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Geltungszeitraum von: 29.09.2016

Geltungszeitraum bis: 19.09.2019

Beschluss
der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland
vom 29. September 2016
zur Segnung von Paaren
in Eingetragenen Lebenspartnerschaften1#

(KABl. S. 381)

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Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat am 29. September 2016 im Rahmen ihrer Befugnis nach Artikel 78 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung den folgenden Beschluss2# gefasst:
  1. Die Synode beschließt:
    1. Kirchliche Empfehlungen und Entscheidungen zu ethischen Fragestellungen berühren das Verständnis der Heiligen Schrift. Dies gilt auch für die Segnung gleichgeschlechtlicher Paare. Die Landessynode betrachtet es als einen Reichtum, dass in unserer Kirche verschiedene Umgangsweisen mit der Schrift ihren Platz haben. Sie hält es für geistlich geboten, dass diese verschiedenen Umgangsweisen gegenseitige Achtung erfahren.
    2. Die Segnung von Paaren in Eingetragenen Lebenspartnerschaften findet in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in öffentlichen Gottesdiensten statt.
    3. Die Segnung von Paaren in Eingetragenen Lebenspartnerschaften ist eine Amtshandlung. Sie ist in ein Kirchenbuch einzutragen, das Trauungen, Segnungen von Menschen in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft und Gottesdienste anlässlich einer Eheschließung aufführt.
    4. Hat eine Segnung von Menschen in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft vor Inkrafttreten dieser Regelung bereits stattgefunden, kann in den kommenden drei Jahren in der Gemeinde, in der die Segnung stattfand, beantragt werden, die Segnung in das Kirchenbuch einzutragen und darüber eine Urkunde für das Paar auszustellen.
    5. Lehnt eine Pastorin oder ein Pastor nach Beratung im Kirchengemeinderat eine Segnung im Gottesdienst ab, informiert sie oder er die zuständige Pröpstin oder den Propst, die bzw. der für die gottesdienstliche Feier der Segnung sorgt.
    Die Erste Kirchenleitung wird gebeten, die notwendigen kirchenrechtlichen Anpassungen aus den bevorstehenden Beschlüssen vorzunehmen.
  2. Die Synode nimmt die vorgelegte „Erklärung zur Neuordnung der Segnung Eingetragener Lebenspartnerschaften in der Nordkirche“ zur Kenntnis und empfiehlt sie den Kirchengemeinden der Nordkirche.
  3. Die Synode beschließt auf Grundlage der „Erklärung zur Neuordnung der Segnung Eingetragener Lebenspartnerschaften in der Nordkirche“ die liturgische Handreichung zu Segnungsgottesdiensten für Menschen in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft, die sich an der Agende Amtshandlungen, Agende III, Teilband 2 zur Trauung orientiert, als Unterstützung der kirchengemeindlichen Gottesdienste.

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1 ↑ Red. Anm.: Der Beschluss wurde am 20. September 2019 durch die Landessynode in überarbeiteter Form neu gefasst; dieser Text ist durch den neuen Wortlaut damit ausdrücklich ersetzt worden.
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2 ↑ Red. Anm.: Dieser Beschluss, die „Erklärung zur Neuregelung der Segnung von Paaren in Eingetragenen Lebenspartnerschaften in der Nordkirche“ und die „Liturgische Handreichung zur Segnung von Paaren in Eingetragenen Lebenspartnerschaften“ waren bislang im Internet unter der Adresse www.segnung-gleichgeschlechtlicher-paare.nordkirche.de abrufbar.