.Muster-Friedhofsordnung
I.
###§ 1
§ 2
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
II.
###§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
IV.
###§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 17a
§ 18
§ 19
V.
###§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
VI.
###§ 26
§ 27
§ 28
VII.
###§ 29
VIII.
###§ 30
§ 31
§ 32
Anhang 1
#I.
#II.
#Anhang 2
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#I.
#II.
#III.
#IV.
##VI.
VII.
§ 8
Geltungszeitraum von: 01.01.2011
Geltungszeitraum bis: 31.12.2019
Muster-Friedhofsordnung
der Pommerschen Evangelischen Kirche1#
Vom 25. Oktober 19992#
(ABl. S. 166)3#
Änderungen
#Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
|---|---|---|---|---|---|
Friedhofsordnung
für den Friedhof der Ev. Kirchengemeinde in
Gemäß § 55 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche der Union – Kirchliche Verwaltungsordnung (VwO) – vom 1. Juli 1998 hat der Gemeindekirchenrat der Ev. Kirchengemeinde am folgende Friedhofsordnung beschlossen:
#Gemäß § 55 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche der Union – Kirchliche Verwaltungsordnung (VwO) – vom 1. Juli 1998 hat der Gemeindekirchenrat der Ev. Kirchengemeinde am folgende Friedhofsordnung beschlossen:
I.
Allgemeine Vorschriften
###§ 1
Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1)1Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde in seiner jeweiligen Größe. 2Der Friedhof umfasst zurzeit das Flurstück bzw. die Flurstücke Flur Gemarkung in Größe von insgesamt Hektar. 3Eigentümer des Flurstücks bzw. der Flurstückes ist .
(2)Die kirchlichen Friedhöfe sind zur Bestattung der verstorbenen Gemeindeglieder bestimmt.
(3)Ferner werden auf dem Friedhof bestattet:
- Glieder anderer evangelischer Kirchengemeinden,
- Angehörige anderer christlicher Religionsgemeinschaften, die am Ort keinen eigenen Friedhof besitzen und
- andere Personen, wenn ein zu ihrer Aufnahme verpflichteter Friedhof am Ort nicht vorhanden ist (Monopolfriedhof).
(4)Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Gemeindekirchenrates.
#§ 2
Außerdienststellung und Entwidmung
(1)Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
(2)1Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. 2Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. 3Beisetzungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. 4Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Beisetzungsberechtigten; nachträgliche Ausnahmen von dieser Einschränkung kann der Gemeindekirchenrat im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten genehmigen.
(3)Nach der Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden.
(4)1Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. 2Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
Alternativ (§ 2):
#§ 2
Schließung und Entwidmung
(1)Friedhöfe, Teile von Friedhöfen oder einzelne Grabstätten dürfen nur aufgehoben werden, wenn alle Mindestruhezeiten abgelaufen sind.
(2)1Friedhöfe oder Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung). 2In diesem Fall finden auf dem geschlossenen Friedhofsteil keine weiteren Bestattungen statt. 3Soweit durch Schließung eines Friedhofsteiles das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten bzw. Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. 4Zusätzliche Kosten entstehen dem Nutzungsberechtigten dadurch nicht.
(3)1Der Friedhofsträger kann das Friedhofsgelände auch einer anderen Verwendung zuführen (Entwidmung), wenn diese nach Abwägung aller in Betracht kommenden Kriterien geboten ist. 2Die Entwidmung hat zur Folge, dass das Grundstück oder einzelne Grabstätten ihre Eigenschaft als Ruhestätte verlieren. 3Die Bestatteten werden, falls die Ruhe- bzw. Nutzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers umgebettet.
(4)1Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. 2Umbettungen werden den Nutzungsberechtigten mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt, soweit deren Aufenthalt bekannt oder ohne unzumutbaren Aufwand zu ermitteln ist.
(5)1Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf dessen Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhofsteil hergerichtet. 2Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
(6)Auf Antrag kann die Umbettung bereits Bestatteter verlangt werden, wenn durch die Schließung ein noch lebender Familienangehöriger nicht in dem gemeinsamen Familiengrab bestattet werden kann.
#§ 3
Friedhofsverwaltung
(1)1Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung in der Rechtsform einer unselbstständigen Anstalt des öffentlichen Rechts. 2Er wird vom Gemeindekirchenrat verwaltet.
