.Notverordnung
#§ 1
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Notverordnung
über die Aufhebung des Kirchenpatronats
in der Provinz Mark Brandenburg
Vom 5. März 1946
(KABl der Kirchenprovinz Berlin-Brandenburg S. 36)
Nachdem die Provinzialverwaltung der Mark Brandenburg das Kirchenpatronat als staatsrechtliche Einrichtung aufgehoben hat1#, wird aufgrund von Artikel 126 Absatz 2 Ziffer 6 V. U. Folgendes verordnet:
###§ 1
Im Bereich der Provinz Mark Brandenburg wird das Kirchenpatronat als kirchliche Einrichtung aufgehoben.
#§ 2
Mit der Aufhebung des Kirchenpatronats erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten des Patrons, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
#§ 3
- Die Besetzung der Pfarrstelle, deren Patronat durch die Verordnung aufgehoben ist, erfolgt abwechselnd durch die Kirchenbehörde und durch Gemeindewahl, im ersten Erledigungsfalle durch die Kirchenbehörde.
- Pfarrstellen, mit deren Verleihung die gleichzeitige Übertragung eines kirchenregimentlichen Amtes verbunden ist, werden in jedem Falle durch die Kirchenbehörde besetzt.
- Auf die Besetzung durch Gemeindewahl findet das Kirchengesetz vom 15. März 1886 (K. G. V. Bl. S. 39) entsprechende Anwendung.
§ 4
- Die Provinzialkirchenleitung kann kirchlich besonders bewährten bisherigen Kirchenpatronen für ihre Person ein Ehrenpatronat verleihen.
- Der Ehrenpatron hat das Recht, vor jeder Besetzung der Pfarrstelle gehört zu werden.
- Mit dem Ehrenpatronat ist die Fortdauer der bisherigen Ehrenrechte des Patrons verbunden.
- Sonstige, insbesondere vermögensrechtliche Ansprüche, können aus der Verleihung des Ehrenpatronats nicht hergeleitet werden.
§ 5
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 1946 in Kraft. 2 Der evangelische Oberkirchenrat wird ermächtigt, sie auch in anderen Gebieten in Kraft zu setzen, in denen entsprechende staatliche Bestimmungen ergehen.