage):
I.
Unterhaltungskosten pro Jahr
(Teilleistung)
1. Gärtnerische Pflege
Euro
2. Frühjahrsbepflanzung
Euro
3. Sommerbepflanzung
4. Totensonntag
Euro
5. Winterabdeckung mit Tannengrün
Euro
6. Blumen, Kränze, Schalen usw. zu besonderen Gedenktagen
Euro
7. Sonstiges
Euro
8. Ersatz eingegangener Pflanzen und Wildschadenbeseitigung
Euro
9. Verwaltungskosten ab Beginn der Grabpflege pro Jahr
Euro
Unterhaltungskosten –Teilleistung – pro Jahr
Euro
II.
Sonderkosten (Teilleistungen)
1.
Notwendige gärtnerische Arbeiten vor Übernahme des Grabes in eine Dauerpflege/Neuanlage.
Überholung der gärtnerischen Anlage
Euro
2.
Erneuerung der gärtnerischen Anlage
mal in der Vertragszeit (alle 5/8/10 Jahre)13#.
Für eine Erneuerung Euro,
insgesamt Euro
3.
Weitere Beisetzungen auf dem Grab Ja/Nein mal. Sonderkosten für die gärtnerische Neugestaltung, je Beisetzung Euro,
insgesamt Euro
4.
Beseitigung von Einsenkschäden mal, für einen Einsenkschaden Euro,
insgesamt Euro
5.
Kosten des Abräumens und der Entsorgung
des Grabmals sowie sonstiger baulicher Anlagen
Euro
Sonderkosten für Teilleistungen
Euro

III.
Unterhaltungskosten für vereinbarte Laufzeit
(Kosten pro Jahr Euro)
mal
Euro
Sonderkosten
(nach Aufstellung Ziffer II)
Euro
Zwischensumme
Euro
Zuschlag: Prozent
Euro

Stiftungskapital
IV.
Erhöhen sich die Teilleistungen der Ziffern I und II durch Kostensteigerungen nach Berechnungen des Friedhofsträgers, so gelten diese erhöhten Teilleistungen als vereinbart. Die Kostensteigerungen werden erbracht aus den Zinsen des Stiftungskapitals.
V.
Diese Kostenaufstellung wurde am mit dem Stifter/der Stifterin14# besprochen und ist Bestandteil der Stiftungsurkunde.

(Unterschrift des Stifters/der Stifterin)
(Unterschrift der Friedhofsverwaltung)
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Anhang 4l

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Grafik
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§ 4

Der Grabpflegevertrag kann von beiden Parteien nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn eine der Parteien ihre vertraglichen Verpflichtungen trotz Mahnung und Fristsetzung nicht erfüllt. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Auftragnehmer zukünftig Grabpflegeleistungen nicht erbringen kann.
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§ 5

Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum nächsten Quartalsschluss. Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Zugang der Kündigung maßgeblich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Endet der Grabpflegevertrag durch Kündigung, so kann der Auftragnehmer die bis zum Ende des Grabpflegevertrages ordnungsgemäß erbrachten Grabpflegeleistungen dem Kirchenkreis als Stiftungsträger in Rechnung stellen. Der Kirchenkreis ist nach dem Ende des Grabpflegevertrages berechtigt, einen Grabpflegevertrag mit einer anderen Friedhofsgärtnerei abzuschließen.
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§ 6

Der Auftragnehmer hat Kenntnis von der errichteten nichtrechtsfähigen Stiftung für die Grabpflege.
, den
Ev.-Luth. Kirchenkreis
als Stiftungsträger
(Kirchensiegel)
Unterschrift(en)
, den
Ev.-Luth. Kirchengemeinde
Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband
als Auftragnehmer
(Kirchensiegel)
Unterschrift(en)
Anlage: Kostenaufstellung
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Anhang 4m

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Muster
für die Zulassung einer oder eines Gewerbetreibenden
für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