(2)Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den kirchlichen Bestimmungen und den allgemeinen staatlichen Vorschriften.
(3)Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der Gemeindekirchenrat einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.
(4)Die kirchliche Aufsicht richtet sich nach dem jeweils geltenden kirchlichen Recht.
#§ 4
Amtshandlungen
(1)1Bestattungen sind rechtzeitig vorher bei dem Pfarramt der Friedhofsträgerin anzumelden. 2Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leiten und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich Trauerfeier) gestaltend mitwirken wird.
(2)Das Pfarramt der Friedhofsträgerin kann nach Anhörung des Gemeindekirchenrates denjenigen, der die Bestattung leiten oder bei der Bestattung gestaltend mitwirken soll, ausschließen, wenn er verletzende Äußerungen gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche getan hat und eine Wiederholung zu erwarten ist.
(3)Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der Genehmigung des Gemeindekirchenrates.
#§ 5
Haftung
1Die Kirchengemeinde als Friedhofsträgerin haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. 2Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
#II.
Ordnungsvorschriften
###§ 6
Öffnungszeiten
(1)Der Friedhof ist tagsüber bzw. während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2)Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch vorübergehend geschlossen werden.
#§ 7
Verhalten auf dem Friedhof
(1)1Der Friedhof erfordert ein der Würde des Ortes entsprechendes Verhalten. 2Äußerungen, die sich gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche richten, sind zu unterlassen.
(2)Kinder unter zwölf Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3)Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:
- a.
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Handwagen und Rollstühlen, zu befahren,
- b.
- Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten und Druckschriften zu verteilen,
- c.
- Tiere, mit Ausnahme von Blindenhunden, mitzubringen,
- d.
- Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen,
- e.
- Einrichtungen und Anlagen einschließlich Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
- f.
- zu lärmen und zu spielen,
- g.
- an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungsfeiern Arbeiten auszuführen.
(4)Der Gemeindekirchenrat kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen anderer nicht beeinträchtigt werden.
(5)Der Gemeindekirchenrat kann für die Ordnung auf dem Friedhof weitere Bestimmungen erlassen.
(6)Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.
(7)1Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Gemeindekirchenrates. 2Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
#§ 8
Gewerbliche Arbeiten
(1)Gewerbetreibende haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
(2)Eine gewerbliche Tätigkeit kann vom Gemeindekirchenrat untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende wiederholt gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat und ihm danach schriftlich mitgeteilt worden ist, dass die weitere gewerbliche Tätigkeit im Wiederholungsfall untersagt werden wird.
(3)1Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. 2Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen, bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung anderer ausgeschlossen ist. 3Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. 4Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
(4)Gewerbetreibende haften gegenüber der Kirchengemeinde für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(5)1Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Gemeindekirchenrat. 2Für in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassene nicht deutsche Gewerbetreibende bzw. Dienstleistungserbringer erfolgt keine vorherige Zulassung – entsprechend der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt.
#III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
###§ 9
Anmeldung einer Bestattung
(1)Bestattungen sind unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig anzumelden.
(2)Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3)Der Zeitpunkt der Bestattung wird im Einvernehmen mit den Angehörigen festgelegt.
#§ 10
Ruhezeiten
(1)Die Ruhezeit für Leichen beträgt Jahre, bei verstorbenen Kindern bis zum vollendeten fünften Lebensjahr Jahre.
(2)Die Ruhezeit für Aschen beträgt Jahre.
#§ 11
Särge
(1)1Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. 2Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nicht anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2)1Die Särge sollen höchstens Meter lang, Meter hoch und im Mittelmaß Meter breit sein. 2Sind größere Särge erforderlich, so ist dies dem Gemeindekirchenrat bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.
#§ 12
Umbettungen und Ausgrabungen
(1)Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden.
(2)1Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. 2Die Nutzungsberechtigten sind vorher zu hören, es sei denn, dass die Anschriften nicht rechtzeitig ermittelt werden können.
(3)1Ausnahmsweise kann auch den Angehörigen bei besonders gewichtigen Gründen ein Recht auf Umbettung zustehen. 2Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. 3Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden. 4Der Antragsteller hat sich schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen etwa entstehen.
(4)1Jede Umbettung bedarf der vorherigen Genehmigung des Gemeindekirchenrates. 2Bei der Umbettung von Leichen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, kann die Genehmigung erst erteilt werden, wenn für die Umbettung die schriftliche Genehmigung der Ordnungsbehörde und eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorliegen. 3Umbettungen von Leichen oder Aschen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab des gleichen Friedhofes sind mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 2 nicht zulässig.
