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Vertrag
zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche zu Leppin,
vertreten durch den Kirchgemeinderat,
und
der Rittergut Leppin GmbH & Co KG,
im Folgenden: Patrone,
über die Regelung der Patronatsverhältnisse
an der Kirche Leppin

Vom 23. August 19981#

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Im Zusammenhang mit der durch die Einheit Deutschlands gegebenen notwendigen Klärung und Wiederherstellung überkommener Rechtsverhältnisse wird das auf dem Gut zu Leppin belegene Patronat an der Kirche zu Leppin den gegebenen Umständen entsprechend durch folgende Regelung geordnet:
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§ 1

An die Stelle der bisherigen Baulastverpflichtung der Patrone an der Kirche zu Leppin tritt eine hälftige Beteiligung der Patrone an den Baulasten dieser Kirche gemäß §§ 5 und 6 Bauverordnung der Evangelisch Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (KBVO) vom 8. Januar 1993 (KABl 1993 S. 9) in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 2

Die Patrone legen für jede Amtsperiode des Kirchgemeinderates fest, wer das Patronat im Kirchgemeinderat der zuständigen Kirchgemeinde vertritt.Die kirchengesetzlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Kirchgemeinderat müssen gegeben sein.
In der Ortssatzung wird festgelegt, dass der von den Patronen benannte Vertreter als Mitglied in den Kirchgemeinderat zu berufen ist.
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§ 3

Die Evangelisch-Lutherische Kirche Leppin gewährleistet den ausreichenden Versicherungsschutz für die Kirche zu Leppin.
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§ 4

( 1 ) Der Baukonferenz für die Kirche zu Leppin gehören an:
  1. der Landessuperintendent oder ein von ihm zu benennender Stellvertreter als Vorsitzender,
  2. der Leiter der Kirchenkreisverwaltung oder ein von ihm zu benennender Mitarbeiter, der für die Verwaltung der Finanzen der Kirchgemeinde zuständig ist,
  3. der Baubeauftragte der Kirchenkreisverwaltung,
  4. der 1. Vorsitzenden des Kirchgemeinderates,
  5. zwei weitere Mitglieder des Kirchgemeinderates, von denen einer das Patronat vertritt, und
  6. ein weiterer Vertreter der Patrone.
( 2 ) Die Patrone können ein Vetorecht im Hinblick auf eine Baumaßnahme geltend machen.
Das Vetorecht muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung der Baukonferenz schriftlich geltend gemacht werden. Der Beschluss der Baukonferenz wird dadurch ausgesetzt.
Ein Vetorecht darf nicht im Hinblick auf die Finanzierung von Sicherungsmaßnahmen an Dach und Fach geltend gemacht werden.
( 3 ) Das Patronatsgestühl wird in der Kirche zu Leppin an früherer Stelle auf Veranlassung und Kosten der Patrone nach historischem Vorbild im Einvernehmen mit dem Kirchgemeinderat unter Beachtung der Regelung der Bauverordnung wiederhergestellt.
( 4 ) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Bauverordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.
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§ 5

Das Mitglied des Kirchgemeinderates nach § 2 erhält einen Schlüssel für die Kirche zu Leppin.
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§ 6

Den in den Kirchgemeinderat berufenen Patronen und ihren nächsten Angehörigen wird ein kostenfreies Nutzungsrecht für eine Wahlgrabstätte auf dem in Trägerschaft der Kirche zu Leppin stehenden Friedhof gewährt.Die Friedhofsunterhaltungsgebühr und weitere Friedhofsgebühren bleiben davon unberührt.
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§ 7

Dieser Vertrag tritt nach Zustimmung der Patrone und des Kirchgemeinderates der Kirche zu Leppin am Tage der kirchenaufsichtlichen Genehmigung2# in Kraft.
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Leppin, 23. August 1998
Für die Rittergut Leppin GmbH & Co KG
Für die örtliche Kirche zu Leppin
Eckart Meyer zu Siederdissen
Propst Alfred Abram
1. Vorsitzender des Kirchgemeinderates
Michael Scheidt
Kurt Pieper
Kirchenältester

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1 ↑ Red. Anm.: Eine Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt ist nicht erfolgt.
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2 ↑ Red. Anm.: Der Vertrag wurde am 23. Mai 1998 kirchenaufsichtlich genehmigt.