Absender

Ort, Datum
An die
Gewerbetreibende bzw.
den Gewerbetreibenden
(Name, Anschrift)
Betreff:
Zulassung für (Bezeichnung der gewerblichen Tätigkeit) auf dem Friedhof (genaue Bezeichnung)
Bezug:
Ihr Antrag vom
Sehr geehrte(r) Frau/Herr
auf Ihren Antrag erteilen wir Ihnen gemäß § 6 Absatz 1 der Friedhofssatzung ab die Zulassung für (Bezeichnung der gewerblichen Tätigkeit) auf dem Friedhof .
Die Zulassung ist an die Person des (Berufsbezeichnung)15# (Vor- und Zuname)16# gebunden.
Wir fügen diesem Bescheid die Friedhofssatzung zu Ihrer Kenntnisnahme bei und weisen insbesondere auf § 6 Absatz 2 hin. Danach sind Sie verpflichtet, dem Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchengemeinde einen eventuellen Fortfall der Voraussetzungen für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen.
Außerdem machen wir aufmerksam auf § 6 Absatz 4 der Friedhofssatzung (Beachtung der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen sowie Haftung für verursachte Schäden). Den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung bitten wir durch Vorlage einer Kopie der Police für die Betriebshaftpflichtversicherung zu erbringen.
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Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist bei dem Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchengemeinde (mit vollständiger Anschrift) schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.
Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser Bescheid als bekannt gegeben gilt. Bei Zusendung durch einfachen Brief gilt die Bekanntmachung mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass Ihnen dieser Bescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift/en)

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1 ↑ Red. Anm.: Die Richtlinien traten gemäß Nummer 28.2 Buchstabe a der Friedhofsverwaltungsvorschrift der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 20. August 2019 (KABl. S. 438, 502) mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Sie galten zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprachen und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist die Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche in ihrer jeweiligen Fassung.
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3 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist die Allgemeine Verwaltungsanordnung über die Gestaltung und Bekanntmachung von Satzungen vom 8. September 1998 (GVOBl. S. 142), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 12. Oktober 2010 (GVOBl. S. 332).
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4 ↑ Red. Anm.: Die Richtlinien traten am 2. August 2007 in Kraft.
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5 ↑ Red. Anm.: Bezeichnung redaktionell angepasst.
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6 ↑ Anmerkung: Die erste Alternative ist zu wählen, wenn nur die Kirche zur Verfügung steht, die zweite Alternative, wenn für Trauerfeiern eine Friedhofskapelle/Aussegnungshalle zur Verfügung steht.
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7 ↑ Anmerkung: Für Kirchenmitglieder ist die Benutzung der Friedhofskapelle als kirchlicher Raum gebührenfrei. Verlangt werden kann nur ein Ersatz der entstandenen Kosten für Beleuchtung, Heizung, Reinigung etc.
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8 ↑ Anmerkung: Hier können die Kosten für Beleuchtung, Heizung und Reinigung der Friedhofskapelle aufgeführt werden; vgl. IV. 2.
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9 ↑ Anmerkung: Im Briefkopf ist die Kirchenbehörde anzugeben, die den Gebührenbescheid erlassen hat. Das ist nach Nummer 1.1 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der EKD (VVZG-EKDVwV) vom 12. Oktober 2010 der Kirchenvorstand, wenn es sich um einen Friedhof der Kirchengemeinde handelt. Es reicht somit nicht aus, im Briefkopf die „Friedhofsverwaltung“ oder den „Fachbereich Friedhöfe“ anzugeben.
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10 ↑ Anmerkung: Nach § 119 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 der Abgabenordnung ist die Unterschrift bei formularmäßigen oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassenen Verwaltungsakten entbehrlich. Formularmäßig ergehen Bescheide, für die ein Formular verwendet wird, das auch per Hand oder Schreibmaschine ausgefüllt werden kann. Es empfiehlt sich folgende Formulierung: „Dieser Bescheid wurde maschinell erstellt und ist deshalb auch ohne Unterschrift gültig.“
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11 ↑ Anmerkung: Die Klammerzusätze sind zu streichen, wenn kein eingeschränktes Nutzungsrecht nach § 16 der Friedhofssatzung, sondern ein uneingeschränktes Nutzungsrecht verliehen wird.
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12 ↑ nicht Zutreffendes bitte streichen
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13 ↑ nicht Zutreffendes bitte streichen
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14 ↑ nicht Zutreffendes bitte streichen
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15 ↑ z. B. Gärtnermeisters, Steinmetzmeisters, Bestatters.
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16 ↑ Dieser Satz entfällt, wenn die Zulassung direkt der Person des/der Gewerbetreibenden und nicht einer Firma erteilt wird.