(5)Die Grabmale und ihr Zubehör können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen der neuen Grababteilung nicht entgegenstehen.
(6)Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
#IV.
Grabstätten
###§ 13
Arten und Größen
(1)Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:
- Reihengrabstätten
- Wahlgrabstätten
- Urnenreihengrabstätten
- Urnenwahlgrabstätten
- Reihengrabstätte mit Pflege.
(2)1An den Grabstätten werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach dieser Friedhofsordnung verliehen. 2Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich zustehen.
(3)1Rechte an einer Grabstätte werden nur beim Todesfalle verliehen. 2Bei Wahlgrabstätten kann der Gemeindekirchenrat Ausnahmen zulassen.
(4)1In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche beigesetzt werden. 2Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig – bei oder kurz nach der Geburt – verstorbenes Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten fünften Lebensjahr dürfen in einer Grabstelle beigesetzt werden.
(5)1In einer bereits belegten Wahl- oder Urnengrabstelle darf zusätzlich eine Asche beigesetzt werden, wenn der bereits Beigesetzte der Ehegatte oder ein naher Verwandter des Beizusetzenden war.
(6)Bei neu anzulegenden Grabstätten sollten die Grabstellen etwa folgende Größen haben:
- für Särge von Kindern: Länge: Breite:
von Erwachsenen: Länge: Breite: - für Urnen Länge: Breite:
2Im Einzelnen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.
(7)1Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 Meter, von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,50 Meter. 2Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 Meter starke Erdwände getrennt sein.
(8)Gräber dürfen nur von denjenigen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür vom Gemeindekirchenrat bestimmt oder zugelassen sind.
#§ 14
Reihengrabstätten
(1)1Reihengrabstätten werden im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben. 2Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(2)Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird Monate vorher öffentlich bekannt gegeben.
#§ 15
Wahlgrabstätten
(1)1Wahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben. 2Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt Jahre, vom Tage der Verleihung an gerechnet. 3Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt.
(2)1Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 2 Absatz 2 auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte um Jahre verlängert werden. 2Der Gemeindekirchenrat ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. 3Bei einer Beisetzung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. 4Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.
(3)1In einer Wahlgrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte und folgende Angehörige des Nutzungsberechtigten beigesetzt werden:
- Ehegatte,
- Kinder (eheliche, nicht eheliche, als Kind angenommene Kinder),
- Enkel (eheliche, nicht eheliche, als Kind angenommene Kinder der Kinder),
- Eltern (auch Annehmende von als Kind angenommene Personen),
- Geschwister (auch Halbgeschwister),
- Großeltern (auch Eltern der Annehmenden, die eine Person als Kind angenommen haben),
- Ehegatten der Kinder, der Enkel, der Geschwister,
- Erben, die nicht unter den vorgenannten Personenkreis fallen, soweit es sich um natürliche Personen handelt.
2Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen beigesetzt wird. 3Kann nach dem Tode eines Beisetzungsberechtigten die Entscheidung des Nutzungsberechtigten dem Gemeindekirchenrat nicht rechtzeitig vor der Beisetzung mitgeteilt werden, so ist der Gemeindekirchenrat nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Beisetzung zuzulassen. 4Die Beisetzung anderer Personen, auch nicht verwandter Personen (z. B. Angehörige des Ehegatten, Stiefkinder des Nutzungsberechtigten oder seines Ehegatten, Stiefgeschwister, Verlobte) bedarf eines Antrages des Nutzungsberechtigten und der Genehmigung des Gemeindekirchenrates.
(4)Der Nutzungsberechtigte kann zu seinen Lebzeiten sein Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 3 Nummer 1 bis 8 genannten Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des Gemeindekirchenrates erforderlich.
(5)1Der Nutzungsberechtigte soll dem Gemeindekirchenrat schriftlich mitteilen, auf welchen seiner beisetzungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll. 2Eine schriftliche Einverständniserklärung des Rechtsnachfolgers ist nach Möglichkeit beizubringen. 3Hat der Nutzungsberechtigte nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach Absatz 3 beisetzungsberechtigten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. 4Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen der jeweils ältesten Person zu. 5Der Rechtsnachfolger hat dem Gemeindekirchenrat auf dessen Verlangen nachzuweisen, dass er neuer Nutzungsberechtigter ist. 6Ist der Rechtsnachfolger nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er das Nutzungsrecht auf eine andere der in Absatz 3 genannten Personen oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, auf eine Person übertragen, die aufgrund seines Nutzungsrechtes beisetzungsberechtigt nach Absatz 3 geworden ist. 7Für die Übertragung gilt Absatz 4.
