.Friedhofsgebührensatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
Geltungszeitraum von: 02.12.2014
Geltungszeitraum bis: 31.12.2019
Friedhofsgebührensatzung
für die vom Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf getragenen und durch das Friedhofswerk verwalteten Friedhöfe Brunnenstraße (AF) und Waldfriedhof (WF)1#
Vom 9. Juli 2014
(KABl. S. 494)
Änderungen
####Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Erste Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung für die vom Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf getragenen und durch das Friedhofswerk verwalteten Friedhöfe Brunnenstraße (AF) und Waldfriedhof (WF) | 12. November 2016 | § 6 Ziffer V. Nr. 3 | neu gefasst | |
§ 7 | neu gefasst |
Aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf in der Sitzung am 18. Juni 2014 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
#§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Friedhöfe des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
#§ 2
Gebührenschuldner
1 Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. 2 Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
#§ 3
Fälligkeit der Gebühren
(
1
)
1 Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. 2 Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben.
(
2
)
Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
(
3
)
Der Friedhofsträger kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofs untersagen, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
(
4
)
1 Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. 2 § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
(
5
)
1 Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
#§ 4
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(
1
)
Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
(
2
)
Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
(
3
)
1 Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. 2 Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
#§ 5
Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
#§ 6
Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten | ||
(Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren je Nutzungsjahr der jeweiligen Grabstätte gemäß § 9 der Friedhofssatzung) | ||
1. | Reihengrabstätte im Rasenfeld (WF) für Särge über 1,20 Meter für 20 Jahre je Grabbreite inklusive Steinkante, Erdauffüllung und Rasenschnitt | 1450 Euro |
2. | Reihengrabstätte (WF) für Särge bis 1,20 Meter für 15 Jahre je Grabbreite | 365 Euro |
3. | Sondergrabstätte (AF) für Särge oder Urnen in einer Gemeinschaftsanlage ohne eigene Pflege je Grabbreite | |
für Särge (25 Jahre) | 1810 Euro | |
für Urnen (20 Jahre) | 1450 Euro | |
4. | 1. Urnenreihengrabstätte im Rasenfeld (WF) inkl. Rasenunterhaltung für 20 Jahre je Grabbreite | 1180 Euro |
2. Urnenreihengrabstätte im Feld 24 (AF) inkl. Einfassung für 20 Jahre je Grabbreite | 820 Euro | |
5. | Wahlgrabstätte (AF und WF) für 25 Jahre je Grabbreite | 1210 Euro |
6. | Wahlgrabstätte im Rasenfeld (AF und WF) inkl. Rasenunterhaltung für 25 Jahre je Grabbreite | 2000 Euro |
7. | Wahlgrabstätte in Sonderlage (AF und WF) für 25 Jahre je Grabbreite | 1350 Euro |
8. | Urnenwahlgrabstätte (AF u. WF) für 20 Jahre je Grabbreite | 780 Euro |
9. | Urnenwahlgrabstätte im Rasenfeld (AF und WF) inkl. Rasenunterhaltung für 20 Jahre je Grabbreite | 1180 Euro |
10. | Urnenwahlgrabstätte (AF) in Urnenstele S1 inkl. Grabplatte und Pflege für 20 Jahre je Urne | 1630 Euro |
11. | Urnenwahlgrabstätte (AF) in Urnenwand W1 inkl. Grabplatte und Pflege für 20 Jahre je Fach für bis zu 2 Urnen | 3750 Euro |
12. | Baumgrabstätte als Wahlgrab für 20 Jahre je Urne | 1160 Euro |
13. | Mausoleum (AF) (für Sozialbestattungen bis zu 300 Urnen) | 28 000 Euro |
14. | Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs bzw. der Verlängerung wird der Jahresbeitrag nach den Gebühren unter 5., 6., 7., 8., 9., 10., 11. und 12. entsprechend berechnet | |
