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Vertrag
zwischen der Hansestadt Rostock,
gesetzlich vertreten durch den Oberbürgermeister,
und
den dem Patronat der Hansestadt Rostock
unterliegenden örtlichen Kirchen,
vertreten durch den Landessuperintendenten des Kirchenkreises Rostock
über die Regelung der Patronatsverhältnisse

Vom 22. Mai 2000

(KABl S. 30)

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Im Bewusstsein der Bedeutung der örtlichen Kirchen für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs und für die Hansestadt Rostock und im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands werden die Patronatsverhältnisse durch diesen Vertrag geordnet.
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§ 1

( 1 ) In Erfüllung der aus dem Patronat resultierenden Verpflichtungen leistet die Hansestadt Rostock für die BauunterhaItung der ihrem Patronat unterliegenden Gebäude ab dem Jahr 2000 eine jährliche Pauschale.
( 2 ) Die jährliche Pauschale beträgt 480 000 DM (vierhundertachtzigtausend Deutsche Mark).
( 3 ) Die für das Jahr 2000 zu leistende Pauschale wird in einem ersten Teilbetrag in Höhe von 293 000 DM einen Monat nach Inkrafttreten dieses Vertrages, in einem zweiten Teilbetrag in Höhe von 187 000 DM am 1. Februar 2001 fällig.
( 4 ) Ab dem Jahr 2001 wird die jährliche Pauschale am 1. Juni eines jeden Jahres fällig.
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§ 2

( 1 ) Die Kirche soll sich an der Bauunterhaltung von Gebäuden nach § 1 Absatz 1 mit dem gleichen Betrag wie die Hansestadt Rostock nach § 1 Absatz 2 beteiligen. Mittel Dritter werden wie Eigenmittel der Kirche behandelt.
( 2 ) Der Kirche ist es freigestellt, die Pauschale im Jahr der Leistung oder in den folgenden vier Kalenderjahren zu verwenden.
( 3 ) Die Kirche weist die zweckentsprechende Verwendung der städtischen Mittel nach.
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§ 3

Im Jahre 2004 überprüfen die Vertragsparteien die Höhe der jährlichen Pauschale. Sie berücksichtigen dabei den Bedarf und ihre jeweilige Haushaltslage.
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§ 4

Die Hansestadt Rostock ist zu den Baukonferenzen gemäß Bauverordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs in ihrer jeweils geltenden Fassung für Gebäude nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages einzuladen. Sie kann Vertreter ohne Stimmrecht entsenden. Die Kirche überlässt der Hansestadt die entsprechenden Auszüge aus den Protokollen der Baukonferenzen nach Satz 1.
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§ 5

Die Bestimmungen dieses Vertrages treten an die Stelle aller früheren vertraglichen und gesetzlichen Regelungen.
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§ 6

Dieser Vertrag tritt nach Zustimmung der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock und nach Genehmigung des Oberkirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs am ersten Kalendertag nach Unterzeichnung in Kraft.1#
Rostock, den 22. Mai 2000
Rostock, den 22. Mai 2000
Arno Pöker
Dr. Matthias Kleiminger
Oberbürgermeister
der Stadt Rostock
Landessuperintendent
des Kirchenkreises Rostock
Karina Jens
Erste Stellvertreterin des
Oberbürgermeisters
der Hansestadt Rostock

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1 ↑ Red. Anm.: Die Genehmigung des Vertrags durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs erfolgte am 22. Mai 2000.