(6)1Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. 2Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. 3Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. 4Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung. 5Die Friedhofsverwaltung kann mit den Nutzungsberechtigten übergroßer Wahlgrabstätten (Wahlgrabstätten mit mehr als Grabstellen) besondere schriftliche Vereinbarungen über die künftige Nutzung abschließen. 6Ein Anspruch auf Abschluss von derartigen Vereinbarungen besteht nicht.
#§ 16
Urnenreihengrabstätten
(1)1Urnenreihengrabstätten sind Grabstellen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche vergeben werden. 2In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Asche beigesetzt werden.
(2)Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten auch für Urnenreihengrabstätten.
#§ 17
Urnenwahlgrabstätten
(1)Urnenwahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen für die Dauer von Jahren vergeben.
(2)Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten auch für Urnenwahlgrabstätten.
#§ 17a
Reihengrabstätte mit Pflege
(1)1Außerdem können besondere Reihengrabfelder für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen eingerichtet werden. 2Die Anlage, die Pflege und die Beräumung der Grabstätten erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch die Friedhofsträgerin der Reihe nach. 3Eine Bestattung in der vorgenannten Grabstätte kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. 4Ein Anspruch auf Bestattung in diesem Grabfeld besteht nicht.
(2)1Die Friedhofsträgerin legt auf jede Grabstätte eine einheitliche Grabplatte. 2Als Inschrift werden Vor- und Nachnamen sowie Geburts- und Sterbedaten der Verstorbenen und ggf. ein christliches Symbol aufgenommen. 3Hat der Verstorbene die anonyme Bestattung verfügt, bleibt die Grabplatte unbeschriftet. 4Außer der von der Friedhofsträgerin aufgelegten Grabplatte kann kein weiteres Gedenkzeichen aufgestellt werden.
(3)1Grabschmuck wird vor jedem Pflegegang abgeräumt und nicht wieder aufgelegt. 2Blumen sollen an einer dafür besonders eingerichteten zentralen Stelle auf dieser Anlage abgestellt werden.
(4)Alle Kosten für Anlage und Pflege werden durch eine Gebühr abgegolten, die zum Zeitpunkt der Bestattung zu entrichten ist.
#§ 18
Grabregister
Der Gemeindekirchenrat führt Verzeichnisse der Beigesetzten, der Grabstätten, der Nutzungsrechte und der Ruhezeiten.
#§ 19
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen dem Gemeindekirchenrat.
#V.
Gestaltung von Grabstätten und der Grabmale
###§ 20
Anlage und Unterhaltung der Grabstätten
(1)1Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. 2Bei der Gestaltung sind die Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale (Anhang) zu beachten. 3Sie sind Bestandteil der Friedhofsordnung. 4Weitergehende Gestaltungsvorschriften werden in einer besonderen Ordnung für die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale geregelt.
(2)1Jede Grabstätte muss innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung oder dem Erwerb des Nutzungsrechtes vom Nutzungsberechtigten hergerichtet und dauernd angemessen instand gehalten werden. 2Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. 3Für die Anlage und Pflege der Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich.
(3)1Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder länger als ein Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so wird der Nutzungsberechtigte oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, einer der nächsten Angehörigen zur Beseitigung der Mängel in angemessener Frist schriftlich aufgefordert. 2Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche auf sechs Monate befristete Aufforderung zur Beseitigung der Mängel. 3Werden die Mängel nicht in der gesetzten Frist beseitigt, so kann der Gemeindekirchenrat die Grabstätte einebnen und begrünen lassen. 4Grabmale können nur gemäß § 24 entfernt werden.
(4)Der Nutzungsberechtigte darf gärtnerische Anlagen neben der Grabstätte nicht verändern.
#§ 21
Grabgewölbe
(1)1Grabgewölbe, Urnenkammern und Mausoleen dürfen nicht gebaut werden. 2Sind solche Anlagen bei Inkrafttreten dieser Ordnung vorhanden, so sind sie vom Nutzungsberechtigten in einem ordnungsmäßigen Zustand zu erhalten oder zu beseitigen. 3Im Übrigen gelten § 23 Absätze 3 und 4 entsprechend.