II. Verwaltungsgebühren | ||
1. | Für das Ausstellen einer Urkunde | 20 Euro |
2. | Für die Genehmigung von Anträgen (außer zu Ziffer II.4.) | 25 Euro |
3. | Für zeitaufwendige Archivauskünfte je angefangene halbe Stunde | 35 Euro |
4. | Für Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung | |
1. eines stehenden Grabmals (inkl. der jährlichen Prüfung der Standfestigkeit über die Nutzungszeit) | 110 Euro | |
2. eines liegenden Grabmals (inkl. Sicherheitsprüfung) | 25 Euro | |
5. | Für die Anerkennung eines Gewerbetreibenden | 45 Euro |
III. Gebühren für die Bestattung | ||
Für das Ausheben der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde. | ||
1. | Für eine Erdbestattung | |
1. in einer Reihengrabstätte | ||
Särge bis 1,20 Meter | 270 Euro | |
Särge über 1,20 Meter | 385 Euro | |
2. in einer Wahlgrabstätte | ||
Särge bis 1,20 Meter | 270 Euro | |
Särge über 1,20 Meter | 535 Euro | |
2. | Für eine Urnenbestattung | 230 Euro |
3. | Für eine Urnenbestattung in einer gemauerten Grabstätte | 50 Euro |
4. | Grabauskleidung | 35 Euro |
IV. Gebühren für Ausgrabungen | ||
1. | Für die Ausgrabung einer Leiche | 2500 Euro |
2. | Für die Ausgrabung einer Aschenurne | 400 Euro |
V. Sonstige Gebühren | ||
1. | Für die Benutzung der Friedhofseinrichtung (Kostenerstattung bei auswärtiger Beisetzung) | 100 Euro |
2. | Für die Benutzung der Kühlräume (je Sarg) | 130 Euro |
3. | Für die Benutzung der Friedhofskapelle (ohne Sach- und Dienstleistungen je Trauerfeier) | 100 Euro |
4. | Für die Benutzung der Friedhofskapelle (für Trauervorbereitungen der Bestatter je angefangene Stunde) | 50 Euro |
5. | Für die Benutzung des Abschiedsraumes (in der Kapelle AF) | 30 Euro |
6. | Für die Trauerzugbegleitung (je Beisetzung) | 50 Euro |
§ 7
Zusätzliche Leistungen
(
1
)
Gemäß § 11 Absatz 3 Satz 3 der Richtlinien für Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (Friedhofsrichtlinien) wird für Sach- und Dienstleistungen zur Kapellenbenutzung je Trauerfeier ein pauschaler Auslagenersatz für Strom, Heizung, Gebäudereinigung, Hauswartdienste, Schornsteinreinigung, Wasser- und Abwassergebühren und sonstigen Materialaufwand in Höhe von 110 Euro festgelegt.
(
2
)
Im Übrigen werden für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, Kosten nach dem tatsächlichen Aufwand festgelegt.
#§ 8
Sonstige Bestimmungen
Für die Durchführung von Bestattungen und Trauerfeiern außerhalb der vom Friedhofsträger festgesetzten Regelarbeitszeit und Regelbestattungstage kann ein Zuschlag von 50 Prozent der jeweiligen Gebührenposition erhoben werden.
#§ 9
Schlussbestimmungen
(
1
)
1 Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.2# 2 Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 1. April 2012 (unter Hinweis auf die Bereitstellung im Internet unter der Internetadresse www.kk-rm.de in der Norddeutschen Rundschau vom 28. März 2012 veröffentlicht) außer Kraft.
(
2
)
1 Die amtliche Bekanntmachung erfolgt im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und im Internet unter der Internetadresse www.kk-rm.de. 2 Auf die Bereitstellung wird in der Norddeutschen Rundschau unter der Rubrik Amtliche Bekanntmachung hingewiesen.
#
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 8 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung für die vom Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf getragenen und durch das Friedhofswerk verwalteten Friedhöfe vom 5. Dezember 2019 (KABl. S. 583) mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 8 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung für die vom Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf getragenen und durch das Friedhofswerk verwalteten Friedhöfe vom 5. Dezember 2019 (KABl. S. 583) mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.