(2)1Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder gemauerten Grüften ist nur zulässig, wenn sich die nutzungsberechtigten Personen durch schriftlichen Vertrag gegenüber der Friedhofsverwaltung verpflichten, alle mit der Instandsetzung und Unterhaltung der Mausoleen und Grüfte verbundenen Kosten und die Verkehrssicherungspflichten zu übernehmen. 2Nach Beendigung des Nutzungsrechts sind die Mausoleen oder gemauerten Grüfte von den zuletzt nutzungsberechtigten Personen vollständig zu entfernen. 3§ 25 bleibt davon unberührt.
#§ 22
Errichtung und Veränderung von Grabmalen
(1)1Grabmale dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Gemeindekirchenrates errichtet oder verändert werden. 2Die Genehmigung setzt die Beachtung des § 23 Absätze 1 und 2 voraus. 3Die Genehmigung ist vor Aufstellung oder Änderung beim Gemeindekirchenrat schriftlich zu beantragen. 4Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 beizufügen, aus der im Besonderen die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabmal ersichtlich ist. 5Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn auf einem bereits vorhandenen Grabmal anlässlich einer weiteren Beisetzung lediglich der Name, die Berufsbezeichnung, das Geburts- und Sterbedatum des Beigesetzten in gleicher Ausführung wie die vorhandene Beschriftung angebracht werden soll.
(2)1Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals nicht der genehmigten Zeichnung und ist sie nicht genehmigungsfähig, setzt der Gemeindekirchenrat dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals. 2Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann der Gemeindekirchenrat die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen. 3Bei nicht ordnungsgemäßer Gründung und Befestigung des Grabmals gilt § 23 Absatz 5.
(3)1Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Gemeindekirchenrates. 2Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
#§ 23
Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen
(1)1Gestaltung und Inschrift der Grabmale dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt oder der Würde des Ortes entgegensteht. 2Im Übrigen gelten § 20 Absätze 1 Satz 2 bis 4 entsprechend. 3Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden.
(2)Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu gründen und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(3)1Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in gutem Zustand zu erhalten. 2Hierfür ist der Nutzungsberechtige verantwortlich.
(4)1Der Nutzungsberechtigte hat insbesondere für die Standsicherheit zu sorgen und haftet für Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Nutzungsberechtigte zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.
(5)1Mängel hat der Nutzungsberechtige unverzüglich beseitigen zu lassen. 2Geschieht dies nicht, so kann der Gemeindekirchenrat die Anlage auf Kosten des Nutzungsberechtigten instand setzen oder beseitigen lassen. 3Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält der Nutzungsberechtigte vorher eine Aufforderung. 4Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird die Aufforderung als Bekanntmachung veröffentlicht. 5Bei unmittelbarer Gefahr ist der Gemeindekirchenrat berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an den Nutzungsberechtigten das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. 6Der Nutzungsberechtigte erhält danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. 7Geschieht dies nicht, so kann der Gemeindekirchenrat die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen.
#§ 24
Entfernung von Grabmalen
(1)Grabmale dürfen während der Dauer des Nutzungsrechts an der Grabstätte nur mit Genehmigung des Gemeindekirchenrates entfernt werden.
(2)1Nach Ablauf der Nutzungszeit und nach Bekanntmachung über das Abräumen der Grabstätten veranlasst der Gemeindekirchenrat die Entfernung der Grabmale und sonstigen Anlagen. 2Unberührt bleibt § 25. 3Innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntmachung über das Abräumen und bei Wahlgräbern auch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit kann der bisherige Nutzungsberechtigte Grabmale und sonstige Anlagen der Grabstätten selbst entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 25 handelt. 4Die Kirchengemeinde hat keinen Ersatz für Grabmale und sonstige Anlagen zu leisten. 5Sie ist auch zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und sonstiger Anlagen nicht verpflichtet. 6Die Kirchengemeinde hat ebenfalls keinen Gebührenbetrag zu erstatten, wenn der bisherige Nutzungsberechtigte selbst abräumt.
#§ 25
Grabmale mit Denkmalwert
Grabmale mit Denkmalwert werden nach Möglichkeit von der Kirchengemeinde erhalten.
#VI.
Benutzung der Leichenhalle und der Friedhofskapelle
###§ 26
Leichenhalle/Leichenkammer
(1)1Die Leichenhalle bzw. Leichenkammer dient zur Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. 2Sie darf nur mit Erlaubnis des Gemeindekirchenrates betreten werden.
(2)1Auf Wunsch der Angehörigen kann ein Sarg, sofern keine Bedenken bestehen, in der Leichenhalle/Leichenkammer von einem Beauftragten des Gemeindekirchenrates geöffnet werden. 2Särge sollen spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier geschlossen werden.
(3)1Ein Sarg, in dem ein Verstorbener liegt, der im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Bundes-Seuchengesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei dem der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat, wird nach Möglichkeit in einem besonderen Raum aufgestellt. 2Der Sarg darf nur mit schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes geöffnet werden.
#§ 27
Friedhofskapelle
(1)1Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle zur Verfügung. 2Sie dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung.
(2)1Die Benutzung der Kapelle durch andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsträgerin. 2Bei den Trauerfeiern darf der christliche Glaube nicht verunglimpft werden. 3Christliche Symbole in der Kapelle dürfen nicht verdeckt, verändert oder entfernt werden. 4Weitere Symbole dürfen nicht verwendet werden.
(3)Die Benutzung kann versagt werden, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Bundes-Seuchengesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihm der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4)1Die Grunddekoration der Friedhofskapelle besorgt die Friedhofsträgerin. 2Zusätzliche Dekorationen sind mit der Friedhofsträgerin abzustimmen.
#§ 28
Musikalische Darbietungen
(1)Für besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfeiern in der Friedhofskapelle und auf dem Friedhof ist vorher die Genehmigung der Pfarrerin oder des Pfarrers einzuholen.
(2)Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb der Bestattungsfeier bedürfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsträgerin.
(3)Wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, kann durch eine beauftragte Person der Friedhofsträgerin zum Verlassen des Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls durch die Friedhofsträgerin wegen Hausfriedensbruch zur Anzeige gebracht werden.
#VII.
Gebühren
###§ 29
Gebührenerhebung
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtung werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung erhoben.
#VIII.
Übergangs- und Schlussvorschriften
###§ 30
Übergangsvorschriften
(1)Diese Ordnung gilt für alle bestehenden Nutzungsrechte, vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2.
(2)1Nutzungsrechte, die unbefristet oder auf Friedhofsdauer eingeräumt sind, enden am . 2Nach Ablauf dieser Frist können die Nutzungsrechte an solchen Grabstätten nach Maßgabe dieser Ordnung verlängert werden. 3Geschieht dies nicht, kann die Kirchengemeinde über die Grabstätte verfügen.
#§ 31
Kirchenaufsichtliche Genehmigung
(1)Diese Friedhofsordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und der öffentlichen Bekanntmachung.
(2)Öffentliche Bekanntmachungen oder Aufforderungen erfolgen im vollen Wortlaut in .
#§ 32
Inkrafttreten
1Diese Friedhofsordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 2Gleichzeitig treten die bisherigen Bestimmungen der Kirchengemeinde für den Friedhof außer Kraft.
, den
Der Gemeindekirchenrat: Siegel
Vorsitzender
Vorsitzender
Die vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit gemäß § 55 Absatz 2 Nummer 1 der VwO in Verbindung mit dem Kirchengesetz zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Konsistorium: Siegel
Unterschrift
#Unterschrift
Anhang 1
zur Friedhofsordnung
#Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
#I.
Gestaltung der Grabstätten
- Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise angelegt und unterhalten werden.
- Beim Bepflanzen darf die Größe der Grabstätte nicht überschritten werden.
- 1Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten nicht gestört werden. 2Wird dies nicht beachtet oder wachsen die Pflanzen über die Grabstätten hinaus, so ist der Gemeindekirchenrat nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung der Beeinträchtigung berechtigt, die Anpflanzungen zurückzuschneiden oder zu beseitigen.
- 1Hohe Grabhügel sind zu vermeiden, weil eine harmonische Gesamtwirkung der Grabfelder und eine gute gärtnerische Gestaltung der Grabstätten dadurch gestört wird. 2Um die einzelnen Grabstellen anzudeuten, genügt es, flache Hügel anzulegen, die mit kriechenden dauergrünen Gewächsen und niedrigen Blumen bepflanzt werden können. 3Der Grabhügel soll die Höhe von 20 Zentimeter nicht überschreiten.
- 1Die Grabstätten oder die Grabstellen sollen nur dann mit festem Material eingefasst werden, wenn dies wegen der Beschaffenheit des Bodens notwendig ist. 2Einfassungen aus Kunststoff, Beton oder Zement sind zu vermeiden.
- 1Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Kunststoffen, Teerpappe und Ähnliches sind nicht zulässig. 2Das Belegen der Grabstätten mit Kies und Splitt oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung ist unerwünscht.
- Sind ausnahmsweise Grabstätten mit Grabplatten abgedeckt, so ist der Pflanzenschmuck auf die freien Teile des Grabes zu beschränken.
- Der Grabschmuck soll nur aus natürlichen Pflanzen und Blumen bestehen.
- Behälter für Schnittblumen sind entweder unauffällig aufzustellen oder in die Erde einzulassen. Blechdosen, Einkochgläser, Flaschen und Ähnliches sollen für die Aufnahme von Schnittblumen nicht verwandt werden.
- Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet.
- 1Bänke und Stühle auf oder neben Grabstätten stören in der Regel das Friedhofsbild. 2Der Gemeindekirchenrat kann in besonders gelagerten Einzelfällen jedoch die Aufstellung von Bänken genehmigen. 3Die Bänke sind dann aber klein zu halten und unauffällig zu gestalten.
- Dem Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet, Bäume, große Sträucher und Hecken ohne Genehmigung des Gemeindekirchenrates zu beseitigen, weil durch solche Maßnahmen das Gesamtbild des Friedhofes gestört werden kann.
II.
Gestaltung der Grabmale
- Grabmale dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder die Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören. 2Sie dürfen sich ferner in ihrer Gestaltung nicht gegen den christlichen Glauben richten.
- Werkstattbezeichnungen sind nur an der Seite oder der Rückseite des Grabmales unten und in unauffälliger Weise gestattet.
- 1Bei der Größe der Grabmale ist auf die Größe der Grabstätte Rücksicht zum nehmen. 2Unverhältnismäßig große Grabmale sind zu vermeiden.
- 1Das einzelne Grabmal soll sich harmonisch in das Gesamtbild eingliedern. 2Benachbarte Grabmale sollen nach Form und Farbe aufeinander abgestimmt werden, damit ein ruhiger Eindruck der Grabfelder und des gesamten Friedhofes entsteht.
- 1Bei schlichtem und unaufdringlichem Werkstoff wirken die Bearbeitung und die Schrift klarer und schöner. 2Deshalb sollen alle in der Farbe auffallenden und unruhigen Gesteinsarten vermieden werden. 3Die Bearbeitung und die Schrift sind der Gesteinsart anzupassen. 4Die Grabmale sollen in der Regel auf allen Seiten einheitlich bearbeitet sein.
- 1Grabmale auf Reihengrabstätten sollen möglichst aus einem Stück hergestellt und sockellos aufgestellt werden. 2Bei Wahlgrabstätten sollen Grabmale möglichst nur dann einen Sockel haben, wenn dies wegen der Art des Grabmales nötig ist. 3Wenn ein Sockel verwandt wird, soll er nicht aus einem anderen Werkstein als dem des Grabmales sein.
- Nicht gestattet sind:
- a.
- Grabmale aus Beton, Terrazzo, Glas, Porzellan, Emaille, Blech oder ähnlichem Material,
- b.
- Grabmale mit Anstrich,
- c.
- Kunststeine,
- d.
- das Anbringen von Lichtbildern auf Grabmalen.
Anhang 2
zur Friedhofsordnung
#Friedhofsgebührenordnung
für den Friedhof der Ev. Kirchengemeinde
in
Gemäß § 56 der Verordnung für die Vermögens- und Finanz Verwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche der Union – Kirchliche Verwaltungsordnung (VwO) – vom 1. Juli 1998 und § 29 der Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev. Kirchengemeinde in hat der Gemeindekirchenrat am folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
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Gemäß § 56 der Verordnung für die Vermögens- und Finanz Verwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche der Union – Kirchliche Verwaltungsordnung (VwO) – vom 1. Juli 1998 und § 29 der Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev. Kirchengemeinde in hat der Gemeindekirchenrat am folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Kirchengemeinde werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
#§ 2
Gebührenpflichtige
(1)Gebührenpflichtig sind der Antragsteller und der Nutzungsberechtigte.
(2)Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
#§ 3
Entstehen der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit Erbringung der Leistung.
#§ 4
Festsetzung und Fälligkeit
(1)1Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. 2Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen.
(2)Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
#§ 5
Stundung und Erlass der Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
#§ 6
Gebührentarif6#
#I.
Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
- Reihengrabstätte:
- für Personen über fünf Jahre – für Jahre
Euro, - Kinder bis zu fünf Jahren – für Jahre
Euro;
- Wahlgrabstätte:
- für Jahre
je Grabstelle: Euro, - für jedes Jahr der Verlängerung – je Grabstelle: Euro;
- Wahlgrabstätte in bevorzugter Lage:
- für Jahre
je Grabstelle: Euro, - für jedes Jahr der Verlängerung – je Grabstelle: Euro;
- Urnenreihengrabstätte:
- für Jahre
je Grabstelle: Euro;
- Urnenwahlgrabstätte:
- für Jahre
je Grabstelle: Euro, - für jedes Jahr der Verlängerung – je Grabstelle: Euro;
- Urnenwahlgrabstätte in bevorzugter Lage:
- für Jahre
je Grabstelle: Euro, - für jedes Jahr der Verlängerung – je Grabstelle: Euro;
- zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte gemäß § 13 Absatz 5 der Friedhofsordnung: bei einer Beisetzung in einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte eine Gebühr gemäß Nummer 2 Buchstabe b, 3 Buchstabe b, 5 Buchstabe b oder 6 Buchstabe b zur Anpassung an die neue Ruhezeit;
- Zuschläge zu den Grabstättengebühren
- zu den unter Nummer 1 bis 7 genannten Gebühren anlässlich der Bestattung eines Verstorbenen, der nicht Mitglied einer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland angehörenden Religionsgemeinschaft war, ein Zuschlag von von Hundert der Gebühr für eine Grabstelle,
- zu den unter Nummer 2, 3, 5 und 6 genannten Gebühren für die Verleihung des Nutzungsrechts vor Eintritt eines Todesfalles je Grabstelle ein Zuschlag von von Hundert.
II.
Gebühren für die Benutzung der Leichenkammer bzw. Friedhofskapelle
- Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer je Bestattungsfall: Euro.
- Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle je Bestattungsfall: Euro.
III.
Gebühren für die Beisetzung
Für das Ausheben und Verfüllen der Grube, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde:
- für eine Erdbestattung:
- bei Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr: Euro,
- bei Verstorbenen ab sechsten Lebensjahr: Euro;
- für eine Urnenbestattung: Euro.
IV.
Gebühren für Umbettungen
- für die Ausgrabung einer Leiche: Euro,
- für die Ausgrabung einer Asche: Euro.
V. Gebühren für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung von Grabmalen und für die Prüfung der Standsicherheit von Grabmalen
- für die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung: Euro,
- für die laufende Überprüfung der Standsicherheit während der Dauer des Nutzungsrechts (hierunter fallen nicht liegende Grabmale): Euro,
- für die laufende Überprüfung der Standsicherheit (hierunter fallen nicht liegende Grabmale) bei der Verlängerung von Nutzungsrechten für jedes Jahr der Verlängerung: Euro.
VI.
Friedhofsunterhaltungsgebühr
für ein Jahr – je Grabstelle –: Euro.
#VII.
Sonstige Gebühren
Euro
Euro
Euro.
#Euro
Euro.
§ 7
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Gemeindekirchenrat die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
#§ 8
Schlussvorschriften
(1)Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2)1Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.
, den
Der Gemeindekirchenrat: Siegel
Vorsitzender
Vorsitzender
Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 56 Absatz 2 Nummer 1 der VwO in Verbindung mit dem Kirchengesetz zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Konsistorium: Siegel
Unterschrift
Unterschrift
#
1 ↑ Red. Anm.: Die Ordnung trat gemäß Nummer 28.2 Buchstabe b der Friedhofsverwaltungsvorschrift vom 20. August 2019 (KABl. S. 438, 502) mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Die Ordnung trat gemäß Nummer 28.2 Buchstabe b der Friedhofsverwaltungsvorschrift vom 20. August 2019 (KABl. S. 438, 502) mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.